{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-17_4_StR_410_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-17","aktenzeichen":"4 StR 410/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"irn\nIch\n‘Ey\n>\n\nIm Namen des Valkes\n\nIn der $Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Alma H EEE geb. BEE, us ‚ Kreis\nICE: zeooren am m 1905 in ze.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr, Haager\nals beisitzende Richter,\nBundesanwal: > in der Verhandlung,\nYberstaatsanwalt Dr. Dr: U] bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ee)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht, erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kassel vom 5, August 1955 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSi\nwäh\n\n| Fahrbahn. Die Angeklagte versuchte, ihren Wagen abzubrem-\n\nDD\nj\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte, die seit 1928 den Führerschein der\nklasse 53 hat und seitdem regelmäßig ausgedehnte Reisen mit\nverschiedenen Personenkraftwagen unternahm, fuhr im März 1955\nmit einem Borgward-Personenkraftwagen 1300 auf der Autobahn\nvon Heidelberg nach Hamburg. Das Fahrzeug gehörte dem\nVerlobten ihrer Tochter, dem Kaufmann Jürgen vo»: den\nsie bei Bad Nauheim am Steuer ablöste, Auf den Rücksitzen\ndes Wagens saßen die Ehefrauen Yo 5) und BED: Gegen\n17,30 Uhr sah die Angeklagte in einer Entfernung von\n500 m vor sich einen Lastzug, der mit einer Geschwindigkeit\nvon 40 km/st auf der Mitte der rechten Fahrhahn fuhr.\n\nSie selbst fuhr in diesem Zeitpunkt mit 120 km/st ebenfalls etwa in der Mitte dieser Fahrbahn. Als ihr Abstand\nvon dem Lastzug nur noch etwa 80 m betrug, fuhr der Motorwagen plötzlich ohne ersichtlichen Grund D 1/2 m über\n\ndie weiße Mittellinie auf die Überholungsbahn, auf der\njetzt auch die Angeklagte. dahinfuhr, weil sie den Lastzug\nüberholen wollte. Der Anhänger rollte mit seinen lin-\n\nken Rädern etwa 1 m über die Mittellinie auf die linke‘\n\nsen, und lenkte ihn zuerst etwas nach rechts, um sich‘\n‚hinter den Lastzug zu setzen. Als sie erkannte, daß ihr\ndies nicht mehr gelingen würde, bogsie wieder nach\n\nlinks aus, um den Lastkraftwagen noch zu überholen. Dies\nmißlang; der Personenkraftwagen prallte auf die linke\n Hinterkante des Anhängers und wurde an der rechten\n\nSeite aufgerissen. Er rollte noch 30 m über den mitt-\n\nleren Grünstreifen und kam am Rande der Gegenfahrbahn\nzum Stehen. Der Kaufmann ge erlitt einen Schädelbasisbruch und starb nach einigen Tagen. Die übrigen Wagen-\n\ninsassen wurden weniger schwer verletzt, die Angeitlagte\n\nwwugnur eine rlatzwunde davon. Sie erhielt wegen fahrläs-\n\nund des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Ergebnis begrün-\n\n.ersichtlich von einem anderen als dem im angefochtenen\n\n‚ visionsgericht sind nur die schriftlichen Urteilsgründe\n\nu en a\n\nsiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Gefängnisstrafe von drei Monaten, die zur\nBewährun; ausgesetzt wurde. Außerdem hat ihr das Landgericht die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Anseklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision rügt Verletzung der Aufkl. rungspflicht\ndet,\n\nDie Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Sachheschwerde erörtert.\n\nDer Inhalt der ersten Revisionsbegründungsschrift\nmuß im wesentlichen unbeachtet bleiben, weil diese\n\nUrteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. Für das Re-\n\nmaßgebend, nicht die angeblich davon abweichende mündliche\nUrteilsbegründung.\n\nDas Landgericht hat der Angeklagten zum Vorwurf gemacht, sie habe nicht sofort wirksam gebremst; denn sonst\n\nwären vor der vermutlichen Unfallstelle Bremsspuren auf\nder Fahrbahn sichtbar gewesen und die hinten im Wagen sitzenden Zeuginnen hätten bekunden müssen, daß sie durch die\nstarke Bremswirkung nach vorn geschleudert worden seien,\nBei sofortigem entschlossenem Bremsen würde die Angeklagte\nden Wagen in vier Sekunden mit einem Bremsweg von 129 m\nzum Stehen gebracht haben. In dieser Zeit wäre der\n\nLastzug 44,4 m weitergefahren, so daß sie ihn bei einen\nanfänglichem Abstand von 80 m erst nach mehr als 124 m\nerreicht haben würde. Ihre Geschwindigkeit wäre aber schon\n\nviel früher auf die des Lastzugs herabgesetzt worden; sie\nhätte sich dann hinter ihm halten können. Hier hat\n\nder Tatrichter jedoch nicht festgestellt, ob die Angeklagte\nsofort erkennen konnte, daß der Lastkraftwagen so weit auf\ndie Überholungsbahn herüberkommen werde, oder ob sie zunächst\nnoch annehmen durfte, er werde die Mittellinie nur geringfügig überfahren, weil kein Anlaß zu einem Fahrbahnwechsel\nersichtlich war. | |\n\nWeiter ist unerörtert geblieben, ob die Angeklagte\ndurch das plötzliche Ausscheren des Lastzuges auf ihre\nFahrbahn ohne vorheriges Anzeigen der beabsichtigten F Fahrtrichtungsänderung etwa in Verwirrung geraten ist und deshalb nicht entschlossen gebremst hat. Auf ein so verkehrswidriges, unüberlegtes Verhalten des Lsstkraftwagenführers brauchte sie sich nicht einzustellen !BGHSt 4,\n182; NOW 1952, 35 Nr 24; VRS 7, 110; 4 StR 130/53 vom\n11; Juni 1953). Wenn ein Kraftfahrer in einer ohne sein\nVerschulden plötzlich auftretenden erheblichen Gefahrenlage, die sofortiges Handeln gebietet, infolge Schrecks,\n‚Verwirrung oder Überraschung außerstande ist, das richtige\nMittel zur Abwendung der Gefahr zu ergreifen, so kann ihm\ndieses Versagen nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden (Floegel-Hartung 9. A. § 1 StVO Anm 7; Müller 19. A.\n\n8 234; RGSt 65, 135, 142; IW 1934, 1656 Nr 18; HRR 19537\n1629; DR 1939, 1714 Nr 2; BGH VRS 6, 449, 451: 7, 449).\nAngesichts der Länge des vom Tatrichter errechneten Bremsweges läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen, daß schon\neine geringfügige Verzögerung der gebotenen Reaktion unausweichlich zu einem Zusammenstoß hätte führen müssen;\ndenn es fehlt jede Feststellung darüber, welchen eg der\nvon der Angeklagten gesteuerte Wagen im Falle einer Gefahrenbremsung hätte zurücklegen müssen, um auf die Gesehwindigkeit des Lastzuges zurückzukommen. Wegen der\n\nSchwierigkeit dieser Beurteilung hätte sich dies Strafkammer, wie die Revision mit Recht geltendmacht, der\nHilfe eines besonders erfahrenen Kraftfahrsachverstän-\n\ndigen bedienen müssen.\n\nVerfahrensrechtlich zu beanstanden ist auch die\nFeststellung über die Entfernung des von der Angeklagten\ngesteuerten Fahrzeugs von dem Lastzug im Augenblick seines\nAbbiegens auf die Überholungsbahn. Die Angeklagte hat behauptet, der Lastzug habe sich in diesem Zeitpunkt etwa\n30 bis 50 m, jedenfalls dicht vor ihr befunden, Der Tatrichter hat die Aussagen der Mitfahrenden, Frau >\nund Frau BB, zugrunde gelegt, die den Abstand auf\n100 m geschätzt haben. Dabei hat er besonderes Gewicht\ndarauf gelegt, daß neide Zeuginnen diese Entfernung nachträglich unabhängig voneinander mit ihren - bei dem Unfall nicht anwesend gewesenen - Ehemännern zu bestimmen\n\nversucht haben und übereinstimmend auf 100 m gekommen\n‚sind. Gleichwohl hat er der Angeklagten noch einen Schätzungs-f\nfehler der Zeuginnen oder deren Ehemänner von 20 % zu-'\ngute gehalten und nur einen’ Abstand von mindestens 80 nm\nangenommen, Wenn das Gericht der Schätzung der Zeuginnen\nmißtraute, hätte es ihre Fähigkeit hierzu selbst prüfen\nmüssen und sich nicht auf die Nachprüfung ihrer Entfernungsangaben durch ihre Ehemänner verlassen dürfen. Auch\nist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer die Schreckwirkung auf das Schätzungsvermögen der Zeuginnen beim Erblicken des plötzlich ausscherenden Lastwagens berücksichtigt hat.\n\nHilfsweise hat das Landgericht das Verschulden der\nAngeklagten auch für den Fall der Richtigkeit ihrer eigenen üntfernungsangabe eingehend begründet. Dies legt die\nVermutung nahe, daß es von dem der Verurteilung zugrunde\n\ngelegten Sachverhalt insoweit doch nicht voll überzeugt\nwar. In diesem Fall hätte es die der Angeklagten günstigste\näintfernung zugrunde legen müssen.\n\nRechtlich angreifbar sind ferner die Gründe, aus denen\nder Tatrichter dis Unfallstelle in unmittelbarer Nähe\nder weißen Mittellinie festgestellt hat. Daraus allein,\ndaß die Angeklagte das Lenkrad zuerst nach rechts, dann\nnach links eingeschlagen hat, folgt noch nicht, daß der\nwagen seine ursprüngliche Lage im Zeitpunkt des Unfalls\nungefähr wieder erreicht hatte; das hängt vielmehr von\ndem Maß der Rechts- und Linkssteuerung ab. Auch kann die\nLage der vom fahrenden Lastzug herabgefallenen Glassplitter\nund der Überreste des Rückstrahlerblechs und -rahmens;\n40 und 50 cm links und rechts dieser Linie, nicht unbedingt diesen Schluß und damit den Vorwurf rechtfertigen,\ndie Angeklaste sei bei Einleitung des gescheiterten\nÜberholungsvorgangs mit den rechten Rädern ihres FTahrzeugs auf der Mittellinie gefahren. Auch insoweit hätte\nsich das Landgericht die notwendige Sachkunde nicht\n. selbst zutrauen dürfen, sondern einen Sachverständigen zuziehen müssen, der möglicherweise auf Ürund einer Gesamt- -\nwürdigung aller vorhandenen Spuren, der Geschwindigkeiten,\nder Bremswege nach dem Zusammenstoß und der Beschädigungen\nder beiden Fahrzeuge die Unfallstelle und ein für den. Ber\nUnfall ursächliches verkehrswidriges Verhalten der Angeklagten mit größerer Sicherheit herauszufinden vermag.\n\nDie Hilfserwägungen, mit denen der Tatrichter das\nVerschulden der Angeklagten unter Zugrundelegung des von E\nihr behaupteten Abstands des Personenkraftwagens von e\n30 bis 50 m von dem vorausfahrenden lastzug bejaht hat, =\nsind ebenfalls nicht {frei von Rechtsirrtum. Für diesen\nFall geht er zwar zutreffend davon aus, daß es der Angeklagten dann auf keinen Fali möglich gewesen wäre,\ndurch Herabsetzen ihrer Geschwindigkeit noch hinter dem\n\nLastzug zu bleiben, Er hält es aber für schuldhaft,\n\ndaß sie nicht auf der litte der Überholungsbahn, also mit\nden rechten Rädern des Personenkraftwagens etwa 1,5 nm\nlinks der weißen Mittellinie, gefahren sei, weil sie\n\ndann beim Abbremsen noch hätte weiter nach links steuern,\nin der Gasse zwischen dem Anhinger und dem Grünstreifen\nihre Geschwindigkeit weiter herabsetzen und den last-\n\nzug an sich vorüberrollen lassen, äußerstenfalls aber auf\nden Grünstreifen hätte ausbiegen körnen. Wenn sis disse\nSituation nicht erfaßte, habe sie genau so schuldhaft gehandelt wie in der Lage, die das Gericht als erwiesen ansene, Diese Darlegungen lassen außer acht, daß die Angeklagte nicht versflichtet war, auf der Mitte der Übernolungsbahn zu fahren, weil auch für die Autobahn das\nGebot des § 8 Abs 2 StVO gilt (Müller 19. A. S 778).\nNach den Feststellungen war der Grünstreifen zudem mit\nBäumen und Buschwerk bewachsen, so daß die Angeklagte\n‚ein Ausweichen in dieser Richtung nicht in Betracht zieken konnte. Es war ihr auch nicht zuzumuten, beim Bemerken des Ausscherens des Lastzuges sogleich in den Raum\nzwischen dem Anhänger und dem Grünstreifen zu fahren,\n\num den Anhänger dort an sich vorüberrollen zu lassen,\nweil sie nicht wissen konnte, wie weit der Motorwagen\nauf die Überholungsbahn hinüberfahren werde, und weil\n\nsie deshalb damit rechnen mußte, dadurch in noch größere\nGefahr zu geraten. Wenn auch eine rückschauende Betrachtung\ndes Unfallverlaufs eine solche üöglichkeit der Gefahrenabwendung noch aufzuzeigen vermag, so können doch derartig hohe Anforderungen an die Geistesgegenwart eines\nAraftfahrers angesichts eines so unerwarteten, völlig\nverkehrswidrigen und bedrohlichen Verhaltens eines anderen Verkehrsteiinehmers nicht gerechtfertigt werden,\n\nDie erörtertenr Mängel nötigen schon zur Aufhebung\ndes Sc\n\nhuldspruchs.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen,\nob das Verschulden des Lastkraftwagenführers ausrsichend\nbeachtet worden ist, Das Landgericht hat nur erwogen,\nNein Mitverschulden sei nicht auszuschließen, weil der\nLastwagen ohne ersichtlichen Grund die rechte Fahrbahn\nteilweise verlassen habe\", Diese Fassung deutet darauf\nhin, daß das Landgericht der Angeklagten die überwiegende Schuld an dem Unfall beigemessen hat. Das wäre schon\ndeshalb rechtsirrig, weil im Schnellverkehr der Autobahnen\njeder die Fahrbahn wechselnde Kraftfahrer sich vorher\ngründlich zu überzeugen hat, daß sich auf der linken\nFahrbahn. kein schnelleres Fahrzeug nähert. Wenn er gar\nohne Überholungsabsicht plötzlich 2 1/2 m nach links über\ndie weiße Mittellinie fährt, ohne zu beachten, daß dort\ndicht hinter ihm ein weit schnelleres Fahrzeug herankommt, so kann das nur auf grober Unaufmerksamkeit beruhen (BGHSt 5, 271: VRS 7, 110). Jedenfalls hätte ein\nsolches Verhalten, das für den Unfall in so hohem Maße\nmitursächlich war, bei der Strafzumessung als wesentlich eritlastend zugunsten der Beschwerdeführerin be-\n\nrücksichtigt werden müssen. ZZ\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls unzulänglich begründet. Die Angeklagte soll sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen haben,\n!weil sie gerade im kritischen Augenblick versagt und\ndadurch neben sonstigen erheblichen Schäden den Tod\neines Menschen verschuldet habe.\" Das Landgericht hat\nhier übersehen, daß die nicht vorbestrafte Angeklagte\nschon seit 1928 regelmäßig die verschiedensten Kraftwagen gefahren hat, ohne jemals einen Unfall zu verursachen. Nach den bisherigen Feststellungen kann es sich\n\nallgeinein menschliches,\n\n’\n\nrdies nur um ein einmaliges\nnicht allzu schweres Versagen in einer besonderen Ge-Tahrenlage handeln, die überdies durch das grob verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers herbeigeführt worden ist. Aus einem solchen Vorkommnis lassen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine Schlüsse auf die mangelnde fahr-\n\nfa}\n\ntechnische oder charakterliche Eignung eines Kraft\n\nATETS\n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen herleiten. Zur Prüfun\n\nir\n\ndieser Frage muß nicht nur der Unfallhergang in sei\nGesamtheit betrachtet werden, sondern es sind auch all\n\nfür die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters ma3-\ngeblichen Umstände, soweit sie für seine weitere Teilnalıme am Straßenverkehr bedeutsam sind, sein Charakter,\nsein Vorleben und seine sonstigen Verhältnisse, eingehend\n\nzu vrüfen (vgl BGHSt 5, 168, 176; 6, 232, 235; 7, 165, 176;\n\n4 StR 234/55 vom 23, Juni 1955).\n\nNach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben\nund die Sache zur Nackhalung der noch erforderlichen Feststeliungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nGüde . Krumme Engels\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/4-str-410-55","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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