{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-17_4_StR_401_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-17","aktenzeichen":"4 StR 401/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 401/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus M\n\n(Ostpr. )>\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nden Invaliden Richard U\ngeboren am 1918 in\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt Dr,Dr. «un\n. als Vertreter der Bun anwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Juni\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens\nnach § 153 StGB verurteilt ist;\n\nb) soweit es sich auf die Bekanntmachungsbefugnis der Verletzten bezieht;\n\nc) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen gemäß §§ 174 Ziff 1\nStGB in Tateinheit mit einem Verktrechen der Blutschande,\nwegen Abtreibung, wegen falscher Anschuldigung, wegen fal--\nscher uneidlicher Aussage sowie wegen Anstiftung zu einer\nfalschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hatte seit dem\nJahre 1950 mehrere Jahre lang mit seiner zu Beginn der Beziehungen 15 Jahre alten, in seinem Haushalt untergebrachten\nStieftochter geschlechtlich verkehrt. Als das Mädchen aus\ndem Verkehr mit ihm geschwängert war, trieb er ihre Leibesfrucht ab. Gegen zwei Personen, die ein Gerücht über den\nblutschänderischen Verkehr des Angeklagten verbreitet hatten, erstattete er Anzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung. In der in diesem Verfahren anberaumten Verhandlung sagte er als Zeuge uneidlich aus, er habe mit seiner\nStieftochter niemals in einen geschlechtlichen Verhältnis\ngestanden. Seine Stieftochter machte auf seine Veranlassung\nhin eine Aussage gleichen Inhalts. |\n\nDie. auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt insoweit zur Aufhebung des Urteils, als der Angeklagte wegen eines Vergehens\nder falschen uneidlichen Aussage verurteilt ist und ferner\ninsoweit, als sich das Urteil auf die Bekanntmachungsbefugnis der durch die falsche Anschuldigung verletzten Personen\nbezieht.\n\nu nn m\n\nDie Rüge, daß das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag auf Einvernahme zweier Zeugen\n\nzu Unrecht abgelehnt hat, ist nicht begründet. Mit diesem\nBeweisamtrag so:.lte die Glaubwürdigkeit der Zeugin vu\nerschüttert werden, weil sie in sittlicher Hinsicht schon\nfrüh gefehlt habe, indem sie mit lungen im Alter von 10 - 1:$\ndahren geschlechtlich verkehrt habe. Da das Gericht davon\n\nausgegangen ist, daß es zwischen der Zeugin und den in dem\nBeweisamtrag benannten Zeugen schon ir den Jahren 1948 und\n1949 zu unsittlichen Handlungen gekommen ist, stellt die\nAblehnung der Vernehmung der Zeugin keine Beschränkung der\nVerteidigung in einem wesentlichen Punkte dar (§ 338 ziff\n8 StPO,;. Entgegen dem Vorbringen Ger Revision ist auch die\npsychiatrische Untersuchung der Zeugin MB zu Recht ab- E\ngelehnt worden, Nach den Feststellungen des Gerichts sind |\nbei der Vernehmung der zur Zeit der Haupiverhandlung i9 Jahrg‘\n\nalten Zeugin nicht die geringsten Umstände hervorgeireten\nund auch von der Verteidigung nicht dargetan worden, die\ndafür sprechen könnten, daß sie nicht im Vollbesitz ihrer\ngeistigen Kräfte sei. Das Landgericht konnte sich daher ein\nUrteil über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ohne Hinzuziehung\neines Sachverständigen bilden.\n\nEs hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin, soweit es sich\num die zur Verhandlung stehenden Vorgänge handelt, eingehend gewürdigt. Da ihre Angaben sich mit den Aussagen der :\nZeugin ü Fi allen wesentlichen Punkten deckten, bestand %\nfür das Gericht, das von der Zeugin einen guten persönlichen ;\nEindruck hatte, keine Veranlassung, von Amts wegen weitere f#\nBeweise über die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erheben,\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt ferner\nricht darin, daß das Landgericht zur Zurechnungsfähifrkeit\n\ndes Angeklagten keinen weiteren Sachverständigen gehört\n\nwasser und einen Hydrocephalus internus mäßigen Grades\n\nhat. Der Angeklagte war nach § 81 StPO auf die Dauer von\n\n5 1/2 Wochen in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen,\nSowchl in der schriftlichen Begutachtung als auch in dem\n\nin der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten hat der Sachverständige die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklag-\n\nten bejaht. Ein Widerspruch, der zur Heranzıehung eines\nObergutachters genötigt hätte, ist nicht ersichtlich, Zwar\nhat der Sachverständige, worauf die Revision hinweist, in\nseinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, daß nach dem\nSchreiben des Kreisarztes in Mgg> von 7. November 1951\n\ndie Untersuchung im Städtischen Krankenhaus in Vg eine\nchronische Entzündung der weichen Hirnhäute mit organischen\nVeränderungen am Gehirn ergeben habe. Ferner sei nach\n\neinem Gutachten der chirurgischen Universitätsklinik in\n\n) von 6. September 1952 auf Grund des klinischen\n\nund röntgenologischen Befundes mit Üüberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schädelverietzung am Hinterhaupt infolge Verschüttung angenommen worden, Eine stationäre Untersuchung\nim Krankenhaus in Minden habe eine Zellenvermehrung im Hirn-\n\nergeben, die als Folge einer Hirnkew+ schädigung aufgefaßt worden seien. Wenn der Sachverständige trotzdem die\n\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat; so:}\ner dabei offensichtlich jene Befunde mitberücksichtig:\n\nwie schon die weitere Feststellung zeigt, die Untersuchung.\nin der Universitätsklinik in I) habe eine Hirnleistungs-.\nschwäche nicht nachweisen können, Das von ihm gefundene Ergeb--\nnis, durch die jetzige Untersuchung sei eine Geisteskrankheit oder ein organisches Hirnleiden nicht ermittelt, steht\ndeshalb nicht in Widerspruch zu den übrigen Ausführungen in\nseinem schriftlichen Gutachten.\n\n§ 260 StPO ist ebenfalls nicht verletzt, da bei der\nin Eröffnungsbeschluß ersichtlich angenommenen Tateinheit\n\nim Falle der Nichterweislichkeit sines Tatbestands\nSs\n\nFreisprechung erfolgt.\n\nDas Vorkringen der Revision, das Protokcell übsr die\nFortsetzung der Hauptverhandlung enthalte keine Angaben\nüber die Besetzung des Gerichts usw. stellt lediglich\neine Protokollirüge dar,\n\n2. Verstöße gegen das sachliche Recht:\n\nAnlaß zu rechtlichen Bedenken gibt die Verurteilung\nGes Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 1553 StGB. Der\nAngeklagte hatte in der Hauptverhandlung, in der er als\nZeuge vernommen wurde, einen Ohnmachtsanfall erlitten. Das\nLandgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe seine\nAussage in diesem Augenblick schon \"beendet\" gehabt. Es\nführt dazu aus:\n\n\"Der Angeklagte von betonte im Laufe der Vernehmung u.a, ausdrücklich: !Die Behauptung, daß ich\nmit Inge ein Verhältnis habe, ist schändlich',\n\nKurze Zeit nach dieser Aussage bekam der Angeklagte dann einen Ohnmmachtsanfall .ses\n\nAusweislich des Protokolls vom 24, Februar 1952 zz.u\nhatte sich der Angeklagte U >ereits als Zeuge\nzur Sache erklärt, als er den Ohnmachtsanfall bexan.\nEr hatte bereits ausgesagt: 'Ich habe nie ein Verhältnis zu Inge unterhalten; das ist gelogen. Au\nBerge bin ich nie allein mit Inge gewesen. Die Behauptung, daß ich mit Inge ein Verhältnis habe,\n\nist schändlich.' Das Amtsgericht hat diese Aussage\nauch bei der Urteilsfindung verwertet; dies hätte\nnicht geschehen dürfen, wenn es die Vernehmung des\n\nAngeklagten vn nicht für beendet angesehen\nhätte, als der Ohnmaehtsanfall eintrat.\"\n\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht von dem richtigen Begriff der Vollendung der falschen Aussage ausgegangen ist, wenn es ausführt, der Ange-.\nklagte habe kurze Zeit nach der Aussage einen Ohnmachtsanfall bekommen. Zur Vollendung ist erforderlich, daß die Aussage des Zeugen abgeschlossen ist, d.h. daß dem äußeren Ceschehen nach der Richter und die Prozeßbeteiligten ihre Fragen und der Zeuge sein Bekunden zum Gegenstand der Vernehmung beendet haben (BGH 3 StR 105/55 vom 18.5.1955; 4 StR\n300/55 vom 6.10.1955). Die Frage, wann dies der Fall ist,\nkann nur nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung\ndes gesamten Verhandlungsverlaufs beantwortet werden. Das\nLandgericht hat keine weiteren Ausführungen darüber gemacht,\nob die Verfahrensbeteiligten etwa beabsichtigten, an den\nAngeklagten noch weitere Fragen zu richten und daran durch\nden Ohnmachtsanfall gehindert wurden. Ob schon eine Beschlußfassung über die Beeidigung erfolgte - ein wichtiges Indiz\nfür den Abschluß der Vernehmung. - ist ebenfalls nicht erörtert. Die Tatsache, daß das Amtsgericht die Aussage verwertet, hat, kann allein diese wesentliche Lücke in den Feststellungen nicht ausfüllen, da das Amtsgericht auch Bruchstücke einer nicht vollendeten Aussage zur Beweiswürdigung\nheranziehen konnte. Deshalb war die. Verurteilung wegen eines\nVergehens nach § 153 StGB auf die allgemeine Sachrüge hin\naufzuheben.\n\nSoweit die Revision vorbringt, § 157 StGB sei bei der\nVerurteilung nach § 153 StGB zu Unrecht nicht angewendet\nworden, ist damit dieser Rüge die Grundlage entzogen. Bei\nder Verurteilung wegen Anstiftung zu dem Vergehen der fal-\n\nschen uneidlichen Aussage ist die Strafmilderung nach dieser Bestimmung nicht möglich (BGHSt 1, 22; 3, 320):\n\nWeitere Verstöße gegen das sachliche Recht hat die\nauf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des\ngesamten Urteils mit Ausnahme des Ausspruchs der Veröffentlichungskefugnis nicht ergeben. Den Verletzten wurde\nin dem Urteil die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung\nwegen falscher Anschuldigung binnen einem Monat nach Rechtskraft in einer örtlichen Tageszeitung bekannt zu machen.\nDie Auswahl der Zeitung durfte nicht dem Ermessen der Verlet\nten überlassen werden, sie mußte vielmehr vom Landgericht\nselbst getroffen werden (4 StR 136/53 vom 28.5.1953). Bei\nder neuen Entscheidung wird es zweckmäßig sein, die Frist\nerst mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den\nVerletzten beginnen zu lassen (BGH NJW 1955, ?118 Nr 19;\nRG DR ‘942, 1757 Nr 22).\n\n6177 Pe Krumme u Engels\n Seibert Haager |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/4-str-401-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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