{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-17_4_StR_396_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-17","aktenzeichen":"4 StR 396/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 396/55 2239 0 62\n\nIm khanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen |\n\nden Arbeiter Ewald I —_ 7) sus KW, zehvoren an \\\n«> 1931-in CB, zur zeit in anderer Sache\n\nin Strafhaft,\nwegen schweren Raubes usa:\n\nhet der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. ängels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenwalt Dr. Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > .\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts En\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil - E\ndes Schwurgerichts in Arnsberg vom 20. August 1955 4\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die 5\nSicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet - i\nworden ist, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsnittels, an das Schwurgericht in Dortmund\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\n4\na\n\nVon Rechts wegen\n\n.—_,_— m nun oo.\n\nDer Schuldspruch wegen Nordversuchs in zwei Fällen, wegen\nschwerer Raubes in zwei Fällen und wegen verbotenen iaffenbesitzes ist rechtskräftig. Die Kennzeichnung des Angeklagten\nals eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Strafzumessung lassen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum nehr\nhervortreten. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf fehlerhaften Erwägungen beruhen. ur insoweit\nhat das Rechtsmittel des Angeklagten Erfolg;\n\n1.) Seine Erwartung, daß die Verbüßung der jetzt verhängten Strafe von :10 Jahren Zuchthaus den 1931 geborenen\nAngeklagten weder bessern noch wirksam abschrecken werde,\ngründet das Schwurgericht auch auf die Erwägung, daß der im\nZusammenhang mit der \"Bluttat an Kg\" erlittene Freiheitsertzug von mehr als vier Jahren eine nachhaltige Wirkung\nnicht hinterlassen habe. is sind indessen, wie das Schwurgericht erneut feststellt, die wahren Hintergründe und die\nEinzelheiten des Tatmotivs für die Erschießung des verbrecherischen Fachmanns > durch den damals 17-jährigen\nAngeklagten ungeklärt geblieben, Demgemäß hat das Schwurgericht davon absehen müssen, der Bejahung der Voraussetzungen des § 20 a StGB die Tötung I] mit zugrunde zu legen.\nKonnte somit aber die \"Bluttat an Do 5 und was mit ihr\nzusammenhängt schon für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nnicht die Feststellung rechtfertigen, daß der Angeklagte\ngefährlich sei, so vermag sie erst recht nicht die in § 42 e\n‚StGB vorausgesetzte Befürchtung zu begründen, ‚er werde im\nZeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft gefährlich sein,\n\n_ - auch nicht auf dem Umwege der Erwägung, daß der im Zusammenhang mit diesem Totschlag erlittene Freiheitsentzug\nnicht nachhaltig gewirkt habe. Denn wenn die Erschießung\nKB keine Synptontat war, so braucht es für die Wahr-\n\n- 3 -\n\nscheinlichkeit künftiger Symptomtaten nichts Entscheidendes\nzu besagen, daß sich die strafrechtlichen Folgen jener Tötung\nauf die ungünstige Entwicklung des Angeklagten nicht hemmenäd\nausgewirkt haben.\n\n2.) Die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte\nauch äurch die Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe nicht auf den rechten Weg zurückgeführt werde, entnimmt das Schwurgericht in erster Reihe dem Gutachten des\npsychiatrischen Sachverständigen Dr. Koch. Dessen Ausführungen gipfeln in dem Schlußsatz, daß er sich auf Grund seiner\neingehenden Untersuchung und Beobachtung des Angeklagten\nauf jeden Fall gegen. eine Entlassung aussprechen würde,\n\n. falls der Angeklagte sich etwa bereits in’ \"Verwahrung befände, Hiernach hat der Sachverständige seinen Erwägungen\nmöglicherweise nur äie Frage zugrunde gelegt, ob der Angeklagte in Zeitpunkt der Hauptverhandlung als gefährlich\nerscheine. Das wäre rechtlich fehlerhaft; denn die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers im Zeitvunkt der\nHauptverhandlung begründet keine Vermutung dafür, daß diese\nGefährlichkeit auch nach Verbüßung der Strafe fortbestehen\nwerde, und die Sicherungsverwahrung darf nur dann angeordnet werden, wenn äie öffentliche Sicherheit diese Haßnahme für die Zeit nach der Strafverbüßung erfordert\n\n(BGH NJW 1953, 1559 Nr 25). Das Schwurgericht selbst\n\ngeht zwar von dieser zutreffenden Rechtsauffassung aus;\n\nes kann ihm aber entgangen sein, daß das Gutachten des\nSachverständigen, dem es folgt, auf einer abweichenden\nGrundlage beruht.\n\n3.) Das Schwurgericht geht davon aus, daß es sich bei\ndem Angeklagten nicht anlagebedingt um einen geborenen Verbrecher handelt. Es erwägt auch die Jugend des Angeklagten;\nder zur Zeit der Straftaten erst 22 Jahre alt war, hält\ndessen Besserung aber gleichwohl für unwahrscheinlich, weil\n\nEND\n\ner als frühgereifter Mensch kaum noch wandlungsfähig sei.\nEine solche Würdigung ist an sich zwar rechtlich möglich;\ndem Tatrichter muß dabei indessen vor Augen stehn, daß er\nsich an der äußersten Grenze des im Voraus Beurteilbaren\nbewegt. Es ist eine Erkenntnis der Psychologie, insbesondere der\nJugendpsychologie , daß der Reifeprezeß zumal des kannes\nerst um das 25., gegebenenfalls sogar erst um das 530. Lebensjahr seinen Abschluß findet, sodaß dam von verfestigten\nCharakterzügen ausgegangen werden kann. Dazu tritt die Erfahrung, daß bei jungen Menschen, die - wie der Angeklagte -\nunter den ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit herangewachsen sind, gerade die sittliche\nReifung hinter der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung\nzurückzubleiben pflegt (vgl BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli\n1954 = IM Nr 5 zu § 105 JGG). Aus diesen Gründen kann die\nVYoraussage, selbst eine 10-jährige Zuchthausstrafe werde\neinen eben herangewachsenen Menschen wahrscheinlich weder\nbessern noch abschrecken, nur ganz ausnahmsweise auf Grund\neiner ins Einzelne gehenden Wertung seiner Persönlichkeitsentwicklung rechtfertigt werden. Die insoweit knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat indessen nicht die Gewißheit. daß das Schwurgericht sich\n\nder Schwierigkeiten der Beurteilung in vollem Maße be-\n\nwußt gewesen ist. — Z nn\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hiernach\nnicht bestehen bleiben. Es. erscheint angezeigt, die abermalige Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO einem benachbarten Schwurgericht zu über-\n\n-5-\n\ntragen. Dazu wird sich die Anhörung eines auf dem Gebiete\nder Persönlichkeitsentwicklung erfahrenen Psychologen.\n\nempfehlen.\nGüde Krumme Engels\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/4-str-396-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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