{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-17_4_StR_373_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-17","aktenzeichen":"4 StR 373/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR\n\n373,55 | | 2]\n\n2239 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngsegen\n\nden praktischen Arzt Dr. med. Günter W dmEEEREEEEEED\naus sm. geboren am zzEIED 1919 in va\n\nwegen fahrlässiger Tötung\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme |\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «> in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 1. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[7\n'ıg\n13\nie?\n®\n\nI. Dem Angeklagten, einem praktischen Arzt und Geburtshelfer, wurde zur Last gelegt, bei der Verkäuferin Cisela\n1 eine Abtreibung vorgenommen und durch diesen Eingriff\nfahrlässig ihren späteren Tod verursacht zu haben,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung - unter Bewilligung von Strafaussetzung - zu vier\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hatte Gisela\nIp mit ihrem. Begleiter WW, aus Bochum kommend,\nam 1. Mai 1954 den ihr bis dahin unbekannten Angeklagten\nwegen starker Blutungen aufgesucht. Dr. I |) kam\nauf Grund der Untersuchung zu dem Ergebnis, daß bei der\nım 4. oder 5. Monat schwangeren Patientin ein beginnender\nFruchtabgang vorlag, Er hielt eine Ausräumung der Gebärmutter für erforderlich, ‚die er dann auch vornahm. Hierbei\nbewirkte er eine Perforation des, Uterus und eine Zerreißung\ndes Dickdarms, ohne dies zu bemerken. Dr. Tgguiu> sorgte\nanschließend für eine Unterkunft der Patientin und ihres\n‚Begleiters in der. kleinen Ortschaft, suchte sie am nächsten\nTage im Gasthof auf und stellte für den 3. Mai einen wei- |\nteren Besuch in Aussicht. An diesen Tage waren die beiden\njungen Leute jedoch wieder nach Bochum zurückgereist, on\nohne den Angeklagten verständigt zu haben. Dieser wurde anschließend noch zweimal von Bochum aus durch > wegen\nbei Gisela ID aufgetretener Beschwerden angerufen. Er\nerklärte dabei, anläßlich eines an 5. Mai abends geführten\nFerngesprächs, Gisela in Bochum nicht behandeln zu dürfen,\nübersandte ihr aber auf Wunsch schmerzstillende Mittel, Am\n6. Mai wurde Gisela L., deren Zustand sich weiter verschlimmert hatte, in die Bochumer Landesfrauenklinik einge-\n\nN\na.\n\nliefert. Sie wurde noch am selben Abend operiert, starb\njedoch in den frühen Morgenstunden des 7. Mai an den Folgen\neiner fortgeschrittenen Bauchfellentzündung.\n\nWie die Strafkammer im einzelnen darlegt, war gegen\nden Angeklagten der eindeutige Nachweis einer von ihm vorsenommenen Abtreibung nicht zu führen. Möglicherweise war\nbei der Patientin, bevor sie den Beschwerdeführer aufsuchte,\nvon anderer Seite ein unbefugter Eingriff vorgenommen: worden.\nDie Möglichkeit einer vor oder nach dem Tätigwerden des\nBeschwerdeführers bewirkten Perforation war jedoch mit\nSicherheit auszuschließen.\n\nDie von dem Angeklagten verursachte Durchstoßung als\n\nsolche hat die Strafkammer nicht als schuldhaften Kunst-\n\nZehler angesehen, \"da so etwas\", wie die Sachverständigen\ngdarlesten, \"auch dem besten Arzt einmal zustoßen könne\",\nDer Beschwerdeführer hätte aber - so führt das Landgericht\naus - die eingetretene Uterus-Perforation erkennen und\nrechtzeitig geeignete, wirksame und noch mögliche Gegenmaßnahmen treffen können und müssen (sofortige Unterrich-\n\ntung der Patientin und ihres Begleiters, evtl. sogar ihrer\nEltern ‘über die durch die Perforation entstandene Gefahren-\n\nlage: - - alsbaldige Verbringung in ein Krankenhaus der Um-\n\ngehung zwecks Operation und Beseitigung der Gefahr einer\n Bauchfellentzündung). Stattdessen habe er sich \"trotz der ein-\n\ndeutigen Situation\" dazu bereit gefunden, im Wege der \"Fernbehandlung\" schmerzstillende Mittel zu verordnen. Das Verhalten des Angeklagten, so legt die Strafkammer dar, kennzeichne sich somit als rechtswidrig und fahrlässig, da er\nauch den späteren tödlichen Verlauf hätte voraussehen können.\n\nII. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des\n\nL £\n\nsachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis\n\nErfolg.\n\n1) Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt\nund daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). An einer\nStelle der Revisionsbegründung wird zwar geltend gemacht,\nden Sachverständigen \"als Frauenärzten\" habe es bezüglich\nder Frage der Verletzbarkeit des menschlichen Darms offenbar an der notwendigen Sachkenntnis gefehlt, was jederzeit durch einen chirurgischen Facharzt beweisbar seis\nMöglicherweise will die Revision insoweit eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend machen.\nDiese Rüge greift indes nicht durch, Die Strafkammer hat\nu. a. den Chefarzt Prof. Dr. 9. der die letzte Operation\ndurchgeführt hatte, als - sachkundigen - Zeugen vernommen.\nFerner hat sie als Sachverständige den Prof. Dr. Dolff von\nder Rheinischen Landesfrauenklinik und Prof, Dr. Sachs vom\nInstitut für gerichtliche Medizin der Universität Münster\n. gehört. Prof. Sachs, der kein Frauenarzt ist, hatte bereits\ndie Obduktion vorgenommen. Angesichts dieser Sachlage brauchte\nsich der Strafkammer die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines\nweiteren Facharztes nicht aufzudrängen. Jeder Gynäkologe ist\nzugleich Chirurg auf seinen Fachgebiet.\n\n2) Soweit die Revision den Sachverhalt anders darstellt äls im Urteil, die rechtlich mögliche Beweiswürdigung\nangreift und über die Urteilsfeststellungen hinaus tatsächliche Angaben macht (z.B. wegen der finanziellen Verhältnisse der Patientin, über angebliche Äußerungen der Sachverständigen und dergl.), kann die Verteidigung hiermit\nin äiesem Rechtszug nicht gehört werden,\n\n3) Wie schon dargelegt, hat die Strafkammer als möglich\nangenommen, daß bei Gisela L. schon vor dem Tätigwerden\n\ndes Angeklagten ein unbefugter Eingriff zu Äbtreibungszwecken\nvorgenommen worden war. Das Landgericht hat es aber, in\nÜbereinstimmung mit den Sachverständigen als mit Sicherheit\nausgeschlossen bezeichnet, daß durch einen solchen Eingriff\nvon dritter Seite eine Perforation und Darmverletzung in den\nhier festgestellten Umfang bewirkt worden sei. Diese Annahme\ndes Landgerichts war, entgegen der Revision, keine unzulässige\nUnterstellung. Sie war vielmehr rechtlich möglich, Die Stra -\nkammer hat die Möglichkeit, daß der etwaige frühere illegale\nEingriff von einem Arzt oder einer mehr oder weniger medizinisch\neusgebildeten Person ausgeführt worden sei, offenbar auch\n\nauf Grund der Überlegung verneint, daß Gisela L. und ihr\nBegleiter ja gerade den Angeklagten als Arzt und Geburtshelfer aufgesucht hatten. Zudem sprachen die beiden kleineren\nPerforationen, die nach dem Revisionsvorbringen nur erbsengroß waren, gerade für die vom Landgericht unterstellten\nStricknadeleingriffe (vgl auch Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1950 S 280 zu III a). Jedenfalls ist dem\nAngeklagten 'ersichtlich nur der große Gebärmutter-Durchbruch -\nals von ihm verursacht, aber nicht erkannt - zur Last ge-\n\nlegt worden. Für die Behauptung der Revision, die Sachverständigen Hätten gerade große Perforationen als für Laienabtreibungen typisch bezeichnet, ergibt sich aus den Urteils-Feststellungen nichts, Dort steht vielmehr das Gegenteil,\n\nDie Strafkammer hat weiter dargelegt: Auch der Zustand\nder Patientin vor dem Eingriff des Angeklagten spreche gegen\neine vorher bewirkte derart umfangreiche Verletzung, wie\nsie hier erfolgt sei. Darin liegt, entgegen der Annahme der\nVerteidigung, kein Denkfehler, Es ist zwar richtig, daß das\nBefinden von Gisela L. nach der Behandlung am 1. Hai durch\nden Angeklagten zunächst zufriedenstellend zu sein schien.\n‘Diesen Umstand kann die, von zwei Sachverständigen beratene\nStrafkammer nicht übersehen haben. Das äußerlich anfangs\n\neinigermaßen gute Befinden der Yatientin nach dem 1. Mai\nstand der Annahme erheblicher, durch den Angeklagten\nbewirkter Verletzungen nicht entgegen. Peritonitis wird\nnicht von einem Tage zum andern akut. Zudem hat die Strafkammer offenbar berücksichtigt, daß die Patientin den durch\nden Angeklagten vorgenommenen Eingriff glücklich überstanden zu haben glaubte. Daß Gisela L. Temperatur oder\ngar Fieber gehabt hätte, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Die Strafkammer hat überdies mit\njener Erwägung auch wohl folgendes gemeints Wenn bei der\nPatientin vorher durch Einwirkung Dritter eine so erhebliche Perforation vorgekommen wäre, SO hätte der Angeklagte das bei der einleitenden Tastuntersuchung, ferner\nbeim Hantieren mit der kleinen und großen Curette und\n\nder anschließenden digitalen Ausräumung bemerken müssen,\nwie denn auch Prof. AD später die Durchstoßung sofort\nentdeckt hat. = u BE .\n\nZudem haben, wie das Urteil 'aarıegt, \"beide Sachverständige zur Überzeugung der Strafkamier auf die durch\n‚die Curette ausgelöste außerordentlich. starke Blutung\nhingewiesen; diese sei ein 'kennzeichnendes Symptom für\neine Durchstoßung der Gebärmutter an dieser Stelle, weil\ndort das große Blutgefäß verlaufe, Demgegenüber kann\näle Revision nicht geltend machen; z\n\nBei einer Verletzung der arteria uterina hätte die\nPatientin mit Sicherheit verbluten müssen; stattdessen\nhabe die Blutung allmählich nachgelassen und schließlich ganz aufgehört, Dabei berücksichtigt die Verteidigung\njedoch nicht, daß die Secale-Einspritzung, nachdem sie\nanfangs wirkungslos geblieben war, nach Ausräumung der\nGebärmutter deren Kontraktion und damit den Stillstand\nder Blutung herbeiführte.\n\n4) Damit erledigt sich der weitere Angriff .der\nVerteidigung: Es sei bei dem Eingriff für den Angeklagten\nnichts in £rscheinung getreten, was bei ihm den Verdacht\neiner - durch ihn bewirkten - Perforation hätte aufkommen lassen können. Nach den für das Revisionsgericht\nbindenden Urteilsfeststellungen war aber dem Angeklagten,\nbevor er eingriff, bekannt, daß die Operation schwierig\nund - wegen der Möglichkeit einer Durchstoßung - sehr\ngefährlich. war. Er verfing sich mit der großen Curette:;\nes kam zu einer eruptiven Blutung; er wußte, daß der Ein-\n\ngriff nicht glatt verlaufen war, oo. | |\n\n5) Die Revision macht weiter geltend, eine Durchtrennung des Darms mit der Curette hätte einen Stoß von so\nsroßer Wucht vorausgesetzt, daß dem Angeklagten dies nicht\nhätte verborgen bleiben können, Dieser Angriff erledigt\nsich dadurch, daß dem Beschwerdeführer die Darmzerreißung “\nund deren Nichterkennen nicht zur Last gelegt werden, =\n\n6) Die Verteidigung kann nicht vorbringen, der Ange-\n\nklagte habe die Behandlung und Betreuung der Patientin\nmit Rücksicht auf ihre eigenmächtige Abreise ‚als beendet\nansehen dürfen, Der Angeklagte hat ja - wenn auch aus der\nFerne - weiterbehandelt. Entgegen der Revision ergeben\ndie Urteilsfeststellungen gerade nicht, daß er die Weiterbehandlung und die Veräntwortung abgelehnt habe. Die Ver-\n\nteidigsung Üübersieht zudem, daß es, wie Jas Landgericht\n- für das jetzige Revisionsverfahren bindend - darlegt,\nschon nach Durchführung des Eingriffs die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen wäre, für eine sofortige Verbringung\nder Patientin in ein Krankenhaus der Umgebung zu sorgen\n(vgl auch Eb. Schmidt, der Arzt im Strafrecht, 1939 S 199).\nWie ferner dem Urteilszusammenhang zu .entnehmen ist, würde\n\nsich Gisela ro} wenn der Angeklagte als der dazu berufene Arzt ihr sofort die Gefahrenlage eindringlich vorgestellt hätte (BGH 3 StR 699/52 vom 25. 6. 19553 S 13;\n\n2 StR 206/55 vom 30. September 1955), gegen eine Krankenhauseinlieferung nicht mehr gesträubt haben, So hat sie\ndenn später, als es ihr schlechter ging, letztlich auf\nden bloßen Rat der medizinisch unerfahrenen Sparkassenangestellten Frau “GEB inren visherigen Wider-\n\nstand in dieser Hinsicht aufgegeben.\n\nj 7) Die besonderen Revisionsangriffe erweisen sich\n-somit angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen als unbegründet. Die auf Grund der allgemeinen\nSachrüge . gebotene weitere rechtliche Nachprüfung des\nangefochtenen Urteils muß jedoch aus folgendem Grunde\n\nzur Aufhebung führen: Die Urteilsdarlegungen zum Ursachen-\n| zusammenhang zwischen der von der Strafkammer angenomme-\n\nnen Pflichtwiärigkeit durch Unterlassung und dem Tod von\nGisela Lange erweisen sich als nicht bedenkenfrei. Es\nkam darauf ans ob die Patientin mit einer an Gewißheit\n\"grenzenden Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre, wenn\nder 'angeklagte Arzt die von ihm bewirkte Perforation. ‚so-Fort erkannt und die insoweit gebotenen ärztlichen. Gegenmaßnahmen unverzüglich hätte ‚durchführen lassen (vgl\nBGH NIJW 1954, 1047.Nr 21; ferner BGHSt 7, 214; nay 1955,\n1487 Nr 16; Maurach, Allg Teil S 1775 Schönke- Schröder,\nTr Aufl, Vorbem VII S 30). Eine \"der ali ‚gemeinen Lebenserfahrung entsprechende | Wahrscheinlichkeit\" (so gelegentlich RGSt 75, 328) würde nicht genügen.\n\nZu diesem wesentlichen Punkt sind die Darlegungen\ndes Landgerichts nicht ausreichend. Das Urteil spricht\nnur sehr allgemein und mehr formelhaft von noch möglichen\n\nund wirksamen Gegenmaßnahmen zwecks Beseitigung der\n\nGefahr einer Bauchfellentzündung, Dabei ist die Möglichsit nicht erörtert, daß Gisela L. vielleicht schon beim\nAufsuchen des angeklagten Arztes - infolge des nicht\nwiderlegbaren früheren Eingriffs durch Dritte —- an einer\nbeginnenden Sauchfellentzündung litt oder bei ihr wenigstens\ndie Ursache einer Peritonitis bereits gesetzt war. ES\n\nfehlt auf jeden Fall die Feststellung, daß gerade diese\n‘Patientin durch eine rechtzeitige Operation, verbunden mit\nanderen Maßnahmen (Bluttransfusion, Zuführung von Sulfonamiden und dergl.), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre. Dabei waren die Möglichkeiten eines früheren Eingriffs ebenso in Rechnung zu\nstellen wie die schweren - nach Überzeugung der Strafkammer durch den Angeklagten bewirkten - Darm- und Gebärmutterverletzungen, weiter der starke Blutverlust der Patientin, ihr Allgemeinzustand und die Notwendigkeit, ihren\nWiderstand gegen eine Verbringung in ein Krankenhaus zu\nüberwinden. Ferner hätte es der Darlegung bedurft, wann\nGisela IB: die gerade eine Ausräumung. hinter sich\n‚hatte, frühestens ‚hätte operiert werden können. Es waren\ninsoweit auch die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse\n\n_ (kleiner Ort, späte 'Nechtstunde) und die üblichen Schwierigkeiten des Transports, der Aufnahme im Krankenhaus und\n\nder Operationsvorbereitung ZU berücksichtigen. Das Urteil\nkann daher nicht bestehen bleiben,\n\n\"III. Es erschien zweckmäßig, die Sache an das landgericht Bochum als benachbartes Gericht zurückzuverweisen,\nin dessen Bezirk die letzte Behandlung und Operation\nstattfand und die Angehörigen der Verstorbenen sowie andere Zeugen ansässig sind,\n\n- 10 -\n\nDie neu erkennende Strafkammer erhält zugleich Gelegenheit, das tatsächliche Vorbringen der Revision zu\nberücksichtigen und gegebenenfalls ergänzende oder neue\nFeststellungen zu treffen. Wenn z.B. der Tatrichter\nnunmehr zu dem Ergebnis käme, daß erst der Inhalt des\nTerngesprächs vom 5. Mai den Angeklagten hätte bedenklich\nmachen müssen, könnte dies eine andere rechtliche Beur-\n\nteilung zur Folge haben.\n\nGüde Krumme Engels\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-17/4-str-373-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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