{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-10_4_StR_388_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-10","aktenzeichen":"4 StR 388/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 388/55\n\n2239 067 :\n\nIm Namen dss volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Büfettier Alois VW m =.:\ngeboren an EEEE> :9': :: u\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert.\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\n\nJustizangestellter De)\n| als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 1. Juni\n1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na En ringen\n\nNachdem der erkennende Senat das frühere Urteil\ndes Landgerichts, durch das der Angeklaste freigesprochen\nworden war, aufgehoben hatte, hat die Strafkammer den\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\neinem Vergehen gegen die 88 315 a Abs 1 Nr: 2, 316 Abs 2\nStGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher\nund sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nSie ist nur teilweise begründet.\n1: Die Aufklärungsrüge greift nicht äurch.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß das Blut des\nAngeklagten zur Zeit des Unfalls einen Alkoholgehalt von\n\"41,3 Ko'aufwies. In seinem Urteil vom 5. November 1953\n(BEHSt 5, 170 f) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen,\ndaß Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von\n1,5 %o mit Sicherheit vorliegt. Die Richtigkeit dieser\nAnsicht ist in einem Gutachten des Präsidenten des Bun-.\ndesgesundheitsamts (Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten |\nS 6, 46) bestätigt worden. Dies schließt nicht aus, daß auch\nschon bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt Fahruntüchtigkeit gegeben sein kann. Das wird in dem genannten\nGutachten (3 6) ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben,\nAllerdings ist in solchen Fällen die Feststellung zusätzlicher Beweisumstände erforderlich, die den Schluß\nrechtfertigen, daß die infolge des Blutaikoholgenusses\neingetretene Verminderung der Aufnahme- und Handlungsbereitschaft des Täters einen die sichere Führung des\n\nKraftfahrzeugs ausschließenden Graä erreicht hat (3 StR\n806/53 Urteil von 18. November 1954). Einen solchen\nUmstand hat das Landgericht ohne Rechtsfehler darin\ngefunden, daß der Angeklagte den LKW vor dem Unfall\nüberhaupt nicht gesehen hat, Ferner hat es in Betracht\ngezogen, daß das Fahren während. der Dunkelheit größere\nAnforderungen an die Aufnahme- und Leistungsfähigkeit\neines Fahrers stellt und daher die Fahruntüchtigkeit\n\neher eintreten kann als bei Fahrten zur Tageszeit. Auch\ndies entspricht anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung\n(BGH VRS 5, 543; 6, 203, 206; 3 StR.806/53). Im Einklang .\nnit diesen hat der Tatrichter auch die Übermüdung des\nAngeklagten nach durchzechter Nacht berücksichtigt und\nferner seinen damaligen Gesundheitszustand., Außerdem\n\nhat es in Betracht gezogen, daß der Sachverständige\n\n' Dr. Sudkanp auf Grund der klinischen Untersuchung und\n.des Gesamtbildes des Angeklagten anläßlich der Blutentnahme eine leichte Trunkenheit festgestellt hat. Hinzu\nkommt, daß der Wert von 1,3 %o der vom Bundesgerichtshof\nangenommenen Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkei;\nsehr nahe kommt. Daher brauchte sich dem Gericht nicht\ndie Notwendigkeit aufzudrängen, noch besondere Testproben über die angebliche auf Gewöhnung beruhende Alkoholtoleranz des Angeklagten anzuoränen. Eine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze läßt die Beweiswürdigung\nder Strafkammer nicht erkennen.\n\n2. Ebenso kann in der Ablehnung einer Ortsbesichti.-\ngung weder ein Ermessensfehler noch eine Verletzung der\nAufklärungspflicht gefunden werden. Auch in Verkehrsstrafsachen steht die Einnahne des Augenscheins grundsätzlich im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters._(§ 244\nAbs 5 StPO). Sie war hier entbehrlich, da das Landgericht\ndie Tahrlässigkeit bereits auf Grund des allgemeinen Er-\n\nu\n\nfahrungssatzes bejahen konnte, daß ein Hindernis auf\nder Fahrbahn jedenfalls bis zur Entfernung von 25 m\nauch im Abblendlicht bei der erforderlichen (und dem\nAngeklagten auch zumutbaren) Sorgfalt im allgemeinen\nnoch ausreichend zu erkennen ist, selbst Wenn es nur\ngeringen oder gar. keinen Helligkeitswert hat, sofern\nnicht die Sicht durch besondere Umstände (Nebel usw.)\naußergewöhnlich behindert ist (BGH 3 StR 761/53 vom\n\n6. Mai 1954). Da zudem nach den Feststellungen des\nUrteils die Rekonstruktion der Beleuchtungsverhältnisse\nder Unfallnacht nicht möglich gewesen wäre, ist nicht\nerkennbar, zu welcher weiteren Aufklärung eine Ortsbesichtigung hätte beitragen können.\n\n3, Der Schuldspruch 1äßt auch im übrigen keinen\nRechtsirrtum erkennen:\n\n4. Zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch die Strafzumessung Anlaß. Nach den Feststellungen des Urteils war\nder LKW, auf den der Angeklagte mit seinem Wagen aufgefahren ist, entgegen den Vorschriften des § 23 Stvo\nnicht ausreichend beleuchtet. Er parkte unter einer\n'Straßenlaterne so, daß deren Licht in das hintere Drittel des Kastenaufbaus fiel und die hintere Wand, die mit\nKohlenstaub verschmutzt war, im Lichtschatten lag. Er\nwar nur mit Katzenaugen versehen. Sämtliche eigenen Lichtquellen waren ausgeschaltet. Die naheliegende Prüfung,\nob unter diesen Umständen ein Mitverschulden des IKW-Führers vorliegt, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Allerdings ist die Frage, ob die Nichterörterung eines Mitverschuldens zur Aufhebung des Strafeusspruches führen muß, nicht allgemein zu bejahen. §§ 267\nAbs 3 StPO verpflichtet den Tatrichter nur, die für die\n\nZumessung der Strafe bestimmenden Um-\n\n' stände anzuführen. Auch muß der Strafrichter nicht jedes\n\nMitverschulden strafmildernd berücksichtigen. Jedoch nimmt\ndieses bei Fahrlässigkeitstaten, insbesondere bei Verkehrsunfällen, eine Sonderstellung gegenüber allgemeinen\nStrafzumessungsumständen ein. Die Frage des Mitverschuldens ist mit dem Schuldvorwurf eng verknüpft und bestimmt\nregelmäßig das Maß der Schuld, sofern es nicht wegen seiner\nGeringfügigkeit unerheblich ist. Daher wird es regelmäßig\nim Urteil geprüft und bei der Strafzumessung berücksichtigt\n(BGHSt 3, 220; 4 StR 15/55 Urteil vom 14. April 1955).\n\nEin Rechtsfehler liegt bei Unterbleiben der Prüfung vor,\nwenn es nach den Urteilsgründen möglich ist, daß der Richter, wenn er die Frage geprüft hätte, zu einer anderen\nStrafbemessung gelangt wäre (BGHSt 3, 220). Hier drängten\ndie Umstände zu einer Erörterung des Mitverschuldens, -\n\nweil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die unzu-\n\n. reichende Beleuchtung des LKW nicht unwesentlich zur\nHerbeiführung des Unfalls mitgewirkt hat.\n\n Krume 0 Dr.. Augustin 'Seibert\nTang-Hinrichsen - Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-10/4-str-388-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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