{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-11-03_4_StR_381_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-11-03","aktenzeichen":"4 StR 381/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 068\n\nImNamen des Volkes\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Fuhrunternehuwer Wilteln DEED zus WW; zero-\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Professor Dr. Lang- -Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. med\nals Vertreter. der Bun esanwaltschaft\n\nJustizangestellter\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftestelle,\n\n‚Fb\ngg\nHN\n\nRecht erkannt\n\nuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 23. Juni\n1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n\naufgehoben. In diesem Unfange wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[ar Ü\n\nrn\n\nDer Angeklagte bringt täglich mit seinem Lastkraftwagen Milch nach Aschaffenburg. Auf einer Fahrt kam ihn am\n23. Oktober 1954 zwischen den Ortschaften Mömbris und\nSchimborn in einer unübersichtlichen Kurve der Xraftradfahrer Emil rm entgegen. Dieser fuhr, in seiner\nFahrtrichtung gesehen, etwas links von der Strassenuitte, also auf der Fahrbahn des Angeklagten, und hatte dabei sein Augenmerk nach rechts in die dort gelegenen Wiesen gerichtet. Es gelang ihm zwar unuittelbar vor den Lastkraftwagen etwas nach rechts abzubiegen; er konnte aber,\ntrotzdem auch der Angeklagte sein Fahrzeug sofort nach\nrechts gesteuert und abgebremst hatte, nur noch am Vorderteil des Lastkraftwagens vorbeikommen. Dann prallte er\nim spitzen Winkel mit dem Kopf auf die linke seitliche\nBordwand des Wagens und wurde auf. der Stelle getötet.\n\nDer Zusammenstoss geschah - in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen - mindestens 20 cm von der Fahrbahnnitte entfernt auf der linken Seite der dort 4,90 m breiten\nStrasse. Beide Fahrer hatt en eine Geschwindigkeit ' von ei-\n‚wa 45 kn/st inne. BEE oo\n\nDas Land&ericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Es macht ihm zum Vorwurf, in der unübersichtlichen Kurve nicht die äusserste rechte Fahrbahnseite eingehälten, vielmehr die Mitte der Strasse um'20 cm überschritten und dadurch den Tod des DO |] verursacht zu\n‚haben, Er habe damit rechnen müssen, dass ihm auf der Nitte der Fahrbahn ein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkommen könne,\n\nDie Revision kann nur teilweise Erfolg haben.\n\nRn\nP\n<\n\n1, § 267 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Die Urteilsgründe enthalten die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der fahrlässigen Tötung\ngefunden hat. Die Beweismittel, die zur Feststellung\ndieser Tatsachen geführt haben, brauchte das Gericht\nnicht anzuführen., Im übrigen gibt sie die Strafkamuer\nan einzelnen Stellen des Urteils ausdrücklich an.\n\n2, Denkfehler oder Widersprüche sind in den Ausführungen des Urteils nicht zu erkennen. Wenn das Urteil\nausführts Der Zusammenstoss erfolgte mindestens 20 em\nvon der Fahrbahnmitte. der an dieser Stelle 4,90 m breiten Strasse entfernt, so will es damit nicht sagen, die\nStelle des Zusammenstosses habe sich eindeutig feststeilen lassen; damit würde es sich freilich mit anderen Ausführungen des Urteils in Widerspruch setzen. Nach der\nÜberzeugung der Strafkamnmer hat der Zusammenprall in einem Abstand von 1 bis 8 m vom Beginn der Bremsspur des\nLastkraftwagens in Richtung Mömbris stattgefunden. Auf\ndiesem Abschnitt ist die Strasse 4,90 m breit; das ist\n' Ger Sinn des von der Revision beanstandeten Satzes»\n\nDas Landgericht hat ferner dargelegt, auf welche\nÜberlegungen seine Annahme hinsichtlich der Lage der Unfallstelle zurückgeht. Von \"Vermutungen des Tatrichters\"\nkann daher nicht gesprochen werden. Die Strafkamner hat\nweiterhin dargetan, warum genauere Feststellungen nicht\ngetroffen werden kunnten. Dass die Unfallstelle innerhalb\nder unübersichtlichen Kurve liegt, ergibt sich aus den\nUrteilsfeststellungen. Schliesslich ist auch die Fahrweise des Angeklagten deutlich geschildert. Was die Kevision in diesem Zusamnenbang noch einwendet, ist nicht\nbeachtlich. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts\n\n1)\n\nscin, hierzu im einzelnen Stellung zu nehmen. Die Bedenken der Revision lassen sich ohne weiteres aus den\nrteil selbst „ershreuen, wenn inan dessen Gründe im\nus\n\n3: Die rechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhaltes hält der Nachprüfung stand. Die Unfallstelle liegt in einer Strassenstelle, die wegen der Beschaffenheit der Kurve unübersichtlich ist. Der Angeklagte war deshalb verpflichtet, die äusserste rechte\nStrassenseite einzuhalten. Das besagt freilich nicht,\ndass er am äussersten Ende der Fahrbahn fahren musste;\neinen gewissen Sicherungsabstand von rechts durfte er\neinhalten. Dieser brauchte aber, da sich an die Fahrpahn ein 20 cm breiter, unbefestigter Strassenrand anschliesst, nicht wehr als 20 cm zu sein. Bei solcher\nFahrweise hätte der Angeklagte seine rechte Strassenseite nach links nicht zu überschreiten brauchen. ‚Unter den\ngegebenen Verhältnissen bedeutet es keine Überspitzung\nder an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen,\nwenn das Landgericht: vom Angeklagten verlangt, dass er\nwährend der Durchfahrt durch die umübersichtliche Zurve die linke Fahrbahn unberührt lasse, Gewiss kann es\nvorkommen, dass die Benutzung der linken Strassenseite\nnicht vermieden werden. kann, wenn etwa auf einer nur,\n4m breiten Strasse ein 2,20 m breiter Lastwagen fährt.\nWo aber, wie im vorliegenden Falle, die Einhaltung der\nrechten Fahrbahn möglich ist, muss der Kraftfahrzeugführer an unübersichtlichen Strassenstellen die linke\nFahrbahn dem Gegenverkehr ungeschmälert überlassen. Daran hat es der Angeklagte fehlen lassen. Dass der Verstoss gegen § 8 Abs 2 Satz 1 und 3 StVO ursächlich für\nden Unfallserfolg war, hat das Landgericht nachgewiesen:\n\nwäre der Angeklagte auch mur 20 cm weiter rechts gefahren, so wäre un nicht auf den Lastwagen aufgestossen.\n\n&s ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn\ndas Landgericht bei der Erörterung der inneren Tatseite\ndavon ausgeht, der Angeklagte habe mit einem Entgegenkommen anderer Verkehrsteilnehmer auf der Mitte der\nFahrbahn rechnen müssen. Zwar brauchtder Xraftfahrzeugeführer im allgeweinen ein grob unvernünftiges, also ein\nden Verkehrsregeln gröblich widersprechendes Verhalten\nanderer Strassenbenutzer nicht zu erwarten. Indes muss\nes keineswegs unvernünftig sein, wenn in einer unübersichtlichen Kurve ein Gegenfahrer nahe der Mittellinie,\naber noch auf seiner rechten Fahrbahn fährt. Das kann\netwa dann sein, wenn sein Fahrzeug so breit ist, dass\ner selbst bei Einhaltung der äussersten rechten Strassenseite nahe an die Mittellinie herankommen muss, oder\nwenn er in erlaubter Weise nach links ausbiegt, um einem Hindernis auf seiner Fahrbahn auszuweichen, Deshalb\n\n‚musste sich der Beschwerdeführer darauf einstellen, dass\nein Gegenfahrer bis an die Mittellinie herankommen könne, ohne dass diese Fahrweise als grob verkehrswidrig\nzu bezeichnen wäre. Ist: dem aber so, so versagt die Berufung des Angeklagten auf den im Verkehrsrecht geltenden allgemeinen Vertrauensgrundsatz; z\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet.\ndemnach keinen rechtlichen Bedenken.\n\nIE\n\n\\\n=\ni\n|\n\n4. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nIN\n\nAls Strafmilderungsgründe führt das Tandgericht\ndie Straflosigkeit des Beschwerdeführers, sein einsichtsvolles Verhalten während der Hauptverhandlung\nund das hohe Maß der Witschuld des PB an. is\nist aber der Auffassung, dass trotz dieser \"sehr wesentlichen Milderungsgründe die ständig zunehmende Anzahl von tödlichen Verkehrsunfällen eine harte, abschreckende Strafe\" erfordere. Damit hat sich der Tatrichter von rechtsirriger Erwägung leiten lassen. Zwar\nkann bei der Strafbildung auch der Gedanke der allgemeinen Abschreckung verwertet werden. Schon dabei darf\naber der Tatrichter die abzuurteilende Straftat in der\nbesonderen Gestaltung des einzelnen Falles nicht aus\ndem Auge verlieren, denn es soll durch die Verhängung\neiner Strafe von der Begehung ähnlicher Streftaten abgehalten werden. Das Landgericht stellt ganz allgemein\nauf die Abschreckung vor Begehung von tödlichen Verkehrsunfällen ab, ohne zu beachten, dass sich der vor- =\nliegende Fali vom gewöhnlichen Bilde solcher Straftaten sehr wesentlich zu gunsten des Angeklagten abhebt.\nDie Auffassung der Strafkammer, dass der Gedanke der\nallgemeinen Abschreckung schlechthin - ‚ohne: Rücksicht\nauf die Besonderheiten der abzuurteilenden Straftat\nund ohne Anpassung an das Maß der persönlichen Schuld\ndes Täters - eine harte abschreckende Strafe erheische,\nstelit sich sonach als eine in diesem Ausmaße nicht gerechtfertigte einseitige Verwertung eines der anerkannten Strafzwecke bei der Strafbildung dar. Damit überschreitet der Tatrichter die seinem pflichtgemässen kr-\n\nmessen gesetzten Grenzen.\n\nFehlerhaft sind auch die Ausführungen des Tatrichters zur Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung\n(§ 23 StGB).\n\nDas Landgericht verweist auf die geueingefährliche\nZunahme von tödlichen Verkehrsunfälle weshalb aus Abchreckungsgründen der Vollzug der Strafe erfordsrlich\nsei, Gerade der vorliegende Unfall sei in weiten Kreisen\nbekannt geworden. Ohne Vollstreckung würde das Urteil\nkeine abschreckende Wirkung haben. Der Unrechtsgehalt\nder Tat dürfe nicht ausser Betracht bleiben. Gerechte\nVergeltung in der Form der Strafvollstreckung sei hier\ndas öffentliche Anliegen. Andernfalls verde das Vertrauen des Volkes in die Rechtsprechung und die Äufrschterhaltung der Rechtsordnung erschüttert werden,\n\nZutreffend stellt damit das Landgericht nicht allein auf den Strafzweck der allgemeinen. Abschreckung\nanderer von der Begehung ähnlicher Straftaten ab; es beachtet insbesondere auch das Interesse der Allgemeinheit\nan einer gerechten Sühne für das begangene Unrecht. Indes kommt es dabei nicht auf das Bekanntwerden der Tat\nin der Öffentlichkeit, ihr Aufsehen und die etwa hervorgerufene Erregung an. Meist werden der Bevölkerung die Einzelheiten eines Unfalles, die aber gerade für das Ausmaß\nder Schuld von entscheidender Bedeutung sind, gar nicht\n‚bekannt. Die Allgemeinheit urteilt oft nur nach dem Ausmaß des Erfolges. Würde man sich danach richten, so würde fast in keinem Falle einer fahrlässigen Tötung, verursacht durch ein Kraftfahrzeug, das öffentliche Interesse\nan einer Strafvollstreckung zu verneinen sein. Das würde\naber zu dem vom Bundesgerichtshof abgelehnten Ergebnis\nführen, dass grundsätzlich bei Verkehrsunfällen mit tödl1ichem Ausgang die Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen sei. Massgebend ist, ob sich das Verlangen nach einer\nSühne in Form der Strafvollstreckung nach Massgabe der\ngesauten Unstände des einzelnen Falles als ein Anliegen\nder gerecht und billig denkenden Rechtsgenossen darstellt-\n\nBei dem geringen Verschulden des Angeklagten, der nur un\n\n20 cm seine Fahrbahn nach links überschritt, und der sehr\nhohen Schuld des rg hätte es danach der näheren Darlegung bedurft, ob bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts die Rechtsgenossen die Nichtvollstreckung der Strafe\nals Beeinträchtigung ihres Gerechtigkeitsgefühls empfinden\nmüssten. Darüber wird das Landgericht nochmals zu entscheiden haben.\n\nGüde Krumme Dr. Augustin lang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-03/4-str-381-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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