{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-30_4_StR_224_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-05-03","aktenzeichen":"4 StR 224/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ga)\nan\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 224/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autopfleger Ernst Friedrich Peter F mE»\naus Smmem, dort geboren am 30. Oktober 1955, zur\nZeit in Strafhaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nSb\n\n4\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n26. Oktober 1983\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Mordes, der Vergewaltigung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\n(zum Nachteil Birgit Im), Vergewaltigung in Tateinheit\nmit Körperverletzung (zum Nachteil Petra Fe) sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund zwei Monaten verurteilt, ohne die verhängte zeitige\n\nFreiheitsstrafe in den Urteilstenor aufzunehmen. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die Verfahrensrügen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind\n\n- insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 1984 verwiesen -,hat die Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Mordes, Vergewaltigung,\nvorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis ist zwar rechtsfehlerfrei, jedoch\nstehen die Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung einerseits und das Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits nicht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) sondern in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Die Strafkammer hat nämlich übersehen, daß sämtliche Tatbestände,\nwenn nicht schon aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise, hier jedenfalls durch den zugleich verwirklichten\nTatbestand der Entführung (§ 237 StGB) zur Tateinheit zusammengefaßt sind (vgl. BGHSt 18, 29; BGH, Beschluß vom\n3. Februar 1984 - 4 StR 17/84 m. w. Nachw.). Dem steht\nnicht entgegen, daß der Angeklagte wegen Entführung wider\nWillen der Entführten mangels Strafantrags (§ 238 Abs. 1\nStGB) strafrechtlich nicht verfolgt werden kann. Dieses\nVerfahrenshindernis ist auf das materiellrechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluß\n(BGH, Beschluß vom 12. November 1981 - 4 StR 568/81).\n\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch zugunsten des\nBeschwerdeführers selbst geändert und insoweit von einer\nZurückverweisung abgesehen. § 265 StPO steht dem nicht\nentgegen, da sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders\nals geschehen gegen den geänderten Schuldvorwurf hätte\nverteidigen können.\n\n2. Die gegen den Angeklagten verhängten zeitigen\nEinzelstrafen sowie die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe unterliegen somit im Hinblick auf die Änderung des\nSchuldspruchs der Aufhebung. Aber auch die lebenslange\nFreiheitsstrafe wegen der Ermordung der Birgit I@» kann\nkeinen Bestand haben.\n\nDie Darlegungen der Schwurgerichtskammer, mit denen\nsie die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt\nder Ermordung der Birgit Ip bejaht, lassen befürchten,\ndaß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ohne\njeden Zweifel verneint worden ist. Der Angeklagte hat im\neinzelnen dargelegt, wann und in welchen Mengen er vor\nder Tat alkoholische Getränke zu sich genommen hat (UA 13).\nDie Kammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte in\n\"erheblichem Umfang\" Alkohol getrunken hat, jedoch nicht\nin den von ihm angegebenen Mengen, da diese von den hierzu vernommenen Zeugen nicht bestätigt worden seien und\nauch nicht im Einklang mit seinem Verhalten in der Tatnacht stünden (UA 15, 16). Von welchen Höchstmengen der\nAlkoholaufnahme des Angeklagten aufgrund des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme auszugehen ist, teilt die Strafkammer\nallerdings nicht mit. Hierzu bestand jedoch schon deshalb\nVeranlassung, weil bereits ab einem Blutalkoholwert von\n2,0 %o aufwärts eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen ist. Es genügt deshalb\nnicht, darzulegen, daß die vom Angeklagten zuletzt behaupteten Alkoholmengen, die zu einem BAK-Wert von 3,64 %o\nzur Tatzeit geführt hätten, mit seinem äußerlichen Verhalten nicht in Einklang zu bringen seien (UA 18). Erforderlich war vielmehr, daß die sachverständig beratene\nSchwurgerichtskammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und unter Beachtung des Grundsatzes in dubio\n\npro reo einen BAK-Wert ermittelte, den sie ihrer Begründung für den Ausschluß erheblich verminderter Schuldfähigkeit mit zugrunde legt. Es bleibt nämlich offen, ob die\nvom Angeklagten zu einem früheren Zeitpunkt angegebenen\ngeringeren Alkoholmengen (UA 17) als zutreffend erachtet\nwerden und zu welchem BAK-Wert sie geführt hätten.\n\nIn einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Begleiter des Angeklagten, die mit ihm nur zeitweise zusammen gezecht hatten, Merkmale einer Alkoholisierung aufwiesen, so der Arbeitskollege ZEE>, der sich angesäuselt\nfühlte (UA 17),und das Opfer Birgit IWW, die \"ziemlich\nangetrunken war\" und bei der später ein BAK-Wert von\n1,55 %o festgestellt wurde, genügt es nicht, allein mit\neinem \"final strukturierten\" Verhalten des Angeklagten\nzur Tatzeit (UA 25) die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu verneinen. Es wird dabei übersehen, daß gerade bei alkoholgewohnten Personen zielstrebigem Handeln\nund planmäßigem Vorgehen für sich allein nur ein beschränkter Beweiswert für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit\nzukommt.\n\nIn Fällen rauschbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erfaßt der Täter vielfach noch die tatsächliche\nund rechtliche Tragweite seiner Handlungen, verfügt jedoch\nnicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen (BGH,\nUrteil vom 23. März 1977 - 2 StR 8/77). Selbst erfahrene,\nalkoholgewohnte Trinker können sich meist im Rausch noch\nmotorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten,\nobwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1982 - 4 StR 460/82 - m. w. N.); bei ihnen ist deshalb\nplanvolles folgerichtiges Verhalten nicht ohne weiteres\nein Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschrän-\n\nkung der Hemmungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 16. März 1982\n- 1 StR 35/82). Dem situationsangepaßten Verhalten nach\nder Tat kommt außerdem auch deshalb nur ein beschränkter\nBeweiswert für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit zur\nZeit der Tat zu, weil der Täter durch seine schreckliche\nTat ernüchtert worden sein kann und in aller Regel auch\nist. Das gilt besonders dann, wenn der Täter - wie der\nAngeklagte - auf frischer Tat ertappt wird und seine Entdeckung droht. Daß \"bei dem Angeklagten auch keine\npostaffektive Ernüchterungsphase eintrat\" (UA 26), begründet die Strafkammer nicht näher und macht es damit\ndem Revisionsgericht unmöglich, die bei dem vorliegenden\nGeschehen ungewöhnliche Feststellung nachzuvollziehen.\nAuch die Formulierung der Schwurgerichtskammer \"nach alledem kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht angenommen werden\" läßt besorgen, daß hier\nder Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten verletzt worden ist. Denn es hätte der eindeutigen Feststellung bedurft, daß zur Gewißheit der Kammer eine erhebliche Beeintracutigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\n\nzur Tatzeit ohne jeden Zweifel ausgeschlossen ist. An einer\nsolchen Feststellung fehlt es.\n\n3. Der Strafausspruch muß deshalb in vollem Umfang\nmit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Landgericht bisher nicht berücksichtigt hat,\ndaß der Angeklagte die Tat zum Nachteil Petra FB am\n17. Oktober 1981 (UA 5), und damit vor den Verurteilungen vom 19. und 23. November 1981 durch die Amtsgerichte\nMerzig und Saarlouis (UA 4) begangen hat. Es hätte deshalb\ndie Bildung einer Gesamtstrafe gemäß 5% 55 Abs. 1, 54, 53\nAbs. 2 StGB in Erwägung gezogen werden müssen. Kann eine\n\nGesamtstrafe nicht mehr gebildet werden, so ist die darin\nliegende Härte jedenfalls bei der Bemessung der neuen Strafe auszugleichen. Im übrigen müssen seit Inkrafttreten\ndes 3 57 a StGB beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in den Urteilstenor aufgenommen werden. Das Verbot der\nSchlechterstellung greift insoweit - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht Platz, weil es sich allein\num die Einhaltung des Formerfordernisses des § 260 Abs. 4\nSatz 5 StPO handelt.\nSalger Hürxthal j Knoblich\nRuß Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-03/4-str-224-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-03/4-str-224-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.089584+00:00"}}