{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-27_4_StR_357_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-27","aktenzeichen":"4 StR 357/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Gesetz: StVO § 8 Abs 3 Satz 2, $\n\n| Aktenzeichen: 4 StR 357/55\nUrt,\n\nRechtssatzs Die Vorschrift des § 8 Abs 3 Satz 2 StVO (vorheri-\n\nges Einordänen zur Straßenmitte hin) bezieht sich\nnicht auf das Linkseinbiegen aus dem fließenden\nStraßenverkehr in eine Grundstückseinfahrt.\n\ndes BCH, v, 27. Oktober 1955 LG Darmstadt\n\n4 5t8_ 357/55\n\nIm Nam en des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule\n\nDr. Eugen K B ::: ad geboren am\nEm 5,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\n-Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. nen\nals Vertreter der Bundes altschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter er Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 25. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 18. November 954 gegen i8 Uhr fuhr der Oberpostinspektor «BD mit seinem Kraftrad auf der Rheinstraße zu Darmstadt\nin westlicher Richtung zum Fernmeldetechnischen Zentralam® der\nDeutschen Bundespost (FTZ), das auf der linken (südlichen) Seite der Straße gelegen ists Auf dem Soziussitz befand sich der\nStudent Eberhard dB: Es war um diese Zeit schon dunkel,\ndie Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. Die Rheinstraße ist\n12 m breit, ihre Mitte wird durch einen. dunkelgepflasterten\nStreifen kenntlich gemacht. Es herrschte ein lebhafter Verkehr.\nAls MB ar die Einfahrt zum FTZ herangekonmen war, hielt er\nauf deren Höhe hart rechts neben dem Nittelstreifen der Straße\nans sein Kraftrad stand parallel zur Fahrbahn. Die linke Fahr-\n\nbahn konnte er nicht überqueren, weil dort eine Lastwagenkolon-\n\nne im Vorbeifahren war. Während er deshalb in der bezeichneten\nAufstellung wartete, bis die Kolonne die linke Fahrbahn frei\ngemacht hatte, kam der von dem Kaufmann iD steuerte\nPersonenkraftwagen hinter ihm heran. Auch wollte in\n'äie Einfahrt zum FTZ nach links einbiegen und hatte sich unter\nEinschaltung des linken Fahrtrichtungsanzeigers (Blinklicht)\nbereits bis in die Nähe des Mittelstreifens abgesetzt.Hinter\ndiesem Fahrzeug folgte der Angeklagte in seinem Kraftwagen\n(Opel-Kapitän). Er fuhr mit abgeblendetem Lieht und hielt eine\nGeschwindigkeit von 50 km/st ein. Plötzlich bemerkte er auf\nganz kurze Entfernung, nach seiner Schätzung i0 bis 15 m, vor\nsich in seiner Fahrbahn, aber etwas nach Yechts versetzt, den\nlangsam fahrenden Wagen des ED. Er lenkte sein Fahrzeug\nscharf nach links, um an diesem Wagen vorbeizukommen. Dabei\nkam sein Fahrzeug auf dem nassen Pflaster ins Schleudern. Erst\njetzt nahm er das Kraftrad des iD wahr, auf das sein wegen\nunmittelbar losfuhr. An einem scharfen Rechtssteuern fühlie er\nsich durch einen rechts von ihm auftauchenden Schatten eines\n\n- unbekannt gebliebenen — weiteren Kraftwagens gehinderi. Es\nkam zum Zusammenstoß mit dem Kraftrad des «BB. wcbei dieser\nund «> Verletzungen erlitten. Innerhalb kurzer Zeit ver-\n\nstart GB:\n\nDes Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\neiner Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Es machi\n\nAr\n\nihm den Vorwurf, die Fahrbahn nicht genügend beachtet zu ha-\n\nben. Deshalb habe er den Wagen des 0) zu spät erkannt.\n\nBei genügender Aufmerksamkeit hätte er wahrnehmen müssen, daß f\nI) in der Absicht, sich nach links einzuordnen, Blinkzei-f\nchen gab: Er hätte dann entweder seine Geschwindigkeit recht- i\nzeitig herabsetzen oder sich jedenfalls vor einem Linksüberholen vergewissern können und müssen, ob die Fahrbahn dazu frei\n\nwar. Der Zusammenstoß sei vermeidbar gewesen.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts\n\nund rügt die sachlich-rechtliche Würdigung des Sachverhaltes.\nSie hat nur teilweise Erfolg. j\n\ni) In der Hauptverhandlung ist der Führer des überholten\nKraftwagens, zB. als Zeuge vernommen und vereidigt worden. Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen § 60 Abs !\nNr 3 StPO, weil GEB :e: Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat verdächtig sei. Der Revision\nist zuzugeben, daß bei Fahrlässigkeitstaten eine Beteiligung\nmehrerer Personen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat schon daan gegeben ist, wenn jede durch ihr fahr-\n\nlässiges Verhalten, mag dieses auch bei jedem anders gesi2zi-\n\ntet sein, zur Herbeiführung des Erfolges beigetragen hat (RGSt\n64, 377, 379). Der Erfolg der Verfahrensrüge hängt also von der\nBeantwortung der Frage ab, ob a fahrlässig durch seine\nFahrweise den Unfallablauf beeinflußt hat. Hierzu hat das Landgericht in dem die Vereidigung des «> anordnenden Beschluß\nkeine Stellung genommen. Es muß daher untersucht werden, ot sich\naus den Urteilsfeststellungen der Verdacht einer Beteiligung des\nListmann im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung ergibt. Das\ngeschieht aus Zweckmäßigkeitsgründen bei der Behandlung der Sachrügen.\n\nNicht zu prüfen war die Behauptung der Revision, a»\nhabe sich der Unfallflucht schuldig gemacht. Selbst wenn der\nVorwurf zu Recht kestünde, so wäre diese Straftat auch im weiteren Sinne des § 60 Ziff 3.3tPO ohne Beteiligungszusaımenhang nit\njener, die von der Anklage und dem Eröffnungsbeschlusse erfaßt\nist. Das verkennt die Revision.\n\n2) In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung den Antrag\ngestellt, einen Polizeibeamten darüber zu hören, daß der Eigentümer des von gesteuerten Wagens (9, etwa 10 bis 15\nMinuten nach dem Eintreffen des Unfallkommandos am Tatort gesagt habe: \"Ich bin Zeuge, wir haben den Winker rausgehabt\".\nDen Antrag hat das Landgericht abgelehnt, weil die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der landge-Yichtliche Beschluß besagt allerdings nach seinem Wortlaut\nnicht, aus welchen - tatsächlichen oder rechtlichen - Gründen\ndas Beweisangebot ohne Bedeutung sei. Auf diesem Verfahrensmangel beruht jedoch das Urteil nicht. Die Beweisbehauptung konnte ohne «weiteres als wahr unterstellt werden, ohne daß die Urteilsfeststellungen davon berührt wären. Das Landgericht geht\nnämlich davon aus, daß | seine Absicht, die Fahrtrichtung zu Ändern, angezeigt habe. Nach Lage der Dinge konnte aber\n\nangenommen werden, daß (BB :it der unter Beweis gestellten\nÄußerung nichts anderes hat sagen wollen.\n\n3) Auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Ans\n2 StPO) greift nicht durch.\n\nDie von der Revision vermißte Aufklärung darüber, ob an\ndem Kraftwagen des GEB ix er angebracht sind oder oh er\nmit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkzeichen) versehen ist (vgl\n§ 54 Abs : StVZO), hat der Tatrichter gegeben; das Urteil\nspricht von Blinklicht,\n\nDie Revision kann im übrigen nicht darauf gestützt wer\nden, daß an die Zeugen un: ED ich: ie von der Revision vermißten Fragen gestellt worden sind. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob nicht der Tatrichter diese Fragen an die Zeugen gerichtet hat, ohne daß es\nihm gelang, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts dadurch\nzu erzielen.\n\n1) Die Wertung der einzelnen Beweistatsachen stand dem\nLandgericht zu. Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung können daher keinen Erfolg haben. Das\ngilt insbesondere für die Ausführungen der Revision, die sich\nmit den Aussagen der Zeugen EB un: BB >e:assen. In\nübrigen hat die Strafkammer keineswegs übersehen, daß >\n> ent sein konnte, den Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, von sich abzuwälzen. Er ist, wie die\nSitzungsniederschrift ergibt, auf sein Recht, nach Maßgabe\ndes § 55 StPO sein Zeugnis zu verweigern; ausdrücklich hingewiesen worden.\n\n2 2) Unlöskare Widersprüche enthalten die Urteilsgründe\nnicht. Das Landgericht hat bei der Sachschilderung festgestellt, daß 0) auf kurze Entfernung den Wagen des Angeklagten heranfahren sah und dabei bemerkte, daß der Wagen sich\nmit mindestens zwei Rädern auf der linken Straßenhälfte befand.\nDie Strafkammer hat ferner ausgeführt, BP Hare kurze Zei:\nvorher gesehen, daß ein Wagen - es war das Fahrzeug des «>\n] - auf der rechten Fahrbahn, aber nahe der Mittellinie langsam auf ihn zugefahren sei. Wenn nun das Landgericht bei der\nBeweiswürdigung ausspricht: eine genaue Feststellung darüber,\nauf welchem Teil der rechten Straßenhälfte die Kraftwagen des\n| O3 N und des Angeklagten bei der Annäherung an die Unfallstelle gefahren seien, habe nicht getroffen werden können, so\nsoilte ersichtlich mit dieser Bemerkung die Sachschilderung\nnicht abgeändert werden. Der Sinn dieser Urteilsstelle geht\nvielmehr dahin, eine genauere Beschreibung des Unfallhergangs.\nals sie in der Sachschilderung gegeben wurde, habe sich in der\nHauptverhandlung nicht erzielen lassen. Bei dieser, nach dem\nUrteilszusammenhang sich aufdrängenden Auslegung stehen sich\ndie bezeichneten Urteilsstellen nicht entgegen. Im übrigen versagt die Behauptung der Revision, I) habe die im Urteil\nfestgehaitenen Bekundungen nicht gemacht, insoweit handele es\nsich um Schlußfolgerungen der Strafkammer. An die in dieser\nHinsicht eindeutigen Feststellungen des Tatrichters ist das\nRevisionsgericht gebunden. |\n\nb) Die Würdigung der Aussagen der Zeugen «a und\nee) 1äßt sich, entgegen der Meinung der Revision, mit der Erfahrung des tägiichen Lebens durchaus vereinbaren. Die Revision verkennt bei ihren Beanstandungen den Sinn der in diesem\nZusammenhang von dem Tatrichter gemachten Ausführungen. Im\n\nübrigen ergibt sich aus diesen, daß die Strafkammer ihre Aur_\ng hinsichtlich des Unfallablaufes auf Grund der Finlas-.\nes Angeklagten und der Angaben des Zeugen I] Kewcon-T\n\n't. Die Aussagen der Zeugen I] und BB H:: sie a1,\n- be\n\nzeichnet, soweit sie mit der Schilderung des Zeu-Tatrichters waren aber diese Aussagen nicht maßgebend.\n\n2) Die Verwertung der Angaben des Zeugen I] 1581 kei-$ -\nnen Denkfehler erkennen. Die Gedankengänge des Tatrichters sind |\nnicht zu beanstarden. Auch hier verkennt die Revision den Sinn\nder tatrichterlichen Ausführungen. Daß «ED \"über die rechte\nSchulter hinweg, wobei er nicht nur den Kopf, sondern auch den\nOberkörper nach rückwärts gedreht haben kann\", so genaue Beobachtungen zu machen in der lage war, widerspricht nicht den\n\"Gesetzen der Physiologie\", |\n\n3) Der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten eines Angeklag-f\nten zu entscheiden ist, ist nicht verletzt. Er kam nicht zur\nAnwendung, weil das Landgericht von der Schuld des Beschwerdeführers voll überzeugt war.\n\n4) Die rechtliche - Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand.\n\nDer Angeklagte ist den Pflichten eines Xraftfahrzeugrlührers nicht gerecht geworden, weil er auf die Fahrbahn nicht\ngenügend Aufmerksamkeit verwendete. Deshalb bemerkte er den\nKraftwagen des 0) zu spät, erschraik und sah sich zur\nVermeidung eines Zusammenstoßes gezwungen, schar? nach links\nauszuniegen und zu überholen. All das wäre vermieden worden;\nwann der Angeklagte die Fahrhahn sorgsam beobachtet hätte.\nFr hätte dann Zeit gehabt, sich voreinem etwa beabsichtigen\n\nTahrt nicht um eine öffentliche Straße handelt, ist von $\n\nÜberholen zu vergewissern, cb die Fahrbahn zum Überholen frei\nsei. Nach der Überzeugung des Tatrichters wäre so der Zusammenstoß mit dem haltenden Kraftrad vermieden worden. Damit ist\nder ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Unfall mit seinen schweren Folgen ausreichend dargetan, Auch die Ausführungen des Tatrichters\nzur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil\ndes Angeklagten ersehen.\n\n5) Eingehend befaßt sich die Revision mit der Frage des\nMitverschuldens des Getöteten und des Zeugen ED Hierzu\nhat die Strafkammer keine Stellung genommen. Die Notwendigkeit\nder Würdigung des Sachverhaltes unter diesem Gesichtspunkte\ndrängte sich indessen auf.\n\nEB ::: GEB vo11ten von der Rneinstraße nach links\n\nin die Einfahrt zum PTZ einbiegen. Es fragt sich, ob sie sich\ndabei verkehrsmäßig verhalten haben. Da es sich bei dieser Ein-\n“7\nStVO auszugehen. Er schreibt vor, daß sich beim Einfahren in\nein Grundstück aus einer Straße heraus der Fahrzeugführer so\n\nzu verhalten hat, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs aus-\n\n‚geschlossen ist. Wie das Einbiegen im einzelnen vorzunehmen\n\nund was dabei zu beachten ist, 1äßt sich aus der Vorschrift\nunmittelbar nicht entnehmen. Daß die Bestimmung des § 8 Abs 3\nSatz 2 StVO, die ein vorheriges Einordnen nach der entsprechenden Seite hin anordnet, hier nicht maßgebend ist, wird in\nder Rechtsprechung und in den Erläuterungswerken zur Straßenverkehrsoränung überwiegend angenommen (OLG Düsseldorf DAR\n1953, 1365 Obergericht Danzig DR i940, :54;. 016 Schleswig\nVerk.Mitteilungen ‘955 Nr 9i; Flögel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO Anm 18; Arndt-Gülde,’ StVO § 17 Anm 95 Weigeit,\n\nDAR 1953, 21; Müller, Straßenverkehrsrecht :9, Aufl, § 8\nStVO Anm 22, 24 b). Der erkennende Senat teil* diese Rechtsauffassung.\n\nSeinem Wortlaut nach bezieht sich § 8 Abs 3 Satz 2 StY\ndas Einbiegen in eine seitlich gelegene Grwndstückseinfahrt.\nGegen eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift spricht ihre\nZweckbestimmung. An Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen\nkann es erfahrungsgemäß leicht zu Stauungen des Verkehrs kom-\n\nnen, wenn aus den verschiedenen Richtungen Fahrzeuge heranfähren, die ihre Fahrbahn teils beibehalten, teils verlassen und\nin eine andere Straße überwechseln wollen. Um den möglichst\nreibungslosen Ablauf dieser Verkehrsvorgänge zu gewährleisten,\nsoll nach der bezeichneten Verkehrsregei schon frühzeitig vor\nder Kreuzung oder Einmündung nach rechts bezw. links sich einordnen, wer seine alte Fahrtrichtung ändern will. Wer sich\nlinks einoränet, gibt dadurch dem nachfolgenden Verkehr Gelegenheit, in zügiger Fahrweise rechts zu überholen. Die Vorschrift dient sonach der Entlastung des Verkehrs auf der Kreuzungsfläche verschiedener Straßen. Eine andere Sachlage ist\ndort gegeten, wo ein Verkehrsteilnehmer innerhalb eines geschlossenen Straßenzuges seitlich zu einer dort gelegenen\nGrundstückseinfahrt abbiegen will. Hier spielt sich der maßge- #\ntende Verkehrsvorgang nicht auf einer Kreuzung ab, Die entspre-f\nehende Anwendung der erwähnten Bestimmung würde zudem für den\nTall des iinkseinbiegens das reibungslose Ineinandergreifen der\neinzelnen Verkehrsvorgänge eher.erschweren als erleichtern.\nDenn der nachfolgende Verkehr wird das vom vorausfahrenden\nFahrzeugführer gegebene Richtungszeichen und dessen Einordnen nach links nicht ohne weiteres dahin verstehen können,\nder vorausfahrende Verkehrsteilnehmer wolle nunmehr in eine\nlinks gelegene Grundstückseinfahrt einbiegen; es kann sich\nauch um ein Linksausweichen wegen schlechter Straßenbeschaf-\n\nfenheit handeln. Der nachfolgende Verkehr wird daher zögern,\nrechts zu überholen. Namentlich kei starkem Verkehr kann also\ndas Einoränen nach links zum Zwecke eines späteren Einbiegens\nin eine Grundstückseinfahrt zu Stockungen des flüssigen, zügigen\nVerkehrs, wenn nicht gar zu Unfällen führen. Das wird vermieden, wenn der zum Äbbiegen entschlossene Verkehrsteilnehmer auf\nseiner rechten Fahrbahn rechts bleibt, bis er auf die Höhe der\nEinfahrt gekommen ist. Nunmehr wird er in einem Bogen in zügiger Fahrt nach der Einfahrt zu gelangen suchen. Diese Fahrweise ist besonders dort geboten, wo der Straßenzug keinen größeren Überblick gewährt. |\n\nWer nach links einbiegt, hat dem auf der linken Fahrbahn\nentgegenkonmenden Verkehr die Vorfahrt zu lassen (§ 3 Abs 5\nStVO) und sorgsam darauf zu achten, daß er den nachfolgenden\nnicht gefährdet ($ i7 StVO), Hierzu genügt es nicht, die Änderung der Richtung rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Der\nFahrzeugführer wird sich durch einen Blick in den Rückspiegel\ndavon überzeugen müssen, daß er durch das Abbiegen keinen nachfolgenden Fahrzeugführer gefährden kann. |\n\nGrundsätzlich findet sonach vor dem Linkseinbiegen in\neine Grundstückseinfahrt kein Einordnen zur Straßenmitte zu\nstatt. Erscheint im Einzelfalle freilich die Einhaltung dieser Regel gefährlicher oder schädlicher als ihre Nichtbeachtung, so kann ein Linkseinoränen nicht zu beanstanden sein\n(vgl BayObL& DAR 955, 259).\n\nwürdigt man den festgestellten Sachverhalt unter diesen\nrechtlichen Gesichtspunkten, so ergibt sich folgendes:\n\na) Daß U) sich allmählich bis zur Straßenmitte hin\neingeordnet hatte, stellt das Landgericht zwar nicht ausdrück-.\n\nlich fest, doch läßt der Urteilszusammenhang darüber keinen\nZweifel. Ob schon dieses Verhalten den Unfallahlauf beeinzlußt.\nhat, kann fraglich sein. Ein ursächlicher Zusammenhang besteht\njedenfalls zwischen dem Zusammenstoß und dem Verbleiben des\n> unmittelbar an der Mittellinie. der Straße. Das Landgericht\nhätte daher prüfen müssen, ok we»: als er das Rinbiegen nach ]\nlinks begann, davon ausgehen durfte, er werde das. Vorhaben zügig, ohne größere Verzögerungen durchführen können. Ist es auch\ngrundsätzlich nicht unzulässig, beim Einkiegen nach links den\nBogen zunächst bis zur Straßenmitte zu nehmen und dort zu halten, um den Gegenverkehr vorbeizulassen (Müller, aa0 § 8 Sıvo |\nAnm 24, $ '3 Anm 48 und die dort angegebene Rechtsprechung), so\nkann sich doch unter den gegebenen Umständen eines einzelnen |\nFalles ein länger dauerndes Änhalten auf der Straßenmitte als\nvermeidbare Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs darstellen.\nWer nach links einbiegen will, muß darauf bedacht sein, die\nDauer der gefährlichen Situation tunlichst zu verkürzen (OLG\nHamm, VRS 5, 74). Das gilt insbesondere auf verkehrsreichen\nStraßen bei Nachtzeit, wenn die Breite der Straße ein Überholen auf beiden Fahrbahnen gestattet. Der vorliegende Unfall\nzeigt deutlich die Gefahr, die durch ein Anhalten auf der\nStraßenmitte für den nachfolgenden Verkehr geschaffen wird:\nnicht nur der Angeklagte, sondern auch J und a haben das Xraftrad des 0) erst im letzten Augenklick bemerkt:\nDer Tatrichter hätte mithin untersuchen müssen, ob mit\nRücksicht auf die Fahrzeugkolonne auf der linken Fahrhahn das\nÜberqueren der Straße zunächst hätte zurückstellen und abwarten sollen, bis sich die Köglichkeit eines zügigen Einbiegens\nzur Grundstückseinfahrt bot. Aus den Urteilsgründen ergibt\nsich nicht, ob ) mit einem baldigen Freiwerden der linken\nFahrbahn rechnen konnte, als er auf der Höhe der Grundsiückseinfahrt angelangt war, War dies nicht der Fall, so liegt dis\nAnnahme eines verkehrswidrigen Verhaltens ($ :7 StVO) nahe.\n\nDie Nichterörterung dieses Gesichtspunkte kann auf Rechis-\n\nirrtum des Tatrichters zurückgehen. Es ist andererseits nicht\nauszuschließen, daß die Strafkammer, hätte sie diese Prüfung\nvorgenommen, ein Mitverschulden des ) angenommen hätte, Dadurch kann die Strafzumessung zuungunsten ıdes Angeklagten beeinflußt sein (BEHSt 3, 218). Der Strafausspruch kann daher\nnicht bestehenbleiben. |\n\nb) GE :.:: sich nach den Urteilsfeststellungen frühzeitig zur Stsraßenmitte hin nach links eingeordnet. Das war\nverkehrswidrig. Dadurch kann auch der Unfallablauf beeinflußt\nworden sein. Der Angeklagte ist dadurch bestimmt worden, weiter\nnach links zu fahren, als dies bei einem verkehrsgerechten Fahren ic: der Fall gewesen wäre. Wäre der Angeklagte\naber nicht veranlaßt gewesen, so weit nach links abzubiegen,\nso wäre möglicherweise der Zusammenstoß vermieden worden. Tas\nLandgericht hätte sich daher mit der Frage des Mitverschuldens\nses EEW :::assen müssen. Auch aus diesem Grunde bedarf die\nStrafzumessung der Erneuerung. |\n\nDamit ergibt sich zugleich die Entscheidung über die Rüge\nder Verletzung des § 60 Abs i Nr 3 StPO. Es genügt der Verdacht der. Beteiligung an der zur Aburteilung stehenden Straftat, um die Vereidigung eines Zeugen auszuschließen. Nach den\nUrteilsgründen kann dieser Verdacht hinsichtlich des Zeugen\n5 nicht ausgeschlossen werden.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann aber allenfalls nur der\nStrafausspruch beruhen, der Schuldspruch wird hiervon nicht\nbetroffen. Denn die Urteilsfeststellungen, die den Schuldspruch tragen, gehen auf die eigene Einlassung des Angeklagten\nund auf die Aussagen des Zeugen ED zurück; die Angaben\ndes Zeugen «Em ::: das Landgericht in diesem 'Zusammenhang nicht berücksichtigt. Hierüber kann auf Grund der Urteils-\n\nausflührungen kein Zweifel bestehen. Das Landgericht weist nänlich darauf hin, daß \"wegen der Dunkelheit und der entgegenkom\nmenden Fahrzeugkolonne es ausgeschlossen erscheine, daß die Be.\nteiligten auch bei größter Gewissenhaftigkeit einigermaßen zuverlässige Angaben machen könnten\". Anders sei es bei «EB.\ndessen Aussagen seien maßgebend. 0) hat aber bekundei, daß\ner schon auf 40 bis 50 m den Kraftwagen des «BB nahe dem\nWittelstreifen gesehen habe. Daraus hat das Landgericht geschloy\nsen, daß sich > nicht etwa plötzlich, sondern allmählich\nnach der Straßenmitie zu eingeordnet hat, so daß er vom Angeklagten hätte rechtzeitig wahrgenommen werden können.\n\n6) Die Strafzumessung des Tatrichters 1äßt im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision\nist es nicht zu keanstanden, wenn das Landgericht, das die\nStrafe dem Strafrahmen.des § 222 StGB entnommen hat, bei der\nStrafbildung zuungunsten des Angeklagten verwertet, daß mit\nder Straftat ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung\nrechtlich zusammentrifft. Straferschwerend durfte das Landge- Ef\nricht weiter berücksichtigen, daß der Angeklagte kurze Zeit vor\ndem Unfall auf der Straße ins Rutschen gekommen war, sich aber\ndurch diesen Vorfall nicht warnen ließ. Daß jener Vorfall auf\neinem Blaubasalvpflaster geschah, während der tödliche Unfall\nsich auf einem Graugranitstraßenbelag ereignete, ist in diesem\nZusammenhang ebensowenig von Bedeutung wie, die Tatsache, daß\nder Angeklagte im ersten Falle rutschte, während der Unfall\nauf ein Schleudern zurückzuführen ist. Erkennbar wollte das\nLandgericht bei der Strafzumessung seine Überzeugung zum Ausäruck bringen, . daß jener Vorfall dem Angeklagten zur Einhal-\n\nung seiner Pflichten als Zraftfahrer hätte Aniaß geben müssen-f\n\nı\nDas ist nicht zu beanstanden.\n\nAus allen diesen Erwägungen kann die Revision nur zum\nStrafausmaß Erfolg haben.\n\nGüde Krumme Dr, Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nFi\n$\n*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-27/4-str-357-55","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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