{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-27_4_StR_353_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-27","aktenzeichen":"4 StR 353/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\nun\nI wei\nN\n107\nN\nm\nAn\nin\n>\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngeg en\n\nl. den Fahrlehrer Kar\n\n1 aus DD. geboren am\n1903 in 5 oo.\n2. den Fahrlehrer Alfred T aus Re\ngeboren an 905 in % 5\n3. den Brenner Harry M aus ,„ geboren am\n1922 in\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des BundesgerichtshofS in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n'Bundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Einrichsen\nals beisitzende Richter, |\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangsstellter iD 2 |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. März 1955,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n71\n\n. u\n—. ı\n\nGründe\n\nDer Angeklagte I 3 ] ist Fahrlehrer und Inhaber einer Fahrschule in Duisbvurg, in der er den Angeklagten Oo 3 )\nWW :15 Tanrlienrer beschäftigt. Der Angeklagte ig\nhat den Führerschein der Xlasse I. Er wollte sich im April\n1954 für den Führerschein der Klasse II vorbereiten und besuchte deshalb häufig den Fahrschulhof AB. wo die\nMotorradfahrschüler ihre ersten Unterweisungen auf einer\n600 ccm Zündapp-Waschine mit Beiwagen erhielten, die mit\neiner zusätzlich, vom Beiwagen aus zu bedienenden Handbrenmse versehen wars Er unterstützte > bei diesem Unterricht und beteiligte sich auch gelegentlich an Schulungsfahrten. In diesen Fällen fuhr der Fahrlehrer nit einen Personenkraftwagen voran und liess den Schüler auf dem Xraftrad nachfahren, während Do ) in dem Beiwagen mitfuhr und die\nFahrschüler \"korrigieren musste.\" SD 22% ihnen kane--\nradschaftliche Hinweise, half ihnen beim Antreten des Motors,\nwenn dieser abgewürgt wurde, beim Überqueren von Strassenkreuzungen und beim Rechtsheranfahren; auch musste er den\nKraftwagen mit den Kraftrad wieder einholen, wenn der Schüler den Anschluss verloren hatte. Ir == | “\n\nAm 15. April 1954 machte der 23 Jahre alte Rudoıf s@\n\n@&: ier den Führerschein der Klasse IV besass und schon jah-\n\nrelang eine 200 cem Solomaschine gefahren hatte, seine zweite Schulungsfahrt auf der Zündapp- -Maschine. Er wollte den\nFührerschein der Klasse I hinzuerwerben. Im Beiwagen fuhr\n\nEB 11: una auf dem Soziussitz der Fahrschüler rg\nBB 3: :>11:e, wie Vi vusste, dem in dem Perso-\n\nnenkraftwagen mit mehreren anderen Fahrschülern vorausfah-\n\nrenden Fahrlehrer TB in einen Abstand von 30 bis 40\nm folgen und erhielt die Weisung, den Äraftwagen nicht zu\nüberholen. Während der Fahrt hielt der Personenkraftwagen\n\nF\n\n\\h\n\neins Geschwindigkeit von 30 km/st ein. Auf der Wanheiner\nStrasse, auf der kein Gegenverkehr herrschte, erhöhte\n\nI 7] plötzlich seine Geschwinäigkeit und näherte sich\ndem voranfahrenden me des Fahrlehrers auf 10 bis 15 m.\nOb;ohl ihn ve ın a FEED >:ter, 1aneszuer zu\nfahren, fuhr er noch schneller, überholte den Kraftwagen\nnit geringen seitlichem Abstand und fuhr sodann scharf\nauf die rechte Strassenseite hinüber. Dabei kam er so nahe\nan den Bordstein, dass er auf den Bürgersteig geriet und\ngegen einen Übermast der Strassenbahn prallte. Er wurde\ntödlich verletzt. FEW <r1itt einen Beckenriss,\nGED vurie nur leicht am Knie verwundet.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nzu Gefängnisstrafen verurteilt und diese gemäss § 23 StGB\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten.\n\nnissen im Ergebnis Erfolg haben.\n\nT. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer Me\nEB :erauf, er sei dei dem Überholungsvorgang des Fahrschülers BED zun Einschreiten nicht verpflichtet gewesen, weil er mit deu Fahrschulleiter DD] keinen Vertrag zugunsten O3 1) im Sinne des § 328 Abs 2 BGB geschlossen, sondern in der Fahrschule nur aus Gefälligkeit geholfen habe, ohne rechtliche Verpflichtungen eingenen zu wollen.\nZur Entstehung einer Garantenpflicht genügt es, dass >\nEB sen Fahriehrer nit Billigung AM ovei der Unterweisung der Fahrschüler unterstützte und an den Schulungsfahrten in dem Beiwagen-Kraftrad teilnahn, un den Schülern\nunterwegs Hinweise zu geben und ihnen bei der Bedienung der\nMaschine in schwierigeren Lagen behilflich zu sein. Damit\nübernahn er nänlich tatsächlich einen Teil der verantwor-\n\ntungsvollen Aufgaben eines Fahrlehrers und unterlag schon\ndadurch - ohne dass es auf die Rechtsnatur und Yirksankeit\nder zugrunde liegenden Beziehungen ankam — der RKechtspflicht,\nwie ein Fahrlehrer die zum Schutze des Verkehrs gegen die\nGefahren der Schulungsfahrten erforderlichen Vorkehrungen\n\nim Rahmen der übernommenen Verrichtungen zu treffen. (RGSt\n16, 2695 17, 2615 64, 81, 84; IpzK 7. Aufi IS 36; Nagler\n\nGS 111, 62 ff). Unerheblich ist es mithin, ob er nur gelegentlich, nach seinen Belieben, tätig wurde oder sich für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung vertraglich verpflichtete und ob\ner -— wie das Urteil feststellt - für seine Hilfeleistungen\nentlohnt wurde oder nur aus Gefälligkeit mitfuhr, wie die Revision behauptet, Selbst eine nur einmalige Teilnahme als Aufsichtsführender an einer Schulungsfahrt begründete für diesen\nEinzelfall die mit der Übernahme der Aufsicht notwendig verbundene Rechtspflicht zur Gefahrenabwehr.\n\nDer Inhalt dieser Rechtspflicht kann nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Da\nder Fahrlehrer keine umnittelbare ‚Einwirkungsmöglichkeit\nauf die von dem Fahrschüler gelenkte 'Zündapp-Maschine hatte,\nmusste ED an seiner Stelle alle ihm möglichen Massnahmen treffen, um die von dem Kraftrad ausgehenden Gefahren\nabzuwenden, ganz gleich, ob sie auf Unerfahrenheit oder Unbesonnenheit oder gar auf Mutwillen des Fahrschülers beruhten, Zu diesem Zweck musste er den Schüler zur Befolgung der\nihm gebotenen Vorsichtsmassregeln - des Einhaltens eines be -\nstimnten, nicht zu nahen Abstands von dem vorausfahrenden\nKraftfahrzeug und des Überholungsverbots - anhalten. Notfalls\nmusste er ihn durch Betätigung der Handbremese dazu zwingen,\nsoweit er dazu imstande war. Eine Beschränkung der Pflichten\ndes Beschwerdeführers auf die Erteilung von Hinweisen, also\neine blosse Belehrung der Schüler, kann den Urteilsfeststellungen entgegen der Ansicht der Revision nicht entnommen wer-\n\nden; denn er musste die Fahrschüler beim Fahren korrigieren\nund die Bedienung der Maschine selbst übernehmen. wenn sie\n\nversagten,\n\nMM] hat auch seine Pflichten nicht verkannt. Er\nwusste nach den Urteilsfeststellungen, dass er neben dem im\nPersonenkraftwagen fahrenden Fahrlehrer zur Jberwachung der\nFahrweise des Pahrschülers im Rahmen der Vereinbarung mit 2\nGEB :erpt1ichtet war. Das bestätigt auch seine -Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe die Zusatzbreuse nur\ndeshalb nicht betätigt, weil er wegen des geringen Abstandes\ndes Beiwagen-Kraftrads zum Schulungswagen einen Zusammen-\n\nstoss mit diesem befürchtet habe; der Überholungsvorgang\nsei jedenfalls ungefährlicher gewesen.\n\n:dedoch ist die Annahne ursächlichen Verschuldens dieses\nAngeklagten nicht ausreichend begründet. Das Landgericht hat\nes KB zun Vorwurf gemacht, dass er nicht spätestens in\ndem Zeitpunkt, als er Bu aufforderte, langsamer zu fahren,\nalso noch in einer Entfernung von 10 bis 15 ın von dem Kraftwagen, der Beschleunigung des Motorrades mit der Zusatzbreuse\nentgegengewirkt habe. Sein Zuruf beweise, dass er sich der\nGefährlichkeit der Beschleunigung bewusst gewesen sei. Aus\nder stetigen Annäherung des Kraftrads habe er auch die Überholungsabsicht BB erkennen müssen. In jenen Zeitpunkt\nsei es ihm noch möglich gewesen, die schwere Maschine mit\nder Handbreuse zum Halten zu bringen, die Gefahr eines Zusanmenstosses habe nach dem Sachverständigengutachten zu dieser\nZeit noch nicht bestanden. Damit hat das Landgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen eingetretenen Erfolg und dem\nUnterlassen des Bremsens bei einem Abstand von 10 kis 15 m\nallerdings rechtsirrtunsfrei festgestellt. Es hat indes ausser acht gelassen, dass il 3) zunächst keinen Anlass hatte,\n\ndaran zu zweifeln, ED] werde seine Mahnung, langsam zu\nfahren, sofort befolgen, Er war auch nicht genötigt, wie\ndas Landgericht weint, aus der Beschleunigung des Motorrades allein auf eine Überholungsabsicht zu schliessen. Er\nkonnte vielmehr, da ein Grund zum Überholen nicht ersichtlich war, ohne Verschulden annehmen, BED sei sich bloss\nder Verringerung des Abstandes, da es sich nur um wenige\nHeter handelte, nicht bewusst.\n\nSodann ergibt sich aus dem Urteil nicht, welche Motorröder iD pisher selbständig gefahren hatte, ob er also mit der Führung einer 600 ccn Zündapp-Maschine völlig\nvertraut war. Als besonders schwierig hat das Landgericht\ngerade das Beschleunigen und Abbremsen dieses Beiwagen-Kraftrades hervorgehoben, weil diese Massnahaen nicht gleichzeitig auf das Rad des Beiwagens wirken, und das Beharrungsvernögen der sich bewegenden Maschine einen ganz erheblichen\nAusgleich in der Lenkung erfordere. Wenn Ui eine so1lche WHaschine bis dahin nur. gelegentlich der Schulungsfahrten\nbeim Versagen von Fahrschülern bedient haben sollte, würde\nihm möglicherweise die erforderliche Fahrpräxis fehlen, um\ndie Wirkung plötzlichen Bremsens, noch dazu mit der sonst 5\nnicht vorhandenen, nur an diesen Schulungsfahrzeug angebrachten zusätzlichen Handbremse, auf das beschleunigte Motorrad:\nbeurteilen zu können. In einem solchen Falle könnte die Befürchtung eines Zusammenstosses infolge der Schleudergefahr\nselbst dann entschuldbar sein, wenn iD die Überholungsabsicht BI 34 | etwas früher erkannt haben sollte, als er behauptet,\n\nSchliesslich legt das angefochtene Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, nicht dar, ob Mussbach vor seiner\nTeilnahme an den Schulungsfahrten in die Wirkungsweise der\n\n- T-\n\nKandbreuse eingeweiht worden war und ob er diese selbit von\nBeiwagen aus bei gleichzeitiger Beschleunigung des Fahrzeugs\nschon erprobt hatte. Auch diese Umstände sind für die Beurteilung des Verhalteus des Beschwerdeführers wesentlich.\n\nDiese sachlich-rechtlichen Mängel führen zur Aufhebung\nder Verurteilung des Angeklagten Up; =o dass die von\nder Revision erhobene Aufklärungsrüge nicht eröriert zu werden brauckt. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht\ngegebenenfalls noch prüfen müssen, ob sich der Beschwerdeführer auch dadurch eines fahrlässigen Vergehens schuldig\nmachte, dass er die Anleitung und Überwachung des Fahrschülers\nchne ausreichende fachliche Vorbildung übernahm. Die beiläufige Bemerkung in den Strafzumessungsgründen genügt insoweit |\n\nnicht.\n\nII. Die Feststellungen reichen zur Verurteilung der beiden Fahrlehrer ebenfalls nicht aus»\n\n1. Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers Tg»\nist nicht gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO oränungsmässig begründet, weil die Revision keine Beweismittel bezeichnet,\nderen sich der Tatrichter noch hätte bedienen können. Das\nLandgericht hat den Unfallhergang durch Vernehuung der an\nder Unglücksfahrt Beteiligten festgestellt. Der erkennende\nSenat kann nicht prüfen, ob es die Zeugen über die Ursachen\ndes Unfalls ausreichend befragt hat; denn die Vorgänge in\nder Hauptverhandlung entziehen sich der Beurteilung durch\ndas Revisionsgericht. | | |\n\nDen Begriff der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer nicht\nverkannt. Sie hat das Verschulden dieses Beschwerdeführers\nnicht in der Duldung des Überholungsvorganges gesehen, den\nTED 211erdings von dem Personenkraftwagen aus nicht\n\nunterbinden konnte, sondern allgemein in der unterbliebenen\nBegleitung und unzulänglichen Beaufsichtigung des Fahrschü-\n\nlers.\n\n2, Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, -\naass weder AEE „och TEE sie innen als Fahrliehrer zum Schutze des Verkehrs obliegenden Sorgfaltspflichten\nbei der Schulung des verunglückten Fahrschülers erfüllt haben\n\n8 3 StVG schreibt für Schulungsfahrten grundsätzlich\neine Begleitung und Beaufsichtigung des Schülers durch eine\nvon der zuständigen Behörde zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern ermächtigte Person vor. Unter \"Begleitung\" ist\nnach nbe1\\gen Meinung nur das Mitfabren i in denselben Fahr-\n\nmn\n\njederzeit in der Lage sein muss, durch Bedienen der verschiedenen Maschinenteile und Bremsvorrichtungen selbst einzugrei-\n“ fen und die Führung des Fahrzeugs von (dem Schüler zu übernehmen (vgl BayObL@ JW 1927, 2809 Nr 45 OLG Jena IW 1928, 3196\nNr 13; OLG Köln JW 1928, 3198 Nr 195 .016 Dresden DAR 1932,\n264, RG VAE 1939, 327 Nr 454; OLG Bremen NJW 1951, 495;\nFloegel-Hartung 9. Aufl § 3 StVe Anm 7b; Müller 18. Aufl\n\nS 146). Unter diesen Voraussetzungen gilt der Fahrlehrer\nnach Abs 2 selbst als Führer des Schülungsfahrzeugs. Durch\n\n§ 6 StVZO wird diese ‚Vorschrift zwar, worauf die Revision .\nzutreffend hinweist, auf Grund rechtswirksamer gesetzlicher\nErmächtigung auf die Beaufsichtigung des Schülers durch den\nFahrlehrer beschränkt. Diese Erleichterung ist indes hauptsächlich für die Schulung auf einsitzigen Fahrzeugen geschaffen worden. Bei ihnen kann die Unterweisung durch Zurufe und Zeichen des Fahrlehrers, etwa von einem voranfahrenden Fahrzeug aus, geschehen, wenn im übrigen alle nur\nmöglichen Vorsichtsmassregeln zur Abwendung der von den\n\nSchulungsfahrzeug ausgehenden Gefahren getroffen werden. Dies\ngilt auch in sonstigen Fällen, in denen die Begleitung auf\ndenselben Fahrzeug nicht zumutbar oder unzweckmässig wäre,\nz.B. bei der gleichzeitigen Ausbildung bestimater zusamnengehöriger Gruppen von Fahrschülern, sofern ihr Ausbildungsstand es gestattet (vgl RG VAE 1938, 349 Nr 495; Müller aaO\nS 146, 487 und die oben angeführten Entscheidungen). Jedenfalls verpflichtet die Ausbildung ohne Begleitung in demselben Fahrzeug zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Überwachung\nder Fahrweise des Fahrschülers. |\n\nDiese Vorschriften enthalten allerdings kein sich unnittelbar an den Fahrlehrer richtendes Gebot, sondern sie bestinmen nur, unter welchen Voraussetzungen Übungsfahrten ohne Führerschein zulässig sind; sie begründen also eine Ausnahme von der Strafvorschrift des § 24 Abs 1 Nr.1 StVG. Wenn\nein Fahrlehrer aber eine Übungsfahrt seines Fahrschülers ohne die vorgeschriebenen Sicherungen veranlasst, verletzt er\ndie ihm durch die Übernahme, der Ausbildung erwachsende Sorg-Zaltspflicht gegenüber dem öffentlichen Verkehr: Er muss die\ndaraus entstehenden Folgen - neben dem Fahrschüler - auf\nGrund der allgemeinen Strafbestimmungen verantworten. -\n\nIm vorliegenden Fall bot die Zündapp-Maschine gentigend\nPlatz für die Begleitung. durch den Fahrlehrer. Sie war auch\ndurch die Anbringung einer zusätzlichen Handbremse für diese\nArt der Beaufsichtigung eingerichtet, Da der Fahrschüler hier\n. erst zum zweiten Wal auf einem solchen Xraftrad fuhr, bedurfte er noch der unmittelbaren Begleitung eines Fahrlehraers,\nzumal er gleich zu Beginn der Fahrstunde seine Ungeschicklichkeit bei der Bedienung dieser Maschine bewies. Auch genügte\ndie Beaufsichtigung im übrigen nicht zur Erfüllung der erköhten Sorgfaltspflicht bei Schulungsfahrten. 7 ‚„ der in\n\n- 10 -\n\ndem Personenkraftwagen voranfuhr, schulte zugleich den\nneben ihm sitzenden Fahrschüler für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse III, während auf den Rücksitzen des\nWagens zwei andere Fahrschüler mitfuhren und dem Unterricht zuhörten; Da er BD von vornherein die Einhaltung\neines Abstandes von 30 bis 40 n vorgeschrieben hatte, konnte er diesen Schüler während der Fahrt weder unmittelbar\ndurch Zurufe und Zeichen unterweisen noch ausreichend beobachten, sondern sich nur ab und zu durch einen Blick in\nden Rückspiegel von. seiner Fahrweise überzeugen. Anweisungen konnte er ihn höchstens mittelbar durch die übrigen\nnitfahrenden Schüler erteilen lassen, und zwar auch nur solange sich kein fremdes Fahrzeug zwischen das Motorrad und\nden Kraftwagen einschaltete. Er überliess also die ihm allein obliegende Beaufsichtigung des Fahrschülers im wesentlichen dem dafür nicht ausgebildeten und auch nicht behördlich zugelassenen Mitangeklagten Yun. |\n\nDer Fahrschulleiter AED, <er diese Art der Schulung aus früheren Fällen kannte -und billigte, übergab BB\nED ien Fanriehrer am Abend des Unfalles zur weiteren Ausbildung mit dem Bemerken, I |] sei schon vorgeschult und\nstehe bald zur Prüfung heran. Er wusste, dass die Schulung\nauch dieses Mal in der üblichen Form vorgenommen werden\nwürde, weil er vg schon auf dem Hofe gesehen hatte.\nDurch dieses Verhalten hat er die dem Gesetz nicht entsprechende und unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigende\nSchulungsart selbst veranlasst. Beide Angeklagten haben\nsich hiernach einer Verletzung der ihnen als Fahrlehrer,\nREED auch als Leiter der Fahrschule, zum Schutze des\n\nöffentlichen Verkehrs obliegenden Sorgfaltspflichten schuldig gemacht. Die Berufung auf den. Führerschein |\nfür die Klasse IV und seine Fahrerpraxis in der Führung\neiner 200 ccm - Solomaschine schliesst diesen Vorwurf nicht\n\n- 11 -\n\naus; denn auch ein fortgeschrittener, sogar ein unmittelbar vor der Fahrprüfung stehender Fahrschüler bedarf noch\neiner dem Gesetz entsprechenden Beaufsichtigung. Das mussten die beiden Angeklagten als Fahrlehrer wissen.\n\nJedoch ist die Ursächlichkeit der mangelnden Beaufsichtigung des Verunglückten für den Unfall noch nicht zusreichend dargelegt. Zweifellos ist dieser auf die Unerfahrenheit I 34) in der Steuerung der schweren Maschine zurückzuführen, Auch schliesst weder das eigenmächtige Verhalten\ndes Fahrschülers noch die unzulängliche Hilfeleistung des\naitangeklagten sg den Ursachenzusammenhang grundsätzlich aus. Den Feststellungen ist hier indes nicht mit Deutlichkeit zu entnehmen, ob und in weicher Weise TE .\nwenn er selbst in dem Beiwagen mitgefahren wäre, in einer\ngleichen Verkehrslage der Fanrbeschleunigung und dem ungeschickten Ausbiegen BED -ätte entgegenwirken können.\nMöglicherweise hätte er sich - ebenso wie Vin - ohne\nVerschulden zunächst damit begnügt, den Fahrschüler aufzufordern, langsaner.zu- fahren, und dann keine Möglichkeit\nmehr gesehen, einen unerwünschten Überholungsvorgang ohne\nGefahr zu verhindern. Ob ihm ausser der Bedienung der Handbrense noch weitere Hilfsmittel, 2.B. Eingriffe in die Lenkung, zur Verfügung standen, ist in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert. | | = | |\n\n- 12 -\n\nNach alledem muss das Urteil in vollen Umfang aufgenoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen\nFeststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nGüde Krumme Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-27/4-str-353-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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