{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-27_4_StR_328_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-27","aktenzeichen":"4 StR 328/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 328/55 | ws\n\nBu 2239 059 |)\n\nImNamen des Vcelkes\n\nr Strafsache\n\nder\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmeister Erich S «En : es\nBD. geboren am ED : 1927 in KW:\n\nwegen Rückfalldisbstahis\n\nIn\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBurdesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hirrichsen\n\"als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr (EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 24. Mai 1955, insoweit die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt ist, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nSelle\n\nIm übrigen wird die Reyision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\num mu wre en wen Ämter anna arm aan a pr\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt\nworden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor\nAblauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrecht licher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nER Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Zeuge\n0) nicht hätte vereidigt werden dürfen, da er bereits\nwegen eines Eidesdelikts bestraft worden sei, ist gegen\nstandslos, da der Zeuge aus diesem Grunde unboeiaigt g8-\nblieben ist.\n\n2,) Im übrigen richten sich die Rügen der Revision\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese liegen jedoch dem Tatrichter ob. Daß seine\nSchlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich. Verstöße\n\ngegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sind nicht\nersichtlich, Unzutreffend ist insbesondere, daß das Urteil\nsich nicht auf Feststellungen und Beweisergebnisse, sondern\n\nausschließlich auf Annahmen und Mutmaßungen stütze. Das Land-\n\n‚gericht hat vielmehr deutlich seine Überzeugung ‘hinsichtlich\n\ndes von ihm festgestellten Sachverhalts zum Ausdruck gebracht\n\nund die Gründe, die es zu dieser geführt haben, in eingehen-\n\nder Beweiswürdigung dargelegt.\n\nIn subjektiver Hinsicht hat das Gericht festgestellt,\ndass der Angeklagte die Tat in Diebstahlsabsicht ausgeführt\nhabe, «\n\nEs ist nicht ersichtlich, welche Feststellungen unter\nden gegebener Umständen zur Schuld noch hätten erfolgen sollen,\n\nZu durchgreifenden Bedenken geben jedoch die Ausführungen Anlaß, das Gericht habe sich zu einer Anrechnung\nder Untersuchungshaft mit Rücksicht auf das außerordentlich hartnäckige Leugnen des Angeklagten außer Stande ge- f\nsehen. Nach § 60 StpO liegt die Anrechnung der Untersuchun rn\nhaft zwar im Ermessen des Tatrichters. Doch ist das Revisionk\ngericht zur Nachprüfung befugt, ob bei dessen Ausübung ein ®\nFechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist hier der Fall. Wie FÜ\nder Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann der\nUmstand allein, dass ein Angeklagter hartnäckig seine\nSchuld leugnet, wie bei der Strafzumessung so auch bei\nder Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht heran.\ngezogen werden. Dies würde den Grundsätzen des Strafverfah- f\nrensrechts widersprechen, da eine schematische Berücksichtigung des Leugnens im Ergebnis als unzulässiger Druck auf\n| dä en Angeklagten wirken könnte, Nur wenn das Gericht aus\ndiesem Verhalten Schlüsse auf seine gegenwärtige innere\n\nEinstellung zur Tat zu ziehen vermag, insbesondere daß\nder. Angeklagte : sich auch jetzt noch wneinsichtig zeige\n\na\n\nu .\n£\nin\n\nund er keine Reue empfinde, kann dieses Verhalten in den\nangegebenen Richtungen Bedeutung haben. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muß das Urteil deutlich\n\n. erkennen lassen (BGHSt 1, 105; 106 f), Daran fehlt es\nhier. =\n\nGüde Krumme r.Augustir\nSeibert Tang-Hinrichsen\n\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-27/4-str-328-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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