{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-27_4_StR_306_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-27","aktenzeichen":"4 StR 306/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 057° 10\n\n4_StR 3\n\nwer ner\n\nAN\nIO\no\\\n\n|\n1\n\n/\n\n\\51\n1\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kontoristin Waltraud SB, zer. u aus Egg»\n@®., geboren am «> 1925 in RD u\n\nwegen Beihilfe zum Meineid u\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Xrumme\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochun vom 23. März\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngrü\n\n- u...\n\nIS\n\naA 8:\n\nDie damals verheiratete Angeklagte unterhielt im\nJahre 1951 und auch noch im Sommer 1952 ein Liebesverhältnis mit dem Autoschlosser Walter rg. Sie küssten und umarmten sich und begingen auch Ehebruch miteinander. Im September 1952 erhob die Angeklagte Ehescheidungsklage. Ihr Manrr behauptete widerklagend, sie habe\ndie Ehe mit TE zebprochen, und benannte diesen hierfür als Zeugen. Die Angeklagte bestritt solche Verfehlungen in ihrem Schriftsatz vom 9, Oktober 1952 und berief\nsich ebenfalls auf das Zeugnis FW. Dieser beschwor\nam 28. Oktober 1952 in Anwesenheit der Angeklagten bewusst\nwahrheitswidrig, dass er mit ihr weder Ehebruch begangen\nnoch Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Er wurde deshalb\nrechtskräftig wegen Meineids verurteilt. Die Angeklagte\nist von dem Vorwurf der Beihilfe zum Meineid freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts., Sie ist begründet.\n\nI. Ein wissentliches Hilfeleisten durch tätiges Handeln hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt.\nInsoweit fehlt es nach dem festgestellten Sachverhalt |\nschon an dem äusseren Tatbestand. Die Benennung eines\nZeugen für unwahre Prozessbehauptungen allein kann entgegen der Annahme der Strafkammer einen solchen Vorwurf\nhicht begründen, weil dadurch höchstens die äussere Verfahrenslage für die Vernehmung des Zeugen geschaffen, aber.\nweder auf seinen Tatentschluss eingewirkt noch die Ausführung des Entschlusses selbst in irgendeiner Weise vorbe-.\nreitet oder sonst gefördert wird. Nur wenn der Zeuge auf\nGrund eines geheimen Einvernehmens über den Inhalt seiner\ndemnächst zu erstattenden Aussage benannt worden wäre,\nkönnte in diesem Verhalten der leugnenden Partei tätige\nBeihilfe zum Meineid gefunden werden (BGH 3 StR 256/54\n\nvom 16. September 1954; 3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955;\nBGHSt 4, 327, 329). Eine solc.;e Verständigung zwischen der\nAngeklagten und FW ;at das Landgericht aber nicht festgestellt. Irrig ist die Auffassung des Tatrichters, die Angeklagte habe den Meineid erst \"durch die Namhkaftwachung\nFEED <:nög1icht\"; denn dieser war zuerst von dem Zhemann SP als Zeuge für den von ihm behaupteten Ehebruch\nbenannt worden. Auch ohne das Bestreiten ehelicher Verfehlungen durch die Angeklagte hätte der Ehescheidungsrichter\nden Sachverhalt in dieser Richtung von Amts wegen erforschen\nund den Zeugen vernehmen müssen; nur bei einem glaubwürdigen Geständnis der Eheverfehlungen durfte er sich nach gewissenhafter Prüfung aller Umstände mit den Erklärungen der\nParteien begnügen (BGHSt 3, 18).\n\nUnbeachtlich ist das Vorbringen der Revision, nach den\nUmständen entspreche es der Lebenserfahrung, dass die Angeklagte und > ihr Verhalten für den Fall einer Vernehmung dieses Zeugen abgesprochen haben. Eben hiervon hat\nsich die Strafkammer nicht überzeugen können. Einen Verstoss\ngegen allgeweine Erfahrungssätze lassen diese Urteilsausführungen nicht erkennen. Die Revision greift hier im Grunde\nnur die dem Tatrichter vorbehaltene, rechtlich nicht zu bean-Standende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an. Auf die\nDarlegungen zur inneren Tatseite kommt es nicht an, weil\nschon der äussere Tatbestand der tätigen Beihilfe nicht erfüllt ist. |\n\nIT, Dagegen können die Urteilsausführungen, nit denen\ndas Landgericht auch eine Beihilfe durch Unterlassen abgelehnt hat, von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Allerdings\nkann in der Benennung eines Zeugen für bewusst unrichtige\nProzessbehauptungen allein noch nicht die Herbeiführung ei-\n\nner so erheblichen Gefahr einer Eidesverletzung erblickt\nwerden, dass die Partei, die sich auf dieses Zeugnis berufen hat, schon hierdurch verpflichtet würde, die fal-\n\nsche Eidesleistung zu verhindern, Der Zeuge kann sich in\n\nder Regel frei entschliessen, ob er seiner Wahrheitspflicht\ngenügen will oder nicht, Anders ist die Rechtslage indes,\nwenn seine Entschliessungsfreiheit durch das Verhalten der\nleugnenden Partei in einem solchen Maße beeinträchtigt wird,\ndass nach allgemein menschlicher Erfahrung erwartet werden\nmuss, der Zeuge werde der Versuchung, eine falsche Aussage zu\nnachen, nicht widerstehen können. Alsdann begründet die unter Ausnutzung einer solchen Zwangslage durch die Zeugenbenennung heraufbeschworene Gefahr für die leugnende Partei\ndie rechtliche Pflicht, den Zeugen an der Begehung der\nStraftat zu hindern. Dies &ilt besonders dann, wenn die Parsei den Zeugen durch ein ehebrecherisches Verhältnis in eine schwere Schuld verstrickt hatte und sie erkennt, dass er\ninfolge dieser gemeinsamen Verfehlungen als Zeuge in einem\nauf sie gestützten Rechtsstreit in einen solchen seelischen\nKonflikt geraten würde, dass er dadurch zu einer falschen\nAussage bestimmt ‚werden könnte. Fordert sie diese Gefahr\ndurch ihre Prozessführung noch heraus, bestreitet sie also\nunter solchen Umständen im Scheidungsrechtsstreit ihr Verschulden und veranlasst. sie dadurch die Zeugenvernehmung\n\ndes Schuldgenossen,. so muss. sie den Zeugen, notfalls durch\nOffenbarung der Wahrheit, an der Erstattung einer falschen\nAussage hindern (RG DR 1943, 748 Nr 4 a.E.). Die gleiche\nRechtsauffassung wird in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertreten, wenn auch die Umstände, unter denen die Annahme einer erheblichen Beschränkung der Entschlussfreiheit der Zeugen für begründet erachtet wurde,\nzum Teil voneinander abweichen (BGESt 1, 22, 27, 28; 2, 129;\n4, 3275 3 StR 629/51 vom 27. Septeinber 1951; 3 StR 20/53 vom\n\n8. April 1954; 3 StR 256/54 von 16. Septeuber 1954; 3 StR\n429/54 vom 14. Februar 1955). Auch der Entscheidung des\nA, Strafsenats vom 11. Oktober 1951 (BGESt 3, 18jlag ein\nEhnlicher Tatbestand zugrunde. Soweit dort, im Anschluss an\nR6St 75, 271, das wahrheitswidrige Bestreiten einer Behauptung des Prozessgegners allgemein für ausreichend erklärt\nist, um die Rechtspflicht der leugnenden Partei zur Verhinderung eines Meineides des daraufhin vernommenen Zeugen zu\nDe wird an dieser: Rechtsansicht nicht nehr festge-\n\nlten.\n\nDas Landgericht ist hiernach zwar von einer grunädsätzlich zutreffenden Auffassung über die äusseren Voraussetzungen der Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen ausgegangen.\nDie Gründe, aus denen es das Vorliegen einer Handlungspflicht\nder Angeklagten im vorliegenden Fall verneint hat, geben indes zu rechtlichen Bedenken Anlass.\n\nDas Urteil führt in diesem Zusammenhang aus, es seien\nkeine zusätzlichen Umstände, wie z.B. sexuelle Hörigkeit\nBD) gegenüber der Angeklagten, ‚nachweisbar, die die Gefahr einer Verletzung der Eidespflicht als besonders und nicht\nmehr prozesseigentümlich erscheinen liessen, namentlich seie en...\n\"keine näheren Feststellungen über die sexuellen Beziehungen\ndes Zeugen und der Angeklagten vor und während des Scheidungsprozesses\" möglich. Da die ehewidrigen Beziehungen und der\nvon der Angeklagten eingestandene Ehebruch mit DO ) nach\ndem festgestellten Sachverhalt noch im Herbst 1952 Gegenstand W\neiner heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten EB )\n® gewesen waren, können diese Darrlegungen nur dahin verstanden werden, dass das Landgericht keine Gewissheit über ihre\nStärke und Dauer gewinnen zu können glaubte. Dabei hat es indes die im Urteil festgestellten Umstände nicht beachtet, die\n\nauf ein ernstes, tiefgehendes und längere Zeit anhaltendes Liebesverhältnis hindeuten. rg» fuhr der AÄngeklagten, mit der er schon seit Januar 1951 wiederholt Zärtlichkeiten ausgetauscht und in dieser Zeit auch mindestens\neinwal Ehebruch begangen hatte, im Sommer 1952 nach Berlin\nnach und blieb dort vier Tage, wo er die ehewidrigen Beziehungen mit ihr fortsetzte. Nach seiner Rückkehr von dieser\nReise bat er seine Frau, ihn freizugeben, weil er die Angeklagte liebe. Diese selbst empfand damals offenbar ebenfalls eine grosse Zuneigung zu ra. Sie liess auf der\nHeimreise von Berlin ihren Mann vergeblich auf dem Bahnhof\nin Herten auf ihre Ankunft warten und fuhr bis Oberhausen\näurch, um sich dort wieder mit FD zu treffen. In Oberhausen entschloss sie sich nach ihren eigenen Angaben schon\nzur Ehescheidung: Zu Hause angekommen, gab sie ihrem Hann\nnoch am selben Abend zu verstehen, däss Fe sie Liebe\nund dass sie deshalb seit einem halben Jahr so kalt zu ihrem Manne sei. Schon im Septenber 1952 reichte sie dann’ die.\nEhescheidungsklage wegen ehelicher Untreue ihres Mannes ein\nund berief sich zum Beweise hierfür auf das Zeugnis Tr.\nobwohl sie selbst sich schwerer Eheverfehlungen mit diesem\nZeugen schuldig gemacht hatte. Das Landgericht hat auch in\nanderem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Angeklagte\n\"bei ihren engen Beziehungen zu FD seinen Tatentschluss\nnindestens für möglich gehalten und gebilligt und dementsprechend auch seinen Meineid erwartet habe, weil sie ihn\nsonst nicht als Zeugen für ihre unwahren Behauptungen benannt haben würde.\" | |\n\nHieraus ergibt sich, dass der Tatrichter das Fortbestehen enger Beziehungen auch noch während des Scheidungsprozesses, wenigstens bis zur Abfassung fes die Zeugenbenennung\nenthaltenden Schriftsatzes vom 9. Oktober 1952, vorausgesetzt hat. Hätte er bei der Prüfung des Tatbestandes der\n\nBeihilfe äurch Unterlassen alle diese Unstände in ihrer\nGesautheit gewürdigt, so wäre er möglicherweise doch zu\n\nder Überzeugung gelangt, dass noch zur Zeit der Eidesleistung - 28. Oktober 1952 - eine solche innere Bindung des\nZeugen an die Angeklagte bestanden hat, dass hierdurch seine Entschlussfreiheit hinsichtlich der Erfüllung seiner\nFahrheitspflicht wesentlich beeinträchtigt war; das Fortbestehen sexueller Beziehungen ist zur Annahme einer solchen\nAbhängigkeit nicht unbedingt erforderlich. Alsdann wäre\n\ndie Angeklagte verpflichtet gewesen, die durch ihr Vorgehen im Prozess verstärkte Gefahr der falschen Eidesleistung\nspätestens in Beweistermin durch Eingeständnis ihrer Verfehlungen von dem Zeugen abzuwenden. Der Mangel einer erschöpfenden Würdigung der im Urteil festgestellten Tatsachen, die\neine Beurteilung des Sachverhalts zu Ungunsten der Angeklagten beeinflussen können, muss auf die sachlich-rechtliche\nRüge der Staatsanwaltschaft hin vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (RGSt 77, 157,.160; HRR 1936, 1155; BGH\n\n4 StR 50/51 vom 15. November 1951; 4 StR 815/52 vom 8. April\n\n. Auch die Hilfserwägungen zur inneren Tatseite, mit denen.der Freispruch gerechtfertigt werden soll, halten der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \"Mangels jeglicher Anhaltspunkte und auch bei der juristischen Unkenntnis der\nAngeklagten!\" hat das Landgericht nicht feststellen zu können\ngeglaubt, \"dass sie sich bewusst gewesen sei, zur Verhinderung der Falschaussage und des Meineids des Zeugen rg\nverpflichtet zu sein. Ihr sei also die Kenntnis eines Tatbestandsmerkmals und mithin auch der Vorsatz nach § 59 Abs 1\nStGB nicht nachzuweisen.\" Es ist zwar zutreffend und entspricht auch der neueren Rechtsprechung des BundesgericktshofS;\ndass die rechtliche Handlungspflicht zum Tatbestand der unechten Unterlassungsdelikte gehört, der Vorsatz also auch\n\nPR\n\ndas Bewusstsein dieser Pflicht und die tatsächliche Müglichkeit, sie zu erfüllen, umfassen wuss (BGHSt 2, 150,\n155; 3, 82, 89; 4, 20, 22; NJW 1953, 591 Nr 14; 1858\n\nNr 18; LpzK 7. Aufl S 30, 39 unter B II c; Maurach, Deutsches Strafrecht I 172, 245; Gallas JZ 1952, 371, 373;\n\naA Welzel, Deutsches Strafrecht 4. Aufl.S 154, 160; NJW\n1953, 329). Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass\nschon die oben hervorgehobenen, der Sachverhaltsschilderung entnommenen Tatsachen Anhaltspunkte für die Vorsteilungen der Angeklagten ergeben, die Schlüsse auf das Bewusstsein ihrer Handlungspflicht ermöglichen. Juristische\nKenntnisse der Angeklagten brauchen dabei nicht vorausgesetzt zu werden. Jedenfalls lässt sich unter den festgestellten Umständen nicht ohne weiteres ausschliessen, dass\nsie bereits aus dem allgemeinen Gefühl ihres Unrechts\n\nauch zur Erkenntnis ihrer Verpflichtung gelangte, Do 1]\nvon der Begehung eines so schweren Verbrechens, äusserstenfalls durch Offenbarung der Wahrheit im Vernehmungsternin,\nzurückzuhalten. Entscheidend für diese Würdigung ist ihre\nPersönlichkeit, ihr Charakter und vor allem ihre Einsichtsfähigkeit, über die der Tatrichter sich in der Hauptverhandlung Gewissheit zu verschaffen habenwird.. |\n\nRn\n\nNach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben\nund die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\nDiese Entscheidung entspricht der Stellungnahue des Öberbundesanwalts.\n\nGüde Krumme Dr, Augustin Seibert \"Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-27/4-str-306-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-27/4-str-306-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.833756+00:00"}}