{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-27_4_StR_260_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-27","aktenzeichen":"4 StR 260/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239. 097 9\n\n4 StR 260/55 Fu\n\nh}\n\nin Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausangestellte Anita Bob zus r@WB, z<-\nboren an 1929 in vg , zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter, .\nBundesanwalt Dr. a in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. MW >:i der. Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochun vom\n\n18. März 1955 mit den Feststellungen auf- .\ngehoben unä die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision der wegen Rückfalldiebstahls zu einer\nZuchthausstrafe verurteilten Angeklagten muß Erfolg haben.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen allerdings die Annahme eines Diebstahls im Rückfalle zur äusseren Tatseite.\nDie in der Revisionsbegründung gegebene Darstellung der\nVorgänge, in denen das Landgericht die Tatbestandsmerkmale\ndes Rückfalldiebstahls gesehen hat, ist unbeachtlich, weil\ndas Revisionsgericht an die Peststellungen des Tatrichters\ngebunden ist. Im übrigen enthält die Revisionsbegründung\nneue Behauptungen, die schon aus älesem Grunde nicht verwertet werden, ‚können.\n\nu. Die Urteilsausführungen geben auch insoweit zu keinen\n\"\" Bedenken Anlaß, als sie sich mit der angeblichen Trunkenheit der Angeklagten zur Zeit der Straftat befassen, Aus\ndem Umstand, daß die Beschwerdeführerin über alle Einzelheiten des damaligen Geschehens, soweit sie die Angeklagte\nnicht unmittelbar belasten, genaue Angaben machen konnte,\nschließt das Landgericht ohne Rechtsverstoß, daß ihre angebliche Trunkenheit eine reine Schutzbehauptung sei.\n\nWenn aber das Landgericht seine Frörterungen zur\ninneren Tatseite mit dem Satze abschließt, die Angeklagte sei'auch sonst strafrechtlich voll verantwortlich;\nauf Grund eines früheren fachärztlichen Gutachtens stehe\nfest, daß die Voraussetzungen des § 51 StGB für sie nicht\nvorlägen\", so ist diese Feststellung in sich widersprüchlich, weil mit der Bezugnahme auf das frühere Gutachten eine BE\nFeststellung nur über den damaligen Geisteszustand der An- Kae\ngeklagten getroffen werden konnte. Denn nur hierüber kann -\ndas Gutachten erstattet worden sein. Ob die Angeklagte\n\nzur Zeit der jetzigen Straftat zurechnungsfähig war,\n\nwar mit Hilfe des Gutachtens nur darzutun, wenn das\nLandgericht ausgeführt hätte, aus welchen Gründen den\nErgebnissen des Gutachtens auch noch zur Zeit der Straftat volle Gültigkeit zukomme. Das Landgericht begnügt\nsich jedoch mit dem bloßen Hinweis auf das unter den damaligen Umständen erstattete Fachgutachten, das aber unter .\nden jetzigen Verhältnissen nögiicherweise überholt ist, ”\nDas ist ein sachlich-rechtlicher Mangel der Urteilsbegründung, der auf die allgemeine Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen miß.\n\nEs empfiehlt sich, das Verfahren mit der Strafsache 2 KLs 8/55 des Landgerichts in Bochum zur gemeinschaftlichen Verhanälung und Entscheidung zu ver-\n\nbinden,\n\n; Güde Krumme . Dr. Augustin\nBi . Seibert Lang-Hinrichsen -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-27/4-str-260-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-27/4-str-260-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.815399+00:00"}}