{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-20_4_StR_360_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-20","aktenzeichen":"4 StR 360/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 052 7;\n\n4 StR 360/55\n\nIn.Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nsegen\n\nden Metzgergehilfen Leonhard Rp aus “EEE.\ngeboren an > 1931 in AB: zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. au»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n23\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Augsburg vom 4. Mai 1955 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen,\n\nDie Revision der Stastsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen, Die Kosten ihres\n Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 _ Pk\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen Mercedes 180 D den auf dem Fahrrad in gleicher Richtung vor ihm sich bewegenden Polizeimeisterggp\nmit tödlichem Ausgang angefahren, weil der 6 - 7 m hinter\nBB !anrenae Polizeimeister > ihm etwa 1 1/2 Stunden zuvor den Personalausweis ‚abverlangt und die Führung des Wagens untersagt hatte, Das Schwurgericht nat ihn\nwegen Totschlags zu 12 ‚Jahren Zuchthaus v verurteilt; es\nhat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre\naberkannt, die ‚Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung\neiner neuen für immer untersagt,\n\nIs\n\nDie Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft rügt, daß\nder Angeklagte nicht wegen Mordes und nicht wegen Straßenverkehrsgefähräung (§ 315 a Abs 1 Nr 4 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Ansicht der Revision, daß der Angeklagte aus\nRachsucht und damit aus niedrigen Beweggründen getötet\nhabe,: ist mit den -Urteilsfeststellungen nicht zu vereinbaren. Das Schwurgericht schließt nämlich den hemmungslosen Trieb, sich zu rächen, als Beweggrund zur Tat aus,\nerblickt diesen vielmehr in verletztem Selbstbewußtsein\nund Stolz, äie durch das zweimalige Eingreifen >\neinen empfindlichen Schlag erlitten hatten. Der Angeklagte will, wie das Urteil ausführt, gerade weil er\nklein ist und eher einem Jugendlichen ähnlich sieht, für\nvoll genommen werden und begegnet daher jeder Maßnahme,\ndie er gerfühlsmässig mit seiner Erscheinung in Zusanmenhang\nbringt, mit Zornesausbrüchen und dem Willen, gegen seinen\n\n\"Widersacher\" mit Gewalt vorzugehen. Selbstbewußtsein und\nStolz können nicht als niedrige, sittlich verachtenswerte\nRegungen gewertet werden. Die Auffassung des Schwurgerichts, daß dem festgestellten Beweggrund des Angeklagten\ndie Merkmale besonderer Verwerflichkeit fehlen, ist daher\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Daß der - Angeklagte den Polizeibeamten objektiv\nheimtückisch getötet hat, nimmt’ ‚auch das, Schwurgericht\nan. Zur inneren Tatseite der heintückischen Tötung gehört indessen, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit\ndes Opfers kennt und zur Tat ausnutzt. Dazu genügt es\nnicht, daß der Täter die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung \"heimtückischen Tötens\" stützt, nur in\neiner äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise\n‚wahrnimmt, ohne daß er ihre Bedeutung für die Arg- und\n\nWehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung er-\n\nkennt; er muß vielmehr ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- un\nWehrlosigkeit begründet sein soll (BEHSt 6, 120). Eben\ndies aber hat das Schwurgericht angesichts der Wut und\nder Ängetrunkenheit des Angeklagten nicht festzustellen\nvermocht.\n\n3; Der Tatbestand der Straßenverkehrsgeführäung, _\n\ndie von der Revision der Staatsanwaltschaft in falschen \\\n\n'Überholen des Polizeimeisters gun erblickt wird, setzt\ndie Herbeiführung einer Gemeingefahr, d. h. hier einer\nGefahr für Leib oder Leben des überholten Beamten, voraus\n(§ 315 Abs 1 StGB). Das Schwurgericht hat indessen die\nÜberzeugung gewonnen, daß a bei der Fahrweise des\nAngeklagten nicht erheblich gefährdet war.\n\nII:\n\nDie Revision des Angeklagten ist nur zum Strafmaß begründet,\n\n1. Die Verteidigung hat vorgetragen, dem Angeklagten\nkönne der Tod des Polizeimeistersgggp schon deshalb nicht\nzugerechnet werden, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Anfahren und dem Tode durch das Eingreifen des\nPolizeimeisters iD unterbrochen worden sei, der in\nselbständiger und eigener Entschließung den Abtransport\ndes Verletzten durch den hierzu bereiten Angeklagten nicht\nzugelassen und dadurch eine rechtzeitige Einlieferung in\ndas Krankenhaus verhindert habe. Sie hat. die Vernehmung\n‚eines chirurgischen Sachverständigen darüber beantragt,\ndaß EB surcH eine sofortige Beinamputation und eine sofort einsetzende sachgemäße ärztliche Betreuung am Leben\nhätte erhalten werden können, wenn er innerhalb von etwa\n20 Minuten ‚nach ‘dem Unfall noch lebend in das Krankenhaus\n‚eingeliefert worden wäre. Diesen Beweisamtrag hat das\n. Schwurgericht abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten\nTatsachen für ‚die Frage, ‚ob ein ursächlicher Zusammenhang\nzwischen der Verletzung und dem Tode des ‚Polizeimeisters\nBenz, ‚besteht, ohne Bedeutung seien. j\n\nr:.\n\nDie Ablehnung der Beweiserheitung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht weist\nzutreffend darauf hin, daß Ursache jeder Umstand ist,\nder nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg\nentfiele, Hätte selbst eine frühere Einlieferung in\ndas Krankenhaus die Rettung des Verletzten ermöglicht und\nEB unzweckmässig gehandelt, so würde es sich insoweit\nnur um den Hinzutritt weiterer Bedingungen für den Tod handeln, die keine Unterbrechung, sondern die Fortsetzung der\ndurch das Anfahren begründeten Ursachenkette bewirktei,\n\nAuch für das Maß der Schuld war der Beweisamtrag\nbedeutungslos. Denn hierfür konnte es nur auf die etwaige\nHilfsbereitschaft des Angeklagten, nicht aber auch darauf\nankommen, welche Folgen es hatte, wenn I] den Abtransport des Verletzten durch den Angeklagten und damit seine\nrechtzeitige Finlieferung in ‘das Krankenhaus verhindert\nhat.\n\n2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist gleichfalls nicht ersichtlich. .\n\na) Die Rüge, das Gericht habe seiner Ermittlungspflicht\nnicht genügt, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf\ndas Vorbringen gestützt werden, es hätten an vernommene\nZeugen oder Sachverständige noch weitere Fragen gerichtet\n\" werden sollen; denn das Revisionsgericht vermag den Umfang\n\n„ihrer Bekundungen nicht festzustellen,\n\nlicht hätten.\n\nb) Die Schutzbehauptung des Angeklagten, er habe den\nPolizeimeister ie nicht anfahren, sondern die beiden\nPolizeibeamten anspritzen wollen und seinen -— mit mindestens\n80 km/st fahrenden - Wagen aus diesem Grunde auf die rechte.\nSeite gelenkt, hat das Schwurgericht schon deshalb für widerlegt erachtet, weil sich im Bereich des fatorts keinerlei\nPfützen befanden, die dem Angeklagten ein Anspritzen ermög-\n\n' Während der Fahrt saß neben dem Angeklagten der im\nBetriebe seines Vaters angestellte Zeuge ilD- >:i\neiner eingehenden polizeilichen Vernehmung am 24.Januar\n1955 - gut eine Woche nach dem Vorfall - erklärte BD\nEB. ier Angeklagte habe kurz vor dem Zusammenstoß\ngeäußert: \"Den\" oder \"die fahr ich jetzt zusammen\"; als\nihn der vernehmende Beamte am Schluß der Vernehmung noch\n\nausdrücklich fragte, ob der Angeklagte nicht etwa doch\n\nbloß davon gesprochen habe, daß er die Beamten anspritzen\nwolle, erklärte ED. davon sei nach seiner Erinnerung\nkeine Rede gewesen. Bei der eidlichen Vernehmung durch\n\nden Ermittlungsrichter am 27. Januar 1955 ließ er die Frage,\nob der Angeklagte von \"zusammenfahren\" oder \"anspritzen\"\n&>sprochen hahe, offen: In der Hauptverhandilung hat der\nZeuge erklärt, er könne sich an den Wortlaut überhaupt\n\nnicht mehr erinnern; die Äusserung des Angeklagten habe\n\naber doch wohl von \"anspritzen\" gehandelt, er selbst jedenfalls den Eindruck gehabt, der Angeklagte wolle die Polizeibeamten anspritzen.\n\nDas Schwurgericht hat von dem Zeugen den Eindruck gewonnen, daß er so wenig wie möglich sich festlegen wollte;\ner wirkte unsicher, seine Antworten kamen zögernd und ließen\nerkennen, daß es ihm äusserst peinlich war, gegen den\n‚Sohn seines Arbeitgebers aussagen zu müssen. o:\n\"allerdings bewußt die. Unwahrheit gesagt habe, sei nicht\nmit Sicherheit festzustellen;- es bestehe nämlich durchaus\n” ie Möglichkeit, daß der Zeuge infolge eines im Jahre 1952\n}ittenen Schädelbruches an Gedächtnisschwäche leide, zuil er weitere Einzelheiten des Vorfalls völlig vergessen\nhabe. Das Schwurgericht hat aus dem Verhalten..des Zeugen\nund unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zwischen. dem\nTatgeschehen und der Vernehmung vom 24, Januar 1955 nur\nein kurzer zeitlicher Abstand lag und der Zeuge dem Ver-\n\nnehmungsbeanten damals ausdrücklich erklärt hat, von \"anspritzen\" sei nicht die Rede gewesen, die Überzeugung gewonnen, daß seiner ersten Aussage ein grösserer Wahrheits-\n\nwert zukommt. Es hat daraus die Überzeugung geschöpft,\n\ndaß der Angeklagte gegenüber iD tatsächlich die\nAbsicht geäußert hat, einen oder beide Polizeibeamten \"zu-\n\nsammenzufahren\", .\n\nDie Revision macht geltend, das Schwurgericht habe\nden Zeugen EB aurch einen Facharzt für Psychiatrie\nzur Beurteilung des Wahrheitswertes seiner verschiedenen\nAussagen untersuchen lassen müssen, Eine durch Unfall erworbene Gedächtnisschwäche könne sich nicht nur in der\nForm auswirken, daß sich der Verletzte an näher zurückliegende- Vorgänge besser erinnern könne, als an weiter\nzurückliegende; sie sei vielmehr ebenso auch in der umge_\nkehrten Form denkbar, daß die Erinnerung an weiter zurückliegende Vorgänge eine bessere sei, so daß erst ein gewisser Zeitablauf die Fähigkeit zu wahrheitsgemäßer Erinnerung verbürge. Das Schwurgericht habe sich daher nicht\ndamit begnügen dürfen, die Möglichkeit einer Gedächtnisschwäche einzuräumen.\n\nDie Rüge ist unbegründet, weil das Schwurgericht sich\n\\ von der Vernehmung. eines - Bsychiatrischen Sachverständigen\nkeine Förderung der’ Wahrheitsermittlung zu versprechen\nbrauchte. Da der Zeuge zunächst am 24. Januar 1955 ein bestimntes Erinnerungsbild wiedergegeben und sich erst späterhin, nachdem ihm die ‚gegenteilige Einlassüng des Angekiag-\n\n. ten bekannt geworden war, auf mangelnde Erinnerung berufen hatte, kam die von der Revision vorgetragene Nög-'\nlichkeit der späteren Bildung einer zunächst nicht vorhandenen Erinnerung für den Tatrichter überhaupt nicht in\nBetracht. Für ihn handelte es sich demgemäß nur darum, ob\nder behauptete Erinnerungsverlust der Wirklichkeit ent-\n\nide\n\nsprach oder vorgetäuscht wurde.-Ob das Schwurgericht\n\ndiese Frage ohne sachverständige Beratung hätte entscheiden dürfen, kann auf sich beruhen. Denn es bedurfte\nihrer Beantwortung nicht, wenn das Gericht in ‚nöglicher\ntatsächlicher Würdigung auf jeden Fall dem bestimmten Erinnerungsbilg den größeren Wahrheitswert gegenüber der Be-\n\nnauptung des Nichterinnerns beimaß, mochte sie nun wahr\noder falsch sein. Von diesem rechtlich nicht zu beanstandenden Standpunkt des Schwurgerichts aus kam es somit auf\n\neine psychiatrische Begutachtung des Zeugen «EEE»\nnicht mehr an. |\n\nIm übrigen hat der Tatrichter aus der Äußerung des\nAngeklagten gegenüber dem Zeugen I] an sich\nnoch keinen Rückschluß auf die innere Tatseite gezogen,\nsondern die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß es sich um\neine leere Drohung oder Großsprecherei gehandelt haben\nkönne. Erst die unabhängig von der Aussage des Zeugen\nGE ermittelten Tatsachen haben ihm die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte den Polizeimeister\n&D orsätziich angefahren hat.\n\n3. Was die Revision, die eine bloße Fahrlässigkeit\ndes Angeklagten behauptet, gegen die eingehend begründete\nÜberzeugung des Schwurgerichts vorträgt, der Angeklagte\nhabe den - anscheinend von ihm mit EB verwechseiten _\nPolizeimeister 9 nit bedingten Tötungswillen vorsätzlich angefahren, erschöpft sich in vergeblichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Rechtsmangel erkennen läßt (§ 337 StPO). Insbesondere\nist auch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf den genossenen Alkohol unter Zuziehung eines\närztlichen Sachverständigen geprüft und rechtsbedenkenfrei bejaht worden.\n\n4, Der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen\nMordes eröffnet worden war, ist wegen Totschlags verurteilt\nworden, ohne gemäß § 265 Abs 1 StPO auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen werden zu seine\nDas rügt die Revision mit Recht. Denn auch das mildere\n\n- 9 -\n\nStrafgesetz des § 212 StGB ist ein anderes, als das des\n§ 211 StGB, insbesondere weil die Vorschrift des § 213\nStGB weitere Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet.\n\nDaß der Schuldspruch auf diesem Verfahrensfehler\nberuhen könnte, ist im vorliegenden Falle freilich auszuschließen und wird auch von der Revision nicht behauptet,\nDenn die den Verbrechenstatbeständen des Mordes und des\nTotschlages gemeinsame Frage des Vorsatzes ist vor dem\nSchwurgericht erschöpfend verhandelt worden.\n\nDagegen ist. die Möglichkeit nicht von der Hand zu\nweisen, daß das Strafmaß äurch die Unterlassung des Hin-\n- weises beeinflusst worden ist, der der. Verteidigung Anlaß gegeben haben könnte, zu Gunsten des Angeklagten weitere, für die Höhe der Strafe erhebliche Umstände geltend\n\" zu-machen und unter Beweis zu stellen. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n‚bundesanwalts. en\nGüde . Engels . Dr. Augustin .\n\n. Seibert Baager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/4-str-360-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/4-str-360-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.411385+00:00"}}