{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-20_4_StR_345_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-20","aktenzeichen":"4 StR 345/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 053°\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Werner Walter Wilhelm C gs au:\nBB, dort geboren |] 1920,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. >\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- Die Revision des Angeklagten DO 3 < 1) gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Mai 1955\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\na\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision ist\nnicht begründet.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nAm 15. Januar 1955 fuhr der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen, der zu einem Krankenwagen umgebaut war, auf der\nrechten Seite des Kariendorfer Damns in Richtung Tempelhof.\nDie Straße war durch festgefahrenen, teilweise getauten und\nwieder gefrorenen Schnee vereist; die Fahrbahn war dadurch\nspiegelglatt geworden. Die Frofile aller vier Reifen des\nWagens waren stark abgefahren, die Bremsen wirkten zudem\nnicht gleichmäßig auf alle vier Räder. Vor der Kreuzung nit\nder Tauern- und Säntisallee hielt der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st ein. Als er sich etwa\n130 m vor dieser Kreuzung befand, bog von rechts, von der\nTauernallee her, der frühere Mitangeklagte | in.\nlangsamer Fahrt mit seinem Personenkraftwagen in den\nMariendorfer Damm ein und fuhr denn in Richtung Tempeihe?: wei- =\nter, Als der Angeklagte das Einbiegen dieses Fahrzeugs\nbemerkte, lenkte er etwas nach links zur Fahrbakmmiite\n\nzu. Dabei geriet sein Wagen ins Schleudern, drehte sich\nnach links, Tand wegen der stark abgefahrenen Profile\n\nder Reifen und des ungleichmäßigen Ansprechens der Bremsen auf der glatten Fläche keinen Halt mehr, stellte\n\nsich quer zur Fahrtrichtung, stieß, etwa 50 m weit wegrutschend, gegen Gie Bordsteinbegrenzung einer Schutzinsel,\nAle in der Straßenkreuzung sich befindet, und kippte\nschließlich zur rechten Seite um. Auf der Schutzinssl\n\nund in ihrer unmittelbaren Nähe befanden sich einige Fuß-\n\ngänger; von ihnen wurde das Ehepaar Karl und Hedwig oo 5)\ndurch den schleudernden Wagen so schwer verletzt. daß beide\nEheleute verstarben. Zwei weitere Fußgänger erlitten teils\nschwere, teils leichte körperliche Schäden.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei\nmit einer Geschwindigkeit von 40 bis: 50 km/st gefahren.\nAls ZB in den Mariendorfer Damm eingebogen sei, sei\ner selbst nur noch 50 bis 60:m von der Kreuzung entfernt\ngewesen. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er seinen\nWagen nach links gesteuert. ZB habe den Unfall schulähaft\nherbeigeführt, weil er ihm das Vorfahrtrecht streitig gemacht habe. Diese Einlassung hat das Landgericht als widerlegt erachtet. Die vom Angeklagten verschuldete Ursache des\n Unfalles sieht die Strafkammer darin, daß der Beschwerde-\n.. führer angesichts der Beschaffenheit der Straßenoberfläche\n| und des Zustands der Reifen des Kraftwagens mit einer zu\nhohen Geschwindigkeit gefahren sei.\n\nDie Ausführungen der Revision stellen sich im wesentlichen als unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Diese enthält keine Verstöße\ngegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Im\nübrigen ist das Revisionsgericht schon deshalb nicht in der\nLage nachzuprüfen, ob das Landgericht Angaben der von der\nRevision bezeichneten Personen richtig.gewertet hat, weil\ndiese Bekundungen ihrem Wortlaut nach nicht bekannt sind.\nUnzutreffend ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe sich von Vermutungen leiten lassen; die Urteilsgründe besagen das Gegenteil. Seine Schlüsse hat der Tatricehter mit rechtlich nicht angreifbaren Begründungen versehen.\n\nDie rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts 1&ä3t keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß kein Fali\n\n-4u-\n\nder Vorfahrt vorlag, ergibt sich schon daraus, daß ze»\nbereits 20 bis 23 m auf dem Meriendorfer Damm zurückgelegt\nhatte, bevor der Angeklagte an die Xreuzung herankam, Die\nRevision hat errechnet, daß der Angeklagte noch 9 Sekunden\npis zur Kreuzung brauchte, als zu in den Wariendorfer Damm\nceinbog,» Diese Zeitspanne hat das Landgericht im Ergebnis\nohne Rechtsirrtum als ausreichend angesehen, um das Einbiegen\ngefahrlos durchführen zu können. Daß die Fahrbahn vereist\nwar, hat es dabei beachtet. Hatise sich aber ZB >ränungsgemäß in die Straße eingegliedert, so war der Angeklagte\n\nals nachfolgender Kraftfahrer der überholende, wenn er sich\nvor ZW setzen wollte, Er mußte deshalb die für die Überholung geltenden Regeln beachten. Das besagt, daß er ein\nsolches Vorhaben nur ausführen durfte, wenn er dadurch keine\nanderen Verkehrsteilnehmer gefährden oder schädigen konnte.\nAn der gewissenhaften Einhaltung dieser Pflicht hat es der\nBeschwerdeführer fehlen lassen, weil er trotz seiner hohen\nGeschwindigkeit nach links ausscherte, statt seine Geschwindigkeit zu verringern und dann auf die Mitte der Fahrbahn\n\nzu steuern. Das Verschulden des Angeklagten liegt darin,\ndaß er mit zu hoher Geschwindigkeit sich nach links setzte\nund dadurch seinen Wagen zum Schleudern brachte,\n\nDa kein Fall der Vorfahrt gegeben war, liegen die Aus-Führungen der Revision über das Ausmaß .des Vorfahrtrechtes\nund über den angeblichen Irrtum des. ZB Hinsichtlich\nder Entfernung und der Geschwindigkeit des heranfahrenden Krankenwagens neben der Sache.\n\nZur Begründung der Versagung von Strafaussetzung zur\nBewährung führt das Landgericht aus: Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung steht dem Gnadenerweis\nentgegen; denn die Öffentlichkeit erwartet im Hinblick\nauf die schweren Unfallfolgen, daß der Täter mindestens\neinen Teil der erkannten Strafe verbüßt, um das Unrecht\n\nzu sühnen. Durch die mindestens teilweise Vollstreckung\nder Strafe muß nicht nur das Unrecht gesühnt, sondern\njeder Verkehrsteilnehmer zur Rechtstreue angehalten werdens\n\nWie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (NJW 1955, \\\n996), kann das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckungf\nnicht schon durch den Gedanken der Abschreckung von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt werden, sondern\nnur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe.\nDas hat das Landgericht nicht verkannt., Es stützt seine\nEntscheidung nicht lediglich auf das Erfordernis der allgemeinen Abschreckung von der Begehung solcher Straftaten,\nweist vielmehr auf das allgemeine Bedürfnis nach Sühne\ndes schweren Unrechtes hin. Dabei hat es ersichtlich nicht\netwa das Aufsehen und die Erregung der Öffentlichkeit in\nAuge, sondern das berechtigte Verlangen der Allgemeinheit\nnach einer Sühne für diese Tat. Das ist mit Rücksicht auf\ndas schwere Verschulden des Angeklagten, der auf einer vereisten Straße trotz schlechter Reifen und ungleichmäßig\n'wirkender Brensen eine zu hohe Geschwindigkeit einhielt,\nmit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Fehlerhaft wäre es\nallerdings, in diesem Zusammenhang zu erwägen, der Angelklagte brauche nur einen Teil der Strafe zu verbüßen. Damit\nwäre Sinn und Zweck des § 23 StGB verkannt, der die Voll-\n: streckung kurzfristiger Freiheitsstrafen aus kriminakolitischenf\n‘ Erwägungen‘ möglichst vermeiden will (BGH 4 StR 119/55 vom 5\n5. Mai 1955 und 4 StR 302/55 vom 29, September 1955). Indes wollte der Tatrichter mit der Redewendung \"mindestens\nteilweise Vollstreckung\" zum Ausdruck bringen, daß dem\nStrafzweck der Sühne bei den hier gegebenen Umständen\nnicht schon durch einen bloßen Strafausspruch genügt wird,\nsondern daß hierzu eine Vollstreckung der Strafe erforderlich ist. Das 1äßt der Urteilszusammenhang erkennen. Lie\nzu Mißverständnis Anlaß gebende Redewendung ist demnach\n\nnur ein Fehler im Ausdruck und kann den Bestand des Urteils\nauch in diesem Punkte nicht gefährden,\n\nDa auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen\nXechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ersehen läßt,\nmuß dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/4-str-345-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/4-str-345-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.392073+00:00"}}