{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-20_4_StR_326_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-20","aktenzeichen":"4 StR 326/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wenn ein Richter nicht gür die Dauer des Geschäfts- _\nu nu jeuren, ‚sondern bis zur Erledigung bestimmter Straf","text_plain":"Für das Nachschlagewerkt\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetäs\n\n Rechtssatz: Wenn ein Richter nicht gür die Dauer des Geschäfts- _\nu nu jeuren, ‚sondern bis zur Erledigung bestimmter Straf\n\nAktenzeichen:\n\nUri a des BER,\n\n4_S3R 326/55 a\n\nu\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Walzer Walter R EEE aus A. dort geboren am\n(EEE :s0:;\n\nwegen Diebstahls Ude\n\nhat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1955. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt BD ir ier Verhandlung,\n Oberstaatsanwalt Dr. Dr. WW :ei ser Ye vkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Reyision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. März ‘955 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zur emeuten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Hagen zurückverwiesen.\n\n[3\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes .\n\nDer Angeklagte ist wegen Diehstahls zu einer Gefängnisstrafe’ von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerlevwzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt,\nführt schon wegen Verfahrensverstoßes zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nA. Verstöße gezen das Verfahrensrecht.\n\nTe a) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des\nGerichts stützt sich auf folgende Vorgänges Das Verfahren gegen\nden Angeklagten war nach der für das Jahr 954 heschlossenen Geschäftsverteilung durch die 4. Strafkammer zu behandeln, die mit \\\nLandgerichtsdirektor Bes a1: Vorsitzendem, landgerichtsdirektor Dr. DM 3 3<— ) als stellvertretendem Vorsitzenden, sowie mit\nder Landgerichtsrätin Dr. Sch und dem Amtsgerichtsrat Dr.\nSCEEREED :::e:2t war. Die Mitglieder der 3. und 4. Strafkammer sollten sich gegendeitig vertreten. Die 4. Strafkammer bearbeitete nur zu einem Drittel ihres Arbeitspensuns Strafsachen, da\nsie zugleich als Wiedergutmachungskammer bestellt war. Während\ndes Jahres 1954 gingen bei dieser Strafkammer mehrere umfangreiche St trafsachen ein, darunter das Verfahren gegen Prgp (>:\ngegen Vi, gegen den Angeklagten unter dem Betreff Rgl>\nUa. und die damit zusammenhängende Strafsache gegen SW u. a-Nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten war die 4. Strafkammer in ihrer dem Geschäftsplan entsprechenden Besetzung durch\n\ndie Bearbeitung der Wiedergutmachungssachen und der übrigen Strafsachen voll ausgelastet. Eine Vertretung durch die Mitglieder\n\nder 3. Strafkammer konnte nicht erfolgen, weil das neben der Bearbeitung der zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Sachen eine bber- A\n\nbelastung bedeutet hätve. Der stellvertretende Vorsitzende\n\nfür\ndie 4. Strafkammer war aus gesundheitlichen Gründen zur Verhand-\n\nwo\n\nlung dieser Strafsachen, darunter der gegen den Angeklagten\nnicht mehr in der Lage. Um die 4. Strafkammer zur Verhandlung\nder dis Arhbeitsfähigkeit ihrer Hitglieder Üübersteligendsn\nStrafsachen instand zu setzen. faßte das Präsidium mehrere Be-\n\nschlüsse:\n\nBeschluß vom 26. September 9543\n\n\"Die IV, Strafkammer ist nach dem Zingang umfangreicher,\nzu ihrem Geschäftsbereich gehörender 5 Strafsachen (ü.3:\n\ngegen 7 war 3< ) überlastet.\n\nIhr werden daher ab sofort Landgerichtsdirektor Dr. V }\nLandgerichtsrai J und Geric chtsassessor H\n\nals weitere Mitglieder zugewiesen.\"\n\nDie Kammer, die die Ve vaandlung gegen ’B- Ta ©\" führte, war\nmit Lanägerichtsdirektor Dr. Ve 21s Vorsitzenden, einen Landgerichtsrat und Gerichtsassessor Hl ::s peisitzenden\n\nRichtern »eseizi.,\n\nBeschiuß vom 20. Novenber 1954:\n\n\"Die IV, Strafkammer ist nach dem Eingang umfangreicher\nStrafsachen (gegen Sg .-:., zesen 2 DB 1.4.)\niherlastei.\n\nihr wird daher landgerichtsdirektor Dr. Vo :>\n22, November 954 als weiteres Mitglied zugewiesen.\n\nSerichtsassessor ‚® wird der $, Zivilkammer als Beisitzser zugeteilt.\"\n\nBeschluß von \"3. Dezember 19543\n4\n\n. Strafkammer ist nach dem Eingang mehrerer umfangcher Strafsachen überlastet.\n\nIhr wird ab sofort Landgerichtsrat Te >15 vwei-\n+ s Mitglied zugeteilt.\"\n\ngegen den Angeklagten wurde vor der\netzung mit Lanägerichtsäirekior Dre\n\nner\n© Beschluß vom 20.22.1954), jandgerichtsrat gg\n\n(Beschluß vom 13.12.1954) und Gerichtsassessor HTgguui> (3:.-\nschluß vom 24.9.1954) durchgeführt.\n\nIn dem Geschäftsverteilungsplan für “955 wurden der\n\n4. Strafkammer, die im wesentlichen denselben Aufgabenbereich\nbehielt, wiederum die ursprünglichen Mitglieder zugeteilt und\ndie gegenseitige Stellvertretung zwischen der 4. und 3, Strafkammer wie im Vorjahre geregelt. Am gleichen Tage faßte das\nPräsidium foigenden Beschluß;\n\nBeschluß vom 28. Dezember \"9543\n\n\"Bis zur Erledigung der Strafverfahren gegen | Udo;\nsowie gegen | UA. bleiben die Richter:\n\nLeDir. Dr. V\nLGRat\nGer.ÄSSo “ ’\n\naus den Gründen des Beschlusses vom 20.1.1954 auch im\nneuen Jahr Mitglieder der IV. Strafkammers\"\n\n. Die Hauptverhandiung gegen den Angeklagten dauerte vom\n24. Februar bis 3. März 1955. u\n\nNach § 63 GVG konnte das Präsidium die Anordnung über die\nBesetzung der 4. Strafkammer nur ändern, wenn dies wegen Belastung der Kammer oder infolge des Wechsels oder der dauernden\nBehinderung einzelner Mitglieder erforderlich war. Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Revisionsrichter, ob die\ntatsächlichen Voraussetzungen für die getroffenen Änderungen\nder Geschäftsverteilung gegeben waren. Ter Senat hatte nur zu\nprüfen, ob die als Grund für die Änderung angegebenen tatsächlichen Voraussetzungen den Rechtsbegriff der Verhinderung und\nder Überlastung erfüllen (4 StR 162/55 vom 2, Juni 1955; 2 5%\n\n,\n53/5: wom 6. April 195: und 4 StR 77/51 vom 19. April 195i,\nmitgeteilt von Dallinger MDR i95i, 5395 RGSt 46, 254 (2567;\n\nl\n1\nl\n\n62, 309). Insoweit 15ßt die Entscheidung des Präsidiums keinen\nRechtsfehler erkennen. Nach der Erklärung des Lan ıdgerichtspräsidenten war der stellvertretende. Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. — 3<|) nachdem er eine mehrwöchige Verhand-'\nlung in einer anderen Strafsache geleitet hatte, aus gesundheit#\n\nlichen Gründen - er war wegen einer Gallenoperat bion zweimal in\nstationärer Krankenhausbehandlung gewesen - zur Verhandlung in |\nder Strafsache gegen den Angeklagten nicht imstande. Ebenso war\nder in eine Zivilkammer berufene Gerichtsassessor VB: der ersichtlich im Laufe des Jahres Mitglied der Strafkammer geworden\nwar, nach den Feststellungen des Präsidiums infolge einer gerade beendigien mehrwöchigen Hauptverhandlung nicht in der Lage,\nohne nachteilige gesundheitliche Folgen an der Verhandlung gegen den Angeklagten teilzunehmen; darin liegt eine dauernde\nVerhinderung. Bei dieser Sachlage enthält die Abberufung des\nAssessors vg» aus der Strafkammer keinen Widerspruch gegenüber |\nder Feststellung des Präsidiums, daß die 4. Strafkammer Üüberla- ]\n\nBr\n\nstvet sei. Somit waren die Voraussetzungen des § 63 Ans 2 GV@ fü\neine Änderung in der Besetzung der 4, Strafkammer gegeben; infolgedessen konnte das Präsidium der 4. Strafkammer weitere Mit\nglieder zuteilen. Entgegen der Meinung der Revision hat das\nPräsidium dabei diese Mitglieder nicht von vornherein für eine\noder mehrere bestimmte Verfahren ausgewählt. Nach dem Wortlaut\nder Präsidialbeschlüsse vom 24, September 954, 20. November\n1954 und 13. Dezember 1954, in denen einzelne bestimmte Strafsachen, darunter das Verfahren gegen den Revisionsführer aufgezählt sind, trifft dies nicht zu, da der Anfall der aufgeführten Strafsachen nur als Grund für die allgemeine Zuteilung der\nweiteren Richter bezeichnet ist. Angesichts der Äußerung des\nLandgerichtspräsidenten liegt kein Grund für die Annahme vor;\ndaß das Verhkot, in der oben dargelegten Weise zu verfahren,\ndurch eine neutrale Fassung der Beschlüsse umgangen werden solt\nte, Dagegen spricht schon die Tatsache, daß das Verfahren gegen\nden saufmann Weitzel, das nach den Behauptungen der Revision\n\nebenfalls zu den Fällen gehörte, die Anlaß zur Änderung der Geschäftsverteilung boten, unter dem Vorsitz des Landgerichtsdi-\n\nrektors Dr. TB surchgefünrt wurde.\n\nEntscheidendist die Tatsache, daß die Verhandlung gegen\nden Beschwerdeführer nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten durch den in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Direktor den genannten Richtern zugeschrieben wurde. Bei dieser Art\nder Handhabung unterscheidet sich der Fall nicht von jenen, in\ndenen eine Strafkaumer von vornherein zulässigerweise mit einer\ngrößeren Anzahl Richtern besetzt ist (RGZ 33, 295 RG DRZ Rspr\ni929 Nr 795); hier wie dort kommt es darauf an, daß es dem Vorsitzenden möglich ist, in Kenntnis des zu behandelnden Verfahrens aus der Zahl der kammermitglieder einzelne Richter als beisitzende Richter auszuwählen und unter Umständen durch entsprechende zeitliche Festlegung des Termins in einen Zeitraum seiner\nVerhinderung auch den Vorsitz seinem Stellvertreter zu Überlassen (vgl auch BGHSt 2, 71 /727). Wenn daher die Haup'tverhandlung\ngegen den Beschwerdeführer noch im Geschäftsjahr 954 stattgefunden hätte, wäre die Kammer ordnungsgemäß besetzt gewesen. Dies\ngilt jedoch nicht für das Geschäftsjahr 955, in dem die Ver- _\nhandlung am 24. Februar 955 begann. Ob der Beschluß des Präsidiums vom 20, Dezember 1954, durch den die drei Richter bis zum\nAbschluß dieses Verfahrens und des Verfahrens gegen 7] weiterhin der 4. Strafkammer zugeteilt wurden, vom Präsidenten gebilligt und wegen der Billigung die Wirkung des § 65 GVG hätte\nhaben können (RG GoltäArch 56, 85), kann dahingestellt bleiben.\nDie Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind\nschon deshalb nicht gegeben, weil die Hauptverhandlung erst im\nneuen Geschäftsjahr begann. Die nach § 63 GVG aufzustellende Geschäftsverteilung kann nicht in der Weise vorgenommen werden,\ndaß die Mitglieder einer kammer nur für einen von vornherein\nfestumgrenzten Teil eines Jahres oder sogar, wie im vorliegen-\n\nden Fall, bis zu einem untestimmten, voraussichtlich im Laufe\ndes Jahres eintretenden Zeitpunkt zugeteilt werden können. Die\ngegenteilige Auffassung widerspräche schon dem Wortlaut des\nGesetzes, der darlegt, daß vor Beginn des Geschäftsjahres auf\nseine Dauer die Geschäfte verteilt und die Mitglieder der ein-\n\nzelnen Kammern bestimmt werden. Diese Wortauslegung wird durch\näie Entstehungsgeschichte bestätigt. Der ursprüngliche Entwurf\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 46 ff) enthielt keine Be-\n\nstimmung über die Bildung der Zivil- und Strafkammern, sondern\n\nüberließ diese Regelung der Landesgesetzgehung. Die vom Reichstag zur Vorberatung der Entwürfe der Reichsjustizgesetze einge-.\nsetzte kommission fand hierin eine Lücke. Die Bildung der kammern soilte auf festen gesetzlichen Regeln beruhen (Hahn, Mate- #\nrialien zum GV@E S 959). Man war sich darüber einig, daß die ver-#\nteilung der Richter auf die einzelnen Kammern oder Senate für\nbestimmte längere Perioden, und zwar für das Geschäftsjahr zu\ngeschehen habe, tum eine tendenziöse Besetzung für die Aburteilung einer einzelnen Sache auszuschließen\", Aus diesem Grunde\nwurde von der Kommission eine Bestimmung vorgeschlagen, die\ndann Gesetz wurde und mit einer lediglich sprachlichen Änderung dem heutigen § 63 entspricht. Hiergegen verstößt der Beschluß des Präsidiums, durch den die Richter für einen anderen\nZeitraum als das Geschäftsjahr zugeteilt wurden. Die Strafkam-\n\ner\n(D\n\nPar)\nr-\n\nmer war daher nicht ordnungsgemäß besetzt, so daß das Ur\nschon wegen Verletzung des § 338 Ziff StPO aufgehoben werden\nmußte,\n\nGüde Engels Tr, Augustin\nHaager\n\nct\n\nSeiber‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/4-str-326-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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