{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-20_4_StR_286_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-20","aktenzeichen":"4 StR 286/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschiagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: GVG 58\n\nRechtssatz: i.\n\nn\noo\n\nAktenzeichen: 4 StR 286/55 |\nUrteil des BGH vom 20.Oktober 195 16 Hagen\n\n50, 65\n\nWird eine unterbrochen Haupiverhandlung\ninnerhalb der in § 229 StPO vorgesehenen\nFrist im neuen Geschäftsjahr fortgesetzt,\nsc sind die bisher in der Haupiverhanälung\nmitwirkenden Richter auch ohne eine nach\n\n§ 65 GVG ergangene Arordnung des Landgerichtspräsidenten zur Fortführung der Verhandlung berufen,\n\nSchöffen, die nach § 56 GVG an einer zu Ende\nder Wahlperiode noch richt abgeschlossenen\nHauptverhandlung im neuen Geschäftsjahr mitwirken, müssen nicht erreut vereidigt wer-\n\nden,\n\nm Namen des Ynıkeas\nIn der Strafsa:ne\ngegen\n\nden Kaufmann Günther 5 BEE .:ı: Cu\n\ndort geboren am — 1915, zur Zeit in Intersuchungs\n\nhaft in Hg.\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.as\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender, |\n\nRBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Dr,Seibert\n\nBundesrichter Dr.Haager\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @EEW in der Verhandlung\n\nOberstaatsanwalt >r.Dr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustigangestellter rd 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; |\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 3. Februar 1955\nwird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nAuf die erkannte Strafe wird die seit dem 4.\nFebruar 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet,\n\nYen Rechts wegen\n\ne\n\neng u.\n\nDer Angeklagte ist — unter Freisprechung im übrigen -\n\nwegen Beihilfe zum versuchten Betrug {[lil e), wegen eir--\nfachen Bankerotts (III e), wegen betrügerischen Banke..\nrotts in Tateicheit mit Gläubigerbegünstigung (IIT f),\nwegen Tortigesetzter Gläubigerbegünstigung in einem wel--\nteren Falle {III g), wegen fahriässiger Hehlerei in zehn\nFällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (III h) zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis\nverurteilte\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, riehtet\nsich gegen sämtliche Verurteilungen mit Ausnahme der\nVerurteilung wegen fortgesetzter @iäu bigerbegiinstulgung (III g}, da die insoweit eingelegte Revision wirksam zurückgenommen ist. Das Urteil ist gegenüber den übrigen Mitangeklagten rechtskräftig.\n\nAr Verstöße geg gen das, Terfahrensrecht.\n\nl. a) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts stützt sich auf folgende Vorgänge: Das\nVerfahren gegen den Angeklagten war nach der für das Jahr\n1954 beschlossenen Geschäftsverteilung durch die 4. Stralkammer zu behandeln, die mit Tandgerichtsdirektor BED\n« als Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. I — |\nals stelivertretendem Vorsitzenden sowie mit der Landge: :\nrichtsrätin Dr. Sch und dem Amtsgerichtsrat Dr SD\nEB ot war. Die Mitglieder der 3. und 4. Strafkammeı\nsollten sich gegenseitig vertreten. Die 4, Strafkammer bearbeitete nur zu einem Drittel ihres Arbeitspensums Strafsachen, da sie zugleich als Wiedergutmachungskammer bs--\nsteilt war. Während des Jahres 1954 gingen bei dieser Straf-\n\nkammex mehrere umfangreiche Strafsachen eın, darunter das\nVerfahren gegen DI LEW. :e:eı VD. sesen ası\nAngeklagten und die damit zusammenhängende Strafsache\ngegen RW ...a. Nach der Äußerung des Banägerichts\npräsidenten war die 4. Strafkammer in ihrer dem Geschäfts.\nplan entsprechenden Besetzung durch die Bearbeitung der\nWiedergutmachungssachen und der übrigen Strafsachen vwoli\nausgelastet, Eine Vertretung durch die Mitglieder der\n\n53. Strafkammer konnte nicht erfolgen, weil das neben der\nBearbeitung der zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Sachen\neine Überbelastung bedeutet hätte, Der stellvertretende\nVorsitzende für die 4. Strafkammer war aus gesundheitlichen\nGründen zur Verhandlung der Strafsache gegen den Angeklagten\nnicht mehr in der Lage. Im die 4, Strafkammer zur Verband.\nlung der die Arbeitsfähigkeit ihrer Mitglieder überstei--\ngenden Strafsachen instand zu setzen, faßte das Präsıdivm\n\nmehrere Beschlüsse:\n\nBeschluß vom 24. September 1954;\n\nDie IV. Strafkammer ist nach dem Eingang unfangrei-:\ncher, zu ihrem rn gehörender Strafsachen (086 gegen DB IB) überlastet.\n\nihr werden daher. ab sofort Landgerichtsdirektor\n\nDr.V@B, Tandgerichtsrat JB und Gerichisasses-\n\nsör Te als weitere Mitglieder zugewiesen.\"\nKammer, die die Verhandlung gegen PB-1 ED fünrte, .\nwar mit Landgerichtsdirektor Dr.Vg als Vorsitzenden,\n\neinem Landgerichtsrat und Gerichtsassessor I |)\n\nals beisitzerden Richtern besetzt.\n\nTr.\nHi\nWLX\n\nD.\n\nBeschluß vom 20. November 1954:\n\n\"Die IV, Strafkammer ist _ nach dem Eingang umfangreicher\nStrafsachen (gegen Sch ..A., gegen R Who)\nüberlastet.\n\nIhr wird daher Landgerichtsdirektor Dr Y _ ER\n22. November 1954 als weiteres Mitglied zugewiesen.\n\nGerichtsassessor VS wird der 6. Zivilkamer als\nBeisitzer zugeteilt.\"\n\nA\n\njr\n\nBeschluß vom 13. Dezember 1954;\n\n\"Die 4, Strafkammer ist nach dem Eingang mehrerer\numfangreicher Strafsachen überlastet.\n\nIhr wird ab sofort Landgerichtsrat dä 213\n\nweiteres Mitglied zugeteilt,\"\n\nDıe Hauptverhandlung gegen den Angeklagtenwurds vor\nder 4. Strafkammer in der Besetzung mit Landgerichtsdirsk\ntor Dr. vo» (Beschluß vom 20.11.54), Landgeriunysrat\nI\n\n(Beschluß vom 13.12.54) und Gerichtsassessor\n(Beschluß vom 24,9,54) äurchgeführt.\n\nD\n\nF\n\nH\n\nNach der Behauptung der Revision findet sich auf der\nAusfertigung des Präsidialbesehlusses vom 15. Dezember\n1955 (gemeint ist offensichtlich vom 13. Dezember 1954)\neine Yerfügung, Folgenden Inhalts: \"E.LGR r>\n(Sitzung beginnt am 16. Dezember 1954, 9.00 Uhr). \"\n\nIn dem Geschäftsverteiiungsplan für 1955 wurden der\n4. Strafkammer, die im wesentlichen denselben Aufgabenbereich behielt, wiederum die ursprünglicher Mitglieder zugeteilt und die gegenseitige Stellvertretung zwischen der\n4, und 3, Strafkammer wie im Vorjahre geregelt. Am gleichen\nTage faßte das Präsidium folgenden Beschluß:\n\nBeschluß vom 28, Dezember 1954:\n\n\"Bis zur Erledigung der Strafverfahren gegen Sc\nU,4.,;, sowie gegen U.4. bleiben die Fichters\n\nLGDir.Dr..\nLGRat F\nGer.ASS,\n\naus den Gründen des Beschlusses vom 20.11.1954 auch\nim neven Jahre Mitglieder der IY.Strafkammer,\"\n\nY\n\n3\n\nDie Haugtverhandlung gegen den Angeklagten dauerte !\nvom 16. Dezember 1954 bis 3. Februar 1955.\n\nNach § 63 GVG konnte das Präsidium die Anordnung über\ndie Besetzung der 4, Strafkammer nur ändern, wenn die\n\nj\nrn\n1\n\nBelastung der Kammer oder infolge des Wechseis oder der Gauernder. \\ Behinderung einzelner Mitglieder erforderlich war,\n\"Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Revisions.\nrichter. op die tatsächlichen Voraussetzungen für die getroffenen Änderungen der Geschäftsverteilung gegeben waren,\nDiese Voraussetzungen festzustellen, ist dem Ermessen der\nJustizverwaltung anheimgegeben. Der Senat hatte nur zu\nprüfen, ob die als Grund für die Ändsrung angegebenen tatsächlichen Voraussetzungen den Rechtsbegriff der Verhinds--\nrung und der Überlastung erfüllen (4 StR 162/55 vom 2. Juni\n19555 2 StR 53/51 vom 6. April 1951 und 4 StR 77/51 vom\ni9. April 1951, mitgeteilt von Dallinger MDR 1951. 539:\nRGSt 46, 254 2567; 62, 309) Insoweit 1581 die Entschei.\ndung des Präsidivms keinen Rechtsfehler erkennen. Nach\n\nder Erklärung des Landgerichtspräsidenten war der siell-- E::\nvertretende Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Tr. PD,\nnachdem er eine mehrwöchige Verhandlung in einer anderen |\n\nSirafsache geleitet hatte, aus gesundheitlichen Gründen\n© - er war wegen einer Gallenoperation zweimal in stationärer\nae Arankenhausbehandlung gewesen- zur Verhandlung in der Strai-\n\nsache gegen den Angeklagten nicht imstande. Ebenso war der\nin eine Zivilkammer berufene Gerichtsassessor Vg@®. der\nersichtlich im Laufe des Jahres Mitglied der Strafkammer\ngeworden war, nach den Feststellungen des Präsidiums ir-\n\nfolge einer gerade beendigten mehrwöchigen Hauptverhandlung\nnicht in der Lage, ohne nachteilige gesundheitliche Folgen\nan der Verhandlung gegen den Angeklagten teilzunehmen; darin liegt eine dauernde Verhinderung, Bei dieser Sachlage\nenthält die Abberufung des Assessors Yo] aus der Strafkammer keinen Widerspruch gegenüber der Feststellung des\nPräsidiums, daß die 4, Strafkammer überlastet ssi, Somit\n\nwaren die Voraussetzungen des § 63 Abs 2 GVG für eine Änderung in der Besetzung der 4, Strafkammer near infolge\nSassen konnte das Präsidium der 4, Strafkammer weitere Mit\n\nglieder zuteilen. Entgegen der Meinung der Revision hat\ndas Präsidium dabei diese Mitglieder nicht von vornherein\neine oder mehrere bestimmte Verfahren ausgewählt, Nach\nWortlaut der Präsidialbeschlüsse vom 24, September\n\n54. 20. November 1954 und 13. Dezember 1954, in denen\n‚ine bestimmte Strafsacher, darunter das Verfahren\nden Revisionsführer aufgezählt sind, trifft diss\n\nzu, da der Anfall der aufgeführten Strafsachen\n\nnur als Grund für die allgemeine Zuteilung der weiteren\nRichter bezeichnet ist. Angesichts der Äußerung des Landgerichtspräsidenten liegt kein Grund für die Annahme vor,\ndaß das Verbot, in der oben dargelsgten Weise zu verfahren, durch eine neutrale Fassung der Beschlüsse umgangen\nwerden sollte. Dagegen spricht schon die Tatsache, daß\ndas Verfahren gegen den Kaufmann WB; das nach den\nBehauptungen der Revision ebenfalls zu den Fällen gehör-\n\nj te. die Anlaß zur Änderung der Geschäftsverteilung boten,\nE unter dem Vorsitz des Tanägerichtsdirektors Dr, a 2\ndurchgeführt wurde.\n\n+4\n6)\nah\n\n18}\nrn\n\nRo H m\nLei\n13\niS\n10)\n\nRR}\n\nrH @®\no 08\nr <D\nar HB\n\nat\n\nEntscheidend ist die Tatsache, daß die Verhandlung\n‚gegen den Beschwerdeführer nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten durch den in der Geschäftsverteilung\nvorgesehenen Direktor den genannten Richtern zugeschrieben wurde, Bei. dieser Art der Handhabung unterscheidet\n\nsich der Fail nicht von jenen, in denen eine Strafkammer\nvon vornherein zulässigerweise mit einer größeren Anzahl\nRichter besetzt ist (RGZ 133, 29:5 RG DRZ Rspr 1929 Nr 795).\nHier wie dort kommt es darauf an, daß es dem Vorsitzenden\nmöglich ist, in Kenntnis des zu behandelnden Verfahreis aus\nder Zahl der Kammermitglieder einzelne Richter als beisitzende Richter auszuwählen und unter Umständen durch ent-\n\nsprechende zeitliche Festlegung des Termins in einen Zeit.-\nrauın seiner Verhinderung auch den Vorsitz seinem 7 ells\n\ntreter zu überlassen (vgl auch BGHSt 2, 71 f127/): Diesen\n\nErgebnis steht, was die Person des Landgerichtsrais rg\n«BB anlangt, nicht äle auf der Ausfertıgung des\nPräsidialbeschlusses vom 1%. Dezember 1954 enthaltene\nVerfügung entgegen, die offensichtlich der Benachrichtigung dieses Richters von dem Präsidlalbeschluß diente\nund zugleich den Hinweis enthielt, daß die Hauptverhandlung im Sirefrerfahren gegen den Revisior.sführer in der.\n\nnächsten Tagen beginne. Aus dieser Verfügung folgt nicht,\n\ndaß das Präsidium diesen Richter für die Behandlung der\neinen bestimmten Strafsache ausgesucht hat. Angesichts\nder Äußerung des Landgerichtspräsidenten, die Richter\n\nseien durch den Vorsitzenden eingeteilt worden, 183t sich\ndaraus nur eninehmen, daß dieser durch das Präsidium all-\n\nu rn re\n\ngemein der 4, Strafkammer zugeteilte Richter von dem Vor--\n\n[\nDIE\n\nsivzenden zur \"erhandıung gegen den Angeklagten gleich-\n\nzeitig bestimmt wurd was ihm im Hinblick auf die unmit-\n\nch\n@\n\ngemeinen Zuweisung zur 4, Strafkammer eröffnet wurde,\n\nKine nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Gerichts\ntrat auch nicht dadurch ein, daß nach dem Beschluß des\nPräsidiums vom 28. Dezember 1954 die in der Verhandlung\ngegen den Angeklagten mitwirkenden Richter bis zur Erleadigung dieses und eines anderen Verfahrens der 4, Straf--\nkammer für das neue Geschäftsjahr zugeteilt wurden. Zwar\nwürde eine derartige befristete Zu teilung, wie in der Ex\n\nscheidung des Senats vom 20. Oktober 1955 (4 StR 326/55)\nausgeführt ist, gegen § 653 Abs 1 GVG verstoßen, Ob die\nAnoränung des Präsidiums vom Präsidenten gebilligt war\n\nelbar- bevorstehende Verhandlung zugleich mit seiner all-\n\nba\n\nund wegen dieser Billigung die Wirkung des § 65 @V@ hatte\n\n(RG GoltdArch 56, 85),kann dahingestellt bleiben, Es be-\n\näurfte rämlich im vorliegenden Fall keiner derartigen An-\n\nordnung. Die genannten Richter befanden sich als im abge\n\n„aufenen Geschäftsjahr ordnungsgemäß bestellte Mitglieder\n\n/2\n\nder Hauptverhandlung, die innerhalb der Frist des $\nSt20 fortgesetzt wurde. Da lediglich diejenige Verhand--\nlung fortzusetzen war, zu der sie in gesetzmäßiger Weise\nnerufen worden warer, mußten sie der für die Verhandlung\nzuständigen Kammer nicht erneut zugeteilt werden. Der Fall\ndes § 65 GV setzt -— jedenfalls in Strafsachen -- eine nicht\nwur unterbröchene unä in der Frist des § 229 StPO fortge-\n\ntzte, sondern eine von neuen begonnene Verhandlung voraus\nWenn man euch den Fall der nur fortgesetzten Hauptverhand--\nlung der Geltung des § 65 GVG unterstellen wollte, hieße\ndas,. entweder ein vom Standpunkt der Prozeßökonomie sinn--\nloses Abbrechen einer in Gang befindlichen Hauptverhandlung\nin Kauf nehmen oder aber ihre sachlich gebotene Fortsetzung\nvon der Entscheidung der Justizverwaltung abhängig machen.\n\nF\n#\n:\n\nderen Einwirkung auf die Zuteilung der Sachen im Einzelfall nach dem Sinn der gesetzgeberischen Regelung möglichst ausgeschlossen werden soll.\n\nAueh in der für Schöffen getroffenen Regelung des § 50\n\nGve ist ersichtlich der Grundgedanke zum Ausdruck gekommen,\ndaß Mitglieder des Gerichts eine einmal begonnere Verhandlung, soweit sie nicht ausgesetzt oder vertagt wurde, auch\nüber den Zeitraum hinaus fortsetzen können, für den sie\nzur Verhandlung vorgesehen waren. Soweit es sich um Schöffen handelt, bedurfte dies einer besonderen Aufnahme in\ndas Gesetz, da der Schöffe nur für bestimmte Sitzungsiage\nund nie über die Wahlperiode hinaus einberufen wird, somit\nnur für diese Tage zur Dienstleistung berufen ist (RGSt\n‘65, 298), Für Berufsrichter, die dagegen auf Dauer zur\nDienstleistung berufen sind, bedurfie es einer solchen\nBestimmung im Gesetz nicht. § 65 GVG enthält also eine\n\nbesondere Regelung für die Fälle, “in denen eine frühere\nVerhandlung vertagt wurde und daher prozeßökonomische Gründe\n\ndie weitere Verhandlung durch dieseiben Richter nicht mit\ngleicher Dringlichkeit fordern. Der Anordnung des PFräsidiums vom 28. Dezember 1954 kommt daher nur deklaratori.-\n\nsche Bedeutung zu.\n\nWar die Zuweisung der drei Richter an die 4. Strafkanmer durch das Präsidium und ihre infolgedessen mögli.-.\nche Zuteilung. durch den ordentlichen Vorsitzenden zur\nVerharnälung des Verfahrens gegen den Angeklagten zulässig, so ist ferner nach § 66 GVG nicht zu beanstanden,\ndaß Landgerichtsdirektor Dr. VW den Vorsitz führte,\nwenn die dafür nach der Ges chäftsverteilung und nach dem\nGesetz zuständigen Richter verhindert waren.\n\nSoweit die Revision mit der Rüge, es sei in der Person des Landgerichtsdirektors Dr. VB trotz der Nichtbehinderung der beiden ordentlichen Kawnmermitglieder ein\nweiterer ordentlicher Vorsitzender der 4. Strafkammer bestellt worden, die Verhinderung des ordnungsgemäß bestellten Vertreters und der nach dem Gesetz als Vertreter be-\n\ntim mmten Mitglieder der 4. Strafkammer bestreiten will,\nsetzt sie sich in Widerspruch zu den vom Präsidium getrof- _\nenen Feststellungen. Entgegen ihrer Auffassung trifft es\nferner nicht zu, daß durch die Hereinnahme weiterer Landgerichtsdirektoren in die Strafkammer der ordentliche\nVorsitzende, Landgerichtsdircktor Bm, keinen we-\n\nsentlichen Einfluß auf die Rechtsprechung der Kammer mehr\nausüben konnte (BEHSt 2, 71). Allerdings waren diese bei.\nden Direktoren offensichtlich nicht als Beisitzer, sondern I.\nnur als Vorsitzende tätig. Doch :bedieutet dies nach der .\npraktischen Ausgestaltung nicht, daß sie etwa jeweils\nein Driitel der angefallenen Verfahren selbständig ertecie\nhätten, Aus der Erklärung des Landgerichtspräsidenten fei\n\nY\n\na)\n\n3\n\ndaß die einzelnen Verfahren ihnen durch den ordentli chen\n\nVorsitzenden zugeteilt wurden, der dadurch und durch seine\nBeteiligung an Entscheidungen, die ausserhalb der Haupt--\nverhandlung ergingen (Bd 7 Bl 102), über die Art und den\nStand der anhängigen Verfahren genügend unterrichtet war.\nDa es sich zudem nur um einzelne wenige Verfahren handel.-\nte, war dadurch der richtunggebende Einfluß des ordentlichen Vorsitzenden: nen peschränkt.\n\nce) Es trifft zu, daß die beiden Schöffen im Jahre\n\n1955 nicht erneut vereidigt wurden. Nach § 51 GVG gilt\ndie Vereidigung der Schöffen für die zwei Jahre betragenäe Wahlpericde, die mit Ablauf des Jahres 1954 endete, Soweit dieselben Schöffen nach Ablauf der Wahlperiode wiederum neu gewählt werden, bedarf es allerdings ihrer Ver-\n\nidigung, da .ihre Schöffeneigenschaft erioschen ist und\nsur Neubegründung dieses Amtes Wahl und Vereidigung gehören. Soweit jedoch Schöffen, wie im vorliegenden Fali, in\neiner zu Ende des Geschäftsjahres noch nicht abgeschlos--\nsenen Hauptiverhandlung nach § 50 GVG weiter mitwirken,\nhandelt es sich nicht um eine erneute Übertragung des\nSchöffenamtes, der eine. Wahl vorausgehen müßte, sondern\num eine Art gesetzliche Verlängerung des gültig übertragenen Amtes, wofür es keiner besonderen Vereidigung be--\ndarf (vgl auch Töwe-Rosenberg 8° 50 GVG Anm 2).\n\n2.) Die im Zusammenhang mit der . Rüge der unvorschri TS-\nmäßigen Besetzung erhobene weitere Rüge, die Beschlüsse über.\ndie Untersuchungshaft seien vom unzuständigen Gericht erlas-.\n\nsen worden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil darauf das\n\nals Ergebnis der Hauptverkhandlung gefällte Urteil nicht beruher. kann, Ein derartiger Verstoß würde entgegen der Meinung der Revision auch keine unz ulässige Beschränkung der\nVerteidigung durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen\nBeschluß des Gerichts darstellen (§ 338 Ziff 8 SiEO).\n\n%,) Bei der behaupteten Verletzung der §§ 268 Ats 5\nund 275 Abs 1 StPO handelt es sich um Verstöße gegen Soll.\nvorschriften, suf die die Revision nicht gestützt werden.\nkann.\n\n4,) Aus der Tatsache, daß das Sitzungsprotokoll keine\nFeststsllung über die Verlesung der auf Seite 41, 45, 46\nund 50 erwähnten Kontenkarten enthält, folgt nicht, a3\ndiese Karten entgegen § 261 StPO nicht zum Gegenstand der\nmündlichen Verhardlung gemacht worden sind, da sie auf andere Weise, wie 2.B. durch Vorhalt und entsprechende Einlassung des Angeklagten oder, zumal es sich um tatsächil.-\nche Unterlagen für die Beurteilung durch den Buchsachver-\n\nständigen handelt, zulässigerweise durch die Gutachtens\n\ne\nerstattung eines Sachverständigen eingeführt sein können\n\nB. Verstöße gegen das sachliche, Recht,\n\nDe Su0\n\n1.) Betzugsversuch (Nr LIT e des Urteils).\n\nDer Angeklagte war Geschäftsführer einer von ihm und\nseinem Bruder gegründeten GmbH. Diese GmbH hatte den von\ndem Großvater des Angeklagten gegründeten und. ‚seitdem als\nFamilienunternehmen, zuletzt von der Mutter des Angeklagten\ngeführten Betrieb gepachtet.\n\nSein Bruder Frank SchBD, der Teilhaber und Betriebsleiter der GmbH war, wurde wegen eines Diebstahls auf Schadensersatz verklagt. Im Hirblick auf seine in. je enem Ver- I\nfehren festgestellte Deliktsunfähigkeit kam es nach § 827\nBGB auf seire Vermögens- und Erwerbsverhältnisse an. Der\nAngeklagte hoffte, einen für seinen Bruder günstigen Pro-.\nzeßBausgang zu erreichen,\n\n=;\n\nwenn ein nur geringfügiges Eirkommen seines Bruders ermittelt würde. Er bezahlte äaher\n\nder Ehefrau seines Bruders für eine Scheinbeschäftigung\n\nim Betrieb der GmbH ein Gehalt von zunächst 5600 DM und\ndann 375 DM. Dabei waren sich sämtliche Beteiligten bewußt, daß dieser Betrag ein zusätzliches Entgeit für die\nTätigkeit des Bruders sein sollte, das ihm neben der vom\nVergleichsverwalter der GmbH zugebilligten Vergütung von\n150 DM monatlich gewährt werden sollte. Der Angeklagte und\nsein Bruder stellten dem gutgläubigen Prozeßbevollmächtigten des letzteren auf dessen Befragen den Sachverhalt so\ndar, als handle es sich um eine Vergütung für die Arbeitsleistung der Ehefrau, Dementsprechend beantwortete der\nFrozeßbevollmächtigte eine Anfrage des Zivilgerichts, Der\nBruder des Ängeklagten wurde jedoch zum Schadensersatz\nverurteilt, wobei die Tatsache, ob oder in welcher Höhe\nGer Angeklagte oder seine Ehefrau von der GmbH eine Vergütung bezogen, richt mehr von Bedeutung war. Soweit die\nSevision diese tatsächlichen Feststellungen angreift, haneilt es sich im wesentlichen um unzulässige Angriffe gegen\n\ne richterliche Beweiswürdigung; insbesondere enthalten\näle Ausführungen des Gerichts über die Auslegung des § 6\nKörperschaftssteuerGes und des § 4 EinkommensteuerGes\nkeinen Rechtsverstoß, Da der Angeklagte die während seiner\nSuspendierung als Geschäftsführer getroffenen Vereinbarung®2n nach der kurz darauf erfolgten Neubestellung als Gechäftsführer einhielt, billigte er diese ohne Vertretungsmacht getroffene Vereinbarung, so daß das Landgericht zutreffend von einem Rechtsanspruch auf diese Gehaltszahlung ausgegangen ist. Daß der Bruder Frank Sc» mit der falschen\nAuskunftserteilung an seinen Prozeßbevoilmächtigten den oh-Jektiven Tatbestand des Betrugsversuchs verwirklichte, eribt — was von der Revision selbst nicht bezweifelt wird --\n1er eindeutige Sachverhalt. Entgegen der Auffassung der\nRevision handelt es sich bei der strafbaren Beteiligung\nies Angeklagten nicht darum, daß er es entgegen einer\nechtspflicht unterlassen hätte, auf seinen Bruder einzu.-\n\ngg\n\n4\n\nr\n\n2\n\nwirken, \"die Nichtangabe der Gehaltsvereinbarung zu unter-\n\n!\nx\n\niassen\", Nach dem Urteil bestätigten rämlich Frank sch\nund der Angeklagte der Wahrheit zuwider dem Prozeßbevoll.-\nmächtigten, daß die Ehefrau Sch tatsächlich für die\nFirma arbeite und für ihre Tätigkeit das Gehalt von 500\nDM beziehe. Damit trug der Angeklagte durch poswives Tun\nzur Täuschung bei, Zur Annahme der Beihilfe genügt, was\ndie Revision offenbar verkennt, die Beteiligung ar eine\nVorbereitungshandiung (RGSt 59, 379: BGH 3 StR 459.54 vom\n14. Februar 1955), so daß es nicht darauf ankommt, ob in\n\nder Täuschung des gutgläubigen Prozeßbevollmächtigten bereits eine Ausführungshanälung liegt (BGHSt 4, 270 = NW\n19 1478),da es jedenfalls durch Täuschung des Gerichts\n\n151\n\\\n\nsu einer Ausf führungshandlung gekommen ist, Der Verurteilung wegen Bsihilfe zum Versuch würde es nicht entgegen -\nstehen, wenn - was im Urteil richt erörtert ist -- der\nBruder des Angeklagten, der nach den im Sevtember 1949\ngetroffenen Beststellungen zumindest in den Jahren 1046\n\nund 1947 an Schizophrenie litt, im Zeitpurkt der Täuschungs-\n\nhandlung noch unzureehnungsfähig war, da Beihilfe an der Tat\n\n!\n\neines Schuldunfähigen seit der Änderung der Teilnahmebestim- |\n\nmungen durch die Strafrecht sanglei chungsverordnung vom 230\nMai 1943 möglich ist (BGHSt 1, 47; 2, 169 /I117). Ob es\nendlich Gem Zivilgericht für seine Entscheidung auf die\nsehaltsvereinbarung nicht ankam und diese daher ein untaugliches Mittel zur Erzielung eines dem Bruder günstigen Urteils darstellte, ist nicht entscheidend, da der Angeklagve und sein Bruder, was für die Annahme eines versuchten\n\nBetrugs genügt, nach den Urteilsfeststellungen mit der TEuschung auf das Gericht einwirken wollten.\n\nVlorden tiiche Führurg der Handelsbücher und\n\nnn rm m sr mm me Dre m mr rm nn Tor\n\nNe\n&\nu 2\n\n\\\nDo)\n\nUrterlassung der Bilarzaufsteliung (Nr II e GoUris,\n\nu DEP en\n\nco\n\nDie Sirafkammer, die den Angeklagten weiterhin wegen\nfahridesiger mordentlicher Führung der Geschäftsbücher\n\nu\n\nund Unterlassung der Aufstellung einer Bilanz verurteilt\nhat, hat festgestellt, daß während der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten auf mindestens der Hälfte\naller Kontenkarten nicht alle Geschäftsvorgängse gebucht\nwaren, daß infolgedessen das Sachkontenhsuptbuch nicht\nhr geführt werden konnte, daß erhebliche Abweichungen\nzwischen den Eintragungen auf der Sachkontenkarte \"Kasse!\"\nund dem Kassenbuch bestanden, daß nach Aufhebung des Vergleichsverfahrens ein Pachtzinskonto nicht eingerichtet\nwurde, daß wichtige ümfangreiche Geschäftsvorfäile nicht\noder mur unvollständig verbucht wurden unä daß die Bilanz\nzum 51. Dezember 1950 nicht aufgestellt ist. Es bedurfie\nmehrwöchiger Arbeit und umfangreicher Nachforschungen\ndurch Buchprüfer, um einen annähernden Überblick über die\nVermögenslage zu gewinnen (RGSt 47, 311). Da ferner festgestellt ist, daß der Angeklagte trotz der Hinweise der\nBuchhalter auf den Rückstand in der Buchhaltung nicht für\neine Abstellung dieses Mangels sorgte, ist seine Verurveilung aus § 240 Abs I Nr 3 KO, § 83 GmbHGes gerechtfertigt,\ndenn weder die einzelnen Handelsgeschäfte noch die Lage\ndes Vermögens der GmbH waren ohne erheblichen Aufwand an\nSeit und Mühe zu ersehen, Daß er nicht noch eußerdem wegen\nder möglicherweise in Tatmehrheit (BGHSt 1, 186 /190- 1937)\nbegangenen Nichtaufstellung der Bilanz nach § 240 Abs 1\nNr 4 KO verurteilt ist, beschwert den Angeklagten nicht.\nDie Kammer hat ihn lediglich wegen der Verstöße gegen die\n Buehführungspflicht verurteilt, die in die Zeit seiner\nGeschäftsführertätigkeit fielen. Dabei ist sie allerdings\nmit Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte mit dem 6.\nJanuar 1951, dem Tag seiner Wiederbetrauung mit der Stellung als Geschäftsführer durch Gesellschaftsbeschiuß, und\nnicht erst mit der Eintragung dieSes Beschlusses in das\nHandelsregister rechtswirksam zum Geschäftsführer emannt\nwurde. Obwohl der Angeklagte bei der Gründung der Gesellschaft u\n\nim Geseilschaftsvertrag als Geschäftsführer benannt war,\nhandelt es sich dabei um keinen Bestandteil des Vertrags,\ndessen Änderung als Satzungsänderung erst mit Eint tragung\nin das Handelsregister Rechtswirksamkeit erlangen könnte\n(§ 54 Abs 3 GmbHGes), sondern um eine nur bei Gelegenheit\nder Satzungsaufstellung aufgenommene Entschließung (Scholz\nGmbHGes § 53 Anm 12). Die Wirksamkeit ihrer Änderung, iäsbesondere die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist\n\n2\n\nvon der Eintragung im Handelsregister unabhängig (Scholz\naal? Baumbach-Hueck, GmbHGes § 39 Anm 2 0).\n\n30) Betrügerıscher, Bankerott. (Nr IIT £ des Ürteils),\n\nX\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts übereignste\nGer Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer\nder GmbH durch Vertrag vom 20. Oktober 1951, als dä\nümbH ihre Zahlungen eingestellt hatte, zur Tilgung der\nIn diesem Zeitpunkt von ihm mit 57 385,15 DM ange egebenen\n‚Fachtzinsforderung. von Frau Mele sc Waren im \\Wert\nvo on a1 68, 22 Due Die Waren wurden in den Folgenden Tagen\nscha\n\nDiese Forderung war, soweit sie 34 000,-— DM M überstieg, also\nin Höhe von 23 385,15 IM erdichtet, da seit Januar 1950 dure\nlaufende Zahlungen bereits 18 616,-— IM und durch eine einmalige Zahlung am 3. Juli 1950 750,-- IM getilgt waren, Bei\neinem Pachtzins von monatlich noch 15 00,--- IM handelt es\nsich bei der Pachtforderung, soweit sie 18 000 ,- - IM nens\nZinsen, alserd. 20 000,-- IM überstieg, um Ansprüche fü\neinen längeren als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum, für\n‚le kein Absonderungsrecht geltend gemacht werden zorn5eo\nDer Angeklagte handelte dabei in der Absicht, durch Verkür\nSer Konkursmasse seine Gläubiger zu benachteiligen, Er wolir\nte möglichst viele Vermögensgegenstände, rämlich Rohstoffe:\n\n[61\n\nHalb. und Fertigwaren dem Betrieb entziehen, um sie im Fin\n\nverständnis mit seiner Mutter zur Aufnahme der Tätigkeit\ner schon lange bestehenden Sch & Co. GmbH, deren\neilhaber er ebenfalls war, zu verwenden. Gleichzeitig\n1atte der Angeklagte die Absicht, seine Mutter zu begünstigen, soweit er ihr Gegenstände zur Tilgung der über\n\n[0]\nu)\n\nein Jahr zurück sich erstreckenden und daher nicht mit\neinem Absonderungsrecht verbundenen Pachtforderung in\nHöhe von rd. 14 000 DM übertrug. Die Behauptung der Re--\nvision, es habe sich bei den iaufenden Zahlungen des\nJahres 1950 und 1951 in Höhe von 18 616,-- TM und der\neinmaligen Zehlung von 750,-— DM um Rückzahlungen euf\ndas Pachtkapital, also um teilweise Rückerstattung der\nverpachteten Objekte in Geld gehandelt, widerspricht den\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, Dieses ist\nii eingehender Beweiswürdigung, die einen Rechtsversto3\naicht enthält, zu dem Ergebnis gekommen, daß wohl die\nÜberlassung von 26 805,92 DM, zunächst verbucht auf Konto\n\"Adele Sch Vergütung für Brandentschädigung\" und dann\nam 31. Dezember 1949 auf Konto \"Darlehen an Adele Schr\"\nund die ebenso verbuchte Aushändigung von 10 103,44 IM\naus Messingverkäufen eine Rückerstattung des Pachtob;e\ndarstellten, daß aber die hier in Frage kommenden Zahlun\n‚gen von 18 616,-- DM und 750,-— DM Abschlagszahlungen auf\nden Pachtzins darstellten. Mit ihren Angriffen gegen die-\n\n5\n\nse Feststellung will die Revision in der Hauptsache in\nunzulässiger Weise ihre eigenen, teils auf neues vatsächliches Vorbringen gestützten Schlußfolgerungen an die\nStelle der möglichen und daher für das Revisionsgericht\nbindenden Beweiswürdigung des Natrichters setzen. Wweni\näie Revision sich in diesem Zusammenhang darauf beruft,\ndaß entgegen den Feststellungen des Urteils der Angekla\nsich nicht erst in der Hauptverhahdlung, sondern schon\nfrüher auf e Rückerstattung des Pachiabjekis durch die\n\n= -\n\nerörterten Zahlungen berufen habe, so widerspricht dies\nDarstellung den allein maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils.\n\nnaß die Verbuchung in den Jahren 1950 und i951 auf\ndieselbe Weise vorgenommen worden sei, wie im Jahre 1949,\nfür das das Gericht eıne Rückerstattung des Pachtübiekts\nangenommen hat, widerspricht ebenfalls dem Urteil. Nach\nder Sachdarstellung wurden die Pachtzinszahlunger näm-.\nlich nicht auf das Konto \"Adele Sch; Vergütung für\nBrandentschädigung\" verbucht, sondern auf ein neu ange--\nlegtes Konto \"sonstige Forderumen\" als Darlehen, Darlehensrückerstattung oder ohne jede Bezeichnung, Wenn der\nTatrichter bei dieser Verschiedenheit der Buchung, wohi\nauch im Hinblick auf die mangelhafte Buchführung, den\nSahlungen der Jahre 1950 und 1951 einen anderen Charakter\nals den früheren Zahlungen beigemessen hat, so ist darin\nkein Widerspruch zu sehen, insbesondere ist nicht - wie\näle Revision meint - gegen den Grundsatz \"in dubio pro\nreo\". verstoßen worden, da der Tatrichter nach dem Urteil\nalle zweifel überwunden und sich davon überzeugt hat,\ndaß die sväteren Zahlungen Pachtzinsforderungen tilger\nsollten und getiigt haben,\n\nDie Strafkamner konnte in tatsächlicher Hinsicht,\nauch im Hinblick auf die Verschleierungsabsicht des Angeklagten zu dem Ergebnis kommen, daß das Konto ifd. Nr. 15\n\nin Aktivkonto entsprechend dem allgemeinen Kontenrahmen\nbildete und sie konnte diese Feststellung als Anzeichen\ndafür verwerten, daß es sich bei. den Buchungen auf diesem\nKonto nicht um Rückerstattungen des Pachtobjekts, sonder\num eine Zuwendung an die Verpächterin handelte, die roch\nErrichtung eines Pachtzinskontos gegen dis dort als Vück-\n\nständige Forderung zu buchende Pachtzinsforderung verrech-\n\nnet werden sollte,\n\nDie Auffassung der Revision, das Landgericht habe\nzu Unrecht die Höhe der mit 1? % berechneten Zinsen beanstandet, ist verfehlt, Wenn der Tatrichter die Vereinbarung vom 1. Juni 1949, es solle eine angemessene Verzinsung mindestens in Höhe des Diskontsatzes der Landleszen--\ntralbank gewährt werden, dahin ausiegt, daß bei einem Diskontsatz von höchstens 6 % an die Verpächterin 8 % Zinsen\nzu entrichten seien, so läßt sich diese im Rahmen des Tatsächlichen bewegende Auslegung — im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten und die wirtschaftliche Lage der GmbH — nicht beanstanden,\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen der angewendeten\nTatbestände sinä in objektiver und subjektiver Hinsicht\nohne ersichtliche Rechtsfehler festgestellt. Dies giit\nbesonders für die Annahme der Zahlungseinstellung und für\ndie Kenntnis des Angeklagten hiervon und von der Zahlungs-\n\n unfähigkeit und für seine Benachteiligungsabsicht. Er woll-\n\nte \"möglichst viele Vermögensgegenstände der GmbH verschieben, um sich dadurch instanimusetzen, mit diesen Sachen die\nArbeit bei der Firma Sch & co. GmbH fortzusetzen, Die\nKonkursgläubiger sollten geschädigt werden, indem sie nicht\n- das erhielten, was ihnen gebührte\", Damit ist sein bestimm-\n\nter, auf Herbeiführung materieller Benachteiligung geri.chteter Vorsatz genügend dargetan (TK § 239 KO Anm IV 5. 555).\n\nDer Tatrichter konnte angesichts der Feststellungen\nüber die Konkursmasse und über die zu erwartende Befrie--\ndigung der Gläubiger die Äußerung des Angeklagten, \"die\nPlatte ist blank geputzt\", dahin verstehen, er habe damit\nzum Ausdruck bringen willen. die Gläubiger würden keine\ntennenswerten Vermögensstücke in der Konkursmasse mehr vorfinden.\n\nMit der Annahme einer Benachteiligungsabsicht wäre es\nn\\tht unvereinbar, wenn der Verpächterin Adele Sch\nnoch andere Forderungen, sei es auf Geld, mögiicherweise\nals Brandentschädigung, sei es auf Rückgabe der Pachtgegenstände zustanden, denn nach den ausdrücklichen tatsächlichen Feststellungen ging der Angeklagte nur davon aus,\ndaß die Pachtferderung in Höhe von rund 34 000 ,-— IM bestand. Deshalb war das Gericht nicht gehindert, auch wenn\nder Nachweis einer objektiven Benachteiligung nicht erbracht war, eine derartige subjektive Absicht anzunehmen,\nDie Benachteiligung ist nicht zum objektiven Tatbestandsmerkmai erhoben; es bedarf daher nicht des Beweises, daß\nsie eingetreten ist (IK Vorbemerkung zu § 239 KO Anm Tl,\n\nDer Einwand, daß der Verpächterin wegen ihres in Ziff\n6 des Pachtvertrags näher erläuterten Rechts auf Rückgabe\nder Pachtgegenstände und wegen der Ersatzansprüche aus dem\n Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten, ihr\ndurch den Vertrag vom 20. Oktober 1951 übereigneten Sachen\nder GmbH zugestanden habe, wirft die Frage auf, ob mit der\nÜbereignung solcher mit einem Pfandrecht belasteter Sachen\nVermögersstücke im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO beseitegeschafft wurden. Ob diese der Verpächterin übereigneten\n\n' Sachen bei einer Verwertung trotz des gesetzlichen, im\nKonkursverfahren mit ginem unbeschränkten Absonderungs--\nrecht verbundenen Pfandrechts (§ 49 Abs I Nr 2 KO) die Aussicht auf eine freie Spitze eröffnet hätten (RG JW 1932, 3625\nNr 16: 1934, 1500 Nr 185 IK § 39 Anm II 1), ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen, da weder die Höhe der dem Pfandrecht zugrundeliegenden Ansprüche noch der bei der Verwertung voraussichtlich zu erzielende Wert der übereigneten\nGegenstände festgestellt ist, Wie der Bundesgerichtshof\nbereits entschieden hat (BGHSt 5, 120: BGH 3 StR 844,53\n\nvom 25, November 1954, insoweit nicht abgedruckt in BGHST\n7, 146), können auch solche Sachen Gegenstände eines Kon\nkursverhrechens nach § 239 Abs I Nr 1 KO sein, an denen\n\nein Gläubıger auf Grund eines Pandrechts ein Recht auf\nabgesonderte Befriedigung hat, selbst wenn die gesicherte Forderung dem Wert der Sachen gleichkommt oder ihn\nübersteigt, weil sich im Falle ihrer Verwertung die Ausfallforderung der Absonderungsgläubiger um ihren Erlös verringert, Bei den dort entschiedenen Sachverhalten nandel..\nte es sich darum, daß die mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstände auch dem bevorrechtigten Gläubiger\nentzogen wurden. Ob die dabei entwickelten Grundsätze für\nden Fall gelten, daß der bevorrechtigte Gläubiger seibst\näie Sachen zur Verwertung und zur Abgeltung seiner Forderung erhält, erscheint zweifelhaft, sofern dieser Gläubiger nur das erhält, was ihm aus der Konkursmasse zusteht.\nEiner Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht,\nNach .den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts\nwurden Gle Gegenstände nach dem Willencder Beteiligten richt\nsur Abgeitung einer etwaigen bevorrechtigten Forderung aus\ndem Pachtverhältnis, sondern teils zur angeblichen Befriedigung einer nicht bestehenden Pachtzinsforderung, teils\nzur Tilgung einer solchen Forderung, soweit sie nicht bevorrechtigt war, verwendet. Eir darüber hinaus. etwa bestehende bevorrechtigte Forderung aus dem Pachtverhältnis\nwäre dadurch nicht verringert worden, und sie wäre in voller Höhe durch ein Absonderungsrecht an den übrigen, zur\nKonkursmasse gehörenden Gegenständen gesichert geblieben,\nso daß selbst in diesem Fall eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten wäre, Unter diesem Gesichtspunkt hätten\näle ükereignsten Gegenstände ebenfalls Vermögensstücke dargestellt. \"\n\nMit der Übereignung der im Vertrag vom 20, Oktcher\n1951 näher aufgeführten Sachen schaffte der Angeklagte\nscnmit Vernögensstücke beseite, da hierzu jede Verfügung\n\nausreicht, die den Gläubigern die Möglichkeit der Verwer-\n\non\n\nit des Vermögensstücks auch nur erschwert (RG JW 1934,\npleisz:\nın andere Räume gebracht. Zugleich erkannte der Angeklagte\n\n18). Zudem wurde der größte Teil dieser Gegenstände\n\n-\n)\n\nin Höhe des äie Pachtforderung übersteigenden Beitrags eine\nerdichtete Schuld ‘an. Hierzu genügt jede Handlung, die das\nBestehen einer Schuld in einer Weise bestätigt, die geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu benachteiligen\n(Rest 62, 287), | ’\n\nDie Annahme eines Vergehens nach § 241 KO ist eberbedenkenfrei, soweit der Angeklagte für den Teil der\nıtforderung, für den der Verpächterin im Konkurs kein\n\nih;\n11y)\nFA\nk-\n© + (0)\n\nAbsonderungsrecht zustand, der Verpächterin eine Befriedi-\n\num\n\ngung gewährte, die sie nicht zu beanspruchen hatte,\n\nEin Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen\nliegt - entgegen der Behauptung der Revision-nicht darin;\ndaß die Strafkammer einerseits angenommen hat, der Ver.-\npächteri n habe wegen des für das letzte Jahr vor Korkurseröffnung in Höhe von 18 000, DM noch geschuldeten Pachtzinses ein Verpächterpfandrecht nach §§ 559, 581 BGB zugestanden, während sie auf der anderen Seite davon ausgegangen sei, daß während des letzten Jahres vor Konkurseröffnung auf den Pachtzins erhebliche Abz ahlungen geleistet worden seien, Die Kammer ist dabei offensichtlich,\n\nda keine besondere Vereinbarung über die Anrechnung auf\ndie gesamte Pachtschuld von ihr festgestellt ist, von der\nesetzlichen Regelung des § 366 BGB ausgegangen, worach\n\na\n\nr\n\nm 00\n\nie äitere Forderung zuerst getiigt wird.\n\nTie Angriffe gegen die Feststellung, der Angeklagte\n\nEIER\n\nren eg never\n\n' habe Kenntnis über den Umfang des einem Verpächter zuste-\n\nhenden Absonderungsrechts gehabt, sehen zu Unrecht in der\nWürdigung des Verhaltens des Angeklagten bei einer Besprechung mit Rechtsanwalt Dr. s> und bei seiner Vernehmung\ndurch den Konkursrichter einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Dies trifft nicht zu, da es durchaus mögii>h\nist, daß ein Ängeklagter seinem Rechtsanwalt andere Anga-\n\nben macht als dem Gericht.\n\nGrundsätzlich schließt die Anwendung, von $ Z4L K) als\nSondervorschrift § 239 KO aus, da ein een, der in\nKenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger\nbevorzugt befriedigt, notwendigerweise den damit für die\nanderen Giäubiger verbundenen Nachteil will (RGSt 68, 368;\nBGH IM KO § 239 Nr 143 BGH 4 StR 384/53 vom 22,0ktober 1953;\nBGH NIJW 1955, 1446 Nr 12). Im vorliegenden Fall wurde die\nVerpächterin jedoch insoweit begünstigt, als ihr‘. eine\nPachtzinsforderung ohne Absonderungsrecht zustand. Darüber\nhinaus wurde ihr, wie die Strafkammer zutreffend ausführt,\nein größerer Wert übereignet, ais ihre Forderung ausmach--\nte.. In diesem Fall ist zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit gegeben, da der Angeklagte die Konkursmasse über die.\nBevorzugung der Verpächterin hinaus schädigen. wollte (RG IW\n\n1934,:1290 Nr 103 BGH NW 55, 1446 Nr 12),\n\nA .) Fahrlässige und gewerbsmäßige Hehlerei.\n(Nr III h des Urteils).\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Hehlerei verurteilt, weil er seit Anfang des Jahres 1951 bis Ende Juri\n1951 \"in mindestens zehn Fällen\" von.dem Zwischenhändier\nRothärmel gestohlene Nickelplatten erworben hatte, deren\nHerkunft er aus Fahrlässigkeit nicht kannte, Durch dıe\nVerurteiiung wegen \"mindestens zehn Fälle verliert der\nAngeklagte nicht, wie die Revision meint, die Rechtswohltat\n\ndes Verbrauchs der Strafklage,. Der Aburteilung lag der stück.\nweise verwirklichte Einkauf von Nickelplatten während des\nganzen Zeitraums zugrunde. Da das Gericht ersichtlich alle\nstrafbaren Handlungen bis Ende Juni i951 als fahrlässige\nHehlerei, von diesem Zeitpunkt an als fortgesetzte gewerbs-. |\nmäßige Hehlereı abgeurteilt und damit über das diesen Zeit. |\nraum ausfüllende gesamte Verhalten nach § 264 StPG entschieden hat, ist der Umfang der Rechtskraft festgelegt.\n\nim übrigen ist die Verurteilung wegen fahrlässiger\nHehlerei, die auch des weiteren von der Revision nicht angegriffen wird, nicht zu beanstanden, Für den Zeitpunkt seit\nJuni 1951 hat das Landgericht aus einer Reihe vorn Indizien\ngefolgert, daß dem Angeklagten die Herkunft der Nickeiplat--\nten aus einer strafbaren Handlung bewußt war. Es hat dabei\nals ausschlaggebenden Gesichtspunkt die Tatsache verwertet,\ndaß die Preise für die gelieferten Nickelplatten, die zum\ngrößten Teil den \"normalen Nickelanoden fast gleichwertig\nwaren\", die im Handel bezahlten Preise nicht erreichten,\nobwohl sie als Schwarzmarktware üblicherweise diese Preise\nhätten erheblich überschreiten müssen. Diese Schlußfolgerung bewegt sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung. Sie ist deshalb nicht\nfehlerhaft, weil die Strafkammer bis zu diesen Zeitpunkt\nnur Fahrlässigkeit angenommen hat, obwohl die im ordnungs-\n\ngemäßen Handel bezahlten Preise nur unerheblich von dem\nPreis abwichen, dessen Höhe die Kammer als Beweis für den\nVorsatz des Angeklagten betrachtet hat, Daß nämlich die\nKammer trotz aller Indizien nicht schon für einen früheren Zeitraum Vorsatz bejaht hat, beschwert den Angeklagten nicht, Auch die weiteren Angriffe der Revision richter\nsich unzulässigerweise gegen tatsächliche Ausführungen des\nLandgerichts.\n\nar aa ar m aaa za I ne\n\nDer Angeklagte war in dieser Sache vom 15. Januar\nı953 bis zum 20. Januar 1954 in Untersuchungshaft, Er\nwurde dann mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verschonv.\n\nSeit 4, Januar 1955 befindet er sich wiederum in Haft,\n\nweil er mit den Lieferanten der gestohlenen Nickelanoden\nVerbindung aufgenommen und den Gegenstand des Strafverfahrens erörtert hatte. Auf die erkannte Strafe wurde ein Jahr\nder erlittenen Untersuchungshaft angerechnet, Von einer\nweitergehenden Anrechnung hat die Kammer abgesehen, \"weil\ndie Haftfortdauer insoweit von dem Angeklagten selbst ver--\nschuldet ist, denn der Angeklagte hat während der ganzen\nUntersuchingshaft geleugnet... und die von der Kammer angeordnete Verschonung mit dem Vollzug der Untersuchungsshaft\ndazu mißbraucht, um während des Hauptverfahrens mit dem Zeugen Rothärmel Verbindung aufzunehmen und zu versuchen, diesen in seiner Aussage zu beeinflussen\", Wenn das Leugnen\ndes Angeklagten allein zur Ablehnung der vollen Anrechnung\nder Untersuchungshaft geführt hätte, wäre diese Entscheidung fehlerhaft, da der Angeklagte nicht verpflichtet ist,\nzu seiner eigenen Überführung beizutragen (4 StR 84/54 vom\n8. Juli 1954). Da dem Angeklagten ein Jahr der erlittenen\nUntersuchungshaft angerechnet wurde, beruht, was zulässig\nist, die Nichtanrechnung der weiteren hauptsächlich seit\ndem 4. Januar 1955, dem Tage der Wiederinhaftnahme, verbüß..\nten Untersuchungshaft offensichtlich darauf, daß er bescon.-\n\n13>)\n01\n1\n\nderen Anlaß gegeben hat, die Verschonung mit dem Vollzug\nder Untersuchungshaft wiedersgufzuheben,\n\nGüde Engels Dr.Augustin\n\nSeibert Haager |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/4-str-286-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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