{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-15_4_StR_354_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-15","aktenzeichen":"4 StR 354/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 354/5\n\n2239 042 J\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmachergesellen Edtuund KEEP zu: vn\nda. dort geboren an EHE 1934,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n18. März 1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n«\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist der Rauschtat für schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt\nund daher unbeachtlich.\n\nII. Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.\n\nAm Nachnmittas des 12. Dezember 1954 trafen sich der\nBeschwerdeführer und die in dieser Sache wegen Rauschtat bereits abgeurteilten Mitangeklagten ii 3 ) und\nHup in der Gaststätte HiW in WB Sie tranken\nim Verlauf von zwei bis zweieinhalb Stunden jeder minde-.\nstens 10 bis 12 Glas Bier. K@® trank auch ein oder\nzwei Falschen Coca-Cola. Dann machte Hu sen Vorschlag, gemeinsam zu einer Gastwirtschaft rl zu\nfahren. HB fünite sich infolge des an diesem Tage\nund am Vorabend bei einer Geburtstagsfeier genossenen .:\nAlkohols benommen. Er hatte zunächst keine Lust noch einmal zu fahren, wurde aber dann von den beiden anderen\n| Angeklagten, die ebenso wie er von dem genossenen Bier\nangeheitert waren, dazu überredet. Er holte den Wagen,\nden er bei der Backstube seines Vaters hatte stehen lassen. K@ und Hu; sowie eine weitere Person nahmen\nim Wagen Platz. Inzwischen war es 20.00 Uhr geworden.\n\nEs regnete, wie bereits vorher, noch weiter. Fe,\nder den Wagen steuerte, konnte nur sehr wenig sehen, ZU-\n\nmal der Scheibenwischer nicht funktionierte. Er fuhr\naber trotzdem in zügigem Tempo zur Wirtschaft xD.\n\nObwohl alle Angeklagten schon stark unter Alkohol-.\neinfluß waren, tranken sie bis kurz vor 23.00 Uhr noch\njeder mindestens 10 bis 12 Glas Bier, 2 - 3 Schnäpse\nund Coca-Cola. Zwischendurch aßen sie einige Frikadellen,\nHu machte später den Vorschlag, gemeinsam noch zu\neiner Gaststätte in ED zu fahren. HB “o11te\ndavon zunächst nichts wissen, ließ sich aber von Hug»\nüberreden, mit den beiden anderen doch noch dorthin zu\nfahren. In diesem Sinne beteiligte sich auch X an\ndem Gespräch, Er wollte anfänglich nicht mitfahren.\nSchließlich stimmte aber auch er dem Plan zu. Die Angeklagten verließen gemeinsam die Gaststätte. Sie\nwaren so angetrunken,daß sie schwankten. Sie wußten\nzwar noch, was sie taten. Sie erkannten auch, daß sie\nstark angetrunken waren, hatten jedoch bei ihrem weiteren Tun keine Hemmungen mehr.\n\nHE funr mit Hug und KB ab, um den gemeinsam gefaßten Plan auszuführen. Er wollte über die\nzur Tatzeit ziemlich verkehrsreiche Kaiser-Friedrich-Straße zuerst zur Backstube kommen, um dort den Ofen\nzu bedienen. Er benutzte die linke Seite der Fahrbahn,\num sich durch das Seitenfenster am linken Straßenrand\norientieren zu können, weil es regnete und der Scheibenwischer nicht arbeitete. Auf diesem Wege prallte er mit\ndem linken vorderen Kotflügel seines Wagens gegen das\ndort stehende Motorrad des Grubenschlossers\nund mit der linken Hälfte der Kühlerverkleidung gegen\nden vor der Maschine hockenden cd, der das Kupplungsseil reparierte. Er schleifte oa etwa 10 m\nmit. Der Anprall war. so stark, daß es einen sehr lau-\n\n53\n\nten, hell tönenden Knall gab. Durch die Wucht des Zusammenstoßes und ein kurzes Abbremsen kam der Wagen für\neinen Augenblick quer zur Fahrbahn zum Stehen. Dabei\nzeigte die Kühlerhaube, in der Fahrtrichtung des Wagens\ngesehen, nach rechts. Dann riß ie 3 ) den Wagen wieder\nin die slte Fahrtrichtung und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon. oc verstarb einige Stunden\nspäter an den Folgen eines durch den Unfall erlittenen\nSchädelbruchs.\n\nDas Gericht hat alle Angeklagten des Vergehens\ngegen § 330 a: StGB für schuldig erachtet, weil sie sich\nfahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (§ 51 Abs I StGB) versetzt hätten und\nin diesem fahrlässig als Mittäter für den Tod des ou\nursächlich geworden wären.\n\n‘Im Ergebnis ist die strafrechtliche Würdigung\ndes’ Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu bean-\n\"standen.\n\nDie Frage, ob Mittäterschaft auch bei fahrlässigen Handlungen möglich ist, wie dies im Schrifttum\nteilweise vertreten wird (vel Schönke- Schröder 7; Aufl\n1954 § 47 StGB Anm v), kann dahingestellt bleiben. Auch\nbei ihrer Verneinung wird. der Bestand des Urteils\ndurch diese Annahme nicht berührt. Entscheidend ist,\nob der Beschwerdeführer für die Herbeiführung des tödlichen Unfalls - neben den anderen Angeklagten - ursächlich geworden ist. Dies kann allerdings nicht, wie\ndas Landgericht annimmt, schon darin erblickt werden,\ndaß der Beschwerdeführer mit den anderen zechte, ebensowenig darin, daß er zusammen mit Hug den Fahrzeugführer HM üverreäste, den bereits abgestellten\n\nWagen zu holen und von der Gaststätte ie ] nach der\nWirtschaft ee] zu fahren. Denn der Unfall hat sich\nnicht auf dieser Strecke, sondern erst auf der auf Grund\neines neuen Entschlusses vorgenommenen Weiterfahrt von\nder Wirtschaft > aus ereignet. Die Annahme des\nGerichts, daß der Beschwerdeführer auch für diese Fahrt\nund somit für die fahrlässige Tötung des Rn ) mit\nursächlich geworden ist, ist mit Rechtsgründen nicht\nangreifbar., Die Fahrt nach Egg sollte nur vorgenonmmen werden, wenn alle drei nit ihr einverstanden waren.\nDas Gericht stellt ausdrücklich fest, daß Kg, nachdem er sich zunächst nicht beteiligen wollte, schließlich dem Plan zustimmte und erst daraufhin die Fahrt zustande kam, die zum Unglücksfall führte. Wenn auch die\nWendung des Urteils \"In diesem Sinne beteiligte sich\nauch K@P an dem Gespräch über eine Fahrt nach Egg\"\nnicht eindautig ist, so wird seine Beteiligung an der\nEntschließung durch die ıbrigen Feststellunken des Ürteils klargestellt. Mithin wäre die Fahrt ohne das von\nio) gegebene Einverständ Iinis nicht unternommen worden.\nEr hat nämlich dadurch, daß er sich mit den Vorschlägen Hu. deren Verwirklichung die Beteiligung aller\nvoraussetzte, einverstanden erklärt hat, bei der Überredung SEE mitgewirkt. X und it J haben also in bewußten und gewollten Zusammenwirken mit >\n= gehandelt. Ohne ihr Dazutun ist die Tat nicht zu\n\n‚denken.\n\n- _ Die von der Revision gegen die Annahme der Ur-\n\n sächlichkeit weiterhin vorgetragenen Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Sie meint, daß HD au:\njeden Fall: zur Backstube seines Vaters gefahren, somit an der Unfallstelle vorbeigekommen wäre und die\nTötung herbeigeführt hätte. Diese Ausführungen gehen\n\nI\na\nt\n\nfehl. Pür die Ursächlichkeit einer Handlung für einen\nErfolg ist es entscheidend,ob er zu dieser Zeit\nund in dieser Art durch die Handlung herbeigeführt worden ist. Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Urteils hat Hgg> diese Fahrt unternonmen, um den gemeinsan gefaßten\nPlan, nach BE] zu fahren, auszuführen, wenn auch\n‘mit dem Umweg über die Backstube, wo er zuvor den Ofen\nversorgen wollte. Hieraus ergibt sich, daß diese\nFahrt u dieser Zeit ohne kinverstänänis des\nBeschwerdeführers nicht unternommen worden wäre.: Daß\niD 5) im weiteren Verlauf des Abends möglicherweise\nauch zur Backstube gefahren wäre und auf diesem Wege\nmöglicherweise auch einen - anderen — tödlichen Unfall\nherbeigeführt hätte, schließt die Ursächlichkeit für\ndiesen Unfall nicht aus. Dies käme nur dann in Betracht,\nwenn HD bereits gerillt war, zu dieser Zeit zur\nBackstube zu fahren und durch die Überredung des Hug»\nund die Einverständniserklärung Kg lediglich zu\n\n‘dem Entschluß veranlaßt worden wäre, die Fahrt über\n\n> die Backstube hinaus nach I fortzusetzen. Dies\n\nwürde aber einen Sachverhalt voraussetzen, der ersichtlich den Feststellungen des Tatrichters nicht zu-\n. grunde liegt. u\n\nAuch im übrigen ergeben sich keine Bedenken gegen\ndie Annahme der fahrlässigen Tötung im Rauschzustand.\n\nDer Tatbestand einer Verkehrsflucht nach § 142\nStGB ist ebenfalls einwandfrei begründet. Täter dieser\nStraftat kann jeder Verkehrsteilnehmer sein, wenn sein\nVerhalten möglicherweise zur Verursachung des Unfalls\nbeigetragen hat und er am Unfallort selbst anwesend\nwar. Der Beschwerdeführer hat sich ebenso wie die\n\nAn:\n\nanderen beiden Angeklagten den in § 142 bezeichneten\nFeststellungen entzogen. Wie das Urteil ergibt, \"wollten\nalle, daß rn weiterfuhr\". Schon hiermit ist der\nStraftatbestand erfüllt. Außerdem bemerkten alle,\ngleich nach Beginn dieser Fahrt, daß das linke Vorderraä schleifte. Hm hielt aus diesen Grunde\nfür kurze Zeit an. K und Hug Hogen die Stosstange zurück. Sie fuhren dann sofort weiter, um möglichst schnell von dem Unfallort fortzukommen. Durch\ndie Beseitigung des Hindernisses, das durch das Schleifen des Rades eintrat, wurde die Flucht erleichtert.\nSie war zu jenem Zeitpunkt noch nicht beendet, denn\ndie Beseitigung der Behinderung erfolgte, wie das\nUrteil feststellt, nur wenige Augenblicke nach dem\nUnfall,\n\nDer von der Revision gerügte Widerspruch ist nicht\nersichtlich. Wenn im Urteil ausgeführt wird, daß die\nStoßstange das Rad blockiert habe, während die anderen\n\nFeststellungen ergeben, daß das Fahrzeug sich noch von\n\nder Stelle bewegen ließ, so wollte der Tatrichter mit\ndem Ausdruck \"blockieren\" lediglich die Behinderung\ndes Rades kennzeichnen. Es liegt allenfalls ein Fehlgreifen im Ausdruck vor.\n\nIn subjektiver Hinsicht hat sich das Gericht\ndavon überzeugt, daß sämtliche Angeklagten sich darüber klar waren, einen Unfall verursacht zu haben.\n\nAuch im übrigen. ergeben sich keine rechtlichen\nBedenken gegen die Bejahung der Voraussetzungen des\n§ 330 a StGB.\n\nae\n„’\n\nDie weitere Rüge der Revision, das Gericht habe\nzu Unrecht eine strafbare Unterlassung der Hilfeleistung\nim Sinne des § 330 c StGB bejaht, erledigt sich dadurch,\ndaß die Begehung einer solchen Straftat im Urteil mit\nklaren Worten verneint worden ist.\n\nAuch im übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nKrumme Engels Seibert\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-15/4-str-354-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-15/4-str-354-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.985233+00:00"}}