{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-15_4_StR_141_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-15","aktenzeichen":"4 StR 141/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 046 »\n\na StR 141/55_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zivilingenieur Karl Peter S «EEE aus\nDO , iort geboren an UBER 1916,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n2undesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt FE Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJüstizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 28. September\n1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerde-\n\nführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nDer Angeklagte wurde durch das angefochtene Urteil\n\n- unter Einstellung und Freisprechung im übrigen- —- wegen\nUnterschlagung in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen,\nwegen Unterschlagung in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 95\nAbs 1 Nr 2 BörsenG in. zwei Fällen, wegen Untreue in drei\nFällen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem Falle unter Einbeziehung einer bereits\nrechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von einem Konst zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Konaten Gefängnis\n- ünd. zu sechs Geldstrafen in Höhe von je 50 DM verurteilt.\nDer Verurteilung liegen Verfehlungen des Angeklagten zu\nGrunde, die er sich bei der Führung eines im Namen seiner\n\nEhefrau betriebenen Radioversandgeschäftes zuschulden kommen. n—\n\nließ.\n\nMit der Revision, die Verletzungen des Verfahrensrechts\nund. des sachlichen Kechts geltend macht, werden \"die Verurteilungen wegen Untreue - § 266 StGB -\" und wegen Urkundenfälschung angegriffen: Der Angeklagte wendet sich dagegen,\n\ndaB er in den Fällen, in denen er als Eigenhändler tätig war,\n\neinem ‚Kommissionär gleichgesetzt wurde. Aus dieser Begründung\nzusammen mit dem Revisionsamtrag ist eindeutig zu entnehmen,\ndaß er nur die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB,\nnicht wegen Kommissionsuntreue nach 95 Abs 1 Satz 2 Börsengesetz anfechten will.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht nach\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist.\n\nAuch in sachlicher Hinsicht hat die Revision keinen\nErfolg.\n\n3.\n\nDer Angeklagte, dem die Führung des Geschäfts in vollem\nUmfang oblag, bezog teils über Großhändler, teils über unselbständige Werkvertretungen Rundfunkgeräte zu den im Rundfunkhandel üblichen Geschäftsbedingungen. Danach behielten\nsich die Lieferanten das Kigentum bis zur 3ezahlung des Kaufpreises vor. Der Angeklagte mußte innerhalb vier Wochen nach\nEmpfang der Ware entweder bei Barverkauf den Erlös an seinen\nLieferanten abliefern oder er mußte einen Meilzahlunge vertrag =\nüber ein bezogenes Gerät einreichen. Bei Teilzahlungsverkäufen durfte er lediglich die ihm zustehende Gewinnspanne\nvon meist 33 % des Verkaufspreises als Anzahlung kassieren.\nSeine Kunden mußten sich in den Teilzahlungsverträgen, wie\nsie in den ihn von. ‚den Lieferanten zugegangen n Vertragsentwürfen im einzelnen vorgeschrieben waren, verpflichten,\n\n- abgesehen von der Anzahlung - \"die Ratenzahlungen an die\n\nim Teilzahlungsvertrag bezeichnete s+ le, einen Großhänäler,\ndie Herstellerfirma oder ein zur Finanzierung herangezogenes\nInstitut, zu entrichten,. denen die insprüche aus dem von\nAngeklagten’ abgeschlossenen Kaufvertrag ustanden und denen\ndas bis zur Tilgung des ‚Kaufpreises vorbehaltene Eigentum\nan dem gelieferten Gerät übertragen war. Der Einzelhändler\nnußte durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder Schuldnit\nübernahne für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden\neinstehen. } Ein Umtausch oder eine Herausgabe der Geräte an \\\n'den Einzelhändler war ohne Zustimmung der als Gläubiger\n\nund Eigentümer der Geräte in dem Teilzahlungsvertrag angegebenen Stelle unzulässig. Bei Schwierigkeiten in der Abwicklung der Verträge, sei es infolge Beanstandungen der\ngelieferten Geräte durch Kunden oder durch Nichteinhaltung\nder Raten, wurde der Angeklagte, dem nach Einreichung der\nTeilzahlungsverträge ein seiner Verpflichtung aus der\nLieferung des betreffenden Geräts entsprechender Betrag\n\nin laufender Rechnung gutgebracht worden war. wiederum\n\nbelastet. Obwohl ihm mit dieser Rückbelastung weder die Än-\n\nsprüche auf Ratenzahlung noch die Rechte aus dem vorbehaltenen\nEigentum zurück abgetreten wurden, hielt er sich in diesen\n\nFall für berechtigt, die Geräte von den Kunden zurückzu-\n\nnehmen und unter Abschluß neuer Teilzahlungsverträge wieder\n\nzu veräußern. .\n\nDer Angeklagte geriet durch unredliches Verhalten zweier\nUntervertreter und durch sonstige geschäftliche fißerfolge\n‚spätestens seit üitte des Jahres 1951 in stetig wachsende.\nSchwierigkeiten. Das Geschäft kam mit einer Verschuldung\nvon 30 - 40.000 DM im September 1952 zum Erliegen.\n\n1) Anklagepunkt Nr_1l, Fall Fe:\n\nDer Angeklagte nahm am 9: November 1951 eine durch Teil-\n\nzahlungsvertrag ordnungsgemäß verkaufte. Musiktruhe zurück\n\nund veräußerte sie. zu unbekannt gebliebenen Bedingungen an\n\neinen nicht mehr festzustellenden Kunden, ‚wobei er schon\n\nbei der Wiederveräußerung- von vornherein entschlossen war, .\n‚den Erlöß für sich zu.behalten. Das Landgericht hat hierin En\neine in Tateirheit mit Unterschlagung in der Form des ä Hiß- u\n.brauchstatbestands begangene Untreue gesehen. Die Ansicht\n‚der Revision, die die Voraussetzungen für eine Untreue nicht\n\"als gegeben betrachtet, ist unbegründet; denn auf jeden\n\n' Fall versiieß der Angeklagte hierbei gegen seine Pflicht\n\nzur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Treubruchstatbestand). Zwar war der Angeklagte nach der Ausgestaltung\nder Geschäftsbedingungen ! selbst Verkäufer für eigene Rechnung,\nden im Gegensatz zum Kommissionär die Verantwortung für\n\nden Ausfall eines Geschäfts traf. In der Regel hat der N\nEinzelhändler als Käufer nur den vereinbarten Kaufpreis\nan den Lieferanten zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, und er hat nach § 242 BGB ganz allgemein auf die\nBelange seines Verkäufers Rücksicht zu nehmen. fie der er-\n\nkennende Senat bereits früher ausgesprochen hat (4 StR 346,’54\nvom 28. Oktober 1954), fällt die Verletzung dieser rein schuldrechtlichen Pflichten nicht unter die Strafärohung des § 266\nStGB (Rest 71, 90, 91; 73, 299 ff; BGHSt 1, 186, 188). Dies\nist auch dann noch nicht der Fall, wenn die Vertragsbeziehungen sich infolge wiederholten Abschlusses von Liefervertrügen\nauf einen längeren Zeitraum erstrecken und bei vorbehaltenen\nEigentum der Käufer zur Weiterveräußerung in eigenen Namen\nermächtigt und zur gesonderten Aufbewahrung und Ablieferung\ndes Kaufpreises verpflichtet ist (5 StR 627/52 vom 15. Mai\n1953; 5 StR 652,753 vom 9. Februar 1954). Hier hatte der Angeklagte jedoch, bedingt durch die Ausgestaltung der Geschäfts- |...\nbeziehungen im Rundfunkhandel, weitergehende Verpflichtungen u\nübernommen. Er mußte bei Teilzahlungsverkäufen das Eigentum\nzugunsten der Lieferfirma vorbehalten. Ferner hatte er Safür\nzu sorgen, daß der Kunde unter Ausfüllung der für die Abwicklung des Vertrags erforderlichen Zahl von Formblättern\nden Teilzahlungsvertrag in der vom Lieferanten vorgeschriebenen Form abschloß und dabei veranlaßtwurde, keine Zahlungen\nmehr an den Angeklagten zu leisten (4 StR 178/53 vom 25. Juni\n1953), auch das Gerät im Falle eines Umtausches und dergl.\nnicht mehr an ihn, sondern an die im Teilzahlungsvertrag angegebene Stelle zurückzugeben. Außer diesen Teilzahlungsge-.\nschäften, die die Regel bildeten, konnte der Angeklagte Barverkäufe abschließen. Alsdann hatte:er den! Erlös. innerhalb\nvier Wochen nach Empfang der Ware abzuführen. Bine Gesam ıtbetrachtung dieser beonders gearteten Geschäftsbeziehungen.\nergibt, daß der Angeklagte über einen gewöhnlichen Kaufvertrag hinausgehende Verpflichtungen übernommen hatte, die\neinen wesentlichen Teil der Vertragsbestimmungen bildeten.\nSie dienten dazu, bei Barverkäufen als auch bei Teilzahlungsverkäufen das Eigentum des Lieferanten oder seine Forderung\nauf Zahlung des Kaufpreises, somit seine Vermögensinteressen\n\nzu sichern. Indem der Angeklagte bei der Veräußerung der lusiktruhe nicht in der vereinbarten Weise verfuhr, vielmehr von\nvornherein zur Verwertung des dem Lieferanten zustehenden\nüErlöses für eigene Zwecke entschlossen war, verletzte er.\ndie ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Lieferanten. Da die weiteren Voraussetzungen des Treubruchs in objektiver und subjektiver Hinsicht festgestellt sind, ist die Verurteilung wegen Untreue\nnicht zu beanstanden. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung (BCH\n\n3 Stk 373/52 vom 26. März 1952; 4 StR 346/54 vom 28. Oktober\n1954 S 11). | |\n\nAus den gleichen Gründen sind die Verurteilungen im Falle\nWilkens wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue (Anklagepunkt Wr 9) und im Falle GE (Anklasepunkt Nr 10)\ngerechtfertigt.\n\n2) In einem weiteren Fall (Anklagepunkt Nr 2 b, Fall\nvB) Hatte der Angeklagte Zahlungen auf eine Forderung,\ndie ihm nicht mehr zustand, entgegengenommen, da der augenblickliche Gläubiger dem Käufer des Gerätes nicht bekannt\nwar, Er hatte dem Kunden, der einen Teilzahlungsvertrag geschlossen hatte, die Abführung des Geldes an den richtigen\nGläubiger versprochen, Er verbrauchte das Geld später für\nsich, obwohl er in der Zwischenzeit erkannt hatte, daß die\nRadiogroßhandlung ID Inhaber üer Forderung war. Das\nLandgericht hai hier im Ergebnis zutreffend den liißbrauchstatbestand abgelehnt, denn der Angeklagte war weder zur Verfügung über die Forderung noch über das ihm ausgehändigte |\nGeld, falls dieses überhaupt Zigentum der Gläubigerin- geworden\nwäre, befugt. Da der Angeklagte, wie bereits oben unter Ziff 1\nangeführt ist, die Vermögensinteressen seines Lieferanten |\nwahrzunehmen hatte, beging er mit der kinbehaltung des Er-\n\nlöses das Vergehen der Untreue in der Form des Treubruchs,\nfür den auch die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale im Urteil festgestellt sind (vgl dazu für\nden Fall der Untreue des Kommissionärs BGH IM § 266, StGB\nNr 11).\n\nDas Gleiche gilt für die Fälle Rp und HE (AnklagepunkteNr 7 a und 7 b). In diesen Fällen war der Angeklagte,\nobwohl ein Teilzahlungsvertrag geschlossen war, ermächtigt,\n\nRatenzahlungen bei den Kunden zu kassieren, die er jedoch\nunverzüglich an die Gläubigerin abzuführen hatte. Er verwendete diese Beträge für sich. Es ist im Urteil nicht eindeutig dargelegt, ob er schon bei Erhalt der Ratenzahlungen\nzu einer abredewidrigen Verwendung entschlossen war. Allerdings könnte die bei der rechtlichen fYürdigung gebrauchte\n“wendung, er habe den Erlös \"befugterweise\" einkassiert, dafür\nsprechen, daß er in diesen Zeitp akt noch nicht zur pflichtwidrigen Verwendung entschlossen war. In jedem Falle ist die\nVerurteilung. gerechtfertigt. War er schon bein Einzug der\nGelder zum eigennützigen Verbrauch‘ entschlossen, so hätte\n‘er seine Befugnis. zur Verfügung über die der Gläubigerin\nzustehende Forderung mißbraucht (BCE 4 StR 346,54 vom\n\n28. Oktober 1954; BGHSt 5, 61 = IM § 266 StGB Nr 13). Wenn.\ner den Entschluß erst später faßte, dann machte er sich,\n\nwie das Landgericht in rechtlicher Einsicht zutreffend ausführt, durch Verletzung seiner Pflicht zur Wahrung frender\nVermögensinteressen des Treubrüuchs schuldig. Die spätere\nteilweise Tilgung der Forderungen seiner Lieferanten stellt\nlediglich eine nachträgliche Schadensausgleichung dar, so\ndaß die Verurteilung wegen Untreue, deren übrige Voraussetzungen festgestellt sind, zu Recht besteht.\n\n3) Auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sind unbegründet. Der Angeklagte machte in fünf Einzelfällen auf den Teilzahlungsvertragsvordrucken, die in mehrfacher F Fertigung von den\nKunden unterschrieben werden mußten, und zwar in den Fällen,\nin denen nur das erste Blatt voll ausgefüllt war, während\ndie übrigen Formulare nur die Unterschrift des Kunden trugen, in den zuletzt genannten, zur Weiterleitung bestimmten\nFormblättern i Eintragungen, die von den auf dem ersten. Blatt\nabgegebenen Erklärungen des Kunden abwichen, indem er hier\nandere Geräte und höhere Verkaufspreise aufführte, Diese\nFormulare reichte er den Lieferanten ein. Damit gab er dem\nBlankett einen den Anordnungen der als Urheber erscheinenden Person widersprechenden Inhalt und machte außerdem von\ndieser so gefälschten Urkunde Gebrauch. Dadurch ist der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (BCHSt 5, 295; Schönke-Schröder, § 267 VII). Daß die Kunden in den in Frage kommenden Fällen mit der abweichenden Ausfüllung einverstanden\n\ngewesen wären, was allerdings der Annahme einer Urkunden- E\nfälschung entgegenstehen würde, ist im Urteil ausdrücklich ur\nausgeschlossen. Die entgegenstehende Auffassung der Revision\nsteht im Widerspruch zu diesen tatsächlichen Feststellungen. Es ist an anderer Stelle des Urteils nur ausgeführt,\ndaß Großhändler und Lteferfirmen gelegentlich derartige\nunrichtige Teilzahlungsverträge gebilligt hätten. Daß der\n\nAngeklagte, wie die Revision meint, in den zum Gegenstand\nder Verurteilung gemachten Fällen, in denen die \"ieferanten\ndie Änderungen nicht kannten und nicht billigten, ‘nicht zum\nZwecke der mäuschung gehandelt habe, widerspricht ebenfalls\nden weiteren Feststellungen des Urteils, wonach das Ziel\nseiner Waßnahmen war, die Lieferanten über die wirklichen\nGeschäfte zu täuschen, weil er nach derartigen \"Korrekturen\"\n\n4:\n\n-9-\n\nAussicht auf Eereinnahme der Teilzahlungsverträge durch di\nFirmen und damit auf die von ihm erstrebte Gutschrift auf\nseinem Konto hstte. Eine Schädigung der Firmen oder der\nKunden ist zur Urkundenfälschung nicht erforderlich, Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten das Bewußtsein der\nRechtswidrigkeit gefehlt hätte, sind bei dieser Sachlage\nnicht gegeben. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nbegegnet daher keinen Bedenken.\n\nKrumme Engels Seibert\nLang-Hinrichsen. . Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-15/4-str-141-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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