{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-13_4_StR_346_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-13","aktenzeichen":"4 StR 346/55","doktyp":null,"leitsatz":"Entscheidet die Strafkamner über bei ihr im ersten.\nund im zweiten Rechtszug anhängige, miteinander\nverbundene Strafsachen mehrerer Angeklagter in\neinem einheitlichen Urteil, so ist für die Entscheidung über die Revision’ gegen dieses Urteil\nder Bundesgerichtshof zuständig. (Weiterbildung\ndes Urteils BGH: SIR. 514/54 vom 26. > 1955 = : NW\n1955, 1198 Nr uE\n\nktenzeichen: f StR 346755.\nrt vom 13. Oktober 1955 u\n\n\"4 StR 346/55","text_plain":"\"ir das Nachschlagewerk! 2 0 = 2229 043 02\n\"Nicht für die Amtliche Sammlung! Eu\n\nnn nn nn nr ern. arme a nn. m: ARME Mn in m a m. van a\npar\nm . \\\n\nGesetz: StPO § 57°67e7$%135\n Rechtssatz: Entscheidet die Strafkamner über bei ihr im ersten.\nund im zweiten Rechtszug anhängige, miteinander\nverbundene Strafsachen mehrerer Angeklagter in\neinem einheitlichen Urteil, so ist für die Entscheidung über die Revision’ gegen dieses Urteil\nder Bundesgerichtshof zuständig. (Weiterbildung\ndes Urteils BGH: SIR. 514/54 vom 26. > 1955 = : NW\n1955, 1198 Nr uE\n\nktenzeichen: f StR 346755.\nrt vom 13. Oktober 1955 u\n\n\"4 StR 346/55\n\nIm Namen des Volke\n\n[0]\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\ni. den Arbeiter Herbert J I gehoren zn > 195\n\n2. den Ze Heinz N geboren an > 1932\n\n-\nin y\n\nwegen zemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender, '\n Bundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Jang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager .\n. als beisitzende Richter, 2\nBundesanwalt > | |\n©... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\n\"° als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 24. Mai 1955 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n[2\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu rn me eng nr a\n\nDas Schöffengericht in Gelsenkirchen hatte die Angeklagten fe 3 < 1 und IB wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Vergehen gegen die §§ 223,\n\n223 a, 47 StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt: Gegen so\n@ kannte es auf eine Gefängnrisstrafe von einem Jahr,\ngegen LB auf eine Gelängnisstrafe von vier Monaten. Es\nwurde festgestellt, daß die Angeklagten in der Nacht zum\n\n31. Dezember 1953, gemeinschaftlich handelnd mit dem nichv\nauffindbaren Rgß®, den Kranführer De körverlich mißhandelt haben, und zwar dureh Fußtritte und mittels\neines hinterlistigen Überfalls. - Gegen dieses Urteil hatten beide Angeklagte Berufung eingelegt,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten JB :1s erstinstanzliches Gericht wegen schwerer Körperverletzung unter\nEinbeziehung der durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Juni 1954 - 10 Kls 8/54 - verhängten Strafe von sieben Jahren Zuchthaus zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren vier Monaten verurteilt, weil\ndas Schöffengericht sich entgegen der Vorschrift des § 24\nGVG für zuständig erachtet habe, indem es die frühere rechts- rn\n\nkräftige Verurteilung des Angeklagten außer acht gelassen habe.\n\nDa das Schöffengericht auch bei dem Angeklagten 1\ndie Bildung einer - hier im Rahmen seiner Strafgewalt lie- BE\ngenden - Gesamtstrafe unterlassen hat, ist dieser von der\n\nStrafkammer als Berufungsgericht wegen gemeinschaftlicher\n\nschwerer Körperverletzung unter Einbeziehung der durch\ndas obengenannte Urteil gegen ihn erkannten Strafe von\ndrei Jahren sechs Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.\n\nl. Der Beschwerdeführer Mo |] rügt zu Unrecht, die\nStrafkammer hätte nicht als Gericht erster Instanz tätig werden dürfen. Das Schöffengericht sei nur an der Bildung einer\nGesamtstrafe verhindert, weil für die neue abzuurteilende\nTat keine höhere Strafe als 2 Jahre Zuchthaus zu erwarten\ngewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision steht es\ndem Gericht nicht frei, in seinem Urteil von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen. Vielmehr hat es diese, wenn in\nder Hauptverhandlung die Voraussetzungen für eine solche\nfestgestellt werden können, vorzunehmen und darf sie nicht\ndem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen, sofern\nnicht besondere Umstände vorliegen. Dies entspricht der\n_ überwiegenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, die auch der\n_ erkennende Senat vertritt (BGHSt 3, 277, 280; BGH 2 StR\n325/52 vom 12. Dezember 1952 = IM Nr 6 zu § 79; 1 StR 199/55\nvom 10, Juni 1955). Da das Schöffengericht zur Bildung\neiner höheren Gesamtstrafe als zwei Jahre Zuchthaus nicht\nbefugt war, mußte die Sache an die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht verwiesen werden (§ 270 StPO). Diese hat mithin mit Recht in erster Instanz entschieden,\n\n2. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist ebenfalls unbegründet.\n\na) Es ist zwar zutreffend, daß die Folgen der Verletzung des überfallenen FgiB> in Urteil nicht einheitlich festgestellt sind. So wird bei der Sachverhalts-\n\nchilderung ausgeführt, dem Verletzten seien im Oberkiefer\nmehrere und im Unterkiefer alle Zähne los- bzw. ausgeschlagen worden. Bei der rechtlichen Würdigung wird angenommen,\ndaR PO säntiiche zänne eingebüßt habe. Da das Gericht jedoch anschliessend die erhebliche, dauernde Ent-\n\n- 4A -\n\nstellung darin erblickt, daß der Verletzte im Unterkiefer\nkeine Zahnprothese tragen könne, bezieht sich die Feststellung, er nabe sämtliche Zähne eingebüßt, ersichtlich nur\nauf den Unterkiefer. Ein unlösbarer Widerspruch liegt\n\nsomit nicht vor. Abgesehen hiervon kommt es für die Frage\nder erheblichen Entstellung nicht auf die Zahl der eingebüßten Zähne, sondern auf die wesentliche Beeinträchtigung\n\nder äußeren Gesamterscheinung an. Bereits der Verlust mehrerer Vorderzähne kann z.B. hierfür nach der Rechtsprechung\ngenügen (Schönke-Schröder, 7. Aufl 1954, § 224 Anm 3 8 644).\nDa der Verletzte, der —- wie erwähnt - nach den Feststellungen des Urteils wegen der eigenartigen Beschaffenheit\nseines Unterkiefers dort keinen Zahnersatz tragen kann,\ndurch das Fehlen der Zähne im Unterkiefer - was insbesondere beim Sprechen auffällt -, in erheblicher Weise dauernd\nentstellt ist, bestehen gegen die Anwendung des § 224 StGB\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\nb) Ebensowenig zutreffend ist die Rüge des Beschwerde-\n\nführers, der Tatrichter habe nicht festgestellt, ob etwa\n\nrg an den Mißhandlungen beteiligt war und gerade 2.\n\ndieser dem DD die Zähne ausgeschlagen habe. Die . ei\n\nUrteilsgründe des landgerichtlichen Urteils ergeben nicht, Be:\n\ndaß außer ID una IB noch eine andere Person an\n\nden Mißhandlungen beteiligt war. Der im Urteil erwähnte\n\nunbekannte Dritte, RD, nat nach dem Sachverhalt schon\n„an der Verfolgung des Opfers durch die Angeklagten ersicht-\n..lich nicht mehr teilgenommen. Eine beachtliche Aufklärungs-\n| rüge liegt nich vor, da nicht angegeben ist, auf welchem Wege das Gericht, da RB nicht auffindbar ist,\ndie vermißte weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte x\nbenutzen sollen. Beweisamträge in dieser Richtung sind\nin der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Die Ur-\n\nch\n\nhar\nF\n\nteilsgründe ergeben nicht einmal, daß die Angeklagten s\n\nin der Hauptverhandiung auf die Beteiligung Re ::\nden Mißhandlungen berufen haben.\n\nce) Durchgreifende Bedenken können auch nicht daraus\nhergeleitet werden, daß das Landgericht nicht erörtert hat,\nob die schwere Folge der Körperverletzung vom Angeklagten\nwenigstens fahrlässig verursacht worden ist (§ 56 StPO).\nDas. Fehlende kann aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nergänzt werden (vgl JW 1924, 1611; RGSt 51, 179, 180). Daraus, daß ID den Opfer Fußtritte in das Gesicht versetzt hat, ergibt sich eindeutig, daß er dessen erhebliche\ndauernde Entstellung infolge des Ausschlagens der Zähne\nvoraussehen konnte,\n\nu Der Beschwerdeführer If rüst ebenfalls zu Unrecht\n= die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nl. Gegen diesen Angeklagten hat die Strafkammer als\nBerufungsgericht entschieden. Dessen ungeachtet ist für\ndie Entscheidung über die Revision nicht das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zuständig. Wegen\n\n\\ des engen inneren Zusammenhangs hatte die Strafkammer\n\nE dieses Verfahren nicht von dem des Mitangeklagten DD 3 1]\ngetrennt, obwohl sie insoweit als Gericht erster Instanz\ntätig wurde. Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs\n\n(3 StR 514/54 Urteil vom 26. Mai 1955 - NJW 1955, 1198 Nr 17)\nhat bereits in einem Fall, in dem die Strafkammer nach\nVerbindung einer bei ihr im ersten Rechtszug anhängigen\nStrafsache mit einer bei ihr anhängigen Berufungsstraf-\n\noh,\n\nsache in einem einheitlichen Urteil über beide Sachen entschieden hatte, den Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nüber die Revision für zuständig erklärt, und zwar auch\ndann, wenn diese sich nur gegen das als Berufungsge-\n\nricht erlassene Urteil der Vorinstanz richtet, Der Senat\n\n2\n\nhat ausgeführt, daß § 5 StPO auch bestimmend für die Zuständigkeit des Revisionsgerichts sei und der Gedanke dieser\nVorschrift entsprechend anzuwenden sei, wenn die verbundenen\nStrafsachen bei demselben Gericht, aber in verschiedenen\nRechtszügen anhängig sind. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. In dem genannten Fall handelte es sich\nzwar um die Verbindung mehrerer Strafsachen gegen denselben Angeklagten, also um einen persönlichen Zusammenhang\n\nim Sinne des § 3 StPO. Das gleiche muß jedoch gelten, wenn\nbei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Teilnehmer beschuldigt werden, also ein Fall des sachlichen Zusammenhangs vorliegt; denn in der genannten Vorschrift\nwerden beide Fälle rechtlich gleichgestellt,\n\n2. a) Auch die Annahme der Mittäterschaft der beiden\nAngeklagten ist entgegen der Auffassung der Revision nicht\nzu beanstanden. Nittäterschaft setzt keine vorherige und\nkeine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten voraus.\nSie kann auch bei oder während der Ausführung der Tat und\ndurch schlüssiges Handeln begründet werden. Daß die Angeklagten die Körperverletzung im einverständlichen Zusammenwirken ausführten, ist dem Urteil eindeutig zu ent-.\nnehmen, Nach den Feststellungen des Tatrichters beschimpften\nbeide Angeklagte eo 7 beide nahmen ihm gegenüber\neine drohende Haltung ein, beide verfolgten ihn, als er\nfortlief, und schlugen dann auf ihn ein.\n\nb) Rechtsirrig nimmt das angefochtene Urteil dagegen\nan, für die Mittäterschaft genüge auch hinsichtlich der\nqualifizierten Körperverletzung die Feststellung, daß\nBD den Überfallenen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit 3 1) geschlagen und er die Tat als eigene\ngewollt hat. Die Bestrafung eines Hittäters wegen des\nschweren Erfolges bei aualifizierten Delikten setzt voraus,\ndaß ihm selbst Fahrlässigkeit bezüglich dieses Erfolges\n\nzur Last fällt (§§ 50, 56 StGB). In dieser Richtung hat\n\nder Tatrichter keine Feststellungen getroffen. Sie können\njedoch auch hier aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergänzt werden. Da eo] das Opfer geschlagen Kai und\nsah, daß I 3 ] ihm Fußtritte in das Gesicht versetzte,\nwar die besondere Folge der Tat (§ 224 St@B) für ihn ebenfalls voraussehbar,\n\nKrumme Engels Seibert\n\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/4-str-346-55","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/4-str-346-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.885017+00:00"}}