{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-13_4_StR_209_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-13","aktenzeichen":"4 StR 209/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. S1R 20975 2239 Das\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dipl.-Volkswirt Dr. jur. Franz Joser K ie»\naus HB. dort geboren :ı > ::0:,\n\nwegen übler Nachrede u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nE32\n\nBundesrichter Xrumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof, Dr. Laeng-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. I) in der Verhandlung,\nBundesanwalt «E> bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeaater der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 28.\nJanuar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsuittels, an das Landgericht in\nEssen zurückverwiesen.\n\n2\n\nVon Rechts wegen\n\n2. y.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter den Voraussetzungen des\n8 51 Abs 2 StGB wegen übler Nachrede in Tateinheit mit\nBeleidigung des Arbeitsgerichtsrats Dr. x» sowie wegen übler Nachrede in zwei Fällen gegen den Landgerichtsdirektor Dr. Di 3 ) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\neinem Jahr drei Monaten verurteilt worden.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten, dass ihm zur\nStellung eines Unterbringungsamtrages nach § § 1 StPO\nein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen,\nnachdem der Sachverständige in der Hauptverhandlung - abweichend von seinem schriftlichen Gutachten,das volle Zurechnungsfähigkeit annahn, - die Voraussetzungen des § 51\nAbs 2 StGB bejaht hatte, findet weder in § 140 Abs 1 Nr\n6 StPO noch sonst eine Stütze. Der Geisteszustand des Angeklagten konnte nämlich bereits obnedies abschliessend\nbuerteilt werden, und es kam daher seine Beobachtung in.\n_ einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht in Betracht. Dies\nhatte der Sachverständige nach Bestellung eines Pflichtverteidigers schon in dem Termin vom 2. Növenber 1954 erklärt. nn\n\nDagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg, vornehmlich,\n‚weil das Landgericht den Begriif der Tatsache im Sinne\ndes § 1§ 6 StGB verkannt hat.\n\n1) Der Angeklagte führte bei dem Arbeitsgericht Herne, dem der Arbeitsgerichtsrat Dr. x vorsass, einen\nRechtsstreit gegen die Stadt EB, in dem Oberstadtdirektor Rheinländer am 4. Juni 1952 eidlich als Zeuge vernommen wurde, der bereits am 24. Novenber 1950 in einem\nStrafverfahren gegen den Angeklagten gehört worden war.\n\nNachden seine Klage abgewiesen worden war, erstattete\nder Angeklagte gegen RE Strafanzeige wegen\nMeineids. In dem Ermittlungsverfahren richtete er am\n22, Oktober 1952 anden Oberstaatsamwalt in Bochum eine Eingabe, in der er u.a. folgendes ausführte: Die\ndiametralen Gegensätze, die zwischen den Zeugenaussagen Rheinländers vom 24. November .1950 und 4. Juni 1952\nbeständen, seien wohl nicht dadurch aus der Welt zu\nschaffen, dass der Arbeitsgerichtsrat Dr. 4] in der\nschriftlichen Urteilsbegründung die beiden gerichtlichen Vernehnungsprotokolle durcheinanderwerfe, um dann\n\"festzustellen\", dass der Zeuge REED seine Aussage vom 24. November 1950 \"wiederhole\". Der aus der Ostzone abgeschobene ehemalige Nazirichter Dr. K@@® habe\ndurch diese Präventivmassnahue schon im voraus die zu\n\nerwartende Meineidsanzeige gegenstandslos zu machen versucht. Denn jeder Bäckerbursche könne die offenen Wider-\n‘sprüche beider Zeugenaussagen beim Vergleich in fünf Minuten ohne geistige Anstrengung herausfinden. Im Folgen-\n“den wird dann noch der Ausdruck \"nazistischer Justizgangster\" gebraucht, der sich nach der Überzeugung der Strafkamner zumindest auch auf den Arbeitsgerichtoret Dr. ed ]\nbezieht.\n\nDas Landgericht meint, die Eingabe vom 22. Oktober\n1952 enthalte, ohne dass.dies einer näheren Darlegung .\nbedürfe, unwahre Tatsachen, und erblickt diese offenbar\nin der Behauptung, Dr. xD habe durch eine Präventiv-\n\"massnahme eine Meineidsanzeige gegen den Oberstadtdirek-\n\ntor FEED von vornherein gegenstandslos machen, also einen Meineid vertuschen wollen.\n\nDiese Auffassung verkennt, dass nicht jedes tatsächliche &lement einer beleidigenden Ausserung ohne\nweiteres die Behauptung einer Tatsache enthält, sondern\ndass erst die umfassende Gesamtwürdigung ein abschliessen-\n\ndes Urteil darüber gestattet, ob es sich insgesaut um ei-\n\nne Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt.\n\nDenn es liegt nur ein in tatsächlicher Hinsicht erläutertes Werturteil vor, wenn das tatsächliche ‚Vorbringen gegenüber dem gewollten Werturteil so sehr zurücktritt,dass\nes nur dazu. dient, dieses näher zu erläutern, zu begründen\noder zu bekräftigen (OGHSt 2, 310; BGHSt 6, 159, 161 f;\n\n6 StR 181/54 vom 14.7.1954; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954\n\nund die dort angeführten Urteile). Massgebend ist insbesondere das Verhältnis,in dem die etwaigen Tatsachenbehauptungen zu offensichtlichen Werturteilen stehen.\n\nDie bisher vom Landgericht nicht vorgenommene Gesamtwürdigung kann ergeben, dass es sich insgesamt nur um ein\nabsprechendes Werturteil handelt. Mit dem Meineidsverfah-\n\nı ren gegen den Oberstadtdirektor PORN . dessen Fördezung. die Eingabe vom 22. Oktober 1952. dienen sollte, bezweckte der Angeklagte ersichtlich, die Aussichten seiner\n\nBerufung gegen das abweisende Arbeitsgerichtsurteil zu verbessern. Die Strafkammer führt zwar aus, die beiden Aussagen REED deckten sich im wesentlichen, lässt aber\ndie Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, dessen Rechtsempfinden weit über das normale Mass gesteigert ist, an\noffensichtliche Widersprüche geglaubt hat; denn seine\n\n Selbstkritik liegt unter dem Normalen, er ist von welt-\n\nfreunden Idealismus beseelt und seine Ideen haben teilweise wahnhaften Charakter. Solcher Auffassung stand die Meinung des Arbeitsgerichts entgegen, und es ging dem Angeklagten möglicherweise darum, das Gewicht dieser Ansicht\ndurch Herabwürdigung des Vorsitzenden und Urteilsverfas-\n\nE\n4\n\nsers zu mindern. Diesem Zweck kann es gedient haben,\n\ndass er Dr. KB als abgeschobenen ehemaligen Nazirichter und nazistischen Justizgangster bezeichnete, für\n\nden er als Verfolgter des Naziregines Freiwild sei. Wiesen die beiden Zeugenaussagen REED nach Auffassung des Angeklagten üunverkennbare Widersprüche auf, SO\nlag in diesem Rahmen der Vorwurf absichtlicher Vertuschung nahe, der möglicherweise das allgemein absprechende Werturteil nur erläutern, begründen oder bekräftigen\nsolite- 5\n\nRechtlich fehlerhaft ist der Schuldspruch im Falle\nDr. KPD auch insoweit, als Tateinheit zwischen übler\nNachrede und Beleidigung angenommen worden ist. Tateinheit zwischen einem Vergehen gegen § 1§ 5 StGB und einem\nVergehen gegen § 1§ 6 StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Hand-\n\"Jungseinheit verbundene, nicht in einen inneren Zusammenhang stehende einzelne Äusserungen sich teils als üble\nNachrede, teils mur als Formalbeleidigung darstellen,\nnicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete\nÄusserung zugleich den Tatbestand des § 1§ 5 StGB erfüllen-\n. de Elemente aufweist (vgl RGSt 59, 414, AlT; 65, 358 f;\nBGHSt 6, 159, 1615 4 StR 289/54 vom 14. ‚10. 1954).\n\nFi\n\n2) tandgerichtsdirekter Dr. u sass der Strafkammer in Bochum vor, die zunächst am 30. \"Juli 1953 gegen den Angeklagten wegen seiner Eingabe vom 22. Oktober\n1952 im Falle Dr. K@9 verhandelte. Dr. DEE verwenrte\nes dem Angeklagten, am Verteidigertisch Platz zu nehmen\nund dort seine zahlreichen nitgebrachten Akten auszubreiten. Er regte ferner an, die Hauptverhandlung auszusetzen\nund den Angeklagten zunächst auf seinen Geisteszustand\n\nuntersuchen zu lassen. Es erging dann im Einverständnis\n.‚uit dem Angeklagten ein entsprechender Beschluss.\n\nGegen diesen Beschluss richteten sich zwei Eingaben\ndes Angeklagten an die Strafkamuer vom 31. Juli und 18.\nAugust 1953, deren Wortlaut auszugsweise mitgeteilt wird.\n\nWas die Strafkamner diesen Eingaben, insbesondere der\nzweiten, als behaupteten Tatsachenkern entnimmt, wird\n\n-— wie die Revision zutreffend rügt — nicht genügend klar\nherausgestellt. Anscheinend erblicktsie diesen in dem\nVorwurf, Dr. DD habe die Verhandlung nicht einwandfrei geführt, weil er den Angeklagten in seiner Verteidigung bekindert habe, und es sei ihm auch an der Feststellung der Wahrheit nichts gelegen gewesen, da er von einem neuen Gutachten des Sachverständigen Dr. Kehrer nichts\nhabe wissen wollen, sondern an den Gerichtsarzt und die\nIrrenanstalt gedacht habe. .\n\n‚Dass dem Augeklagten die Ausbreitüng seiner Akten\nverwehrt wurde, ist erweislich wahr; die Behauptung dieser Tatsache kann also eine Verurteilung aus § 1§ 6 StGB\nnicht rechtfertigen. Das Vorbringen, die Verhandlungsführung sei insoweit zu beanstanden, stellt sich ersichtlich\nals reines Werturteil dar. Das’ somit allein verbleibende\ntatsächliche Element, dem Vorsitzenden habe an der Feststellung der Wahrheit nichts gelegen, ist so schwach, dass\nes sich auf Grund der auch hier noch vorzunehnenden tatrichterlichen Gesamtwürdigung als eine hinter dem gewollten Werturteil zurücktretende Erläuterung darstellen kann.\nBei dieser Gesamtwürdigung wird insbesondere auch berück-\n\nee\n\nsichtigt werden müssen, dass dem Angeklagten die Anzweife-Jung seiner geistigen Gesundheit als durch nichts gerechtfertigt erschienen sein nag. .\n\nAuch die nicht weiter begründete Verurteilung wegen zweier selbständiger Handlungen im Falle Dr. DD\nkann auf Rechtsirrtum beruhen. Beide, in dichter zeitlicher\nAufeinanderfolge verfassten, Eingaben verfolgten denselben Zweck, behandelten denselben Gegenstand und richteten\nsich an dieselbe Stelle; die: Annahine ‚eines Gesamtvorsatzes\nlag daher nahe. E>\n\n3) Bei der Darlegung der inneren Tatseite des § 193\nStGB kann die - im übrigen nur den Fall Dr. X tetreffende - formelhafte Wendung, der Angeklagte habe gewusst,\ndass sein Verhalten zur Durchsetzung seiner angeblichen\nWiedergutmachungsansprüche nicht notwendig sei, angesichts\nder Besonderheiten seiner Persönlichkeit nicht genügen, Das\nweit über das normale Mass gesteigerte Rechtsempfinden, die\nteilweise wahnhaften Vorstellungen sowie die vom Angeklagten verfolgten Absichten, so wie sie sich ihm hiernach dar-.\nstellten, werden zum beanstandeten Inhalt seiner Eingaben\nin Beziehung gesetzt werden nüssen, wenn Vorliegen und\nMass einer etwaigen Schuld gerade dieses Angeklagten zuU-\ntreffend beurteilt werden sollen.\n\nEs erschien angezeigt, die hiernach erforderliche\nerneute tatrichterliche Erörterung einem Gericht zu\nübertragen, das mit dem Sachverhalt noch nicht befasst\nwar.\n\nKrumnme | Engels Seiberi\nLang-Hinrichsen Haager u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/4-str-209-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/4-str-209-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.851815+00:00"}}