{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-06_4_StR_338_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-06","aktenzeichen":"4 StR 338/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 089\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen‘\n\nden kaufmännischen Angestellten Willi R\n\nEEE\nTE, zevoren an 3:2 in 7)\n\n’\nwegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\n:Senatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. unret EEE\n. als Vertreter ‚der un esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht eikannt:\n\nDie Revision des’ Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden\nvom 1%. Juni 1955 wird mit der Massgabe verworfen, dass dem Angeklagten die\nFahrerlaubnis entzogen ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚1329 Nr 21) dann vor, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs\n\n‚scheinlich macht. Die reibungslose Abwicklung eines konkre-\n\n. dens wa rscheinlicher ist als dessen Ausbleiben. Diese Vor-\n\nL\n\n- 2.\n\nGr\n\nünde:\n\nDer ‘Angeklagte war am 10. Oktober 1954 nachts gegen\n2 Uhr, als er einen Blutalkoholgehalt von 1,41 %o aufwies,\nmit seinem Motorrad in Idstein durch eine Strasse gefähren, die von heimkehrenden Teilnehmern eines Festes belebt\nwaro Dabei wurde eine Fussgängerin von dem Motorrad derart\nerfasst, dass sie an den Folgen des Unfalls starb.\n\nDer Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Strassenver-\n\nkehrsgefährdung nach § 316 Abs 2 StGB in Verbindung mit\n\n8 315 a Abs 1 Nr 2 ‚und Nr 4 StGB zu einer Gefängnisstrafe\nvon sechs Monaten - unter Versagung der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung - verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm\nnach gen Gründen des Urteils auf ärei Jahre entzogen.\n\n..Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sach-\n\nlichen Rechts rügt, vertritt den Standpunkt, die Peststellungen rechtfertigten die Annahne einer Gemeingefahr nicht.\n\nDiese Auffassung. ist rechtsirrig. Eine, ‚Gemeingefahr liegt,\nwieder erkennende Senat bereits ausgeführt hat, (NIW 1955,\n\ndurch sein Fahren eine Tage geschaffen hat, die die Schädigung bestimmter Menschen oder bestimmter Sachwer te wahr-\n\nten Verkehrsvorgangs muss nach der besonderen Lage des Binzelfalles so gefährdet sein, dass der Eintritt eines Scha-\n\naussetzungen sind nach dem Urteil gegeben. Der Angeklagte\n\ndurchfuhr in fahruntüchtigem Zustand mit einer Geschwindigkeit von zunächst 70 km/st, dann 40-45 km/st nachts gegen\n2 Uhr in Idstein, wo wegen der engen Strassen und der teilweise schmalen Bürgersteige eine Geschwindigkeitsbegrenzung\nauf 25 ku/st eingeführt ist, eihen schmalen Torbogen und\n\nanschliessend die durchschnittlich 4,50 n breite Rodergasse,\n\nderen Bürgersteige je nach der Bebauung zwischen einer\nBreite von 1 m und 2,50 m schwanken. Zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt war die enge Strasse mit senschen angefüllt, die von den Veranstaltungen anlässlich des Heimat-_\nfestes zurückkeirten, da gerade wegen des Eintritts der\nPolizeistunde die grossen Säle geschlossen hatten. Es.\nherrschte ein Verkehr, der dem Verkehr am Tage ähnlich\nwar. In einer Entfernung von 100 m von dem vom Angeklagten durchfahrenen Torbogen gingen etwa 30 Menschen, zun\nTeil auf den Bürgersteig, zum Teil auf der Strasse. Als E\nsie das Aufheulen des Motorrades des Angeklagten beim Durch-#\nfahren des Torbogens hörten, strebten sie von der Strasse #\ndem Bürgersteig zu und machten dem Angeklagten die Hitte\nder an dieser Stelle 5 m breiten Fahrbahn frei. Der Angeklagte, der zunächst in der Mitte gefahren war, kam in einem Bogen auf die linke und dann auf die rechte Seite der\nFahrbahn. Dabei erfasste er eine Fussgängerin, die gerade\nvor seinem Motorrad auf die rechte Bürgersteigseite gehen\nwollte. Diese aus der Beschaffenheit der Strasse und aus\n‚dem besonderen Anlass der Beendigung des Heimatfestes sich %\nergebende Verkehrslage rechtfertigt. schon allein,. ohne dass”\nes ‚auf die eingetretene Schädigung ankommt, die Annehme einer Gemeingefahr. Dem steht entgegen der \"Auffassung der Revision der Unstand nicht entgegen, dass der Angeklagte zu E\nnächst 120 m weit gefahren war, ohne dass sich ein Unfall 8\nzutrug. Es kommt nänlich nicht auf den Eintritt einer Schäi-B\näigung, sondern auf die konkrete Gefährdung an, die die\nStrafkammer bei dieser Sachlage ohne Rechtsirrtum bejaht\nhat. Die Feststellung, es sei für den Angeklagten bei seiner Intelligenz - und wohl auch bei seiner eingangs des\nUrteils geschilderten Fahrpraxis - voraussehbar gewesen,\ndass er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 %o\n\nund durch sein zu schnelles Fahren eine Geweingefahr herbeiführe, lässt keine Überspannung der an ihn zu steilen-\n\nden Anforderungen erkennen.\n\nDie weiteren Voraussetzungen der angewendeten Strafbestimmungen sind ebenfalls in objektiver und subjektiver\nHinsicht zur Genüge dargetan. Das Landgericht hat, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen, festgestellt, dass der nicht trinkgewohnte Angeklagte infolge\nder Beeinträchtigung seiner Reaktionssicherheit nicht\nmehr instande war, das Motorrad sicher zu führen, und\ndass dieses Fahren in fahrunsicherem Zustand Ursache der\nGemeingefahr war (§§ 315 a Abs 1 Nr 2, 316 StGB). Ausserdem führt das Urteil aus, der Angeklagte habe insoweit\nfahrlässig gehandelt, als er sich in diesem Zustand auf\ndas Motorrad setzte. Dabei habe er die im Strassenverkehr\nerforderliche Sorgfalt ausser Acht gelassen. Daraus lässt\nsich im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, für\nden Angeklagten sei bei seiner Intelligenz die Gefänrdung\ndes Strassenverkehrs voraussehbar gewesen, die Überzeugung des Landgerichts entriehmen, dass der Angeklagte auch\nnach seinen persönlichen Fähigkeiten diese Sorgfaltsverletzung hätte erkennen müssen.\n\nDass der higiklagte an dieser unübersichtlichen Strassenstelle einnal im Hinblick auf die konkrete Verkehrslage,\nausserdem wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/st zu schnell fuhr,- und dass er\nhierbei auch schuldhaft handelte, ergibt sich ebenfalls\naus den Urteilsdarlegungen (§§ 315 a. Abs 1 Nr 4, 316 Abs\n2:StGB). Das Verhalten des Angeklagten, der trotz der ihm\nbekannten besonderen Verkehrslage unter den besonderen Umständen zu dieser Nachtstunde seine Geschwindigkeit beim\nDurchfahren des Torbogens und der, anschliessenden engen\nStrasse gegenüber der vorher eingehaltenen Geschwindigkeit sogar noch erheblich gesteigert hatte, ist von der\n\nund die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu\nstärken, die Vollstreckung der Strafe erfordert ‚(BGH Lid\n\nhen,\n\nStrafkammer mit Recht als grob verkehrswidrig betrachtet\nworden. Aus dem Zusammenhang des Urteils lässt sich er-\n\nkennen, dass er dabei zumindest aus Gleichgültigkeit von\nvornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen\nliess, somit rücksichtslos handelte (BGHSt 5, 392 /3957):\n\nOb der Angeklagte sich nicht zugleich der fahrlässigen\nTötung un 1ä der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, kann dahingestellt bleiben, da er durch die Ver- $\nneinung dieser Tatbestände nicht beschwert ist, 3\n\nDer Strafausspruch könnte insoweit zu Bedenken Anlass\ngeben, als. die Strafkamner ausdrücklich erklärt, sie habe\nbei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die Voilstrekkung der Strafe erfordere, die Persönlichkeit des Täters e:\nnicht berücksichtigt. Damit wollte sie jedoch lediglich zum #\nAusdruck bringen, es stehe im Hinblick auf das öffentliche :\nInteresse der sofortigen Vollstreckung der Strafe nicht ent-f\ngegen, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmässiges\nund geordnetes Leben erwarten lasse (BGHSt 6, 125 = NW 1954 \\\n1453 Nr 12). Im übrigen lassen die allerdings knappen Aus- :\nführungen erkennen, dass das Landgericht zutreffend geprüft > I\nhat, ob das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der\ndurch die Tat herbeigeführten Verletzung der Rechtsordnung\n\n§ 123 StGB Nr 17), indem es darauf hinweist, dass die gesamte Idsteiner Bevölkerung bei den gegebenen örtlichen eg\nnissen einen berechtigten, \"Anspruch darauf\", habe,\" dass bei;\nsolch krassen Verkehrsvergehen die Strafe verbüsst\" werde.\nNeben dieser Würdigung des Einzelfalles durfte die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Vollstreckung aus\ndem Gesichtspunkt auch der allgemeinen Abschreckung be ja-\n\n„Die Entziehung der Fahre:laubnis hat das Landgericht\ndamit begründet, dass der Angeklagte sich durch eine grobe Verkehrsgefährdung in doppelter Hinsicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, Diese -\nallerdings kurzen — Ausführungen lassen erkennen, dass das\nGericht in der Tat ein so schweres Versagen im Verkehr gesehen hat, dass dadurch die fahrtechnische und charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten bewiesen sei (EGESt\n7, 165 /T75/176/). Diese Annahme ist nach dem gesamten\nUrteilsinhalt, insbesondere im Hinblick auf die frühere\nBestrafung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war im Urteilstenor auszusprechen (BGE Lä StGE\n§ 42 m Nr 8), was durch Berichtigung - unter Verwerfung\nder Revision im übrigen - geschehen konnte.\n\nGüde Krumme Dr. Augustin lIang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-06/4-str-338-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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