{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-06_4_StR_317_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-06","aktenzeichen":"4 StR 317/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 051\n\nIm Namen q es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Deinz \\ | aus Oi:\n\ndort geboren an ED 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Yundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterr\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: — |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 7. Mai 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen Rückfalldiebstahls verurteilt\nist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. «\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen:\nVon Rechts wegen\n\n’{\n\nDer Angeklagte ist verurteilt: wegen Rückfalldiebstahls,\nBetrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betrugs zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus. Seine Revision rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts; sie ist teilweise begründet.\n\nDa sich die Verfahrensrügen mit der als mangelhaft\nbezeichneten Sachaufklärung befassen, ist es zweckmässig,\nauf sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der\neinzelnen Sachverhalte einzugehen.\n\n1. In den Fällen X oö |] und TB rechtfertigen die\ngetroffenen Feststellungen die Annahme von Betrugs Der An-\n\ngeklagte hat durch falsche Angaben die Witwe rg zur\nHergabe von Geld und den Kaufnann Tr zur Herausgabe\n\n\"einer Schreibmaschine zu bestimmen gewusst und dadurch\n\niden verursacht. Er handelte jeweils in der Absicht,\n\nsich reöhtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Die\nRevision hat hierzu, ausser der allgemeinen Sachrüge, nichts\nvorgetragen. . Be |\n\n2. Auch ir im Falle. sa (Hotel am Be) hält die\n\nrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts der\n\nNachprüfung stand. Danach hat der Beschwerdeführer dem\nHotelportier . (m zunächst vorgespiegelt, er sei Lehrer.\nEr täuschte ihn ferner durch Zahlung der Kosten für die\nÜbernachtung und das Frühstück des ersten Tages über die\nfehlende Zahlungsbereitschaft für die weiteren Kosten.\n\"Dadurch erregte er in Achtert den Irrtum, dass er ein\nvertrauenswürdiger Gast sei, der seine Schulden weiterhin\nkorrekt bezahlen werde.\" Angesichts dieser Feststellungen\nversagen die Behauptungen der Revision, der Angeklagte sei\nzahlungs willig gewesen, das ergebe sich schon aus der\n\n_ schwerdeführer den Auftrag gegeben.\n\n- 3 -\n\nTatsache, dass er die Kosten für die Übernachtung und das\nFrühstück des ersten Tages bezahlt und keinen Irrtum bei\nAD :rrest habe. Allerdings ist Ag in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Dem Tatrichter kann\naber deshalb nicht der Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung\ngemacht werden; nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Eotelzechprellereien eingestanden. Unter diesen\nUmständen drängte sich, zumal der Beschwerdeführer nach\nder Sitzungsniederschrift auf die Vernehmung dieses Zeugen\nverzichtet hatte, die Notwendigkeit ‘der Anhörung des\n\nN IK dem Gericht keineswegs auf. Dass der Angeklagte,\nwie die Revision ausführt, durch seine am 9. Februar 1955\ndurchgeführte polizeiliche Festnahme gehindert worden sei,\nseine restliche Schuld an Ächtert zu bezablen, lässt sich\nden Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Danach hat er\nsich vielmehr schon am 8. Februar 1955 aus den Hotel entfernt, ohne seine Schuld zu begleichen. Im übrigen ist\n\nin der Hauptverhandlung der Kriminalbeamte x“ Bon\nnommen worden, dem, wie die Revision behauptet, der Be-\n\nt, diese Restschuld\nzu. bezahlen. Der Beschwerdeführer hatte also Gelegenheit,\n\nstellung bestätigen zu lasse\nVorwurf mangelnder Sachaufk!\n\n3, Die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines\nBetrugsversuches im falle R versagen. Die Würdigung\nder Aussagen der Frau RED stand dem Tatrichter zu;\nsie lässt keinen Verstoss gegen die Denkgesetze erkennen.\nDas verkennt die Revision mit ihren Angriffen gegen die\nAusführungen des Tatrichters. Es war auch nicht erforderlich, den Eigentümer des 50-Rentenmarkscheines festzustellen, den der Angeklagte von Frau rD gewechselt\nhaben wollte. Mit dem Einweis darauf, dass dem vom Tat-\n\nrichter als raffiniert bezeichneten Angeklagten ein \"einfältiges\" Betrugsmanöver nicht zuzutrauen sei, setzt die\nRevision ihre Würdigung der Tatsachen an die Stelle derjenigen des. Tatrichters; das ist nicht zulässig. Dass der\nBeschwerdeführer und er Beweis gestellt habe, er habe den\nTrau RD gezeigteü Geldschein am nächsten lorgen in\n\nnem Bäckerladen wechseln lassen; kann den Urteilsgründen\nnicht entnommen werden; auch are Sitzungsniederschrift\n‚enthält hierzu nichts. Schliesslich versagt die Berufung\n85 Beschwerdeführers auf den Grundsatz, dass im Zweifel\n\n2 jgunsten eines Angeklagten zu entscheiden ist. Denn das\n\"Landgericht. war von der Schuld des Angeklagten überzeugt.\n\nas Durchöreifende Bedenken bestehen indes gegen die\nAnnahtıe eines Rückfalldiebstahls im Falle Kg: Hier\n. muss ‚die Revision, auf die allgemeine Sachrüge hin Erfolg\n\nNach \\ den Urteilsfestellungen hat der Angeklagte aus\nShachtel eine Kaffeedecke und ein Bettuch der Frau\nentwendet und beide Sachen für 6 DM an einen Pfanderpfändet. Da er sich auf Notlage berufen und\na8 richt festgestellt hat, bei Begehung der Taten\nhabe der Angeklagte sich in schlechten wirtschaftlichen\nVerhältnissen befunden, bedurfte der rechtliche Gesichtspunkt eines Notdiebstahls (§ 248 a StGB) wenigstens der\nPrüfung. Den Urteilsgründen kann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass der Tatrichter den Sachverhalt\n‚In dieser Hinsicht gewürdigt hat, insbesondere lässt sich\n\nnicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen\nErwägungen die Anwendung der genannten Bestimmung unterblieben ist. Näherer Darlegung hätte es zunächst bedurft,\n\nps\n\nEEE ESF EPHRBRRE:\n\nob sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in lot befunden hat und ob die Not der Beweggrund für die Entwendung\nder Gegenstände war. Hinsichtlich des weiteren Tatbestandsmerkmals des geringwertigen Gegenstandes kam es auf den\nobjektiven Wert der gestohlenen Sachen, dann auf die Verhältnisse der geschädigten Frau und schliesslich auf die\ndes Täters an (BGHSt 6, 41). Die bisherigen Feststellungen\nreichen nicht aus, um eine abschliessende rechtliche Würdigung dahin zu rechtfertigen, dass es“sich bei den entwendeten Gegenständen nicht um geringwertige Gegenstände gehandelt hat. Auch in dieser: Hinsicht bedarf es noch näherer\nPartegungen des Tatrichters. |\n\n5) Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfall-Shehstahle ist auch die Aufhebung der Gesamtstrafe notwendig geworden.\n\nDie Strafzumessungserwägungen. des Tatrichters halten\n\nrei. In der Versagung\nerletzung des tatrichter-\n\nsich im übrigen von Rechtsirrt\nmildernder, ‚Umstände liegt keine\n. lichen Ermessens. di \"Gründe, die nach I feinung der Revision für aie Zubilligung mildernder Umstände sprechen,\nhat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht übersehen, wenn es sie auch bei den. Straf-.\n\nzumessungserwägungen nicht noch einmal im einzelnen hervorgehoben hat.\n\nDie Revision des Angeklagten kann aus diesen Gründen\n\nnur teilweise Erfolg haben.\n\nGüde Krumme Dr. Augustin -\nLang-Hinrichsen Haager E\n» .\n‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-06/4-str-317-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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