{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-10-06_4_StR_300_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-06","aktenzeichen":"4 StR 300/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u sin 300/55. 2239 048 /\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Kaufmann Rudolf _ K GER aus ven\n\ngeboren I 4 in VW; zur Zeit in Untersuchungshaft, .\n\n2. den Agenten Albegt X\ngeboren am die\nsuchungshaft,\n\n3. den Metallschlgifer Paul rer T u .\n\ngeburen am 19153 in N\n\nK aus\nN 08 inN 3\n5, den raftfahrer Ernst O0\n\nD ;„ dort geboren am\n\naus N\nzur Zeit in Unter-\n\nin H\n\n4. den Metallschleifer Josef\n‚„ geboren am\n\naus\n1931,\n\nwegen keineids\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof,Dr. Lang-Einrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsannalt Dr.Dr. in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter )\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten ED gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. Mai 1955\n\nwird verworfen. Der 3eschwerdeliührer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Rudolf und\n\nJoscr Em. > und «HERE wird\ndieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, #\nsoweit Rudolf un wegen fortgesetzter\nerfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen\nfalschen Aussage und wegen uneidlicher falscher E\n\n' Aussage sowie JorcTgm AED rn 54 FE\nGOEEEEEEEEB een uneisticher falscher Aussage &\nim Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffen- E\ngericht in Soest vom 26. November 1954, und zwar. y\n\nEEE 2: GEB in Tateinneit mit Be- |:\ngünstigung, verurteilt sind. Auch der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafen wird aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten!\n\nJose’ HE und WB verworfen.\n\nVon Nechts wegen\n\n—_.»\n\nWährend eines Waldfestes in Lüttringen schlug der Festteilnehmer «az». aus einem nahen Gebüsch hervorstürzend,\ndem Angeklagten Rudolf (GEBE ins Gesicht, weil dieser\noder sein Begleiter die angetrunken in Walde liegende Zhefrau > angefasst und beleidigt hatte. Er zog sich dann\nwieder unerkannt zurück. «EEE gelang es, den Täter\nnoch am selben Tage zu ermitteln: Als er ihn abends gegen\n25 Uhr im Dorfe traf, verfolgte er ihn gemeinschaftlich\nmit dem Angeklagten ggggiED bis vor sein Haus. Dort\nstellten sie ihn und misshandelten ihn mit Fausthieben, Kniestössen, Fusstritten und einem harten Gegenstand - wahrscheinlich mit einer 3ierflasche -, so dass er blutüberströnmt zusammenbrach, Er wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er wegen\nder erlittenen Verletzungen über einen Monat behandelt werden\nmusste, Dieser Vorfall führte zu mehreren gerichtlichen Verfahren, in denen sämtliche Angeklagten bewusst falsche Aussagen machten. ED wurde deshalb wegen Meineids zu\neiner Zuchthausstrafe verurteilt. Rudolf ul :--\nhielt ebenfalls eine Zuchthausstrafe wegen fortgesetzter\n' erfolgloser Anstiftung seines Bruders Jose! gu\nund seines Freundes Paul (3 :un Weineiä ih Tateinheit\nmit fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage, wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage und\nwegen Betrugsversuchs. Josef «aD und aD wurden\nwegen zwei uneidlicher, vorsätzlich falscher Aussagen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit Begünstigung, zu Gefängnis-\n\nstrafen verurteilt. «RBB wurde gleichfalls wegen\n\nuneidlicher vorsätzlich falscher Aussage mit Gefängnis be-\n\nstraft. Die Revision des Angeklagten ED ist nicht\nbegründet, die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten müssen\n\nim wesentlichen Erfolg haben.\n\nI. In dem Strafverfahren gegen Rudolf gib und\nGAEEEEEEEED. ::: nit inrer Verurteilung wegen Körperverletzung endete, sagte m: :ir vetter vorgun>.\n\nunter Eid — entsprechend der damaligen Einlassung der beiden\nAngeklagten — bewusst wahrheitswidrig aus, er habe aus einen\nVersteck heraus beobachtet, dass ein ihm unbekannter Mann dem\nBergmann BB in: bis sechs Schläge auf den Kopf versetzt\n\nhabe, während dieser von (gun una EN >\n\nDorfmitte geführt wurde,\n\nDie Revisionsausführungen dieses Beschwerdeführers'\nrichten sich nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich.\n\nOb die Angaben der Mitangeklagten Rudolf nn\nund GE ive: die Vorfälle nach den “aldfest glaub-\n\nwürdig sind, konnte nur die Strafkammer auf Grund des Inbegriffs der Hauptverhandlung entscheiden. Rudolf «RED\nist zwar, wie im Urteil mitgeteilt wird, eine stimmungslabile,\npsychopathische Persönlichkeit. Gleichwohl ist er voll zurechnungsfähig; dass seine Angaben nach dem Sachverständigengutachten keinen Beweiswert haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Der Tatrichter ist überdies nicht verpflichtet,\nder Meinung des Sachverständigen zu folgen. Er muss sich,\nnicht zuletzt auf Grund seines persönlichen Eindrucks, ein\nselbständiges Urteil über die Glaubwürdigkeit der Beweis-\n\npersonen bilden.\n\nSelbst wern END. vie die Revision behauptet,\n\nin der Hauptverhandlung zugegeben haben sollte, dass noch\n\nein anderer, plötzlich hinzugekommener Mann den verletzten\nHi «> geschlagen haben konnte, so war das Landgericht rechti lich nicht gehindert, diese Möglichkeit nach den Gesamtumständen als gänzlich unwahrscheinlich auszuscheiden. Dass\ndie Schlussfolgerungen des Tatrichters zwingend sind, ist\n\nnicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn sie denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstossen. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsdarlegungen keinen Mangel erkennen.\n\nDie Bekundungen des Zeugen iD hat die Strafkammer\nausweislich der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Urteilsstelle seiner Überzeugung von\ndem Tathergang nicht zugrunde gelegt. Damit entfallen auch\ndie Revisionsangriffe gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, der infolge der Schläge eine Gehirnerschütterung erlitt.\n\nAuch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler ergeben.\n\nII. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bat Rudolf EB =sinen Bruäer\nJosef und seinen Freund a». die an dem Abend des Waldfestes überhaupt nicht in Lüttringen waren, als Zeugen zu\n\nbekunden, sie seien von 2 und seinen Begleiter >\n\n= mit einer Bierflasche bedroht worden; später hätten sie ge-\n\n| sehen, wie «> ihn selbst, als er vor GEBE vonnnaus\n vorbeiging, mit einen Beil angegriffen habe; bei dem darauf\nfolgenden Kampf habe ri überwältigt und ihn mit Hilfe\nEEE =: ?o1izei bringen wollen. Jose? (m\nsei ihnen nachgeeilt, habe «> von hinten nit einer Bierflasche über den Kopf geschlagen und sich dann unerkannt\nwieder zurückgezogen. Beide versprachen, in dieser Weise\nvor der Polizei und vor Gericht auszusagen; \"sie glaubten\naber, Rudolf ii ei wirklich von > vor dessen\nHaus angegriffen worden und ein Unbekannter habe diesen\ndie schweren Verletzungen beigebracht, die Vorgänge hätten\nsich also tatsächlich so abgespielt, wie sie sie bekunden\nsollten,\"\n\n.*\n\nIn dem alsdann von Audolf iD beantragten Wiederaufnahmeverfahren sagten Jose! iD und «> vor\n\nder Polizei in Neheim-Küsten vereinbarungsgemäss aus. Auch\nin dem auf Antrag des verletzten «> eingeleiteten Armenrechtsprüfungsverfahren vor dem Amtsgericht in Veheim-ilüsten\nmachten beide Zeugen uneidlich die gleichen Bekundungen.\n\nIn einem weiteren Strafverfahren gegen iD und\nGEB vesen vneiälicher vorsätzlich falscher Aussage\nund wegen leineids wurden die Zrüder Ew. erner\nu und | in der Hauptverhandlung vor dem\nSchöffengericht in Soest am 26. November 1954 als Zeugen\nüber dieselben Vorgänge vernommen. Auf neues u des\n\nun: >\nund\n\nRudolf «EEE» wiederholten Josef\n\nihre früheren unrichtigen Angaben; Rudolf\nEEE sagten ebenso aus. Ihre Vernehmung begann\n\nbei einer gerichtlichen Ortsbesichtigung in Lüttringen und\nwurde dort in der Gastwirtschaft > abgeschiossen. Als\nsich im Verlauf der Verhandlung Widersprüche zwischen ihrer\nDarstellung und den Bekundungen einer am Ausgang des Strafverfahrens uninteressierten Zeugin herausstellten, wurde\n\nzunächst BB vi, 215 dieser von seinen früheren\nAussagen abzuweichen begann, wurden auch Josef 07\nuns > erneut eindringlich vernommen und nach mühevollen\nVerhören nacheinander zum Bekenntnis des wahren Sachver-\n\nhalts geführt, Diese richtigen Aussagen beeidigten sie so-\n\ndann. «ED und EEE vuräen daraufhin freigesprochen.\n\nRudolf (EEE hat seine Revision zulässigerweise\nauf seine Verurteilung wegen uneidlicher vorsätzlich\n\nfalscher Aussage vor dem Schöffengericht in Soest beschränkt:\nJose’ un und haben äie Aufhebung des Urteils\nim ganzen beantragt und die allgemeine lachrüge erhoben.\n\nIhre Revisionsbegründung greift indes den Schuldspruch\nebenfalls nur hinsichtlich ihrer in demselben Termin er-\n\nstatteten Aussagen an. nu is: nur wegen der un-\n\neidlichen Falschaussage vom 26, November 1954 verurteilt.\n\n1. Die Verurteilung der Beschwerdeführer Joser (>\nund wegen ihrer im Armenrechtsprüfungsverfahren be- uf\n\nwusst wahrheitswidrig gemachten uneidlichen Bekundungen\n\nlässt keinen Rechtsfehler erkennen. Einen For'tsetzungszusammenhang mit ihren späteren uneidlichen Falschaussagen\n\nin dem Strafverfahren vor dem Schöffengericht in Soest hat\n\ndas Tandgericht mit Recht abgelehnt, weil die Beschwerdeführer nach ihrer eigenen Einlassung dem Mitangeklagten Rudolf\n\nun zunächst nur im Zivilprozess helfen wollten.\n\nErst auf sein erneutes Drängen entschlossen sie sich, auch\n\nim Strafverfahren gegen I) und «il» die gleichen\n\nfalschen Angaben zu machen.\n\n2. Da die Beschwerdeführer ihre falschen Darstellungen\nim Hauptverhandlungstermin vom 26. November 1954 schliesslich |\nvor ihrer: Beeidigung berichtigt haben, hängt der Schuld- :\nspruch wegen Vergehen ‚gegen § 153 StGB in diesem Falle davon i\nab, ob ihre Bekundungen vor der Berichtigung als vollendete\nuneidliche Falschaussagengewürdigt werden können; denn der \\\n. Versuch eines solchen Vergehens ist seit dem Inkrafttreten 2\ndes dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom A. August 1953 :\n- nicht mehr strafbar. ithin kommt hier auch ein strafbe- a\nfreiender Rücktritt vom Versuch, auf den sich Rudolf = |\nRK O3 beruft, nicht in Betracht. 5\n\nEbensowenig ist für die hier zu treffende Entscheidung\n- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - die Frage bedeutsam, ob die uneidliche vorsätzlich falsche Aussage in\ndem Verbrechen des Meineids \"aufgehe\", wenn ein Zeuge seine\nim selben Verfahrungsabschnitt zunächst uneidlich erstattete\nfalsche Aussage auf Anordnung des Gerichts in einem späteren\nTermin beschwört. Der Gedanke, dass die uneidliche Falsch-\n\n-8 -\n\naussage, wenn sie später beschworen wird, Jurch die jieineidstrafe mitabgegsolten wird, schliesst eine Bestrafung wegen\nJener Aussage nicht aus, wenn sie vor der äidesleistung\nberichtigt wurde und in diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen\nwar, Aus der fechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich\nauch, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht entnehmen,\ndass die Vernelmung eines Zeugen in keinem Falle vor seiner\nVereidigung abgeschlossen sei. Die Frage, wann eine uneidliche Aussage vollendet ist, kann vielmehr nur nach Lage |:\ndes Einzelfalls unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungs-E\nverlaufes beantwortet werden (vgl RGSt 23, 86; BGHSt 4, 172; B:\n1 StR 567/52 vom 9. Dezember 1952). Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Urteilsausführungen, mit denen die\nAnnahme \"abgeschlossener\" uneidlicher Zeugenaussagen begründet wird, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken,\n\nDie Strafkammer hat ihre Auffassung ausschliesslich auf\ndie Aussage des Staatsanwalts ) über die Verhandlung vom\n26. November 1954 gestützt. lach dieser sollen sowohl der\n Staätsanwalt als auch der Vorsitzende des Gerichts von Anfang an Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der damals als Zeugen vernommenen Angeklagten gehabt haben. \"Man\nhabe jedoch keine Möglichkeit gesehen, die Angeklagten der\nUnwahrhaftigkeit zu überführen, und habe deshalb nach vielen\nVorhaltungen die Vernehmung der Angeklagten beendet. Erst\nnachdem der Staatsanwalt in einer Verhandlungspause seinen\nVerdacht durch ein Ereignis bestärkt sah - nämlich durch\ndie Einwirkungen eines Zuhörers auf GUEEEEED ‚ doch die\nWahrheit zu sagen, - sei er an den Vorsitzenden des Gerichts\nherangetreten und habe ihm von seinen kutmassungen “itteilung\ngemacht. kan sei dann übereingekommen, zunächst noch eine\nweitere Zeugin zu vernehmen, bevor man dieser Frage erneut\nnäher treten wolle. Die Aussage der Zeugin habe dann \\Widersprüche zu den Bekundungen der Angeklagten aufgezeigt, die\n\ndazu geführt hätten, die Angeklagten nach kurzer Anhörung\nund ersten kEingeständnissen EEE noch einmal aus\ndem Saal zu entfernen unä noch einmal zu vernehmen. Erst\ndann sei es gelungen, wahrheitsgemässe Bekundungen der\nAngeklagten zu erlangen.\" Anschliessend bezeichnet es\n\ndas Urteil als unwesentlich, dass die beteiligten Gerichtspersonen von Anfang an Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen hatten, dass die Möglichkeit noch bestand, die\nAngeklagten erneut vorzurufen, und dass ein Beschluss über\nihre seeidigung noch nicht gefasst war. Wassgebenä sei\nvielmehr, dass die Angeklagten nicht davon ausgehen konnten,\nihre Vernehmung werde noch einmal aufgenommen werden. \"Die\nMöglichkeit einer solchen Fortsetzung ihrer Bekundungen\nwar ihnen nicht erkennbar, nachdem sie die Richtigkeit\n\nund Vollständigkeit ihrer Aussagen wiederholt beteuert\nhatten, ihnen vom Richter die fernere Anwesenheit im\nGerichtssaal gestattet war und dieser sich neuen Zeugen\nzugewandt hatte.\" Hier ist möglicherweise verkannt, dass\nnicht allein die Ansicht des Zeugen darüber massgebend\nsein kann, ob seine Vernehmung noch einmal aufgenommen\nwerde, sondern dass allen bei_der Verhandlung litwirkenden\nund Beteiligten aus den Anoränungen des die Verhandlung\nleitenden Richters erkennbar sein muss, ob dieser von den\n\nZeugen noch zu einem späteren Zeitpunkt weitere Auskünfte\nüber den Vernehmungsgegenstand erwarte oder nicht. Dies\nkann allerdings in der Weise geschehen, dass das Gericht\ndie Vernehmung über die Beweisfrage — mindestens für |\n‚diesen Verhandlungstermin —- abbricht, um sich einem anderen\nBeweisgegenstand oder einer anderen 3eweisperson zuzuwenden\n(vgl RGSt 23, 86; BGHSt 4, 172; 4 StR 274/53 vom 6. August\n1953). Die Urteilsdarlegungen geben indes in dieser Richtung keine eindeutige Auskunft. Die,dort mitgeteilte Aussage des Sitzun,;svertreters der Staatsanwaltschaft enthält\n\nnur Angaben über seine eigene Auffassung und die vermeintliche Ansicht des Vorsitzenden sowie über Gespräche und\nuntschliessungen, die wenigstens zum Teil ausserhalb der\nHauptverhandlung stattgefunden haben. Es ist auch nicht\nersichtlich, wer ausserdem hieran beteiligt war, weil der\nZeuge mehrfach die unbestimmte Ausdrucksweise \"man! gebraucht hat;,Wenn er sodann erklärt hat, !man habe die Vernehmung der Zeugen nach vielen Vorhaltungen beendet\", so\nfehlen hier nähere Feststellungen darüber, in welcher Weise\n. das geschehen sein soll, so dass nicht deutlich wird, ob der\nZeuge den Rechtsbegriff der Beendigung richtig angewendet\nund nicht etwa mit einem vorläufigen Abbrechen der Vernehmung verwechselt hat. Auch wenn die Zeugen die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen wiederholt beteuert\nhaben und der Richter ihnen die fernere Anwesenheit im\nGerichtssaal gestattet und sich neuen Zeugen zugewendet\n'hat, ist es nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass der\nVorsitzende infolge der im Urteil festgestellten Zweifel\n\nan der Richtigkeit der Bekundungen sich von ;\nweitere Vorhaltungen an die im Sitzungs: |\nZeugen auf Grund neuer Zeugenaussagen vor eha\nund dies auch in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen\n\nist. Dafür spricht besonders der Umstand, dass es noch\n\neiner Beschlussfassung über die Vereidigung der Zeugen\nbedurfte (vgl BGUSt 5, 44). Auch hierüber fehlen jegliche\nFeststellungen. Nach alledem weisen die Urteilsdarlegungen\nüber den Verhandlungsverlauf so wesentliche Lücken auf, dass\n\ndie Verurteilung insoweit schon aus diesem Grunde auf die\nallgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden muss.\n\nIn dieser Hinsicht greift auch die von den Beschwerde-\n\nführern Josef EB m :: GB sznovene\n\nAufklärungsrüge durch. Angesichts der unbestimmten' und nur\n\n- 11 -\n\nwertenden Aussage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft musste sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, auch den Vorsitzenden und den Protokollführer\ndes Schöffengerichts in Soest unter eingehenden Vorhaltungen der - bisher nur teilweise verlesenen - Sitzungsniederschrift zu vernehmen, zumal diese keine Vermerke\nüber die im Urteil festgestellte Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihre spätere Verweisung aus dem. Gerichtssaal\nwährend der weiteren Verhandlung in der Gastwirtschaft\nenthält. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer diese Beweiserhebung nachzuholen haben.\n\n3. Falls den Angeklagten Josef «EEE .«:: >\n\nkeine vollendete uneidliche falsche Aussage in der Verhandlung vom 26: November 1954 nachzuweisen sein sollte, entfällt auch der Vorwurf der tateinheitlichen \"fortgesetzten\"\nAnstiftung zur uneidlichen Falschaussage gegenüber Rudolf\nERBE: :ies wirkt sich im Ergebnis zwar nur im Straf-.\nausspruch aus. Da ‚aber der Umfang der Schuld in Urteil\nrichtig festgestellt werden nuss, ist auch der Schüldspruch\nwegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zum Meineid in\nTateinheit mit fortgesetzter.Anstiftung zur uneidlichen\nfalschen Aussage gemäss § 357 StPO aufzuheben. Aufrechterhalten bleibt daher nur die nicht angefochtene Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Betrugsversuchs.\n\n4. Die tateinheitliche Verurteilung der Beschwerdeführer Josef EB und BD „esen Begünstigung durch\ndie Erstattung der uneidlichen Falschaussage in der Ver-\n\n‚ handlung von 26. Kovember 1954 wird von den bisherigen\nUrteilsfeststellungen ebenfalls nicht getragen. Die 3eschwerdeführer waren zwar bei den von ihnen als Gegenstand\neigener Wahrnehmung bekundeten Vorgängen nicht zugegen.\nSie glaubten aber, wie im Urteil mehrfach erwähnt wird,\nnach ihrer unwiderlegten Kinlassung, dass ED den An-\n\n- 12 -\n\ngeklagten Rudolf nn angegriffen habe und von einem\nunbekannten Täter so schwer verletzt worden sei. Sie meinten,\n\nRudolf «iD — | seien nur in Beweisnot,\n\nDamit. steht die Feststellung zum inneren Tatbestand nicht im\n\nEinklang, den beiden Angeklagten sei bekannt gewesen, dass\ndas Verfahren vor dem Schöffengericht in Soest zur Freisprechung Rudolf «u und > trotz deren\nTäterschaft dienen sollte, sie hätten den Mitangeklagten\nalso wissentlich Beistand geleistet, um sie der Bestrafung\n\nzu entzieren. Der Begünstigungsvorsatz setzt das kissen des\nBegünstigers von der Begehung einer Straftat durch den Vortäter voraus; wenigstens muss er eine solche für möglich\nhalten (RGSt 55, 126). Dieser Vorsatz ist ausgeschlossen,\nwenn die Beschwerdeführer wirklich daran glaubten, dass\n«> der Angreifer war und seine schweren Verletzungen\n\nvon einen anderen, unbekannten Hanne herrührten. Unter diesen\nGesichtspunkt hat der Tatrichter den Sachverhalt noch nicht\nerörtert. Dazu wird er in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben.\n\n5. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer >\n> - entgegen dem Vorbringen der Revision - Strafermässigung nach § 158 StGB gewährt. Nur für das Mass der\nMilderung war die Erwägung entscheidend, dass dieser Angeklagte nicht davor zurückschreckte, 39 ..:ı un\nder Gefahr einer unverdienten Bestrafung auszusetzen. Zu\nUnrecht beruft sich die Revision darauf, \"das Gericht habe\nin denkfehlerhafter Weise Tatumstände, bei deren Vorliegen\ndas Gesetz die Möglichkeit eröffne, von einer Bestrafung\nabzusehen, als Beweisgrund dafür verwertet, weshalb es nicht\nvon Strafe absehen konnte,\" Für die Frage, ob Straffreiheit\noder Strafmilderung nach § 158 SteB zu gewähren ist, sind\nalle Umstände des Sinzelfalls und die Persönlichkeit des\nTäters massgebend. Der Tatrichter darf daher auch in der\n\n|\nFr\n\\N\nI\n\nneuen Verhandlung, falls sie wiederum zur Verurteilung dieses\nAngeklagten führen sollte, berücksichtigen, welche Gefahren\n\nEEE Surch seine vorsätzliche faische Aussage für\n\nunschuldige Menschen heraufbeschworen hatts,\n\n6. Die Strafzumessung und. die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung sind indes insofern rechtlich nicht\n‘bedenkenfrei, als das Landgericht in diesem Zusammenhang\nauch zuungunsten der Angeklagten Josef «az und >\nhervorgehoben hat, \"sie hätten bei ihrer Falschaussage die\nMöglichkeit in Rechnung gestellt und gebilligt, dass\n\nund ED auf Grund ihrer falschen Bekundungen mit einer\nunverdienten Freiheitsstrafe belegt würden; ihnen sei bewusst gewesen, dass durch die beabsichtigte Irreführung des\nGerichts die Gefahr begründet wurde, dass unschuldige kenschen\nins Gefängnis oder Zuchthaus kamen\", Nach der Sachverhaltsschilderung und einer anderen Stelle der Strafzumessungsgründe haben diese beiden Beschwerdeführer den Angaben des\nRuiolf El über ie Vorgänge in der Nacht nach dem\nWaldfest Glauben geschenkt. Mit dieser Fests tellung ist.\ndie Annahme eines Begünstigungsvorsatzes nicht ohne nähere\ntatsächliche Begründung zu vereinbaren, wie ‚schon oben erörtert worden ist.\n\nNicht zu beanstanden ist dagegen der Hinweis auf die\nHartnäckigkeit, mit der sämtliche Beschwerdeführer — Auch\n\n(GEB - ir: strafvares Treiben fortgesetzt hätten.\nYern BED auch nur in der Verhandlung vom 26. No-\n\nvember 1954 falsch ausgesagt und seine Bekundungen als erster berichtigt hat, so hat er doch ebenfalls seinen widerstand in dieser Verhandlung erst nach wiederholten Beteuerungen der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner falschen Angaben und erneutem eindringlichen Verhör aufgegeben und sich\nerst unter dem Druck der Vorhaltungen des Gerichts zu dem\nEingeständnis der Absprache der unrichtigen Aussagen und\nsodann zu dem uneingeschränkten Bekenntnis der Wahrheit be-\n\nwegen lassen.»\n\nEiner erschöpfenden Aufzählung aller zugunsten der Beschwerdeführer sprechenden Umstände bedurfte es nicht. Dass\ndiese völlig übergangen seien, wie die Revision geltend macht,\ntrifft nach dem Urteilszusammenhang nicht zu.\n\nNach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben\nwerden, soweit Rudolf «ED verurteilt. 'ist,jedoch mit\nAusnahme des Schuldspruchs wegen Betrugsversuchs, und soweit\nGERD, :0::: GE 2: GE vezen uneiälicher\nfalscher Aussage im Hauptverhandlungstermin vom 26. November\n1954, die beiden letzteren in Tateinheit mit Begünstigung,\nverurteilt sind, sowie im Gesamtstrafenausspruch. Im übrigen\nsind die Rechtsmittel zu verwerfen:\n\nGüde 2 Krumme Dr. Augustin\nLang-Einrichsen | Haager .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-06/4-str-300-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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