{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-09-29_4_StR_325_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-09-29","aktenzeichen":"4 StR 325/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e 2239 034\n\nIm Namen des Volk e s\n\nIn der ‚Strafsache\n\n8 egen\n\n&en Bauhilfsarbeiter Heinrich HM 5 aus zw dort\ngeboren am EEE :9:>. zur Zeit, in dieser. Sache in\nUntersuchungshaft, nn =\n\nNE\n\nhat der 4 Strafsenat des. leo i in der\nSitzung vom 29. September 1955, an ger teilgenommen.\nhaben: j nn u\n\nSenatspräsident Güde\nals. Vorsitzender, url\nBundesrichter Dre Tngels ee\nBundesrichter Dr. Augustin 2\nBundesrichter Dr. Seibert '\nBundesrichter Dr. Haager’ en\nals beisitzende Rlohter,\n\n- Oberstaatsanwalt. Dr.\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung.\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nJus tizangest ellter 1)\noo ‚als Urkunäsbeamter\n\n>» in der Verhandlung,\n\nv Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten, gegen. das Urteil des\n. Landgerichts in Essen’ vom: 29« April 1955 wird verworfens Der Beschwerdeführer hat. die Kosten: des\nRechtsmittels zu tragen. Die seit dem 29, April\n1955 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe\nangerechnet» :\n\nVon Rechts wegen.\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit. Kindern in drei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und zwei Honaten\nverurteilt. Seine in zulässiger Weise auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nDer Beschwerdeführer ist verheiratet und \"hat zwei, i Kinder.\nDie im Dezember 1946 geborene, im gelben Hause 'wohnende ‚Nichte\ndes Angeklagten, Monika UP kam öfter in seine Wohnung, um\nnit, seinen Kindern. zu spielen. |\n\na So war Monika auch eines Tages | im Sommer 1954\nwieder bei dem Angeklagten zu \"Besuch, um dort zu spielen-Als sie Handstände machte, wurde der Beschwerdeführer durch\nden Anblick. des nur mit einem kurzen Schlüpfer bekleideten\n| Unterkörpers des Mädchens geschlechtlich erregt. Er wollte. |\nsich nun auf irgendeine, Weise Befriedigung verschaffen. Zu =\ndiesem Zweck veranstaltete er mit den Kindern ‚ein. Spiel :\n(\"Räuber und Gendarmmji” Bei dieser. Gelegenheit, ergriff er\nMonika’ \"und warf sie auf ein‘ Bett. Nach einer Balgerei schob\ner das } Kleid des Kindes zurück, legte. ‚sich auf das Mädchen\nund machte beischlafähnliche Bewegungen bis zum Samenerguß.\n\nv) In ähnlicher, Weise verging er. sich‘ an Monika kurze\nZeit: ‚später. In. diesem Fall’ hatte er sein (Glied unauffällig\n\n entblößt und. e8;: über’ ‘dem S Schlüpfer ı (des.\nUnterleib b gerieben, = Ka\n\n2. Ebenso verhielt: er sich am \\ folgenden Tage, beim Versteckspielen, gegenüber der im Februar 1944 geborenen Irene\nU 2 der Tochter seiner Schwägerin.\n\nKindes; on n dessen\n\nR rücksichtigt, daß der. Beschwerdeführer jeweils bewußt äie\n\n3, Bei einem weiteren Vorfall im September 1954 zum\nNachteil der im März 1943 geborenen Wiltrud Sch lies\ner schließlich von diesem Xinde ab, bevor es bei ihm zum\n'Samenerguß kam, weil Wiltrud sich Harte zur Wehr setzte.\n\nDie Strafkammer hat dieses Verhalten des Angeklagten\nals ärei Verbrechen nach s 176 ADS 1 Nr. 3 SiCB gewürdigt.\n\n. Das, Landgericht hat dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf sein umfassendes. Geständnis \"und seine bisherige\n Unbestraftheit. nildernde Umstände nach 8 176. Abs. 2 ‚StGB\nzugebilligt. Es ist ferner. zu seinen Gunsten berücksichtigt,\ndaß er seit, Entlassung aus der Kriegegefangenschaft ununterbrochen in Arbeit gestanden und. sich auch sonst. \"bemüht hat,\n“ein ‚geordhetes Leben zu führen. Anderseits hat der Tatrichter als straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte bei oo.\nden betroffenen Kindern, die schon in jugendlichem Alter .\neinen. verderblichen Eindruck von ‚geschlechtlichen Dingen\nhätten: erfahren müssen, einen nicht wieder gutzumachenden -\n| Schaden! angerichtet habe. Weiter wurde strafschärfend be-\n\n‚Gelegenheit gesucht und herbeigeführt. ‚habe, um sich an den“\n\nMädchen während des Spiels in häßlicher Weise zu vergehen.\n‚Sein. getarntes. Handeln verrate beträchtliche Raffinesse und\nverbrecherische Mmergie. . u\n\nDiese Darlegungen lassen einen Hechts ‚fehler zum | Nechteil! des Angeklagten nicht erkennen. Das Landgericht. war.\nnicht. verpflichtet, den Umstand, deß. der. Beschwerdeführer\nein haltlos er Psychopath ist, ‚strafmildernd zu werten u\n(vel BGH. 2 StR 34/55 Vo 22. April 1955, wo.- bei der gegebenen Sachlage - die Berücksichtigung einer solchen Veranlagung sogar als ‚strafschärfend rechtlich gebilligt\nworden ist).\n\nn\nFe\nR\nI\n\n\\\n\n‚sen Gefährlichkeit würdigen. Be\n\nEntgegen der Annahne | der Revision schützt der § 176\nAbs 1. Nr 3 StGB nicht nur die geschlechtliche Unversehrtheit der betroffenen Jugendlichen, sondern auch deren Unbefangenheit und sittliche Integrität auf sexuellem Gebiet \\\n\nschlechthin. Die Annahme der Strafkamner, der Angek lagte\nhabe bei den Kindern einen nicht wieder ‚gut zu machenden Schaden\nangerichtet, liegt im Rahmen tatsächlicher Feststellungen und is\nrechtlich ı möglich. Zudem hat der Tatrichter diese Annahme unangreifbar dahin: erläutert, deß die Mädchen schon in jugendlichen\nAlter einen verderblichen Bindrück von \"geschlechtlichen Din-\n\ngen erfahren mußten. Dem steht. nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer, um jeweils‘ zum Ziel zu kommen, bemüht war,\nseine unzüchtigen Handlungen als, ‚Spiel zu tarnen. Auch u\nkonnte das Landgericht gerade dieses mehrfache heimliche\nVorgehen des Angeklagten. als beträchtliche Raffinesse und\nverbrecherische Energie, somit als Kennzeichen einer gewis-\n\nDie Strafkammer hat offensichtlich nicht Verkannt,\ndaß die Eigenart des Angeklagten und die kühle Veranlagung.\nseiner Ehefrau mit den Beweggrund seiner Ersatzhandlungen\n\ndarstellten. Das Landgericht war indes nicht, ‚genötigt, die-\n\nsen Umständen strafmildernd Rechnung zu: tragen. Zudem ist\n\nes nicht ausgeschlossen, daß der PTatrichter diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat (BEH 4 StR 58/50 v. 16. Januar 1951. Ve\n\nNach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO waren nur die für die Strafzu-\n\nmessung bestinmenden Umstände anzuführen. Dies ist geschehen.\n\nAuch das übrige Vorbringen der Verteidigung, \"das teil- .\nweise in den für das Revisionsgericht allein maßgebenden\nUrteilsfeststellungen keine Stütze findet, vermag den Bestand des Strafausspruchs nicht in Frage zu stellen.\n\nDie Revision war daher als unbegründet zu verwerfen,\nJedoch erschien es dem Senat hier aus Billigkeitsgründen\nangezeigt, die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft\nvoll auf die verhängte Strafe anzurechnen.\n\nGüde Z Engels . Dr. Augustin\n\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-29/4-str-325-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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