{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-09-22_4_StR_318_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-09-22","aktenzeichen":"4 StR 318/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den Elektromonteur Albin G > aus saw. dort geboren\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n\" GER 1929,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung\n\nvom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof, Dr. Tang-Hinrichsen\n\n‘als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. «iD in der Verhandlüng, |\n\nm bei der Verkündung\n‚als Vertreter er Pundesarwaltschaft,\n\n_ Bundesanwalt. Dr.\n\nJustizangesteilter\nals Urkundebeanver der. Geschäftsstelle,\n\nAuf de Revision des Angeklagten wird das Urteil des\ntandgerichts, in Aschaffenburg vom 23: ‚Mai 1955 mit\nden» Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt, worden\n\nist.\n\nIn diesem Unfange' wird die Sache zu erneuter\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2239 025\n\ner\n\n‚Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden; Strafaussetzung\nzur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat während einer Fahrt durch seinen Wohnort in einer\nunübersichtlichen Strassenkurve seine rechte Fahrbahn nicht\n| eingehalten. und dadurch den Zusammenstoss mit einem anderen,\nentgegenkommenden Motorrad bewirkt, dessen Fahrer dabei zu\nTode kam, während der Beifahrer Verletzungen erlitt.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich ı mır gegen die\nVersagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist in dieser Beschränkung zulässig (BeH 1 StR 327/54 vom 15. Septenmber 1955) und begründet. en\n\nDie Strafkanner bejaht die. Voraussetzungen des N 23.\n\nAbs 2 StGB, lehnt aber Strafaussetzung zur Bewährung mit\nRücksicht auf das öffentliche Interesse von der Strafvoll-.\nstreckung ab. Hierzu führt. sie aus: \"Der Grundsatz der Abschreckung anderer tritt hier stark in den. Vordergrund, denn\nso wie ‚der Angeklagte fahren heute viele junge Burschen sorglos ohne, Beachtung der Verkehrsvorschriften nit ihren Hotorrädern an Sonntagen äurch die Ortschaften. Diesen muss vor .\nAugen ‚gehalten werden, dass auch innerhalb der Ortschaften\ndie. Verkehrsvorschriften zu beachten sind. \" Dabei hat sich\ndas Landgericht von rechtsirrigen Erwägungen : leiten lassen.\nDas öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann näm-\n‚lich nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer.\nvon der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt werden,\n\nndern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfali entnommene\nGrüne (BeH NIW 1955, 996; 4 StR 118/55 vom 5. Mai 1955: Az\ndes Landgerichts Aschaffenburg Klis 18/54); die Vollstreckung\nder Strafe muss also gerade mit Rücksicht auf die konkrete\n\n Sentlichen Umstände: des vorliegenden Unfalls das Rechtsgefühl ‚der Allgemeinheit Sühne. durch Strafvollstreckung ver-\n\nlangt. Dass dies der Fall ist, hätte dargelegt werden müssen. Das Urteil kann daher in diesem Umfange nicht bestehen\n\nStraftat ein allgemeines Änliegen bilden. Eine dahingehende Würdigung hat das Landgericht im Zusammenhang mit der\n\nErörterung des § 23 StGB nicht vorgenommen; sie lässt sich\nauch nicht den übrigen Urteilsausführungen entnehmen. Dar-\n\naus ergibt sich vielmehr, dass sich der Angeklagte bisher\n‚straffrei führte, einen guten Eindruck in der Hauptverhandlung. nachte, Reue zeigte und. im übrigen selbst durch den Un-\n. £all schwere Schäden erlitt. Das Verschulden des ‚uns Leben\n„gekommenen Kraftfahrers war zudem grösser; er hatte die XKur-\n\nve geschnitten und war mit wesentlich höherer Geschwindigkeit auf den Angeklagten zugefahren, der im Augenblick des\nAnstosses sein Fahrzeug auf der Mitte der 5 m breiten Dorf-\n\nstrasse fast. schon zum Stehen ‚gebracht hatte. Auch die Höhe\n\nder erkannten Strafe lässt nicht auf: einen hohen Schuldgrad\n\ndes Beschwerdeführers schliessen. Der Hinweis der Strafkanmer darauf, dass \"der Allgemeinheit der Unfall bekannt sei\",\nversagt. Denn nicht auf die Kenntnis der Allgemeinheit davonf: :\n\ndass\n\nin. Un? 11 mit tödlichen Erfolg, sich ereignete, komnt\nante‘ dena ist vielmehr, ob bei Kenntnis aller we-\n\nbleiben. Das Landgericht wird sich bei der erneuten\nPrüfung und Entscheidung von den dargelegten Gedankengängen leiten lassen müssen. ‘\n\nGüde‘ Krumme Engels Dr. Augustin lIang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-22/4-str-318-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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