{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-09-22_4_StR_310_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-09-22","aktenzeichen":"4 StR 310/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1.\n\na\n\nhat\n\nSit\n\nhab\n\nIm . nen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Aut Schlosser, z. ‚Zt. Vertreter&i inter. 7\naus CD, dort geboren a 1920, a. =\n\nin ‚Untersuchungshaft,\n\n' den Kraftfahrer. Herbert, B.\n‚ren am.\n\nen Zoil- und Steuerhinterziehung Fe\n\nder 4. ‚Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nzung. vom 22. September 1955, an der teilgenommen Ban\n\nen:\n\nSenatspräsident Güde 0\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr.. Augustin &\nBundesrichter Prof. Dr. Tang-Rinrichoen\n‚als beisitzende Richter, u\n\nyinbeemwaik m, j 2\nEr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter @ u |\nals ‚Urkundsbeam r der‘ ‚Geschäftsstelle,\n\n5 ee die Revision des , Hauptzollants Tu: als Neben-\n\nklägers wird das Urteil der Grossen Strafkammer des\n\n\"Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt\n\nvon 6. Januar 1955 im Strafausspruch mit den Fest-.\nstellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte\n\nTB wegen 2011- und Steuerhinterziehung durch Ein-\n\nTat\nBEE,\n\nschwärzen von vier Autoreifen verurteilt worden\n\nist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\nAuf die Revision des Angeklagten | wird das ve\nzeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur Zö0ll- _\n\n‚und Steuerhinterziehung verurteilt ist,. und im\nStrafausspruch : gegen den Angeklagten uw mit den\nFeststellungen aufgehoben. Im übrigen wird die\nRevision dieses Angeklagten verworfen. .\n\nIm Umfang der . kufhebung wird. äie Sache | zu neuer ,\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder beiden Rechtsmittel, an das Landgericht zurückyerwiesen.\n\nDie Revision des Imgeklagten mm wird verwor-\n\nfen. ‚Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zü tragen.\n\n| yon hai wegen\n\nee — ——\n\n1.) Während der Hauptverhandluhg wurde: der im Sitzuigel\nsaal als Zuhörer anwesende Photohändler. vn vom Vorsitzenden aufgefordert, den Sitzungssaal zu verlassen,\nweil. gegen ihn ein in unmittelbarem Zusammenhang mit\nder verhandelten Strafsache stehendes Ermittlungsverfabren anhängig war, das durch seine \"Anwesenheit gefährdet\n\nwerde. # U 2 kam der Aufforderung widerspruchslos nach.\nDer Widerspruch des. Verteidigers gegen die Entfernung\n3 wurde durch Ger ichtsbeschluss zurückgewiesen.\n\nDie Rüge der - Angeklagten, durch die Verweisung PP MEHR\naus dem Sitzungssaal seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt. worden, ist unbe-\n\"gründet. Es steht nämlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, dass das Gericht in ‚solchen Päl-\n\nlen bei dem Widerstreit- der Grundsätze, die für die. öffentliche Hauptverhandlung und für das ni chtöffentliche\nErmittlungsverfahren gelten, ‚die Wahrung‘ der für das\n‚Ermittlungsverfahren geltenden Grundsätze für wichtiger\nhalten und \"ihnen deshalb den Vorzug geben darf, - dass\ndaher keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit: des Verfahrens: darin: liegt; wenn ein Zuhörer\nzum Verlassen. ‚des. Verhandlungssaales veranlasst wird,\n\ngegen den auf Grund derselben Vorgänge, die auch. Gegen-\n\nstand der Hauptverhandlung. sind, ein Ernittlungsverfahren. Bi\nschwebt (BEAST. 3, 386). u .\n\n2.) Was die Revision der Angeklagten gegen die Schlussfolgerungen des Landgerichts insbesondere hinsichtlich\nder Zahl der ausgeführten Schmuggelfahrten und der Wenge\nder dabei eingeschwärzten Ware vorbringt, liegt auf tat-\n\nwu\n\nsächlichem Gebiet und kann daher im Revisionsverfahren\nkeine Beachtung finden (§ 337 It?0). Die Auffassung des\n Tatrichters ist nicht deshalb willkürlich, weil seine\nFolgerungen. nicht zwingend sein mögen, sondern auch eine\nandere Beurteilung des Verhandlungsergebnisses möglich\nerscheinen kann. Dass die Verstecke an dem Wagen noch .\nnicht angebracht waren, als der Schlosser. Mn | ihn etwa\ndrei Wochen vor dem Aufgriff sah, hat die Strafkammer\n.- der. Behauptung des Angeklagten > entsprechend -\nals wahr unterstellt; „einer Vernehmung RED Hedurfte es\n. daher nicht. - u nn u EEE\n\n3: .). Die Zollbeamten, die mit einen 1 Volkswagen den\nauf 4, 50 m breiter Strasse scharf rechts fahrenden DKW\ndes Angeklagten rg verfolgten, beabsichtigten, diesen\nnoch vor der Linkskurve bei dem Gehöft a |) zu überholen, um ibn stellen zu können. Dieses Vorhaben misslang\nindessen, Denn der Angeklagte lenkte seinen Wagen absichtlich nach‘ links, um den Zollwagen abzudrängen und das\nÜberholen zu verhindern. Etwa 12 m nach Beginn dieses\nFahrbahnwechsels rammte das Heck des DKW die Eront des\nVolkswagens, dessen Fahrer nicht mehr rechtzeitig abbrem-\n‚sen ‘ konnte; beide Hagen ‚erangläckten. - a E -\n\nIn diesem Verhalten des. Angeklagten ro 7 hat die\n\"Stra afkanner ohne Rechtsirrtum eine vorsätzliche. Strassenverkehrsgefährdung® (§ 315 a Abs INrı StEB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB)\n. erblickt. Dass ein Hindernis auch mittels eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs und durch andere als die in\n§ 315 a Abs 1 Nr 4 StGB gekennzeichneten Verstösse gegen\ndie Strassenverkehrsordnung jedenfalls dann bereitet\nwerden kann, wenn die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt wird, hat der Senat bereits erkannt (4 StR 117/55\nvom 26. Mai 1955 = : NW 1955, 1328). Der Tatbestand des\n§ 113 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der\n\nAngeklagte sich durch die Flucht seiner Festnahme entziehen wollte. Denn zur Verwirklichung dieser Absicht\n\nbat er den in rechtmässiger Antsausübung tätigen Zollbeamten die Durchführung ihrer Vollstreckungshandlung\n\ndurch mittelbar gegen ihre Person wirkende Gewalt er-\n\nschwert, indem er seinen Wagen nach links steuerte, um\nden Zollwagen abzudrängen, j\n\nAuch im übrigen, lässt das angefochtene Urteil keinen\n\nden Angeklagten Ei | beschwerenden Rechtsmangel erkennen.\n\nDessen Revision war daher zu verwerten:\n\n4 3 Dagegen ist ale Revision des Imgeklagten Dy\nPegrimäet. “\n\nDer von .: zu seinen Schmuggelfahrten benutzte\n\n_ DKW-Wagen war auf den Namen des Angeklagten EB zugelassen. Rt | war bereits \"zum Schein als Käufer aufgetreten und hatte den Kaufpreis mit dem Gelde GO 1 bezahlt, der. wirtschaftlich ‚Eigentümer des Fahrzeugs. war.\n2% erfuhr zum mindesten nachträglich, dass N” Bu\n\ndem Wagen häufig nach Holland fuhr und in. grösseren Un.\n\nfang schmuggelte. Gleichwohl. gestattete er weiter, dass\n\ndas Fahrzeug. auch feinerrtn. auf seinen Namen lief. Dadurch\n\nhat er nach Auffassung der Strafkamner den Angeklagten\nTa bei Begehung seiner. ‚Schmüggeltaten wissentlich\nmterstützt, indem‘ er deren Risiko vorsätzlich verrin-\n.gerte. Er wusste nämlich aus einem früheren Verfahren.\n\ngegen diesen, dass ein \"den Schmuggel dienendes Fahrzeug\n\ndam nicht ‚eingezogen wird, wenn der. em Schmuggel nicht\nbeteiligte E Halter des Fahrzeugs gutgläubig war.\n\nDiese das Revisionsgericht bindenden Feststellungen\ntragen die Verurteilung des Angeklagten Be wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung des Angeklagten\nTB. ‚0b das Verhalten > für die Schmuggelfahrten\n\nkat,\n\nTB ırsächiich war, ist unerheblich; es genügt, dass\n\nkammer den Angeklagten ] wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt und\nseine Strafe den § 401 b RAbgO. entnommen hat. Den Ange-\n‚klagten EB war nämlich - wie das Urteil ausführt _ nicht\nnachzuweisen, dass Beihilfe seines Vorteils wegen ge-\n\nzur Last gelegt werden. Denn gemäss § 50.\n„die Gewerbsmässigkeit nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (BGHSt 6, 2615\n-4 StR 915/51 ' vom 29. 8. 1952, 4 StR 561/51 vom 4.12. 1952).\n\n‚Fabmene A der ss 396 RAbgO, StEB neu vornehmen.\n\nBB sie gefördert hat, indem das Risiko einer Zinziehung des Wagens zumindest nach der Vorstellung der Beteiligten gemindert und dadurch der Täterwille TB e<-\nstärkt wurde. | |\n\nRechtlich fehlerhaft ist es indessen, dass die Straf.\n\nleistet hat. Hat aber der Angeklagte I] möglicherweise\nnicht die Absicht verfolgt; sich durch wiederholte För_\nderung des gewerbsmässigen Schmuggels des Angeklagten\n\"> eine. Einnahmequelle zu verschaffen, so durfte ihm\ndas Herkmal der Gewerbsmässigkeit nicht str fschärfend\n\nMEER\n\n\"> StGB darf\n\nDer Schuldspruch gegen den \\ Angeklagten De kann von\nhier aus berichtigt werden. Die Strafzumessung dagegen.\nmuss der Tatrichter unter Zugrundelegung des milderen Straf-\n\nBegründet ist \"auch die Sachbeschwerde des Hauptzoll-\n\nants Borken als ‚Nebenklägere.\n\nDer Angeklagte MO] ist nicht nur wegen fortgesetzter zewerbsmässiger Zoll- und Steuerhinterziehung bei\nder Einfuhr von Kaffe und Tee, sondern auch wegen ein-\n\nfacher Zoll- und Steuerhinterziehung durch Einfuhr von.\nvier Autoreifen verurteilt worden. Für diese letzte Straftat hat das Landgericht - wie es ausführt, versehentlich -\nentgegen § 396 Abs 1 Satz 2 RAbgO.neben der Gefängnisstrafe von einem Monat auf eine Geldstrafe nicht erkannt.\nDäs wird vom Webenkläger gerügt. Der Rechtsfehler führt\nzur Aufhebung der wegen des Schmuggels der vier Autoreifen\nverhängten Einzelstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei zusätzlicher Verhängung\neiner Gelästrafe die Gefängnisstrafe niedriger bemessen\nhätte.\n\neüde 0 . Krumme 2 Engels\nDroAugustin 0000 Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-22/4-str-310-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-22/4-str-310-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.519773+00:00"}}