{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-09-17_4_StR_643_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-09-17","aktenzeichen":"4 StR 643/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Entgegennahme von Anzahlungsraten vor\nLieferung der Ware ist auch bei Gattungsverkäufen kein genehmigungspflichtiges Bankoder Sparkassengeschäft im Sinne der 88 i, 3\n\ndes Kreditwesengesetzes vom 25:9.1939 (RGBL I:\n1955)»","text_plain":"2397 008 7\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nGesetzs KWG 88 1, 3, 46\n\nRechtssatz:\n\nDie Entgegennahme von Anzahlungsraten vor\nLieferung der Ware ist auch bei Gattungsverkäufen kein genehmigungspflichtiges Bankoder Sparkassengeschäft im Sinne der 88 i, 3\n\ndes Kreditwesengesetzes vom 25:9.1939 (RGBL I:\n1955)»\n\nAktenzeichen: 4 StR 643/52\nUrt des BGH vom 17. September 1955 LG Bielefeld\n\nur\nu\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Möbelhändler Heinrich R EB ::: ve.\nKreis WM. cenoren arı U 907 in na.\n\nwegen Vergehens gegen das Kreditwesengesetz\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. JU-1 1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\nVon Hechts wegen\n\nBP zu\na\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betreibt eine Möbelhandlung in\nHameln. Er gestattet seinen Kunden Teilzahlungen in\nder Weise, dass ein bestimmter Betrag bei Lieferung\nder Möbel und der Kest des Kaufpreises in 12 bis 16\nMenatsraten zu tilgen ist. Möbel, die von den Käufern\nnich sofort abgerufen werden, nimmt er für diese kosten-\n\nl\\cs auf Lager:\n\nIm Jahre ‘951 wurde im Ruhrgebiet ein grosses Wchnungsbauprogramm für Bergleute und Zechenarbeiter durchgeführt. Aus diesem Anlass bestellten Bergleute, denen\neine Wohnung zugesichert war, schon im Frühjahr und\nSommer 1951 Wohnungseinrichtungen bei dem Angeklagten,\num die Möbel beim Bezuge der Wohnungen im Spätherbst\noder Winzersäunains:sicher zur Verfügung zu haben. Die Bestellungen gingen - wie auch sonst - in der Regel so\nvor sich, dass die Käufer vorrätige Zimmereinrichtungen\noder Einzelmöbel aussuchten und diese für sich zurück-\n\nteiien ilessen. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen\näle Käufer noch keine Teste Anwartschaft auf eine Woh- Ei\nhatten und daher keinen festen Lieferzeitpunkt an-\n\nben konnten, lehnte es der Angeklagte ab, die an Ort\nd Stelle ausgesuchten Möbel zu verkaufen und auf Lar zu nehmen. In diesen Fällen mussten die Käufer nach\nm Katalog bestellen. 2\n\nEinige der Bergleute äusserten gegenüber dem Angeklagten den Wunsch, die bei der Lieferung der Möbel\nfällige Anzahlung ratenweise vorausentrichten zu können,\num das Geld nicht zu Hause aufbewahren zu müssen. Der\nAngeklagte war damit einverstanden. Er liess die Gelder\nauf ein für solche Vorauszahlungen eigens errichtetes\n\nSonderkonto überweisen und verfügte erst bei Auslieferung\n\ni\nN\nj\n\nder Möbel an die Besteller über die entspre:hende:\n\nd\n\nwe)\n\nSs\n\nBi)\nI\n\nDie Anklage legte ihm zur Last, in den Tällen,. in\ndenen die Möbel nach dem Katalog bestellt wurden, durch\ndie Annahme von Anzahlungsraten vor Lieferung unerlaubt\nAnspargeschäfte geirieben und sich dadurch eines Vergehens nach den § 8 3, 1 Abs ti a, 46 des Gesetzes über das\nKreditwesen (KWG)vom 25. September 1939 (RGBL I. 1955)\nschuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat den Ängeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Rsvision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\n\nSie ist unbegründet,\n\n<\nH-\n\nsion geht - wie die Anklage - davon aus,\nsra\n\nennahme von Anzahlunss\n\n& ten in den\nehnigungspflichtiges Bank- oder Spareschäft im Sinne des KWG war. in denen der\nKaufvertrag über bestimmte, vom Käufer ausgesuchte\nWöbeistücke zustandegekommen ist. Hier stellten die\nVerauszahlungsraten auch nach der Ansicht der Revision\nrechtlich und wirtschaftlich lediglich Teilzahlungen\nauf den aus dem Möbelkaufvertrag geschuldeten Kaufpreis dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Annalıme (oder Abgabe) von Geldbeträgen den Begriff des\nBank- oder Sparkassengeschättes im Sinne der 8§ 1, 3 Kyc\nTüllt, dürfen nämlich der Grund und die rechtliche\nheine der Zahlung nicht ausser acht gelassen werden,\nwenn nicht jedes Geldgeschäft des täglichen Lebens unter die Genehmigungspflicht des Gesetzes fallen soll\n(vel Pröhl, KYG 2. Aufl 1939, Anm da zu § 1). Ist dem\naber so, dann ist nicht einz usehen. warum das von dem\n\nAngeklagten eingeschlagene Vorauszahlungsverfahren in\n\naen Fällen verboten gewesen sein soll, in denen die\nWöbel von den Käufern nicht in Natur. sondern nach dem\nKataiöog ausgewählt wurden; denn auch der Kauf einer nur\nder Gattung nach bestimmten Sache ist ein echter Kauf,\nnicht etwa nur ein auf den künftigen Abschluss eines\nStückkaufes gerichteter Vorvertrag. Er verpflichtet den\nKäufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme einer\nder Gattung entsprechenden Sache, wie er andererseits den\nVerkäufer verpflichtet, dem Käufer eine entsprechende\nSache zu übergeben und zu übereignen (vel 88 433, 243,\n480, 491 BGB). Auch beim Gattungskauf sind daher vor der\nLieferung der Ware geleistete Ratenzahlungen nicht Spareinlagen des Käufers im Geschäfte des Verkäufers, deren\nAnsammlung und Verwaltung nach dem KWG genehmigungspflich-\n\nm\n\ntig wäre, sondern Teilzahlungen auf den geschuldeten\n\nKaufpreis. Sie unterscheiden sich von den Ansparraten\nWarenkäufe ermöglichen sollen - und bis zum Abschluss\nsolcher dem Einzahlenden einen Rückzahlungsanspruch in\nGeld gewähren -, sondern zur Erfüllung einer bereits\nentstandenen Kaufpreisschulä geleistet werden. Wie die\nStrafkammer zutreffend ausgeführt hat, verloren die\nWöbeikaufverträge ihr Wesen als Kaufverträge nicht dadurch,\ndass die teilweise Vorauszahlung des Kaufpreises vereinbart, und dass diese Vorauszahlung in Raten geleistet\n\nwurde,\n\nDie Freisprechung des Angeklagten ist daher nicht\nzu beanstanden. Ob das KiG - wie das Landgericht meint -\nallgemein nur typische Bank- oder Sparkassengeschäfte\nim Auge hat, und ob solche Geschäfte nur in der Annahme\nund Abgabe von Geldbeträgen erblickt werden können {vgl\ndazu Reichardt, XYG 1942,\n\nö\n\nAnm 17 zu § 1), bedarf hier\n\nkeiner Tntscheidung:\n\nAuch die Hilfserwägung der Strafkammer, die varlınes-\n\npar\n\nverkäufe des Angeklagten seien so selte gewesen, dass\nn\n\nsein Unternehmen auch aus diesem Grunde nicht als genehmigungspflichtiges Kreditinstitut habe angeselien werden\nkönnen, ist frei von Rechtsirrtum. Die § 8 1, 2 KG sprechen nänlich von Unternehmungen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte (Geschäfte von Kreditinstituten) \"betreiben!\n\nDas erfordert. wenn nicht gewerbsmässiges, so doch geschäftsmässiges Handeln, also die Absicht der nicht nur\nvorübergehenden Wiederholung solcher Geschäfte (Reichardt\nsa0 Anm 10 zu § 1). Eine solche Absicht hielt aber die\n\nStrafkammer ersichtlich deshalb nicht für erwiesen, weil\n\n[or\n\ner Angeklagte in der Regel nur Stückverkäufe abgeschlossen\n\nDD\"\n©\nai\n\no\n\nDer OÖberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils\n\nbeantragt.\n\nGroß TUngels Hülle\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-17/4-str-643-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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