{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-09-08_4_StR_464_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-09-08","aktenzeichen":"4 StR 464/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_464/55\n\nYım Namen des v. 1Ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Otto : > aus BED (Kreis DEE) . sort\ngeboren am «HE :908,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4a Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nYom 8e Dezember 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Prof. Dr, Lang Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustiz zangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannb:\n\nx\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des andge-:\nrichts in Gießen vom 8. September 1955 wird verworfen. Der\nBeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— {| | no um.\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Ge.\nfängnisstrafe von zwei Monaten, unter Strafaussetzung. verurseilto\n\nDer Beschwerdeführer befuhr im Dezember i954 gegen i7.45\nUhr mit einem Volkswagen die Bundesstraße zwischen Selters und\nRanstadt. Die Straße weist dort keinen besonderen Gehweg für\nFußgänger auf, sondern ist nur von einem unbefestigten Randstrei--\nfen (Bankett) begrenzt. Es war schon dunkel, das Wetter stürmisch.\ntLuf der 5,29 m breiten, gepflasterten Straße herrschte lebhafter\nKFZ.-Verkehr, Daher fuhr der Angeklagte meist mit abgeblendetem\nLicht und mit mäßiger Geschwindigkeit (30 -- 40 km/st). Nach dem\nVerlassen von Selters schaltete er in Höhe einer Brücke kurz\ndas Fernlicht ein, bemerkte aber auf der Straße keine Verkehrs-\n‚teilnehmer, Als ihm sodann in einer Entfernung von 250 - 300m\n‚aus Richtung Ranstadt ein Fahrzeug mit vollem Licht entgegenkan,\nblendete er gleich wieder ab und gab dem Entgegenkonnenden Licht\nzeichen. Dieser reagierte aber nicht, sondern fuhr mit vollem nn\nLicht vorbei. Dadurch wurde der Angeklagte erheblich geblendet.\nDa kurz hinter dem ersten entgegenkommenden erwähnten Kraftwa.-\ngen der - allerdings mit Abblendlicht fahrende -- Pkw des Kauf:\nmanns HD folgte, dauerte die Blendwirkung beim Angeklagten |\nlänger an, Kurz vor der Begegnung mit Hm erfaßte der Wagen |\ndes Angeklagten den 77--jährigen Dachdeckermeister Adam ZB\nDieser war auf dem Heimweg von der Arbeit und ging auf der\näußersten rechten Seite der Fahrbahn, wobei er sein Fahrrad,\ndessen vordere Beleuchtung in Ordnung war, rechts neben sich\nherschob. Er wurde durch die Stoßstange von hinten erfaßt und\nsehlug mit dem Hinterkopf gegen die Windschutzscheibe. Er er--\nlitt einen \"Schädelbruch, der seinen Tod zur Folge hatte. Weder\n\n—. mit nur 30 - 40 km/st-Geschwindigkeit gefahren, durch ein ent-\n\n\"sich beim Einschalten der Scheinwerfer in Höhe der Brücke auf\n\nder Angeklagte noch Hg Hatten den Fußgänger vorher wahrge- ®\nnommen. Die neben dem Beschwerdeführer sitzende Ehefrau hatte\nunmittelbar vor dem Anprall vor sich einen Schatten gesehen\n(3 U)\n\nDie Revision des Angeklagten rügt. wie dem Inhalt der\nRechtfertigungsschrift zu entnehmen ist, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Soweit die Verteidigung mangelnde Ermittlung - z.B, der genauen Verletzungen des Verunglückten,\n§ 3 R der Revisionsbegründung — hervorhebt. will sie damit ersichtlich nicht die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\n‘Abs 2 StPO) geltend machen, sondern nur eine andere Würdigung\nder Beweistatsachen erreichen. Das Rechtsmittel kann keinen Er-\n\nfolg haben,\nDas Landgericht ist dem Angeklagten darin gefolgt, daß er\n\ngegenkommendes Fahrzeug geblendet worden ist und den Fußgänger\n\"nicht gesehen hat. Dagegen hat es für widerlegt erachtet, daß\n\nder Straße kein Radfahrer oder Fußgänger befunden haben könne.\ndaß Adam > also unmittelbar vor dem Unfall urplötzlich auf\ndie Straße ‚getreten sein müsse, Die Strafkammer ist vielmehr\ndavon überzeugt, daß Meister Kg - vis zum Anprall - am rechten Rand der Landstraße, sein Rad führend, gegangen und dabei\nvom Wagen des Beschwerdeführers von hinten erfaßt worden ist»\n\nHiergegen wendet sich die Revision vergeblich.\n\nDie Strafkammer legt insbesondere dar: Hgg könne Tg\nkaum bemerkt haben. Das erkläre sich im wesentlichen daraus,\ndaß Hg auf seine Fahrbahn geachtet und nicht in die Lich-\n\nter des entgegenkommenden Wagens des Angeklagten gesehen habe.\n\n4\n\nDas Aötige aber nicht zu dem Schluß, daß auch der Beschwerde.\nführer den Fußgänger nicht hätte sehen können, Darin liegt kein\nDenkfehler. Die Revisi“n weist zwar darauf hin, daß jeder Fah-:\nrer automatisch einmal in den Lichtkegel eines entgegenkommen »\nden Fahrzeugs sehe, denn man wolle doch wissen. was einem da be--\ngegne. Dies mag richtig sein, beeinträchtigt indes die Annahme\ndes Landgerichts nicht, daß HD auf andere Dinge als gerade\nden Rand der - für ihn uninteressamten - linken Fahrbahn geach-\n\ntet hat; daß bei ihm also die Verhältnisse anders lagen als für\nden Beschwerdeführer. a\n\nRechtlich nicht angreifbar ist auch die im wesentlichen\nauf dem Gutachten. des Sachverständigen und dem Ergebnis der\nIrtsbesichtigung beruhende Darlegung des Landgerichts: Der An:\n.geklagte habe sich, als er an der Brücke die Straße überschaut\nhabe, in der Beurteilung der Verkehrslage getäuscht. Trotz zeit. |\n\nbegegnenden Fahrzeuge. = vor Eintritt der Blendwirkung beim Am:\ngeklagten - habe die Leuchtkraft sich auf die fragliche Intfernung und zum Straßenrand hin nur. schwächer ausgewirkt- Auch habe\nsich der Fußgänger, von hinten gesehen, nur wenig abgehoben, zw:\nmal rechts neben ihm ein Hang verlief, Auf das Vorhandensein .\nder \"hohen. dunklen Böschung\" weist die Revision. wenn auch in etwas anderen Zusammenhang, selbst hin \\S 5 der Rechtfertigungsschrift).\n\nDie Revision greift ferner die Feststellung, Adam Kg\nsei auf dem rechten Rand der Straße von hinten angefahren wor--\nden, als denkgesetzlich fehlerhaft und erfahrungswidrig an, während sie abschließend bemerkt, daß die Schlußfolgerungen des\nTatrichters nicht als mangelhaft gerügt werden könnten (aa0)s\n\nTie Strafkammer legt dar, daß die Verletzung des angefahrenen {vermutlich des linken) Beins des Fußgängers und der Schä-f .\ndelbruch an seinem Hinterkopf nach der Bekundung des als sach- F\nverständigen Zeugen vernommenen Arztes für ein Anfahren von hin\nten sprächen. Wäre Adam Ki seitlich oder in gebückter Stel-.\nlung erfaßt worden, so hätte das, wie das Landgericht ausführt,\nandere Verletzungen ausgelöst und nicht zur Folge gehabt, daß\nK, auf den Wagen und gegen die Windschutzscheibe geschleudert \\\nwurde. Wenn auch die Verletzungen in den Urteilsgründen nicht inf.\nallen Einzelheiten mitgeteilt werden, so besteht doch kein Anhalt dafür. daß der vernommene Arzt bei seinen gutachtlichen |\nÄußerungen die Denkgesetze, die Lebenserfahrung oder medizini- |:\nsche Grundsätze mißachtet hat. | E\n\nNun wurde allerdings das Fahrrad des Verunglückten nach\n‚dem Unfall im rechten Straßengraben, an die linke Innenwand gelehnt, unbeschädigt aufgefunden, Die Strafkammer hat indes in\nÜbereinstirmung - mit dem Gutachten des technischen Sachverständigen und auf Grund der Ortsbesichtigung diese Stell Lung ‘des Redes als durchaus vereinbar mit dem angenommenen Unfallverlauf u\nerklärt. Versuche‘ haben gezeigt. daß das Fahrrad in solchen .\nFall; durch einen Stoß des Angefahrenen in die später festgestel}\nte Lage gelangen konnte, Gegen diese rechtlich mögliche Annahm\ndes Landgerichts wendet sich die Revision vergebens.\n\nFerner wurde einige Zeit nach dem Zusammenstoß von einem\nPolizeibeamten die Aktentasche des Verletzten auf der rechten\nStraßenseite vorgefunden, Auf der Tasche lag wohlgeordnet das\nDachdeckerwerkzeug, Die Strafkammer hat zunächst die Möglichkeit verneint, daß die Tasche so herabgefallen sei, daß das\nWerkzeug ordentlich auf ihr lag. Weiter legt der Tatrichter\ndar, die später vorgefundene lage und Anordnung von Tasche und\n\nWerkzeug sprächen nicht gegen die Annahme des Anfahrens von\nhinten auf der rechten Fahrbahnseite, Denn es sei nicht auszu.\nschließen, daß jemand die Lage dieser Gegenstände während der\nZeitspanne unmittelbar nach dem Unfall bis zur Entdeckung durch\nden Beamten verändert habe, Vor dessen Eintreffen waren, wie die\nStrafkammer — für das Revisionsgericht bindend -- feststellt, bereits einige Leute an der Unfallstelle erschienen. Das Landge-:\nricht hält es für möglich und den Umständen nach wahrscheinlich,\ndaß einer von diesen Hinzugekommenen das Werkzeug aufgesammelt\nund ordentlich hingelegt hat. um es zu sichern und eine Verkehrsgefährdung auszuschließen. Auch‘bei dieser rechtlich möglichen Annahme hält sich der Tatrichter in den Grenzen der ihm züstehen -\nden Beweiswürdigung. u\n\nna\n\n5\n\nDaß der später Verunglückte rechts gegangen und von hinten “\nangefahren worden ist, hat das Landgericht ohine Rechtsirrtum auch\n‚aus den Beobachtungen zweier. Zeugen gefolgert. die Meister 0)\nnoch kurz vor dem Unfall gesehen hatten. ‚Dabei ist er sicher...\nrüstig und unauffällig auf der rechten Seite gegangen und hat.\n. sein Rad - wie das Landgericht annimmt wegen der Dunkelheit and\n. des stürmischen Wetters - neben sich hergeschoben. Von diesen.\n_ Personen hatte der Metzger Lg den ihm bekannten Meister zu\netwa 150 bis 200 m ‚vor der Unfallstelle ‚mit seinem Kraftfahrzeug,\n‚ Überholts Da sich dieser dort schon nahe seinem Wohnort befand,\nhat ID siesnal davon abgesehen, ihn zur Mitfahrt aufzufordern\nwie er es sonst gelegentlich getan. Auch hieraus hat das Landgericht geschlossen, daß Adam Kg, der vis dahin vorschriftsmäßig einhergegangen war, sich nicht etwa, wie die Verteidigung\nmeint, plötzlich auf der Straße ausgeruht und damit in Lebensgefahr gebracht habe. | oe\n\nFür die vom Beschwerdeführer ferner geäußerte Vermutung.\nED Habe unter Alkoholeinwirkung gestanden, haben sich, wie\n\n. deshalk die Fahrbahn nicht genügend habe überblicken können. Auf\n\ndas Landgericht darlegt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, Dies\nhat die Strafkammer vor allem aus dem Ergebnis der Blutunter-\n\nsuchung geschlossen. Nach der Stellungnahme des Staatlichen .\nChemischen Untersuchungsamts lag der Blutalkoholspiegel des Getöteten _ festgestellt im Herzblut — unter 0,5 %o. Damit war\n\nersichtlich die Zeit des Todeseintritts und nicht der einige\n\nStunden später durchgeführten Untersuchung gemeint. Daß an frischen Leichen der Blutalkoholgehalt für den Zeitpunkt des Todes-|\neintritts ermittelt werden kann. entspricht wissenschaftlicher 5\nErfahrung (vel Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3 5301\nMueller 5 753, 754). Es wird zwar darauf hingewiesen, daß durch\nUntersuchung von Gehirnsubstanz und Urin oder der vom Herzen\n\nentfernt liegenden Körperteile zuverlässigere Ergebnisse als aus\"\ndem Herzblut zu erzielen seien. Dies ist jedoch hier ohne Bedeu-|\ntung, weil das Herzblut eher mehr Alkohol aufweisen kann. als\n\ndem Alkoholkonsum entspricht. nicht aber weniger (Mueller S 754)\n\nAuch im Übrigen lassen die Darlegungen der Strafkammer kei\nnen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht führt aus: Der Beschwerdeführer habe entweder bei der Begegnung mit den beiden\nentgegenkommenden Fahrzeugen. (dem unbekannt gebliebenen und dem\ndes Kaufmanns HE) nicht sorgfältig genug auf die Fahrbahn \\\ngeachtet und deshalb Meister > übersehen, obwohl er ihn bei\nAnwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte wahrnehmen können.\nOder aber er sei vor dem Anfahren des Fußgängers durch das Fernlicht des anderen Wagens noch so stark geblendet gewesen. daß er\n\njeden Fall wirft ihm das Landgericht mit Recht vor, daß er noch\nlangsamer fahren oder hätte halten müssen. Das sei ihm noch vor.\ndem Erreichen des ilegbenutzers möglich gewesen, Diese Auffassung\nentspricht ständiger Rechtsprechung (BGH VRS 4, 422. 598 f« VRS\n6. 203, 205, 433, 435; BGH 4 StR 444/55 vom 8. Dezember !955)o\nSie stellt keine Überspannung der an einen Kraftfahrer zu stel-\n\nlenden Anforderungen dar, zumal auch das Schutzbedürfnis der\nFußgänger, die nachts zur Benutzung von Fahrstraßen gezwungen\nsind, nicht außer acht gelassen werden darf /BGH VRS 8, 21!,\n2:14). Die Urteilsdarlegungen ergeben auch, daß der Unfall - auf\ndieser verkehrsreichen Straße — für den Beschwerdeführer voraussehbar war (vgl auch BGH VRS 6, 435):\n\nDas Vorbringen der Verteidigung erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche\ntatrichterliche Beweiswürdigung und bewegt sich teilweise auf\ndem der Revisionsnachprüfung verschlossenen Gebiet dee Tatsächlichen. Die von der Revision vorgebrachten anderweiten Möglich- i\nkeiten hat die Strafkammer geprüft, jedoch als abwegig und theore='\ntisch bezeichnet. Dem läßt sich mit Rechtsgründen nicht entgegentreten. u\n\nAuch die Strafzumessung, gegen die sich die Revision nicht\nbesonders wendet, weist keine durchgreifenden Rechtsfehler aufs, ,\nDas Mitverschulden des unbekannt gebliebenen Kraftfahrers, der ..\nnicht abgeblendet hatte, ist berücksichtigt. Dagegen hat die\nStrafkammer ein solches des Verunglückten nicht festzustellen\nvermocht, Die zusätzlichen Beleuchtungsvorschriften des § 67 :\nAbs 3 und 4 StVZO (BGBI I 1139) sind für ältere Fahrräder erst\nam 1. Oktober 1955 in Kraft getreten (BGBL I 1141). Das Begehen\nder rechten Seite der Fahrbahn mag zwar im gegebenen ‚Fall nicht:\n\nzweckmäßig gewesen sein, Eine gesetzliche Regelung für Verkehrs\nlagen dieser Art ist geplant, aber noch nicht erfolgt.\n\nDie Frage der Anwendbarkeit des § 27 »b StGB hat das Landgericht erörtert. Seine Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, daß diese Vorschrift bei tödlichen Unfällen keinesfalls\nin Betracht kommen könne. Das wäre allerdings rechtsirrig (RG\nJW 1937, 2695 Nr 1), Die Strafkammer hat indes gemeint: Ange-\n\nsichts der heutigen Verkehrssituation und der zahlreichen Un\nfälle sei es im allgemeinen nicht zu verantworien, bei fahrläs-.\ndie dies ausnahmsweise rechtfertigten - etwa ein überwiegendes\nVerschulden des Getöteten — seien hier nicht gegeben. Dagegen\nl13ß8t sich rechtlich nichts einwenden. Als Strafzweck hat das\nTanägericht ersichtlich den der Sühne und Abschreckung vor Augen\ngehabt.\n\nNach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\nKrumme on Be Engels Seibert\nlang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-08/4-str-464-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-08/4-str-464-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.927276+00:00"}}