{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-09-05_4_StR_469_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-09-05","aktenzeichen":"4 StR 469/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 469 55 2239 082 - L, 4\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Adelheid K verw.\nEr aus Ef geboren am 1879 in 5\n\nmn 20: Zu -pfalz!,\n\nwegen Fremdabtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8, Dezember 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels.\nBundesrichter Dr. Seibert .\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaastsanwalt Dr. Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der erkündung\n\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter en\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht dann,\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil in\n\ndes Landgerichts in Essen vom 5. September 1955 wird\nverworfen. | |\n\nDie Beschwerdeführerin hat die’ Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ne\nis\n\nDie 76 Jahre alte Angeklagte ist, unter Freisprechung im\nübrigen, wegen Tremdabtreibung in drei Fällen zu einer (Gesamtstrafe von Ärei Jahren Gefängnis verurteilt, Nach den\nFeststellungen der Strafkammer hat die Beschwerdeführerin\nbei rei Frauen durch Einspritzungen die Frucht abgetrieben\nund dafür Geldzuwendüngen angenommen. Ihre Revision, die\nnur die allgemeine Sachrüge ‘erhebt, kann keinen Erfolg\nhaben.\n\nDie Verurteilung der insoweit geständigen Angeklagten\nwegen Fremdabtreibung in drei Fällen - Verbrechen nach\nN 218 Abs 3, § 74 StGB - unterliegt keinen rechtlichen Be-\n\ndenken. u\n\nZur St trafzumessung legt das Landgericht dar, daß es\nsich bei allen drei Geschehnissen um minderschwere Fälle\nio S des § 218 Abs 3 StGB handele, Die Angeklagte habe\nbei keiner der drei Frauen auf Bezahlung gedrängt und sich\n| jedesmal erst nach anfänglicher. Weigerung und auf. Bitten\nder ‚Schwangeren zu den Taten bereit gefunden. Es möge auch\nsein, daß die herzleidende und zuckerkranke Beschwerdeführerin\ninfolge ihres Gesundheitszustandes und hohen Alters leichter\nzu beeinflussen und Gegenüber dem starken Drängen der Frauen.\nweniger widerstandsfähig gewesen sei. i\n\nBei Festsetzung der Strafhöhe hat das Landgericht als\nwesentlich berücksichtigt, daß die Beschwerdeführerin\nbereits fünfmal einschlägig vorbestraft ist, Der Tatrichter\nhat -dabei der Einlassung der Angeklagten, sie habe die Straftaten begangen, um den Frauen zu helfen, Rechnung getragen.\nEr hat aber anderseits festgestellt, daß sie zumindest auch\neigennützige Zwecke verfolgte und nicht ausschließlich aus\nfalsch verstandenem Mitleid gehandelt hat. Das Landgericht\n\nhat hierbei ferner berücksichtigt, daß der Ehemann der Angeklagten als Verkaufsfahrer ausreichend verdient, und daß sie\nsich in keiner Notlage befunden hat. Da die Angeklagte sich\ndurch die fünf Vorstrafen nicht von der Vornahme weiterer\nAbtreibungen habe abhalten lassen, müsse sie, wie das Landgericht ausführt, eine fühlbare Strafe treffen.\n\nEin durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin tritt hierbei nicht zutage. Es Tehlt zwar\nim Urteil die sonst übliche Schilderung des Lebenslaufs der\nAngeklagten (vgl dazus BEH 4 StR 244/54 vom 12. August 1954\nunter Hinweis auf die fr AV des PrJMin v 8. März 1926, PrJMBl\n1926, 89 und RG HRR 1942, 879; BEH 4 StR 383.55 vom 24. November 1955, S 7). Doch nötigt dieser Mangel des Urteils in Anbetracht der Sachlage nicht zu der Annahme, daß die Straf-Bar ser die gebotene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin (DRiZ 1955, 208, 209) unterlassen habe, Die Straf-\n_ zumessungserwägungen sprechen auch nicht dafür, daß es der\n Tatrichter an dem erforderlichen Einfühlungsvermögen bei Be-Serlettune der Angeklagten und ihrer Taten habe fehlen lassen.\n\n= Die für die Bemessung der - erheblichen - Strafe bestimmenden Umstände (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO) hat das Landgericht angeführt. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich\nzwar, daß Elsbeth WW bei dem gesamten Tatgeschehen eine\nrecht einflußreiche, verderbliche Rolle gespielt hat. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß dieser - möglicherweise\nzugunsten der Angeklagten sprechende - Gesichtspunkt vom Tatrichter außer acht gelassen worden ist, denn er hebt die leichte\nBeeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich hervor.\n\nOb die verhängte Strafe bei dem hohen Alter und dem Zustand der Beschwerdeführerin vollziehbar sein werde, ist eine\n\nFrage der Vollstreckung (vgl auch § 455 Abs 2, § 461 Abs 1 StPO‘,\ndie die Bemessung der Strafhöhe nicht zu beeinflussen brauchte.\nFür diese haben die Unve besserlichkeit, die erhebliche\nTätigkeit und die Gefährlichkeit der Angeklagten sowie der\nGedanke der Allgemein-Abschreckung offenbar den Ausschlag gegeben. Ein für das Revisionsgericht beachtlicher Ermessensfehler ist dabei nicht erkennbar. Auch die Revision hat einen\nsolchen nicht behauptet. |\n\nDas Rechtsmittel konnte somit keinen Erfolg haben.\nKrume Engels Seibert .\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-05/4-str-469-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 461","ref_norm":"461","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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