{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-08-23_4_StR_477_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-08-23","aktenzeichen":"4 StR 477/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 477/55 6 L\n\n2240 096\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskrufmann Richard 5 DR aus BED»\ngeb. em 1920 in SE, in äieser Sache in Un-\n\ntersuchungshaft seit den iD 1955,\n\nwegen Unzucht mit einer willenlosen Frau\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15, Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des ,\nLandgerichts Münster vom 23. August 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 24. August 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nPa?\n\n»v.\nnn, 790\n\nre\n\nGründ es\n\nDer Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts\nMünster vom 23. August 1955 wegen eines Verbrechens nach\n§ 176 Abs 1 Ziff 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 18 Nonaten verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden\nihm auf die Dauer von 3 Jahren 'aberkannt. Er hatte\nnach den Feststellungen des Landgerichts mit einem bei\nihm zur Aushilfe beschäftigten 15 1/2 Jahre alten Mädchen,\ndas durch Alkohol- und Nikotingenuß in einen willenlosen Zustand geraten war, geschlechtlich verkehrt.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts und des\n\n, Verfahrensrechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.\n\nVerst e ge gen. der, Verfahrensrecht\n\nl. Die Strafkammer hat den Sachverständigen Dr. Ersfeld und den Zeugen Dr. van Delft ebenfalls als Sachverständigen dazu gehört, ob das von dem Angeklaßten - °\nmißbrauchte Määchen, die Hauptbelastungszeugin, glaub-.\nwürdig sei, und ob sie sich zur Zeit der Tat in einem\nwillenlosen Zustand befunden habe. Auf Grund der durch\ndiese Anhörung gewonnenen Sachkunde hat das Gericht den\nAntrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\nablehnen können. was die Glaubwürdigkeit der Zeugin anlangt, so sind zudem keine aus dem Erscheinungsbild\ndes Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten der Zeugin aufgetreten (BGHSt 2, 163 /I65_7;\n\n3, 27 /28_7 und 52 /54 7; 8,.13055 at\n\n. ie de Sn Ge\nerh ff . EDEN TU FE\na 78 BL we\n\n},\n\n”\n2\n\n3\n\nAPEw TR: AR\n\nNE x ide Ev\n\nPER ER)\nre\n\nwur:\n\n‘ten können grundsätzlich nur mit der Revision angefochten\n\nDot ot. emo... 0b ein Sachverständiger #.\ngenügend Sachkunde besitzt, um die Frage der Glaubwürdigkeit und der Willenlosigkeit infolge Alkoholgenusses verläßlich zu beantworten, hat der Tatrichter auf Grund des\nEindrucks in der Hauptverhandlung zu entscheiden. Da das\nGericht das Gutachten für überzeugend gehalten hat, hat für\nes kein Anlaß bestanden, eine weitere Begutachtung anzuordnen (BGH 4 StR 707/52 vom 20. 8. 1955; 4 StR 637/53\nvom 21. 1. 1954). Das Vorbringen der Revision, der Sachverständige habe infolge Entlassung der Zeugen keine Gelegenheit mehr gehabt, zur Klärung der Willenlosigkeit\ndes kädchens Fragen an die Zeugen zu richten, ergibt‘\nebenfalls keinen Verfahrensverstoß. Es handelt sich bei\nder Entlassung der Zeugen um eine prozeßleitende Anordnung\ndes Vorsitzenden. Verstöße des Vorsitzenden gegen seine\nmit der Leitung der Verhaudlung zusammenhängenden Pflich-\n\nwerden, wenn der Betroffene das Gericht gegen die Maßnahmen des Vorsitzenden angerufen hat. Dies ist jedoch\nnicht geschehen.\n\n2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, das mißbrauchte Mädchen sei durch den Alkoholgenuß derart\nberauscht gewesen, daß es sich nicht mehr erheben konnte,\ndaß ihr Bewußtsein erheblich getrübt war und daß es den\nAngeklagten, ohne sich der Einzelheiten seines Vorgehens\nnoch bewußt zu sein, lediglich in instinktiver Abwehr\nkratzte und biß. Bei dieser Sachlage brauchte sich dem\nGericht nicht die Pflicht aufzudrängen, die KHitbewohner\ndes Hauses darüber zu hören, ob sie lautes Schreien oder\nLärmen gehört hätten, denn selbst wenn dies nicht der\nFall gewesen wäre, brauchte daraus nicht, wie die Revision\nmeint, gefolgert werden, daß das Käächen nicht geschrieen\n\nhabe und deshalb mit dem Verkehr einverstanden gewesen\nsei.\n\n3. Die Vereidigung der Mutter der Zeugin entsprach der in § 59 StPO grundsätzlich festgelegten\nPflicht zur Vereidigung,. Ein Fall des unbedingten Vereidigungsverbots war nicht gegeben. Daß das Gericht\nvon der in seinem Ermessen stehenden Höglichkeit, von\nder Beeidigung nach § 60 Nr 2 StPO abzusehen, keinen\nGebrauch gemacht hat, bildet keinen Verfahrensverstoß.\nDas gleiche gilt von der Beeidigung des Zeugen Hg\n\nSelbst wenn er, was die Revision als möglich darstellt,sich\n\nselbst an dem Mädchen früher eines Vergehens nach § 1§ 2 StGB schuldig gemacht hätte, so würde es sich um eine\nandere Tat handeln, die der Vereidigung in dem Verfahren gegen den Angeklagten nicht entgegenstehen würde.\n\nVerstöße, gegen. ohlä e_Eecht\n\nnase m IoH rn\n\nWas die Revision in sachlicher Hinsicht gegen\ndas Urteil vorbringt, erschöpft sich zum Teil in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Ob die vom Angeklagten\ngegebene Sachdarstellung \"den üblichen Erfahrungen\nmehr entspricht\" als die vom Landgericht getroffene\nFeststellung, ist unerheblich, da letztere keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen\nläßt. Danach konnte das später mißbrauchte Mädchen der\nAufforderung des Angeklagten, mit ihm zu tanzen, nicht\nmehr folgen, da es äüurch den Alkoholgenuß derart berauscht war, daß es sich nicht mehr erheben konnte;\nseine Glieder versagten ihm den Dienst. Der Angeklagte\nhob das Hädchen aus dem Sessel hoch und schleppte es in\n\n. 5\n\non\n\nwen me, EX ynzaes 2 . dad un an ur KA MR ur\nBETTEN ER. SE ERN,\nPar er er ne entne x\n\neve\n\nvw\nnn er\nIE. = se.\n\nVarintı Kt ı\n\nr\n# Ta:\n\nPu Wehe\n\nWade nenn >\n\nsein eheliches Schlafzimmer. Sein Versuch, sich aus dem\nEhebett, in das er es gelegt hatte, zu erheben, mißlang.\nZu einem ernsthaften Widerstand war es nicht mehr fähig.\nTer Ingeklagte entkleidete dann das Mädchen und verkehrte mit ihm. Wenn die Strafkammer unter Würdigung\ndieser Vorgänge zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der\nAngeklagte sich des willenlosen Zustandes des Mädchens\nbewußt war, so läßt diese tatsächliche Feststellung\nkeinen Hechtsverstoß erkennen, auch wenn man die Wirkung\n«des Alkoholgenusses auf den Angeklagten berücksichtigt.\n\nBei der Prüfung der Schuldfähigkeit hat die Kammer\nunter Beachtung des genauen Erinnerungsvermögens des\nAngel:lagten und seines gesamten Verhaltens zur Zeit der\nTat dargelegt, daß er zwar die Fähigkeit, das Unerlaubte\nder Tat einzusehen, hatte, daß aber seine Fähigkeit,\nnach dieser Einsicht zu handeln durch den Genuß von\n.12 Gläsern Bier und 10 Schnäpsen erheblich vermindert\nwar. Zwar ergibt diese Verhaltensweise noch keinen zwingenden Beweis für die volle Zureehnungsfähigkeit, da\ntrotz planmäßigen und überlegten Vorgehens das Hemmungsvermögen fehlen kann (BSHSt 1, 384; RGHRR 1939 Nr 1435;\nBGH 4 StR 191/53 vom 25. Juni 1953; 4 StR 432/53 vom\n25, März 1954; Hülle JZ 1952, 296). Ebensowenig schließt\ndie Erinnerung an die Einzelheiten der Tat das Fehlen\ndes Hemmungsvermögens aus. Ersichtlich hat das Landgericht diese Umstände zulässigerweise lediglich als\nAnzeichen für die noch vorhandene, allerdings erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit gewertet.\n\nDiese Feststellung wäre nur dann fehlerhaft, wenn\nsie in Widerspruch zu einem medizinischen Erfahrungssatz stünde, wonach die vom Angeklagten genosuene Alkoholmenge in jedem Falle die Zurechnungsfähigkeit aus-\n\n6%\n\nschließen würde. Ein derartiger Erfahrungssatz besteht\nnicht, Nach dem Urteil hatte der Angeklagie das erste\nGlas Bier gegen 20 Uhr und dann um 22 Uhr 4 Glas Bier und\nl bis 2 Schnäpse getrunken. Anschließend trank er mit\n\ndem MEdchen 5 - 6 Glas Doppelkorn und hierauf in einer\nbenachbarten Gastwirtschaft gegen 2222 Uhr nochmals\nallein 6 -— 7 Glas Bier und einige Schnäpse, nach der\nZusammenrechnung der Strafkammer insgesamt 12 Glas Bier\nund 10 Schnäpse, Bei einer rechnerischen Ermittlung des\nmutmaßlichen Blutalkoholgehalts und des daraus folgenden\nGrades der Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit muß\neinmal Ger stündliche Abbauwert und ferner die Möglichkeit berücksichtigt werden, daß der zuletzt genossene\nAlkohol noch Hicht vollständig resorbiert war. Hinzu\nkommt, daß es sich bei dem zur Berechnung der Blutsikoholkonzentration allgemein verwendeten Faktor r, den\nVerhältnis von Körperalkohol zu Blutalkohol, nur um einen\nDurchschnittswert handelt, und daß der ständliche Abbau-\n‘wert je nach der Konstitution schwankt {Elbel in Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaften 5 41/42; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen\nMedizin S 415/419; Mühlhaus DAR 1954 121 ff; Laves in\nKririnalbiologische Gegenwartsfragen 1953 S 1175; Berg,\nGoltäArch 1954, 97). Auch steht der .Zlkoholgehalt des\nBieres nicht fest; über die Alkoholgewöhnung des Angeklagten ist im Urteil nichts ausgeführt. Hinzu kommt,\n\ndaß sich bei Berücksichtigung all dieser Faktoren aus\neiner Berechnung des durchschnittlichen, durch eine derartige Henge hervorgerufenen Elkohol;ehalts (Hühlhaus\nDAR 1954, 121 ff; Weltzien DAR 1953, 48 ff}! nicht zwingend\nfeststellen 1äßt, daß sie zu einer völligen Unzurechnungsfühigkeit des Angeklagten führen muß, zmal es\nhierbei auch auf das allgemeine Befinden und die tägliche\nTisposition ankommt (Langelüddecke, Gerichtspsychiatrie\n\nSs 68/69). Tie Beweiswürdigung der Strafkasmer, die lediglich eine verminderte Zurechnungsfühigkeit festgestellt\n\nhat, steht daher nicht in Widerspruch zu einem medizinischen\n\nit\n\nhe Me . . ’\nTEEN meh dan\n\nhl\nne\n\n222\n\n3227\n\n+\na\n5\n\n.. s\nBAP FE IT\n\n.. DR SREE TE\nN 2 ae\n\nmit er en rn AÄTE Sehen ee\n\nErfahrungssatz,\n\nDie Strafkammer konnte mit Recht nach dem ganzen\nVerhalten des Mädchens Willenlosigkeit annehmen. Ein von\nder Revision behaupteter Erfahrunzssatz, daß ein derartiger Zustand beim Genuß der von dem hkädchen eingenommenen Alkoholmenge nicht eintritt, besteht nicht, zumal\nKinder und Jugendliche für Alkohol weit empfindlicher\nsind (vgl Elbel aa0, Ponsold, aaO S 415).\n\nDie auf allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung\ndes Urteils ergab ebenfalls keinen Rechtsverstoß im\nSchuldspruch.\n\nDie Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch\ngehen fehl. Insbesondere hat die Strafkammer, wie ihre\nAusführungen zeigen, sowohl die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit als auch die sonstigen für den Angeklagten\nsprechenden 'Umstände strafmildernd berücksichtigt. Sie\nhat mit Recht als strafschärfenä verwerten können, daß\ndas mißbrauchte Mädchen als Haushaltshilfe in das Haus\ndes Angeklagten gekommen war und sich im Zeitpunkte\nder Tat noch aus diesem Gründe bei ihm aufhielt. Mit der\n‘ Feststellung, daß das Mädchen nach der Vorstellung des\nAngeklagten auf seine Wünsche eingehen werde, hat die\nStrafkammer offensichtlich gemeint, daß es sich von\n\nihm zu Alkohol- und Nikotingenuß verleiten lassen werde,\nnicht aber etwa, daß es sich zum Geschlechtsverkehr bereit\nfand. Diese zusführungen stehen demnach nicht damit in\nWiderspruch, daß die Strafkammer den geschlechtlichen\n\n-8B.-\nHißbrauch einer willenlos gewordenen ?erson angenommen\nhat. Auch im übrigen lassen die Strafzumessungsgründe,\ndie die für den Strafausspruch jpestimmerden Umstände anführen, keinen Rechtsverstoß erkennen.\nGüde Krumme Engels\nDr.Augustin Haager\n\nPeuue RAT EPOR I 7 a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-23/4-str-477-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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