{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-08-20_4_StR_707_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-08-20","aktenzeichen":"4 StR 707/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-,\n\n2503 068 IS\n\n4_StR 707,52\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrer Hugo B EEE sv: VEREEEEB, zevoren\nen 1914 in FEED:\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 20. August 19553, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\n3undesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter ”\nStaatsanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat GEEEEEEEEEED dei. aer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n“ als Urkundsbeanmter der GeschäftsStelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Arnsberg\nvom 16. August 1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nww...\n\n3$\n\n[3 nn\n\nDem als Lehrer an der Volksschule und der Berufsschule in Meschede tätigen Angeklagten werden Sittlichkeitsverbrechen, zum Teil auch tätliche Beleidigungen,\ngegenüber zahlreichen, teilweise noch nicht 14 Jahre alten Schülern zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn\nmangels Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensverstösse, vor allem eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht, rügt und die Sachbeschwerde erhebt, kann keinen Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hat unter I des Urteils festgestellt: Der ängeklagte pflegte sich während des Unterrichts zu den Kindern zu setzen, wobei er öfter auf der\nHand eines Schülers saß oder dessen Hand auf seinen Oberschenkel legte. Anderen Jungen griff er von unten oder\nvon oben her in die Hose oder in die Hosentasche, einige\nkniff er in das Gesäss. auch hatte er die Angewohnheit,\nSchüler zu umfassen und an sich zu drücken.\n\nVierzehn der jugendlichen Zeugen haben schwerwiegendere Vorwürfe gegen den Angeklagten erhoben (II des Urteils): Dieser habe in mehreren Fällen die Hand des gerade in seiner Nähe befindlichen Schülers erfasst und\nüber seiner (des Angeklagten) Hose, in der Gegend des\nGeschlechtsteils, hin- und hergeführt. Zinem Schüler soll\ner in dessen Hosenklappe gefasst und den Geschlechtsteil\ndes Kindes, über dem Unterzeug, berührt haben. Insoweit\nhat das Landgericht indes nur für erwiesen erachtet. dass\nder Angeklagte die Hände der Knaben ergriffen und in\nirgendeiner Weise an seinen Körper herangeführt hat.\n\nDiese Betätigungen hat die Strafkammer ebenso wie\ndie unter I festgestellten Eandlungen in Übereinstimmung\nmit den Sachverständigengutachten als \\usfluss einer be-\n\nsonderen Zuneigung des Angeklagten zu seinen Schälern angesehen, die ihn dazu dränge. ihr auch körperlich Ausdruck zu verleihen (\"pädagogischer Eros\"); denn trotz\nseines Heranreifens zum Manne sei es ihm nicht gelungen,\nden erforderlichen !bstend von Kindern zu gewinren. Das\nsei auch nach seinem Lebensweg verständlich, weil er\nsich schon seit seinen Jugendjahren zur Jugenä hingezogen\ngefühlt hebe. Jugendführer gewesen sei und immer nur\nden wunsch gehabt habe, Lehrer und Erzieher zu sein.\nDie bezeichneten Berührungen brauchten such \"nicht notwerdig unsüchtig\" zu sein; für eine geschlechtliche Ab-\n\nsicht fehlten alle Anneltspunkte. Diese Würdigung lässt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatricihter hat den 3e-\n\ngriff der ünzüchtigen Handlung nicht verkannt. wie die\nBeschwerdeführerin geltend macht. Die von der Revision\nals \"Angriöfe gegen die körperliche Uuversehrtheit\" bezeichneten, als unzüchtig aufgefassten Betätigungen\nreichen nicht aus, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Wie der Bundesgerichtshof wisderholt ausgesprochen nat, stellen sich flüchtige oder unbedeutende\nBerührungen, mögen sie auch auf Sinnenlust: beruhen,\nnicht als Verbrechen im Sinne des § 176 StGB der. weil\nsie dss-allgemeine Scham- und Sittlichkeitegefük]l in\ngeschlechtlicher Hinsicht nicht verletzen (BGHSt 2,\n\n166 £ und 4 StR 56,'53 vom 13. Mai 1953). Dass der angeklagte bei diesen Griffen auch nicht in wollüstiger\nAbsicht gehaudelt hat, ist den Urteilsausführungen als\nÜberzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen . as\ndie Revision hiergegen vorbringi, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im Revisionsverfahren\nunbeachtlich \\tuck,das Vorliegen der äusseren und\ninneren Tatbestandsmerkmale der Beleidigung hat das\nLandgericht ohne xechtsirrtum verneint\n\nJS\n\n-Ah-\n\nDen Aussagen derjenigen'Schüler, die unzweifelhaft\nunzüchtige Handlungen des Angeklagten beobachtet haben\nwollen, ist die Strafkammer nach Anhörung von zwei - zu\nentgegengesetzten Ergebnissen kommenden - Sachverständigen\nüber die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen nicht\ngefolgt. Die Revision rügt hier zu Unrecht, das Landgericht hebe sich in diesem entscheidenden Punkt völlig\nin die Hand eines Gutachters begeben, dessen Ausführungen\nrein akademisch seien und forensische Erfahrungen in der\nWürdigung von Zeugenaussagen vermissen liessen; es habe\nseine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht einen\nweiteren, besonders erfahrenen Sachverständigen zugezogen habe.\n\nÜber die Eignung eines Sachverständigen entscheidet\nder Tatrichter nach seinem Ermessen; auf fehlende Sachkunde eines Gutachters kann die Revision daher grundsätzlich nicht gestützt werden. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Beweisgründe des Universitätsprofessors Dr. Undeutsch, der die Belastungszeugen nicht\n\n \"'Zür glaubwürdig hielt, dem das Gericht aber nicht in\n\nallen .Punkten: gefolgt ist, lassen. auch keinen Mangel\nerkennen, der das Landgericht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nötigte (vgl. § 244 ‚bs 4 Satz 2 StPO).\nSie entsprechen allgemein gültigen Erfahrungssätzen, die\nbei der Würdigung der Aussagen von Kindern dieses al-\n\nters regelmäcsig beachtet werden müssen; die Notwendigkeit, die Zeugen unter Berücksichtigung dieser Regeln\n\nim einzelnen auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen, hat\n\nder Sachverständige selbst ausdrücklich betont.\n\nDas Landgericht hat sich nun seine Überzeugung,\ndie den Angeklagten in sittlicher Hinsicht belastenden\nSchüler seien nicht glaubwürdig, entgegen den AuSs-\n\nun\" .\n\nDPF Varel\n\n-5-\n\nführungen der Revision völlig selbständig gebildet, inden\nes die ihm von beiden Sachverständigen gegebenen Hinweise beachtet‘ und ihre Beweisführung im einzelnen kritisch gewürdigt hat. Unter Hervorhebung einiger, für die\nGesinnung der jugendlichen Zeugen besonders aufschlussreicher Aussagen hat es erwogen, inwieweit die von Professor Undeutsch bezeichneten Umstände, aus denen er\nseine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Jungen herleitet, bei diesen zutreffen und ob dies zu einer Verfälschung (\"Erotisierung\") ihres Erinnerungsbildes geführt haben könne. Ausserdem hat sich die Strafkammer\ndurch eine umfassende Beweisaufnahme ein möglichst genaues Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, von\nseiner dienstlichen und ausserdienstlichen Führung und\nseiner Einstellung zur Religion, zu Frau und Kindern verschafft. Nachdem der Tatrichter so. unter Benutzung der\nFachkunde der Sachverständigen, alle notwendigen Grundlagen für die Urteilsfindung gewonnen hatte, durfte er\ndie Frage nach der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen\n\nauf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Haupt-\n\nverhandlung und seiner eigenen gerichtlichen Erfahrungen\nauf diesem Gehiet selbst abschliessend beurteilen (vgl\nBGHSt 2, 15). Zur Einholung eines weiteren Gutachtens\nwar.er nicht schon deshalb verpflichtet, weil die beiden Sachverständigen zu gegenteiligen Beurteilungen der\nGlaubwürdigkeit gekommen waren. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass eine erneute psychologische Untersuchung der Zeugen keine weitere \\ufklärung\nverspreche, weil die Ergebnisse um so fragwürdiger würden,\nje später Untersuchungen nach den Erlebnissen der Jugend-\n\n- lichen geführt würden. Zur Beantwortung der Frage, ob\n\ndem Angeklagten die Tat nach seinem Vorleben und seiner\ngesamten Lebensführung zuzutrauen ist, bedurfte es der\n\nk:\n\nKir\n-6-\n\nZuziehung eines Sachverständigen nicht. Der Vorwurf einer\nVerletzung der Aufklärungspflicht ist daher nicht gerechtfertigt.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen sind nicht gemäss § 344\n\n. Abs 2 Satz 3 StPO durch Tatsachen belegt und deshalb un-\n\nbeachtlich.\n\nDie Gründe, aus denen das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen verneint hat, enthalten weder Widersprüche noch sonstige Verstösse gegen die Denkgesetze, wie die Revision geltend macht. Mit Recht ist\ndie Strafkammer von der allgemein gültigen Erfahrung ausgegangen, dass Kinder im Früh- und Spätpubertätsalter,\nbesonders unter den heute starken Einfluss von Kino, Plakaten und illustrierten Zeitschriften, im allgeminen dazu neigen, einfache Zärtlichkeiten und sonstige körperliche Berührungen auf \"erogene Körperzonen\" zu verlagern\nund geschlechtiich auszudeuten. In diesem Zusammenhang\nhat sie auch festgestellt, dass zwei Schüler von dem Angeklagten und einem anderen Lehrer sogar bewusst unwahre\nEreignisse mit geschlechtlichen Einschlag erzählt haben;\neiner der beiden Knaben hatte unzüchtige Berührungen des\n\nAngeklagten in der Unterhaltung wit seinen Kameraden erfunden,\n\n\"um auch mitreden zu können.\"-Es handelt sich hier nicht\num eine unzulässige \"Unterstellung\", wie die Revision\n\nmeint, wenn das Landgericht die den Angeklagten belastenden Aussagen im Hinblick auf die Köglichkeit einer \"sroti-\n\nsierung\" mit äusserster Vorsicht gewertet hat. Auch kann\nein unlöslicher Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, dass die jüngeren Kinder die Berührungen des Angeklagten meistens vollkommen unbefansen\naufgefasst haben, nicht gefunden werden. Die den ıngeklagten belastenden Zeugen sind zum grösseren Teil su-\n\ngendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren, bei denen die\nBefürchtung einer Verfälschung des Erinnerungsbildes infolge einer geschlechtlich erregten Phantasie ohne\nweiteres begründet ist; sie besteht aber auch bei jüngeren Kindern, besonders wenn sie unter dem Einfluss\nälterer stehen: Wit Recht hat das Landgericht daher\nweiter besonderen Wert auf die von dem Sachverständigen\nProfessor Undeutsch hervorgehobene hohe Wahrscheinlichkeit gelegt, dass die Schüler verschiedener Jahrgänge\nmiteinander über die Erlebnisse mit dem Angeklagten gesprochen haben und dadurch einer gegenseitigen suggestiven Beeinflussung erlegen sind. Die Gelegenheiten zu\nsolchen Gesprächen in und ausserhalb der Schule hat das\nLandgericht im einzelnen aufgeführt. Dazu ist im Urteil\nausdrücklich festgestellt, dass die Knaben sich über die\nBerührungen des Angeklagten unterhalten haben und dabei\ngelegentlich auch eine absichtlich übertriebene Schilderung gegeben worden ist. Ohne Rechtsirrtum weist das\nUrteil in diesem Zusammenhang auch auf die auffallende\nTatsache hin, dass sich kein einziger Schüler gefunden\nhat, der aussagen konnte, der Angeklagte habe bei ihm\nnichts getan, er habe aber unzüchtige Handlungen des\n\nh.;\n\n|\n„. . ..\n\nAngeklagten an andern Kindern beobachtet. Ebenso ver- ‘s\nwertet es in rechtlich einwandfreier Weise zugunsten 2\ndes Angeklagten, dass die unsgittlichen Verfehlungen aus-\n\ngerechnet nur im Schulzimmer. vorgekommen sein sollen, u\nwährend sich der Angeklagte bei weit günstigeren Gelegenheiten, nämlich bei einem älleinsein mit einzelnen #\n\nJungen im Zeltlager am Main und auch gelegentlich im\nKeller, wie festgestellt, nicht das Geringste zuschul-\n\nden kommen liess, und dass er sich nicht nur solchen\nSchülern unzüchtig genähert haben soll, die ihm sympathisch\nwaren, sondern gerade auch denen, die ihn besondere\nSchwierigkeiten bereiteten.\n\nIs\n-8-\n\nWenn das Landgericht schliesslich zur Begründung seiner\nmangelnden Überzeugung von einer strafrechtlichen Schuld\nnoch auf das durch die Beweisaufnahme gewonnene Bild von\nder Persönlichkeit des Angeklagten als eines \"untadeligen,\nreligiös und sittlich fundierten Henschen\" und eines bei\nseinen Schülern allgemein beliebten, von seinen Vorgesetzten\nund Kollegen als tüchtig und sympathisch geschätzten Lehrers\nhingewiesen hat, der zudem mit seiner Frau in bestem Einvernehmen lebt und in seinem Verhalten bisher rirgends erkennen\nliess, dass er von unsittlichen Neigungen zu seinen Zöglingen beherrscht werde, so können auch hiergegen keine rechtlichen Bedenken erhoben werden. Überspannte Anforderungen an\ndie Bildung seiner richterlichen Überzeugung, wie die Revision ersichtlich geltend machen will, indem sie die Vorschrift des § 261 StPO ohne nähere Begründung als verletzt\nbezeichnet, hat der Tatrichter jedenfalls nicht gestellt, Die\nFreisprechung des Angeklagten mangels Beweises ist daher mit\n\nRechtsgründen nicht angreifbar.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.\n\nKrumme u Hülle Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Seibert\n\nen\n\nSE Ze 3 2 22 2527 2 2 ZEUZEI EZ\n\n. .\nee er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-20/4-str-707-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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