{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-08-11_4_StR_289_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-08-11","aktenzeichen":"4 StR 289/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR, 289/55\n\nIm h amen des Y ol x es\nin der Strafsache zz\n\ngegen\n\nden früheren Bergmann Edmund u 1 EEE aus . z\nCE, zeooren en 1924 in 1, zu 34\n\nZeit in dies Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren. morceitiersune \\ u.a. FERNE\nFerienstrafsenat. des Bundesgerichtshofs in\n\nung vom 11. August 1955, an der. ‚teilgenommen . “\n\n| \" Bundesrichter Krumne\nn als Vorsitzender,\nu Bundesrichter Mantel\n Bundesrichter Dr. Augustin\n. Bundesrichter Dr. Seibert\nEu Bündesrichter Dr. Mannzen = u |\noo als\" beisitzende Richter, al, 8\nAmtsgerichtsrat BD Be 2 ng\n\"als Vertreter der Bundesanualtschaft,\n| \"Justizangestellter , E Fe\nre als Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkann\n\nDie Rev: on des Angeklagten & gegen. das u\nUrteil ‚des Landgerichts in Dortmund vom\n> 6, Mai 1958 E wird‘ verworfen. u u.\n\n. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des _\nRechtsmittels zu tragen. “\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nI: Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Rückfalldiebstahls\nund wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Einziehung des Diebeswerkzeugs wurde\nangeordnet. j . 2\n\n1) Nach den Feststellungen der Strafkanmer hatte 'sich\n‚der Beschwerdeführer eines Abends nach Einbruch, ‚der Dun-\n‚kelheit in.ein Wohnhaus begeben. Eine Eingangstür \"dieses\nGebäudes führt vom Hof aus. durch die Waschküche zu den.\nWohnräumen des Erdgeschosses.. Als sich die Hausbewohner\nim oberen Stockwerk aufhielten, benutzte der Angeklagte\ndiese Gelegenheit, um durch die Hoftür in ein Schlafzimmer des Erdgeschosses \"einzuäringen. Es ließ sich nicht\nim einzelnen. aufklären, ob der Beschwerdeführer das\nHoftor durch Nachschlüssel geöffnet hat oder ob es von\nden Hausbewohnern versehentlich nicht \"abgeschlossen\nworden war. Der Angeklagte entwendete in dem Schlaf=\n‚zimmer verschiedene Wert- und Gebrauchsgegenstände, sowie einen grösseren Geläbetra Bu 0\n\n2) Kurz danach brachte der Beschwerdeführer ein u\nfremdes Fahrrad. an sich. ET Su\n\n3) Ferner stieg er nach gewaltsamer. öffnung eines\nFensters. in ein Wohnhaus ein und entwendete dort ein Bi\nReihe von Segenständen sowie Bargeld.\n\n4) Kochliessend wurden bei ihm , Diebeswerkzeuge\n(ein Teil einer Rohrzange sowie vier Schlüssel, deren\nBärte noch nicht zurechtgefeilt waren) vorgefunden.\n\nII- Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg häben,\n\n: a) Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).\n\nb) Die Rüge einer unzulässigen wahlweisen Feststellung betrifft das Verfahrensrecht (R6St 68, 257, 261 £)\nund zugleich das sachliche Recht (RGSt 53, 231 f). Der\n\"Angriff ist unbegründet. Es. handelt sich hier nicht um\ndas Rechtsgebilde einer wahlweisen Verurteilung im weiteren Sinne, wie es- auf Grund der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (R6St 68, 257 f)\nvom Bundesgerichtshof, nicht ohrie Widerspruch der Rechts-\n\nlehre ( u.a. Schaffstein, NJW 1952, 725), fortentwickelt worden ist (vgl etwa BGHSt 5, 280 f). Vielmehr\nsteht im vorliegenden Fall eine wahldeutige Feststellung\nzur Erörterung, wie sid Schon vor jener Entscheidung\n= RGSt 68, 557 - im Grundsatz seit langem anerkannt war,\nd.h. bei verschiedenen Ausführungsarten derselben Straftat, die keinen unterschiedlichen Tatbestand ergeben und.\nvom Gesetz als gleichartig. angesehen werden (Rest 56, 61;\nPeters, Strafprozess S 234; Eb Schmidt, Lehrkonm II,\nAnm 14 zu § 244 StPO)» Im \"Bereich des. S 243 Abs 1 StGB\nist zwar \"nicht unter sämtlichen Nummern eine wahlfeststellung denkbar; 2. B. nicht qwischen Nr 1 einerseits\nund Nr 4 und 7 anderseits, wohl aber bei den Erschwerungsgründen des Einsteigens (Nr 2) und. der Anwendung falscher\nSchlüssel (Nr 3), sowie im Verhältnis von Nr 2 und nächtlichem Diebstahl (Nr 7), RGSt 55, 44; 229, 230; RG GA 39,\n60. Dasseibe muss auch für die Begehungsformen der Nr 3\n\nPOEr\nah\n\nund Nr 7 des § 243 Abs 1 StGB gelten. Der Strafschärfungsgrund liegt hier im einen wig„im anderen Fall in der Art\nder Tatausführung (RGSt 23, 48, 49). Das geschützte Rechtsgut und die gesetzliche Strafärohung sind in beiden. Fällen\n3dentisch. Auch sind diese Betätigungsarten ohne jeden\nzweifel psychologisch und rechtsethisch vergleichbar, .\n\nDie Gefahr einer Belastung des Verurteilten mit \"dem Verdacht einer schwerer wiegenden Tat besteht hier nicht.\nDie Verurteilung erfolgt eindeutig wegen schweren Dieb- =\nstahls.\n\nDer Tatrichter hat auch, wie es für eine Wahlfeststellung unerlässlich ist (RGSt 56 § 62, 63), ausreichend\nnachgewiesen, dass in dem abgeurteilten Fall nur die Erschwerungsform der Verwendung falscher Schlüssel oder\ndes nächtlichen Diebstauls in Betracht kam. Hätte sich\nallerdings der Angeklagte den Zutritt ohne Nachschlüssel etwa dadurch verschafft, dass- er ganz offen und\nunter Ausserachtlassung der bei Dieben üblichen Vor-\n\n sichtemassnahmen durch. das bftor und sodann in das Haus\n\nging, so wäre ‚nach dem Grundsatz: \"Im zweifel zugunsten\n\ndes. \"Angeklagten\" nur einfacher Diebstahl anzunehmen ge-\n\nwesen. Diese Möglichkeit scheidet indes nach dem Ur-.\nteilszusammenhang aus. Danach hat der Beschwerdeführer\ndie Anwesenheit sämtlicher Bewohner in den oberen Räumen.\nbenutzt, um unten einzudringen, und er verliess nachher\n\n‚das Haus wieder, ohne von den Hausgenossen. bei seinem\n\nTun gestört. worden zu sein.\n\n2) ch 3 im übrigen lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Die Annahme eines selbständigen Vergehens gegen\n§ 245 a StGB ist rechtlich unbedenklich (RGSt 69, 92).\nDer Tatrichter konnte davon ausgehen, dass das Diebes-\n\n' werkzeug. bei dem vorangegangenen Diebstahl im Hause\n\nDEE (Feiı 53) nicht zur Verwendung gekommen war.\n\nDie Strafkammer hat bei dieser Tat in Übereinstimmung\nmit dem ärztlichen Sachverständigen die Voraussetzungen -\n\n. des § 51 Abs 1 und 2 StEB trotz des beim Angeklagten\nmöglicherweise vorhandenen Blutalkoholgehalts von 1,79 %o\nverrieint. Der Hinweis auf sein \"äusserst zielstrebiges\"\nVerhalten ist zwar, für. sich. ketrachtet, bedenklich\n(BEhst 1, 384 f; BGH 4 StR 396/55 v 24. September 1953).\nDiese Erwägung beeinträchtigt jedoch ‚den Bestand des\nUrteils‘ nicht, denn das Landgericht ist auch unabhängig\n‚davon zu einer ‚Verneinung der Voraussetzungen des § 51 StGB \"gelangt, u.a. auf Grund der Feststellung, dass sich\nder Beschwerdeführer alkoholbeeinflusster. stellte, als\n\n‚er es war, und dass er nachträglich. zu simulieren ‚veri \"sucht hat. u\nDie Strafzumessung weist keinen Rrmegsensfehler at.\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen. Be\n\n Krume Ze Mantel u Dr. Augustin\n\n Seibert - . Bundesrichter Dr. Mannzen Bu\nrn ist beurlaubt und an der ':.\n- Unterzeichnung verhindert.“\n\n'Krumme -\n\nam “a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-11/4-str-289-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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