{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-08-11_4_StR_222_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-08-11","aktenzeichen":"4 StR 222/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wen!\n\n2239 016\n\nIm Namen ‚des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Hans Paul Wilhelm R\n\n>. geboren on ln 95.\n\nwegen Notzucht\n\n\\ Berienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nung.vom 11. August 1955, an . der teilgenommen haben:\n\nHindeerichter Kruine\n“ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel‘\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n. Bundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\n\nu Bundesanwalt Dr. | in der Verhandlung,\n\n| Amtsgerichtsrat m bei der Verkündung .\nals Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft, DB\n\nTe en:\n\nhe eilnnehsamtee a r Genchäftsstelle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revision der, Ehefrau Helma : > Be\n\naus Bochum-Hiltrop als Nebenklägerin gegen\ndas. Urteil des Landgerichts in Bochum vom\n11% \"März 1955 wird verworfen. .\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des,\nRechtsmittals zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurfe, die Nebenklägerin\nin der Nacht zum 10. Dezember 1954 im Stadtpark. zu Bochum\ndurch Drohung mit gegenwärtiger ‚Gefahr für Leib und Leben\nzur Duldung des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs genötigt ZU- haben, freigesprochen worden, =\n\n| Revision der Webenklägerin hat keinen Erfolg. u.\n\nDie allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Die Urteilsausführungen lassen keinen, Rechtsirrtum bei der ürdigung\ndes festgestell- \"Sachverhalts erkennen. Das Landgericht,\nhat letzte ‚Zweifel ‚daran, dass, der Angeklagte durch Drohung\n\nAngeklagte aus dem Verhalten der Frau die Brnstlichkeit, |\n‚ihrer Abwehr ‚erkannt hatte. _ u u\n\n. mann als \"Heruntreiberin\" beze chne:\n‚dem Urteil: nicht entnommen werden. Das.\n\"vermag daher nicht nachzuprüfen, ob A\n\nEhemann\n\ndass die Nebenkl anne räentliche und. anständige”\nFrau ist; eine en zegenst end. 5 uf, sung hat das Landgericht. in den Urteilsgründen nich usgesprochen.; ob |\ndie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe den Eu |\nEheleuten’ 2 7 gegenüber. zum Ausdruck gebracht, er u\nsei sich seiner schweren Schuld bewusst und wolle 1. 000 DM\n\nals Wiedergutmachung an sie zahlen, in der Hauptverhandlung\nvorgetragen wurde, ist nicht erkenntlich. Daher lässt\n\nsich auch nicht beurteilen, ob das Landgericht diese Behauptung auf ihre Richtigkeit hätte untersuchen sollen.\n\nAuch von der Vernehmung 'der Ehefrau EEE\nte sich der Tatrichter nichts für die Aufklärung, des\nSachverhaltes zu versprechen. Sie hatte zwar den fraglichen Abend in Gesellschaft der Nebenklägerin ver-\n\nbracht, auf dem Heimwege aber die Verbindung mit ihr\n- verloren. Von dem Vorfall im Stadtpark hat sie, wie\nsie bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat,\nerst nachträ glich von. der Ehefrau BEE Kenntnis.\nerhalten. Demnach konnte das Landgericht von ihr. eigne\nWahrnehmungen über das Aussehen der Kleidung der Nebenklägerin nach jenem Ereignis nicht erwarten. Es bestand\nauch kein Anlass, hierüber und über die Verletzungen\nder Frau > TE) Polizeibeamten zu vernehmen, dem\ndiese noch in.der- atnacht Anzeige erstattet hatte. Insoweit konnte si ‚das \"Lanägericht genligenden Aufschluss\nvon der in der Haüptyerhandlung als Zeugin vernommenen\nWebenklägerin ı verschaffen, PER\n\n5 liesslich beanstandet die Revision zu Unrecht,\ndass die Strafkammer nicht den Ingenieur DO |] als Zeugen gehört hat. Er hat nach den Urteilsfeststellungen\nHilferufe der Nebenklägerin. in ‚jener } Nacht vernommen und\ndie Polizei benachrichtigt, worauf ein 'Puhkstreifenwagen\nan den Tatort fuhr. Dass die Beschwerdeführerin laut um\nHilfe rief, hat das Landgericht selbst angenommen. Es Ba\nhat aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass Frau 2 |] 0\n= im weiteren Verlauf des Geschehens ihren Widerstand\nnoch aufrecht erhielt. Darüber konnte aber nach Lage u\n\nder Sache von HB «eine Aufklärung erwartet werden,\nDer Tatrichter hat es ferner nicht ausschliessen können,\ndass der Angeklagte das Sträuben der Nebenklägerin und\n\"sogar ihre Hilferufe für nicht ernstlich gemeint hielt\n\n“ und ihren, nach seiner Meinung nur scheinbaren Widerstand durch Worte und Gewalt überwand\", Auch in dieser\nHinsicht versprach eine Vernehmung des 0 3 keine\nweitere Sachaufklärung. Wenn die Ehefrau FEED etwa\nlaut. und anhaltend um Hilfe rief, so beweist dies nicht,\ndass der Angeklagte aus ihrem späteren Verhalte a\n‚die Ernstlichkeit ihres Widerstandes erkennen im: ste und\nauch erkannt hat. Unter diesen Unständen musste sich dem\nTatrichter die Notwendigkeit; der ‚Vernekiung‘ des 5\nnicht aufärängen. 2\n\nDas Rechtsmittel kann sonach keinen Eetolg haben.\n\nKrumme OO Manter in Dr. Augustin\n\n_Seibert E - Bundesrichter Dr. Mannzen.\n“ ' ist beurlaubt: und an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\n‚Krumme\n\n!\nu\n3\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-11/4-str-222-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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