{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-08-04_4_StR_282_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-08-04","aktenzeichen":"4 StR 282/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 282/55\n\nIm Namen des Volkes\n| In der Strafsache\n\nBes en .\n\nden Kraftfahrer Fritz P | aus vo (Kreis a):\ndort geboren on 1913, u % . u\n. wegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der lo Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben;\ner | . |\n\n| Bundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\n_ Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\n„als Vertreter er. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier\nals Urkundsbeamt©\n\nder Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n© des Landgerichts in Gießen vom 31. März 1955\nwird verworfen. u ==\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n‚mittels zu tragen.\n\nVon. Rechts: wegen\n\nGründes\n\nDer bisher unbestrafte Angeklagte besitzt seit 1936\ndie Führerscheine der Klassen 1 bis 3. Im November 1954\nbefand er sich auf der Rückfahrt von Bremen nach Werdorf\nmit einem neuen PKw \"Isabella 1500\". Gegen 13.55 Uhr\n‚näherte. er sich auf der Autobahn. Kassel-Frankfurt einer\nkurz vor der Ausfahrt. Grünberg/Homberg vorhandenen Baustelle, Diese nahm die ganze rechte Hälfte der Fahrbahn\n(Normalspur) auf. eine ‚Länge von 30 bis 40 m ein und war\ndurch Tot-weiß markierte Latten eingezäunt,. die auf, ebenso gekennzeichneten Absperrböcken lagen. Diese weithin aufallende Baustelle war durch verschiedene Verkehrszeichen gesiert, die 400 und etwa 200 m davor aufgestellt waren. An der\n\nHöchstgeschwindigkeit hinwies« ‚Schließlich stand noch mitten\nauf der Normalspur - 5, 6m vor. dei uerlatte - ein großes\nrundes, Schild (weiß mit rotem Ran mit einem nach links\nweisenden Schwarzen Pfeil. Der Angeklagte, der mit einer. Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st fuhr, bemerkte weder\n.die®Wer ehrszeichen noeh zunächst. die ‚Baustelle selbst, bis er\nkurz sor dem runden. Schild aufschreckte und nun noch versuchte, links‘ an den ‚Hindernissen vorbeizukommen. Der Wagen erfaßte jedoch mit dem rechten Vorderrad den\" linken Fuß eines\nKbsperrbocks und sodann. den innerhalb der Umzäunung beschäftigten’ Arbeiter 2. Dieser wurde 16 m weit. fortgeschleudert.\nund blieb. tot liegen. Der Wagen richtete außerdem erhebliche\nSachschäden. | Bann. Den BES) Bu\n\nDas s Landgericht: hat den 1 Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von. vier Monaten\nverurteilt. Es hat von einer Sicherungsmaßregel im Sinne\ndes § 42 m StGB mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten und die warnende Wirkung dieses einmaligen Vorfalls abge-\n\nletzten Stelle war auch ein Schild angebracht, das auf 40 km/st\n\nder Umgebung von Kassel ‚und bei der Ausfahrt Hersfeld-Nord\n\nsehen, jedoch Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt,\n\nDie Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung\nder Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel kann keinen n Erfolg haben. =\n\n. Die von der ‚Revision: erwähnten Polizeibeamten )\nund |] sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen\nworden. Das \"Revisionsgericht kann. nicht nachprüfen, ob die\n.. von der Verteidigung vermißten Fragen an die Zeugen nicht\ndoch gestellt worden sind, Die weitere Rüge, es nätte eine\n\"lückenlose Aufklärung\" der Frage des vom \"Angeklagten behaupteten Versagens der. mechanischen Bremseinrichtung er-\n\nfolgen müssen, ist. nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\nsind unbegründet. Die Strafkanmer stellt rechtlich. nangreifbar fest,. daß die Bremsanlage des Kraftwagens jed fax |\nbis zum Unfall oränungsmäßig arbeitete. Die Auffassung des\nLandgerichts, daß auch ein nur langsames Nachlassen der\nBremswirkung vor dem Unfall. dem Angeklagten im Verlauf der\nlangen Fahrt hätte auffallen müssen, ist: ‚bedenkenfrei. Der\nBeschwerdeführer fuhr. nicht‘ nur auf ‘der: Autobahn, sondern auch E\nauf mehreren Bundesstraßen. Er hat die Fahrt. in ‚Hannover, in #\n\nunterbrochen. Also hat er mehrfach. die Bremsen. betätigen\nmüssen.Auch die Schlußfolgerung des Landgerichts ist rechtlich möglich, der Angeklagte habe die Fahrbahn nicht nur einen Augenblick, sondern über | eine geraume Zeit und Strecke\n\n%\n\n‚tage nachträglich ‚selbst herbeigeführt habe,\n‚gericht nicht zu seinem Nachteil verwertet.\n\n\"ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer..\nlegt dars Es könnte zwar von dem Angeklagten erwartet\n\n‚werde (§ 23 Abs 2 StGB). Im vorliegenden Fall müßten aber\ndie persönlichen Belange des Beschwerdeführers hinter dem\nöffentlichen Interesse an der‘ Strafvollstreckung. zurückstehen (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB). Der Angeklagte habe als lang-\n\nauf 2 N tt stehenden runden Fahrtrichtungsschilä aufschreckte. Daß der tödliche Unfall für den Angeklagten voraussehbar war, ergi bt, der Zusammenhang der Urteilsgründe. Die\nStrafkammer erwähnt zudem ausdrücklich, daß dem Beschwerdeführer als erfahrenen Kraftfahrer die Gefährlichkeit seines\nVerhaltens genau bekannt war. In allen Einzelheiten brauchte\ner den Unfall nicht vorausZusehen. Daß der. Angeklagte, als\n\ner im letzten Augenblick die Baustelle bemerkte, in Verwirrung\n„geriet, kann den Schuldvorwurf. nicht ausschließen, weil er\ndiesen Zustand durch seine vorhergehende Unachtsamkeit selbst u\nhorbeigefükrt hatte, (BeH VBS 1: 450 Nr 208). 0\n\nDie Strafzumessung als solche 1ä8t gleichfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Den in\nden Urteilsgründen geäußerten Verdacht, daß der Angeklagte\nmöglicherweise die Beschädigung der hydraulischen Bremsamt das Land-\n\nDie Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist\n\nwerden, daß er ‘schon unter der Einwirkung der. Strafaussetzung\nin Zukunft ein ‚gesetzmäßiges und georänetes, Leben führen\n\nER\n\njähriger Berufsfahrer in besonders schwerwiegender Weise\nversagt. Der Getötete habe, ebenso wie seine Arbeitskameraden, an gefährdeter Stelle für die Allgemeinheit gearbeitet. Das Schutzbedürfnis dieser Menschen vor ähnlichen\n\nterösses an der Vollstreckung haben solche Gesichtepunkte\n\nwird indes schon von. den: übrigen Darlegungen des Tatrich-\n\nleichtfertigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer sei\nentscheidend für die Bejahung des öffentlichen Interesses\nan der Strafvollstreckung.\n\nDiese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 125 £ = NW 1954,\n1453 Nr 12; NIW 1955, 996 Nr 15). Die von der letztgenannten\nEntscheidung erforderte Gesamtprüfung hat die Strafkamner |\nvorgenommen. Bedenklich. könnte nur die abschließende Wendung. des Landgerichts erscheinen: In diesem Zusammenhang\nlasse sich auch das uneinsichtige Verhalten des Angeklagten\nin der. Hauptverhandlung heranziehen, das wegen der fahrlässi-f\n‚gen Begehungsweise der Straftat einen Rückschluß. auf: die .\nEinstellung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht zugelassen\nhabe und deshalb bei der Strafzumessung nicht zu seinen Lasten\ngewertet worden sei. Das Verfahrensverhalten eines Ange- u\nklagten kann allenfalls ein. Anzeichen für einen im Sinne\ndes 8 23 Abs 2 StGB zu berücksichtigenden Charaktermangei\ndarstellen. Mit der Frage des etwaigen öffentlichen In-\n\n. Jedoch nichts zu tun. Die Ablehnung der Strafaussetzung\n\nters. getragen. Die Entscheidung würde: insoweit ersichtlich\n\n14\n\nnicht anders ausgefallen sein, wenn jene Erwägung unterblieben wäre. Die Revision selbst erhebt zu diesem Punkt\nkeine besonderen Beanstandungen. |\n\nSie ist somit als unbegründet zu verwerfen.\n\n Krumme, Mantel \\ Dr. Augustin\n\nSeibert \"Dr. Manhzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-04/4-str-282-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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