{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-07-28_4_StR_285_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-07-28","aktenzeichen":"4 StR 285/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AB 30 in Ba (Krei\n\nfür Recht erkannt:\n\nIm Name n des vo 1 k es.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Anton I m\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des. Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 28. Juli 19555 an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Dr. Hörchner\nEEE „als Vorsitzender, .\nBundesrichter Mantel Bu\nBundesrichter Dr, ‚Augustin\n Bundesrichter Dr. ‚Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen.\n‚als beisitzende Ric }\n| Bundesanwalt «> in der Verhandlung,\n‚Staatsanwalt, Dr. [ ı bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, j |\nHilfsarbeiter im mittl eren Justizdienst gun |\nals Urkundsbeanter der ‚Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes. Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1955 -\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die | . Be.\nKosten des Rechtsmittels zu tragen. | oo 0\n\nVon Rechts wegen a\n\n16\n\nDer Angeklagte überholte am 12. Dezember 1954 gegen\n21.50 Uhr auf der Saarstraße in Schierstein zwei Kraftfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mindestens 45 kn/st.\nDie Fahrbahn ist dort 7,20 m breit, gewölbt und mit blauem b\nKopfsteinpflaster bedeckt, das damals infolge Regens schlüpfrig war. Als der Beschwerdeführer wieder auf ‚die rechte\nSeite der Fahrbahn hinübersteuerte, geriet sein Personenkraftwagen ins Schleudern, fuhr zunächst nach rechts, Br\ndann nach links und prallte hier zweimal gegen eine Gartenmauer auf. In der Zwischenzeit hatte sich die rechte. 2\nWagentür geöffnet, aus der die Ehefrau des Angeklagten\nauf die Straße stürzte, wobei sie sich Verletzungen zu-208: an denen sie einige Zeit später verstarb.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger _ u\nTötung zu einer 'Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen,\ndaß eine neue vor Ablauf von drei Jahren nicht erteilt\nwerden darf.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtes; sie ist nicht begründet.\n\n1. zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die\ntatrichterliche \"Annahme eines Ursachenzusammenhangs.\nDas pflichtwidrige Verhalten des ‚Angeklagten sieht die\nStrafkammer darin, daß er mit Rücksicht- auf die Straßenkeschaffenheit. und den Zustand der Fahrbahndecke die .\n| Überholung mit zu hoher Geschwindigkeit Aurchgeführt\nhat; dadurch ist der Wagen ins Schleudern gekommen\nund schließlich zweimal an der Gartenmauer aufgeprallt.\n\nDamit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der beanstandeten Fahrweise und der Unfallfolge dargetan. Er\nentfällt auch dann nicht, wenn etwa die Ehefrau in das\nSteuerrad eingegriffen hat, wie der Angeklagte unwiderlegt behauptet hat. Nach den Urteilsfeststellungen kann\ndas nur geschehen sein, . als der Wagen bereits ins Schleudern geraten war. Die dadurch erschreckte Frau ‚suchte dann\naurch den Griff in das Lenkrad die drohende Gefahr abzuwenden. :Ihr Verhalten‘ ist demnach auf jene Fahrweise des\nAngeklagten zurückzuführen, die ihm das Landgericht zum\nVorwurf macht. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Bedingung\nhat mithin bis zum Eintritt des Erfolges fortgewirkt.\n\nDer. ursächliche Zusammenhang wäre. aber nur dann zu ver-.\nneinen, wenn das vorsätzliche Eingreifen der Frau als.\nspäteres Ereignis unabhängig von dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten den Erfolg herbeigeführt. ‚hätte,\n(RGSt 64, 316, 318; 77, 17 f). Davon kann aber unter. den.\ngeschilderten Verhältnissen keine ‚Rede sein. en\n\nDs\n\n2. Zur inneren Tatseite führt, das Landgericht . aus:\n\n\"Dem Angeklagten war ..: zuzumuten und er war auch in der\nLage, bei gehöriger Aufmerksamkeit die Gefahr zu erkennen,\ndie sich aus seinem Handeln ergab, und die Überholung zu\nunterlassen. ... Die Folge seines fahrlässigen Verhaltens\n- der Tod seiner. Ehefrau - war für ihn auch voräussehbar\".\nDiese Erwägungen lassen nicht klar erkennen, ob das Landgericht dabei den von ihm als möglich bezeichneten Ein-\n\ngriff der Frau in ‚das, Steuerrad im Auge behalten hat: ‚Im\nErgebnis ist jedoch die Annahme ‚einer 'Fahrlässigkeit nicht\nzu beanstanden. Die. Revision meint unter Bezugnahme auf\ndie Entscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 5, 5 201, mit\neinem solchen Verhalten hätte der Angeklagte nicht zu\nrechnen brauchen; der Unfall sei möglicherweise auf diesen\n\nAs\n\nEingriff zurückzuführen, der Angeklagte hätte daher auch\n\ndie Unfallfolge nicht voraussehen können. Dem kann jedoch\nnicht gefolgt werden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in jener Entscheidung ausgesprochen, ein Kraftfahrzeugführer brauche sich im allgemeinen nicht darauf einzustellen, daß ein Fahrtteilnehmer ohne, Grund plötzlich in\n\ndas Steuerrad eingreift. Anderseits: hat ‚der‘, ‚4. Strafsenat,\nome sich, hiermit in Widerspruch zu setzen, in einer nt\nscheidung VRS 6, 5 39 ausgeführt, es stehe nicht außerhalb\njeder Erfahrung des Lebens, daß ein verängstigter Fahrgast,\nwenn der Wagen ins \"Schleudern gerät, ‚sich an den Fahrzeugführer klammert. Auch der 3. Senat hat in seiner Entscheidung angenommen, es könne gelegentlich vorkommen, daß ein\nängstlicher: Mitfahrer, der selbst Kraftfahrer ist, einem\nunerfahrenen Fahrzeugführer in das Lenkrad eingreift. In\nseiner Entscheidung 4 StR 207/55 vom 30. Juni 1955 hat der\n4. Strafsenat schließlich die Auffassung vertreten, es sei\nkein unvoraussehbares Ereignis, wenn ein Fahrgast in das\nSteuerrad eingreift, um. das ins Schleudern geratene Fahrzeug abzufangen. Dem 'schließt sich der erkennende Senat an.\nBesondere Umstände, die ein derartiges Verhalten gerade\n\nvon der Ehefrau des Angeklagten nicht erwarten ließen, sind\nnicht‘ dargetan. Freilich hat ‚sie durch ihr Eingreifen die.\nGefahr nicht beseitigt, sondern eher vergrößert. Darauf\nkommt es aber für die Schuläfrage nicht an. Es entspricht\nder allgemeinen Lebenserfahrung, daß auch sonst in ge--\nfährlichen ‚Tagen aus Angst und Bestürzung unzweckmäßige\n Entschlüsse gefaßt und ausgeführt werden können. Daß’ d\nAngeklagte in der Lage war, solche der allgemeinen Lebe serfahrung gemäße Überlegungen anzustellen und so das Verhalten seiner Frau als Folge seiner Fahrweise vorauszu-\n‚sehen, ist den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang zu en\n\nentnehmen.\n\nDamit ist der Tatbestand der fahrlässigen Tötung\nauch nach der inneren Seite dargetan.\n\nDie Ausführungen des Tatrichters, die sich mit der\nStrafzumessung, der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung und der Entziehung der. Fahrerlaubnis befassen,\nlassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Insoweit erhebt. auch die Revision keine Bederiken. | | BE\n\nAus allen diesen Gründen kann das Rechtsmittel des\nAngeklagten keinen Erfolg haben. |\nu Be | 5 oo.\nDr. Hörchher. .% 0. Mantel 00 Dr.Augustin\n\nu Seibert- . Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-28/4-str-285-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-28/4-str-285-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.842236+00:00"}}