{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-07-28_4_StR_284_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-07-28","aktenzeichen":"4 StR 284/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2229 15\nImNamendes Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Vertreter Willi $ PAR aus EB. dort geboren:\nam I | 1899, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungs Ä\nhaft, .— TH\n\nwegen Untreue u.&.\n\nhat der 1. Perien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident: Dr.Hörchner\nnn als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n Bundesanwalt I der Verhandlung,. .\nStaatsanwalt bei der Verkündung '\nals Vertreter der Bundesanwalt-\n= schaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie. Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 4. März 1955 wird verworfen\nmit der Massgabe, dass im Umfang der Freisprechung\ndie ausscheidbaren Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last fallen. .\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die erkannte Strafe wird die seit dem 24. März\n1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer \"alleinstehende Angeklagte, der gern trinkt, ist\ngelernter Buchärucker. Er war seit 1920 in verschiedenen\nBerufen, darunter auch als Vertreter in mehreren Geschäftszweigen tätig. Br ist 24 mal vorbestraft. Unter anderem wurde er im Mai 1949 wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen,\n\nunter ‚Einbeziehung einer im November 1948 gegen. ihn ver-.\nhängten Gefängnisstrafe wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einen Jahr\nund neun Monaten sowie zu 'einer Gelästrafe verurteilt. Diese\nStrafe hat er bis zum 29; ‚November 1950 verbüsst. Im April\n1952 wurde er als gefährlicher 'Gewohnheitsverbrecher wegen\nBetruges im: ‚Rückfall in zwei Fällen und Untreue in Tatein- .\nheit mit Unterschlagung ZU einer desamtstrafe von einem Jahr\nund acht Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt.\nGleichzeitig wurde gegen. ihn die Unterbringung in einer\nTrinkerheilanstalt angeoränet. Der Angeklagte hatte unter,\nanderem als Provisionsvertreter einer Uhrenfirma mehrere\n. Uhren aus einer ihm zu treuen Händen überlassenen Musterkollektion zur Begleichung von Zech- ‚und Mietäroschkenschulden verpfändet. Seine Revision wurde durch Urteil des Bungesgerichtehofe vom 11. Dezember 1952. 4 StR 470/52) mit einer\n- hier unwesentlichen - Massgabe verworfen. Im Januar 1953 in\nwurde er vorübergehend auf freien Fuß gesetzt. Es gelang ihm,\nvon dem Generalvertreter wieder als Provisionsvertreter der Uhrenfirma angestellt zu werden. Während\ndieser Zeit verpfändete. er in der Gastwirtschatt m |\nzur Sicherung von Zechschulden eine Uhr der Firma EB: Die\nWirtin veräusserte später die Uhr. - Ferner verkaufte der |\n\nBeschwerdeführer eine Uhr im Namen der Firma an einen Kunden Br\nnamens EB ni nahm den Kaufpreis (55.- DM) entgegen. |\n\nDie Urkunde über dieses Geschäft leitete er nicht an den\nGeneralvertreter weiter und verbrauchte das Geld für sich,\nAls er die Fahrt mit einer Mietädroschke- nicht bezahlen konn.\nte, beliess‘ er dem Fahrer auf, dessen Verlangen. seine Uhrenkollektion.. Diese löste er am folgenden Tage dadurch wieder\nein, dass er dem Taxifahrer eine ihm von der Untervertreterin BT 5 aus deren Bestand. zur Verfügung gestellte Uhr der. ‚Firma aushändigte. Br BEE\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte durch .\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 8. \"Juli 1954 wegen Untreue in zwei Fällen |. und mm und zwar im.\nFall ED in Tateinheit mit. Unterschlagung, sowie wegen\neiner weiteren Unterschlagung (Fall des Droschkenfahrers)\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und‘ fünf Monaten und zu zwei Geld- |\nstrafen verurteilt worden. Ferner wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil vom\n8. Juli 1954. im Fall en im gesamten Strafausspruch,\nmit den Feststellungen hierzu, aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wurde\ndie Revision, verworfen (Urteil, des 4. Strafsenats vom 18.\nNovember 1954 - 4 StR 514/54 -). Das Urteil des- Landgerichts\nwurde im Fall «um» aufgehoben, weil der Angeklagte nach\nden Feststellungen des Landgerichts die verpfändete Uhr\nden Beständen der: Frau > entnommen hatte. und insoweit :\neine Treupflicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich\nwar. Die - tateinheitlich - wegen Unterschlagung ausgesprochene Verurteilung hatte das Revisionsgericht- für unbedenklich gehalten. Wegen Unteilbarkeit des Schuldspruchs wurde\n\njedoch das angefochtene Urteil in diesem Punkt insgesamt\naufgehoben, ferner im ganzen Strafausspruch. Es liess sich\nnicht ausschliessen, dass der Rechtsfehler im Fall\nden Strafausspruch auch in den übrigen Fällen zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflusst hatte.. Zugleich wurde dem Tatrichter Gelegenheit gegeben, die Straffrage (insbesondere\nzu 88 20 a, 42 e und 42 c StGB) ‚einer erneuten Nachprüfung\nzu. unterziehen. a h\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkanmer zum Fall GEBE ?<stgestellt, dass die verpfändete Uhr\nvom Angeklagten seiner, ihm von der Firma gg : anvertrauten Musterkollektion entnommen war, nicht derjenigen seiner\ndamaligen Freundin 9, der jetzigen Frau ‚Der\nAngeklagte wurde, unter Freisprechung im übrigen, ebenso\nverurteilt wie vordem. Auch wurde wiederum die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des. Angeklagten erhebt\ndie Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann\nkeinen Erfolg haben. | | .\n\n2) Einen Verstoss gegen: § 55 Abs 2. StBO (ünterlassene\n\n\" Belehrung der ‚Zeugin iD über ihr etwaiges Zeugnisver-\n\nweigerungsrecht) kann der : Angeklagte nicht rügen. (Beast 1,\n39).\n\n2) Soweit 'üe Verteidigung die Richtigkeit: der nr jetzigen Aussage der Frau 3 angreift, wendet sie sich in un-.\nzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung\n(§ 8 261, 337 StPO). Die Würdigung der Verpfändung der Uhr\n= 'Ta11 u - als Unterschlagung in Pateinheit mit Untreue\nist rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer ist. zugunsten\ndes Angeklagten davon ausgegangen, dass ihm Provisionsfor-\n\nderungen gegen die Firma 0) zustanden. Sie legt indes\ndar, dass er deshalb nicht das Recht gehabt habe, Uhren\nseiner ihm von der Firma anvertrauten Kollektion für sich\nzu verwerten. Er habe die Eigentumsverhältnisse, seinen\nBesitz und die rechtliche Bedeutung der: Verpfändung gekannt. Auch -habe er die Uhr nicht verpfändet, weil er\nglaubte, sich’ für etwaige Forderungen gegen die Firma\nschadlos halten zu können, sondern weil er Geld benötigte.\nEr habe genau gewusst, dass sein Verhalten unrechtmässig\nwar.\n\nDiese Schlussfolgerungen der Strafkammer waren denkgesetzlich möglich. Der Tatrichter hat ‚dabei ersichtlich\nberücksichtigt, dass der Angeklagte schon mehrfach als Vertreter tätig gewesen und noch vor verhältnismässig kurzer\nZeit - Urteil des Landgerichts Essen von 22. April 1952 -\ngerade auch wegen unrechtmässiger. Verfügung über anvertraute Uhren verurteilt worden war. Die Ausführungen der Revi- j\nsion über die Geschäftsungewandtheit und rechtliche Uner- 5\n| fahrenheit des Angeklagten und einen, Nausserstrafrechtlichen' 5\nIrrtum - gemeint ist wohl \"ein Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194 2)#\nkönnen nicht äurchgreifen (vgl auch das Urteil des 4. Strafsenats 4 StR 514/54- vom- 18, November 1954). Aus dem Zusanmenhang der Urteilsgründe ergibt sich die rechtlich. nicht\nangreifbare Überzeugung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer bei seinem Pun an seine etwaigen Gegenforderungen\nund eine Aufrechnung mit diesen ear nicht gedacht hat.\n\nDie Strafkammer legt weiter dar, der \"Angeklagte habe\ndurch seine Treupflichtverletzung der Firma vorsätzlich\neinen Nachteil zugefügt. Das Landgericht führt insbesondere\naus: Auch wenn der Beschwerdeführer gegen die Firma .noch\nProvisionsforderungen gehabt hätte, wäre ihr doch ein Nach-\n\nteil erwachsen. Sie hätte zwar ihren Schaden gegen die Forderungen aufrechnen, d.h. durch Aufrechnung beheben können.\n\nEs wäre aber für sie zumindest ein prozessualer Nachteil.\nentstanden, weil sie nun erst ihre Ansprüche hätte geltend\nmachen und beweisen müssen, was sonst Sache des Angeklagten\ngewesen sei. - nn EEE\n\nDem ist im Ergebnis beizutreten. Der nach § 266 StGB\nvorausgesetzte wirtschaftliche Nachteil war für die Firma\nschon dadurch eingetreten, dass die Uhr deren Vermögen entzogen wurde und dass die Firma, um den: ihr zugefügten Schaden zu beheben, zur Aufrechnung hätte greifen müssen, was\nsie sonst nicht nötig gehabt hätte. Durch diese Aufrechnungsmöglichkeit wurde der einmal eingetretene Schaden. Eu\nnicht ungaschehen gemacht (vel auch BGH 3 StR ‚616/53 v2,\nDezember 1954 = ‚JR 1955, 229 zu 2). Der Beschwerdeführer\nhat seinerseits, wie der Urteilszusammenhang ergibt, gegenüber der Firma keine Aufrechnung erklärt (8 388 BB) und\nwar mangels Gleichartigkeit. des beistungsgegenstandes (§ 387\nBGB) auch garnicht dazu berechtigt. |\n\nDer Angeklagte war sich, ‚wie ‚das Landgericht darlegt,\nder Benachteiligung: der Firma als Folge seines ‚Handeln\nbewusst. Die Revision wendet sich | vergeblich gegen: dies\nrechtlich ı mögliche Annahme . u en\n\n3) Dass. die | Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im.\nZeitpunkt seiner Taten nicht ausgeschlossen oder erheblich\nvermindert war, 'hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit\nden Gutachten der beiden ärztlichen Sachverständigen recht- BR\n\"lich bedenkenfrei dargelegt. . | u\n\n4) Auch die Strafzumessung gegenüber dem Beschwerde-\n\ni\nf\n}\n\n. auf Grund der Gesamtwürdigung früher abgeurteilter und der\n\n' des Angeklagten aus, dass er jede sich ihm bietende Gelegenheit‘. ergreife, Straftaten gegen das Vermögen. zu begehen.\nDieser Hang werde. ‚Aurch. seine Neigung. zum Alkoholgenuss\nnoch verstärkt. Der Tatrichter legt weiter dar, dass die\n\n büssung auf Grund verbrecherischen Hanges sein gesetzwidri- u\n\nden meisten: Fällen nur um 'Vermögensvergehen geringeren Um-\n\nden Entecheldungen vom 11. Dezember 1952 - 4 StR 470/52 -\n\nführer, insbesondere seine Kennzeichnung und Verurteilung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs 1\nStGB, ist rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer führt\n\njetzt geahndeten, im wesentlichen gleichartigen Straftaten\nund ihrer kennzeichnenden Beziehung zu der Persönlichkeit\n\nKette der Straftaten des Beschwerdeführers eigentlich. nur.\nwährend seiner Militärzeit und Kriegsgefangensg\n_ 1916 bis 1920 - unterbrochen. ‚gewesen sei. Die ar\nverhängten Strafen und deren‘ Verbüssung ‚hätten nicht: gefruchtet. Die jetzt abgeurteilten Straftaten habe der Angeklagte während weniger Monate begangen, nachdem er ‚kurze -\nZeit vorher wegen strafbarer Handlungen gleicher Art verur\nteilt und eben erst auf freien Fuß gesetzt worden. sei.\nHieraus ergebe sich, dass er auch nach künftiger Strafver- f\n\nges Treiben fortsetzen werde.\nDass es sich bei den’ Straftaten des Angeklagten in\n\nfangs. handelt, hat die. Strafkammer nicht verkannt. Die Annahme, dass auch der Hang zu derartigen, für sich betrachtet, geringfügigeren Verfehlungen die Gefährlichkeit eines\nGewohnheitsverbrechers begründen kann, ist rechtlich nicht\nangreifbar. Diese Auffassung hatte der Bundesgerichtshof\n\ngerade in den beiden früheren, den ‚Angeklagten betreffen-\n\nDer Umstand, dass dem Beschwerdeführer zur Zeit der jetzt\nabgeurteilten Straftaten Ausgleichsforderungen gegen die\nFirma Rieth zustehen mochten, änderte an der Bewertung dieser Taten im Rahmen des § 20 a Abs 1 StGB im Ergebnis nichts.\nDie Schwere der von dem Täter zu befürchtenden weiteren Verfehlungen richtet sich nicht. allein nach der Grösse des angerichteten Schadens. (BcH Bao). Der Angeklagte befand sich\nzwar angesichts ‚seiner Vorstrafen und der ihm aus dem Ur...\nteil des Landgerichts vom 22. April 1952 bevorstehenden, wei\nteren Strafverbüssung zunächst vermutlich in schwieriger.\nLage. Er fand jedoch, wie schön erwähnt, alsbald Beschäftigung als Untervertreter. Wenn er die jetzigen Straftaten\nbeging, weil er Geld nötig hatte, so’ waren diese Verbindlichkeiten im wesentlichen auf- Zechereien \"und unnötige Fahr- ur\nten mit Mietäroschken zurückzuführen. Dies ergeben der fest- ;\n‚gestellte Sachverhalt und der Urteilszusammenhang. Das Vorbringen der Revision, dass die jetzt abgeurteilten. drei\nstrafbaren Handlungen keine für einen verbrecherischen Hang\n kennzeichnende Taten, sondern aus Not begangen seien, schei-\n‘tert daher an den ‚gegenteiligen, rechtlich einwandfreien\nDarlegungen des Landgerichts. u \\ =\n\n5). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist 'gleichfalls, ‚rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer legt\nunter anderem dar, dass die von dem Ängeklagten. ausgehende\nGefahr weiterer, wegen ihrer zu befürchtenden: Häufigkeit\nerheblicher. Störungen des Rechtsfriedens sich nicht dadurch\nmindere, dass er nach Strafverbüssung fast sein 60. Lebensjahr erreicht haben werde. Zu der Art der dem Beschwerdeführer wesenseigenen Straftaten sei ein grosser Aufwand kör-.\nperlicher Tatkraft nicht erforderlich. Seine geistige Frische\nhabe er sich bewahrt. Die Strafkammer hat damit ersichtlich\n\nzugleich sagen wollten, dass sich der Angeklagte diese\ngeistige Regsamkeit auch trotz weiterer Strafverbüssung\nerhalten werde. Danach ist mit einem Abklingen des verbrecherischen Hanges. und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, der Beendigung der Strafhaft nicht.\nzu rechnen. u on\n\nwie das Landgericht” in Übereinstimmung mit den beiden\närztlichen Sachverständigen ferner ausführt, würde die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung durch. die Vollziehung |\neiner Massregel nach § 42 c StGB, wie sie im Urteil vom\n22. April 1952 zunächst angeordnet war, nicht entfallen.\nDer Beschwerdeführer ist, wenn er auch zum Alkoholgenuss\nneigt, kein gewohnheitsmässiger Trinker im Sinne dieser Vorschrift. Eine Entziehungskur könnte ihn nicht bessern, d.h.\nan ein gesetzmässiges und georänetes, Leben gewöhnen. \"Wenn\ndaher der Tatrichter der Auffassung ist, ‚dass die öffentliche;\nSicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordere,\n80. kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden\n(vgl BGHSt 3, 339 f). Die rechtskräftige Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt . j\nhinderte die jetzt. erkennende Strafkammer nicht, die Sicherung\nverwahrung anzuordnen (vgl auch N 42 n StGB und den sich 5\ndaraus ergebenden Grundgedanken) . u u\n\nBei der Kostenentscheiäung hat die Sträfkammer aller-\n\ndings unterlassen, im Umfang. der, Freisprechung die ausscheid-}\n\nbaren Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen (8.467\n\nAbs 1 StPO). Diese geringfügige Unstimnigkeit kann von hier\naus beseitigt werden. “ u EEE\n\nMit dieser Massgabe ist die Revision als unbegründet zu\nverwerfen,\n\nDie Anrechnung weiterer Untersuchungshaft erschien aus\nBilligkeitsgründen angezeigt. .\n\nDr.Hörchner Mantel Dr.Augustin\n\nSeibert Dr.Mannzen . N","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-28/4-str-284-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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