{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-07-21_4_StR_279_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-07-21","aktenzeichen":"4 StR 279/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 279/55 u Bu |\n\nIm Nam en des \"vol kes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lichtingeni eur Hans D EEE :\ngeboren : u ' 1920 in u.\n\nwegen fahrlässiger zötung\n\nus Tu,\n\nhat der L. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Juli 1955, an der ’ veilgenommen haben:\n\nSenatspräsident. Dr. Hörchner\nals. Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\n. Bundesrichter- Martin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende ‚Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr; Dr. ugzod |\nals Vertreter d Bun esemnaltschaft,\n\n Justizangastellterf\nals. Urkundsheam er der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt: E En\n\nu Auf die Revision‘ des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 26. April 1955 hinsichtlich\nder Entscheidung über (die Strafaussetzung zur Bewährung\n\nund die Entziehung der: Fahrerlaubnis, mit den Feststellungen hierzu,aufgehoben. lt j\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die ‚Revision verworfen.\n\nB\n\n<\n\nF\n\na\n3\n.s\n\nVon Rechts wegen\n\n' Der nicht vorbestrafte Angeklagte war während des letzten\nKrieges Führer motorisierter Einheiten. Er besitzt. eine große\nFahrpraxis und ist häufig mit dem Wagen unterwegs; So befand nr\ner sich auch vom 22. bis 23. Dezenber 1954 mit dem Volkswagen u\nseines Arbeitgebers wieder auf. einer Geschäftsreise. Auf’ der u\nRückfahrt von Neustadt an der Saale nach Frankfurt am Min\n\ntrank er \"zum Mittagessen ein Glas Bier und. ein olas Wein\n\nund zwischen ı7 und 18 Uhr zu ‚einem belegten Brot drei Glas .\n\nwar, setzte der Beschnerdetinnen die Tank fire und. benutzte\n\ndie 5, 80 m breit ist, Der Angeklagte. fuhr auf der. geraden und\n‚übersichtlichen Straße mit einer. ‚Geschwindigkeit von\n\n70 bis 80 km/h auf der rechten Site der. Fahrbahn. Als ihm\n\"gegen 18, 30 Uhr drei hintereinander tahren e Fahrzeuge entgegenkamen, blendete er zunächst nicht. ab,\nge, wie er meinte, noch weit entfernt waren. Er richtete\n\n| sich aber sogleich. auf, das Abblenden ein: und blendete dann\n\nauch ab, ‘ohne aber seine Pahrgeschwindigkeit. zu vermindern.\nKurz danach bemerkte er vor sich auf etwa 10 m. ein Hindernis.\nEr riß seifen Wagen ndch links, kan aber nicht mehr vorbei. .\nEs kan Zu „ginem Anprall. Der. Angeklagte stellte nun fest,\ndaß | er den Arbeiter Rudol?. 3 angefahren und schwer ,\nverletzt hatte. Dieser hatte zur Unfallzeit auf derselben’\nStraße ein Fahrrad in Richtung Seligenstadt \"geschoben. Auf\n\ndem Fahrrad, an dem sich kein Rückstrahler befand, hatte\n\ner quer über dem Tretlager einen Sack mit Kartoffeln liegen.\nAußerdem beförderte er auf dem Gepäckträger einen Rucksack\n(mit Kartoffeln), der so weit herunterhing, daß er ein an der .\n\nveil diese Fahrzeu-\n\nlinken Radgabel des Hinterrades angebrachtes Rücklicht verdeckte\ndas zudem nicht brannte. rd war noch kurz vor dem Unfall\nvon einem vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer wegen der mangelnden Beleuchtung vergeblich gewarnt worden. Der Verletzte, um den! :\nsich der Beschwerdeführer sofort kümmerte, starb noch am selben |\nAbend an den Unfallfolgen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen\nfahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten\nverurteilt worden: Zugleich wurde ihm die Erläubnis zum\nFühren von: Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen: und angeoränet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf\nvon 10 Monaten keine hieue Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Eine\nVerurteilung ‚wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 315 a\nAbs 1 Nr 2, S 316 StGB hat die Strafkammer nicht ausgesprochen,\nweil sich nicht. sicher nachweisen ließ, daß der Angeklagte in-\n. folge des 11koholgenussen fahrunbüchtig war.\n\nwit seiner Revision rügt dör Angeklagte die Verletzung des\nsachlichen. Strafrechto.\n\nDas Rechtomittel hat teilweise Brfolg.. .\n1.) Der Schuldspruch und die Strafzumessung lassen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil. des BeschWerdeführers erkennen.\n\n2% ) Dagegen kann die Entscheidung über die Strafaussetzung Ya\nzur Bewährung und die Entziehung. der Fahrerlaubnis nicht bestehen .\n‚bleiben. nn\n\na) Der Tatrichter hat unter Börufung auf § 23 Abs 1 Nr 3\nStGB die Strafaussetzung versagt und ausgeführt: Die durch\nmenschliches Verschulden verursachten Verkehrsunfälle nähmen\n\nra\n\nimmer mehr zu. Ein nicht geringer Teil schwerer Unfälle sei\nauf eine den Sicht- und Lichtverhältnissen nicht angepaßte,\nüberhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen. Aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und, um auf diese Weise die Gefährdung der Allgemeinheit möglichst gering zu halten, ‚könne\neine Strafaussetzung nicht vertreten werden. FE\n\n| Diese Begründung läßt die Annahme” zu, \"daß das Landgericht alle Fälle einer im Straßenverkehr. ‚begangenen fahrlässigen Tötung aus Gründen. des. öffentlichen Interesses\nvon der Strafaussetzung ausgenommen“ wissen will. Das wäre\nrechtlich fehlerhaft. Benst 6, 298).\n\nZuäen lassen die ‚sehr allgemein gehaltenen Ausführungen\ndes Patrichters. ein Eingehen auf die Bedeutung der hier\n abgeurteilten Straftat in ihrer Besonderheit für die Ge-\n\n»fährdung. der Rechtsordnung vermissen. Zur Vermeidung von\n\nWiederholungen kann auf das Urteil des 4. Strafsenats vom\n12. Mai 1955 (now 1955, „996 Nr 15) verwiesen werden.\n\nBei der erneuten Entscheidung wird, die Strafkammer auf\ndie Persönlichkeit des. Angeklagten und die Tat mit allen\nihren ! Begleitumständen, wozu auch das Mitverschulden des.\n‚Getöteten gehört, einzugehen, und diese Gesichtspunkte\ngegenüber den Belangen. der Allgemeinheit abzuwägen haben\n(BGH aaO; ferner BGH. NW 11955, 30 Nr. 185 ı ‚StR 107/55\nvom. 24. Juni 1955). ö 5\n\nDas Landgericht wird dabei insbesondere zu prüfen haben,\nob bei Berücksichtigung der bisherigen straffreien Führung\ndes Beschwerdeführers das allgemeine Rechtsgefühl die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert oder ob die\nDurchführung des gerichtlichen Verfahrens und die Aburteilung\n\nals solche nicht schon auf die Allgemeinheit erzieherisch\nund abschreckend genug wirken und dem Sühnebedürfnis gerecht\nwerden. Der Tatrichter hebt an anderer Stelle des Urteils\nselbst hervor, \"daß der Angeklagte, der nichts zu beschöniem versuchte, durch das “mralyarkansen beeindruckt ist\",\n\n) - Auch. \"die Begründung der nach § 42: m StGB angeordneten\nSicherungsmaßregel ist nicht ausreichend. Das Landgericht\nführt, aus, “der Angeklag gte habe sich durch sein Verhalten\nals ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen.\nDie Art, wie er, zumindest ‚gedankenlos, dem Alkohol zugesprochen habe, obwohl er einen Kraftwagen führen mußte,\n\nund die in der Fahrweise zutage getretene Fahrlässigkeit\nließen den Schluß zu, daß der Angeklagte nicht über das zum\nFühren eines Kraftfahrzeugs unerläßliche Verantwortungsbewußtsein verfüge. on\n\nDiese knappen Darlegungen \"entsprechen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt\n5, 168, 176 f). Die 'einschneidende Wirkung der Maßregel eT-\nfordert, daß ihre gesetzlichen Voraussetzungen. stets unter\nsorgfältiger Abwägung der gesamten Umstände geprüft und im\nUrteil dargelegt v werden epansı 1, 165 175 8):\n| . Die bisher getroffenen Feststellungen lassen die Annahme\ngg daß“ der Unfall auf ein einmaliges, zudem durch ein erheb-\n\nliches. Mitverschulden des, ‚Verletzten beeinflußtes Versagen |\n\n‚des. Beschwerdeführers. zurückzuführen ist und noch kein Anzeichen grober Unzulänglichkeit in technischer. ‚oder charakter”\nlicher Hinsicht darstellt. .\n\nAuch zu § 42m StGB. bedarf daher der Sachverhalt erneute!\nÜberprüfung durch den Tatrichter.\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu .verwerfen. |\n\nDr, Hörchner | a Mantel\n\nDie Bundesrichter Dr. Engels\n\"und Martin sind beurlaubt und\n\"deshalb an der Unterzeichhurig verhindert, 5\n\nDr. Hörchner u 0 . Seibert\n\nN er\n\nrat u\n\nu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-21/4-str-279-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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