{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-07-21_4_StR_212_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-07-21","aktenzeichen":"4 StR 212/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn . | a _\nIm NamendesYV 02282 925\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Heinz K PER aus Ki B (Kreis -\ni 8 geboren e 1928 ins BB (0st-\n\nPreussen),\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des B esgerichtshofs in\nder Sitzung vom 21. Juli 1955, an der Veilgenommen haben:\n\nBenataprästaent Dr. Hören\nals Vorsitzend\nBundesrichter Mantel on \\ re u\n_ Bundesrichter Dr. Engels en\n. Bundesrichter Martin\n_ Bundesrichter Dr. ‚Seibert on\nnn WE als beisitzende Richter,\n2 Oberstaatsanwalt Dr.Dr. | Br\nBEER 2 als Vertreter, der Bandesannattschart,\nPiEsE Justizangesteliter u | Bu\n\n‚als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht kenn\n\nur die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\n‚des Landgerichts Hagen vom 14. März 1955 im Sirat- m.\n\nausspruch mit. den. Feststellungen hierzu. aufgeho-\n\nben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts--\n„mittels, an das Tandgericht zurückverwiesen.\n\n' Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\n\"Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Meinesas in Tateinheit mit\n(persönlicher) Begünstigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Auf die Strafe wurden zwei Monate der seit dem 12.\nNovember. 1954 erlittenen Untersuchungshaft angerschnet.\n\nNach den Feststellungen der Strefkanner natte'der . Arbeiter Adolf N 2 ein Bruder ‚der Verlobt ten des’ Beschwerdefühvers, im Juli‘ 1954 anlässlich eines Waläfestes den Polizei-\n\nmeister icR. > u körperlich verletzt. In der ‚Hauptver- BE\n\nhandlung: wegen: ‚dieser Straftat hat der. Beschwerdeführer als\n\nEntlastungszeuge des dortigen Angeklagten SEE unter Eid u. a.\n\nausgesagt, der ‚Polizeimeister habe seinerseits zunächst den:\n\n‚Arbeiter Adolf 2 ] unter das Kinn geschlagen. ‚Diese kussa-\n\nge war bewusst unwahr . Er machte sie, um den damaligen Angeklagten wm: der Bestrafung ı zu u entziehen. | |\n\nDie. Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung\n\nGes. sachlichen Strafrechts und. wendet sich vor allem gegen\ndie Nichtan: hnung. weiterer. Untersuchungshaft.. ‚Das Rechtsh zum Strafausspruch. Erfolg, a | i\n\nIm. 3 wldspruch lässt das ı angefochtene Urteil keinen 2\nRechtsfehler erkennen. Für die ‚Annahme, dass der. Angeklagte u\nbei seiner beschworenen Aussage. ein zwar falsches, aber fest\n\neingewurzeltes. Erinnerungsbild wiedergegeben. habe (Rest 63, B\n‚370, :372; BGH 4 StR. 552/53. vom 3. Dezenber 1953), besteht nach -\n\nden Feststellungen kein Anhalt. Die 'Strafkammer hat: bei der.\nBildung ihrer. tatrichterlichen Überzeugung ersichtlich nicht\nverkannt, dass es sich ım Vorgänge anlässlich eines Volksfestes gehandelt hat und dass der Beschwerdeführer unter\n\nAlkoholeinwirkung stand. In dieser Hinsicht erhebt die\nRevision auch keine besonderen Beanstandungen.\n\nDagegen wendet sich die Verteidigung mit Recht gegen E\n\ndie Begründung, mit der das Landgericht die Anrechnung wei-\n‚terer Untersuchungshaft abgelehnt hat. Die Strafkammer stützt\ndiese Entscheidung, auf die Erwägung, dass der Angeklagte #\n\"zur Beschleunigung des Verfahrens nichts beigetragen\" habe,\nHierbei verkennt. das Landgericht offensichtlich, .dass ein\n Angeklagter nach \"deutschen Verfahrensrecht nicht verpflich- ’\ntet ist, seine Belastung, Überführung und Verurteilung zu Bi\n‚fördern (BEHSt 5, 238, 239; vgl auch § 136 Abs 1§ 2 StPO).\nDie - nach den Umständen vertretbare - beschleunigte Durchführung des Verfahrens: ist Sache der Anklagebehörde und des\nGerichts, nicht‘ des Angeklagten. Für eine mutwillige ‚Verj fahrensverzögerung durch den Beschwerdeführer (RGW 1938,\n29 Nr 1) ist nichts ersichtlich.\n\n; des Falles nicht auszu-f\nerwertung des Verfahrens-\n\n| Es ist nach ‚der be\nschliessen, dass die unzulässige‘\nverhaltens des Angeklagten auch die Bemessung der Freiheits-.\nstrafe und die Dauer des Verlustä.der. bürgerlichen Ehren- u;\nrechte zu seinem Nachteil beei flusst hat (vgl auch BEHSt TE\n214, 217). Daher ist ‚das Urteil im: Strafausspruch insgesamt; |\n\nmit den Feststellungen. ‚hierzu, aufzuheben. | Hierdurch erhält #\nder Tatrichter Gelegenheit, bei der erneuten Entscheidung |\nim Rahmen des § 60° StGB die ganze, von \"Beschwerdeführer er-.\n\n| littene Untersuchungshaft, zu berücksichtigen. Bs bietet sic\n\n12\n\ndem Landgericht ausserdem die Möglichkeit, bei der Strafzumessung auch zu dem schweren Jugendschicksal und der Lebensführung des - nach den Feststellungen zur Person (S 2, 3 UA) -\nstrebsamen Angeklagten Stellung zu nehmen.\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwer-\n\nfen:\n\nDr. Hörchner 2. Mantel\n\nDie Bundesrichter. Dr: ingels und\nMartin sind beurlaubt und deshalb . Seibert\n\nen der Unterzeichnung verhindert.\n| . | Dr. ‚Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-21/4-str-212-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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