{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-07-14_4_StR_470_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-07-14","aktenzeichen":"4 StR 470/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für die Amtliche Sammlung! -\n\neng ET\n\nGesetzs StGB s 185°\n\nRechtasatz: Eine durch Weitergabe, von. ‚Aktlichtbildern an\n‚einen Dritten begangene Beleiaigung setzt\n\nIm Namen des Volkes\n. In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Konditor Helmut W EB zus Hg, zehcren am\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in ..der Sitzung\nvom 12. Januar. 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne -\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals \"beisitzende Richter,\nBundesanralt iD in der Verhandlun\nOberstaatsanwalt Dr. Drs bei &\nals ‚Vertreter der ‚Bundesanwaltsche\n\nJustikangestellter\n‚als. Irkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des e\nLandgerichts in Hagen vom 14. Juli 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. Auf die Strafe wird die\nseit dem 15. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen.\n\nir\n\nEND\n\n73\n\n&ründe\n\nmann DühiFERS wünn iger ta Dann. me Die mu Sun\n\nfev\n\nDie Revision des wegen Unzucht mit dem Kinde Helga\nBB. wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen und wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilten Angeklagten\nhat keinen. Erfolg.\n\n9) Die Strafkammer hat nach Anhörung der Proze3beteiligten die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Helga Mu\nbeschlossen, weil zu befürchten sei, daß die Zeugin in\nGegenwart des Angeklagten nicht 'wehrheitsgemäß aussagen\nwerde. Die Revision rügt, daß in der Beschlußbegründung\ndig Angabe der Tatsachen fehlt, die der Befürchtung des\n Gerichtes zugrunde lagen. Das Fehlen einer Darlegung der\ntatsächlichen Gründe, die das Landgericht geleitet haben,\nbedeutet indessen keinen Verstoß gegen ® 34 StPO.\n\nDie Frage, ob, zu befürchten ist, daß ein Zeuge in\nGegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen weräe, und ob sich aus diesem Grunde eine Entfernung des Ansceklagten. empfiehlt, kann nur auf Grund tatsächlicher Erwägungen durch Ausübung. pflichtgemäßen richterlichen Ermessens beantwortet werden. Nach pflichtgemäßen Ermessen\nzu treffende Entscheidungen. bedürfen einer Begründung indessen nur in Ger allgemeinen Weise, aaß das Ermessen als.\nrechtliche. Grundlage der Entscheidung erkennbar. wird; eine\n\nhähere Darlegung der Gründe, die für die Ernessensentscheidung bestimmenä waren; ist daher nicht erförderlich (vel\nRG JW 1935, 47 Nr 20; RGSt 77, 332). Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Umstande, daß-die vom Gesetz gewollte\nfreie Erwägung des nach der jeweiligen Sachlage Zweckmäßi-\n\n.ners und die Art des\nBei dieser Sachlage hätte der Tatrichter nach Luffassung\n\ngen und Angemessenen in besonders weitem Umfange äic Berück-\n\nsichtigung .gefühlsmäßiger Eindrücke voraussetzt, die mit\nVerstandesgründen nicht hinreichend zu rechtTertigen und\n\n Gaher einer logischen Begründung weithin unzugänglich sind:\n (vel 06HSt 3: 155 f).\n\nDer durch Wiederholung des gesetzlichen Wortlautes ,\nausdrücklich auf § 247 Abs 1 Satz 1 StPO verweisende Beschluß des Landgerichts. ist daher in ausreichender Weise\nmit Gründen versehen. Er 1äßt.klar erkennen, daß das Ge-.\nricht in freier Würdigung die tatsächlichen Voraussetzungen für gegeben erachtet hat, unter denen diese Gesetzesbestimmung- eine zwangsweise Entfernung des Angeklagten getattet.\n\n(2) Das Landgericht hat der Gesamtheit der dem $ Schuld-\n\nspruch zugrunde gelegten strafbaren Handlungen entnommen,\ndaß der Angeklagte \"in, ungewöhnlich hemmungs- und zügello-\n\n\"ser Weise seinen Geschlechtstrieb freien Lauf gelassen\n„hat, um seiner ‚Begierde, und ‚seiner Sucht nach ständiger.\n\nAbwechslung in bezug auf. die Person des Geschlechtsparterkehrs Befriedigung zu verschaffen\".\n\nder Revision einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob das Triebieben des Angeklagten krankhaft gestört\n\nund dieser aaher nicht zurechnungsfähig ist. Eine Ver-\n\nletz zung der richterlichen Aufklärungspflicht ist indessen\n\nnieht. ersichtlich.\n\n\"Das Strafgesetz geht davon aus, daß geschlechtliche\nWidernatürlichkeiten selbst schwersten Grades, wie der\n\n“oz\na\n\nAra\n\nu\n\nEinsichtsfähigkeit: ‚oder das Hemmurigs\n\n{\n\nVerkehr von Menschen mit Tieren oder Unzucht zwischen Nännern, im Regelfall dem Täter voll zuzurechnen sind, weil\nselbst der mit einem abartigen Triebe Behaftete durchaus\nin der Lage sein kann, das Unerlaubte seines unzüchtige\nVerhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht'zu handeln.\nDie Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit beeintröchtigenden Geistesstörung ergibt sich vielmehr erst dann,\nwenn durch äie geschlechtliche Abartigkeit entweder die\ngen erheblich\nvermindert wird. Zu dieser Befürchtu jrauchten die getroffenen Feststellungen dem Tatrichter keinen Anlaß zu\nbieten. Der im Anfang des fünften Lebensjahrzehnts stehen-\n\n.de Angeklagte wies nämlich nur die Besonderheit auf, daß\n\ner seinem an sich normalgerichteten Geschlechtstrieb in ungewöhnlich zügelloser Weise freien Lauf ließ, indem er mit\nmehreren jungen Mädchen abwechselnd verkehrte und die Art .\ndes geschl echtlichen Umgangs mit ihnen verschieden gestal-\n\ntete,, wobei er sich gelegentlich auch Unnatürlichkeiten\n\nges tattete, Da eine, ‘solch Abweichung. ‚vom Normalen: ‚durchweg\nweder Krankheitswert erreicht, noch den Verdacht einer\nStörung der Geistestätigkeit nahelegt,: brauchte sich dem\nPatrichter die Notwendigkeit der Inanspruchnahme. eines\npsychiatrischen Sachverständigen nicht aufzudrängen.\n\n(3) Soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen versuchter. ‚Abtreibung verurteilt ist, erscheint\ndie Sachbeschwerde als offensichtlich unbegründet. Was die\nRevision in dieser Hinsicht vorträgt, läuft auf die - zum\nTeil durch neues Vorbringen gestützte - Darlegung himaus,\ndie Strafkammer habe aus dem Verhandlungsergebnis andere\nVatsächliche Schlüsse ziehen können und sollen. Solchen\nVorbringen ist das Rechtsmittel indessen verschlossen\n\n(§ 337 StPO). Die von der Revision hervorgehobenen Beden-\n. ken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ro] hat die Straf-\n| kemmer gewürdigt und nach Anhörung eines psychologischen\n4 Sachverständigen überwunden; ein. Rechtsmangel - tritt auch\n} . hierbei nicht zutage.\n\nEin Widerspruch in den Feststellungen hinsichtlich der\nAbtreibungshandlungen liegt nicht vor. Zwar wird bei. der\nSachverhaltsschilderung nur ausgeführt, der Angeklagte habe die Spritze in die, Scheide der Ruth sd eingeführt,\nwährend bei der rechtlichen Würdigung gesagt wird, er habe\ndie Seifenlsuge in die Gebärmutter eingespritzt.,. Hiermit\nwollte jedoch das Gericht. ersichtlich zum Ausdruck bringen,\ndie Einführung der Spritze habe die Wirkung gehabt, daß\ndie Flüssigkeit in die Gebärmutter eindrang.\n\nSoweit in den Ausführungen der Revision, eine Abtreibungshandlung ih der im Urteil festgestellten.Art sei an\n2: einer stehenden Person nicht: durchführbar, eine Rüge der\nen Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze liegen sollte, ist\na E . diese unbegründet. Denn. der ‚Angeklagte ist nur wegen (un-\n\ntauglichen) Versuchs dei Kbtreibung bestraft worden. Hier-\n. bei kommt es nicht dar: 1, ob das gewählte Mittel u\nAbtreibung. geeignet ar, sondern allein darauf, ob der Angeklagte, Gen Wilien hatte, mit seiner Handlung eine Abtreibung vorzunehmen. Diesen Willen hat. der Tatrichter in ein-\n‚gehender Beweiswürdigung rechtsirrtunsfrei festgestellt.\n\nEr Die Beleidigung der Marianne vw und der Ruth\n::@B. die zu Beginn des Liebesverhältnisses zwar schon\n. bescholten, aber erst 15 Jahre alt waren, hat die Strafkenner in der Zumutung und Ausübung des - mit Ruth Sp\n\nERSTE\n\nch\n\nBei man Aue _\n\nia.\nDe\n\nHerstellung von Nacktaufnahmen erblickt. Eine weitere De-\n\nteilweise perversen -— Geschlechtsverkehrs sowie in der\n\nleidigung der Ruth Sp sowie die Beleidigung der 19-jäh-\n\nrigen Renate Sch sieht das Landgericht darin, daß der\n\nAngeklagte die Entwicklung der die‘ Naektaufnähnen enthaltenden\n\nFilme und die Herstellung der Aktbilder, die bei Renate\nSch» teilweise besonders obszöne Großaufnahmen darstel-\n\nlen, entgegen dem Versprechen eigenhändiger Bearbeitung\n\neinem ‚Fotogeschäft übertragen hat.\n\n\"Die Väter der Mädchen’ haben rechtzeitig Strafantrag\ngestellt. Der Vater der Ruth | hebt in seinem Strafantrag Zwar das Herstellenlassen der Bilder in einem Fotogeschäft und die vorgekommenen Perversitäten als besonders\nschwerwiegend hervor; eine sachliche Beschränkung des erklärten Verfolgungswillens ist dem in Übereinstimmung mit\n\neg\n\ndem Tatrichter indessen nicht zu entnehmen.\n\nDie sachlichrechtliche Beurteilung 1äßt ebenfalls keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.\n\n\"Das allgemeine Schan-. und Sittlichkeitogefühl in\n\ngeochlech licher Hinsicht wurde. ‚nicht nur durch außer-\n\neheliche Beiwohnung und perverse Befriedigung, sondern\nauch ‚durch ‘äie Preisgabe des nackten Körpers zur Herstellung obszöner Lichtbilder verletzt, die der Erinnerung an\nunzüchtigen Verkehr und künftiger unzüchtiger Lus terregung\nzu dienen bestimmt waren. Die Auffassung des Landgerichts,\ndäß die Zumu tung unzüchtiger Aktaufnahmen eine Mißachtung\nder Geschlechtsehre zum Ausdruck brachte, ist rechtlich\nzutreffend, Es ist ferner in der Rechtsprechung. anerkannt,\ndaß Sie Einwilligung einer Jugendlichen in eine unzüchti-\n\ndern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfaßt hat und\n\n- Geschlechtsehre und die Bedeutung ihrer Preisgabe zu er-\n\nge Handlung einen rechtswirksamen Verzicht auf die Geschlechtsehre nur dann enthält, wenn das Mädchen nicht\nbloß die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung, son-\n\nweiß, daß die‘ Binwilligung in eine unzüchtige Handlung\n\neine ‚Preisgabe der -Geschlechtsehre bedeutet (RtSt 71, 3495\n- 75, 179; BGHSt 5, 362): Ob dementsprechend die Jugendlichen\n\nMarianne Ve una Ruth sr» zur Tatzeit das Wesen der\n\nfassen vermochten, ist Sache tatrichterlicher Beurteilung.\nDie Überzeugung der Strafkamner, daß sie dazu nicht in der\nLage waren und daß auch der Angeklagte mit dieser NMöglichkeit billigend gerechnet hat, kann aus Rechtsgründen.\nnicht beanstandet werden. or\n\n. Ohne Rechtsirrtum ‚hat das. Landgericht schließlich in\n\nam Entwickeln- und Kopierenlässen der Naattaufnahmen der\n\nRenate Sch» in einen Fotogeschäft'eine vorsätzliche\nKundgabe der Nichtachtung gesehen. Allerdings liegt das\nWesentliche der. vom Angeklagten begangenen Beleidigung\n\n: nicht, wie däs Landgericht annimmt, darin, daß dieser durch _\ndie Weitergabe der Filme zum Ausdruck brachte, Renate Sch |\n\nZu ] sei eine ehrlose:.Person,- die sich von ihm nackt fotografieren und besonders obszöne Aufnahmen herstellen ließ,\n\n>. sondern. darin; daß die Bilder ‚einer dritten Person zu=\ngänglich: gemacht wurden und damit die Erscheinung des\n„nackten Körpers einem anderen im Bilde sichtbar gemacht\nwurde, Jeder hat einen Anspruch darauf, daß sein Körper;.,\n_ der nach den Regeln des. Anstandes und der guten Sitte, wie\n‚sie bei Kulturvölkern gelten, verhüllt zu werden pflegt,\n\nnicht den ‚Blicken beliebiger Dritter preisgegeben wird.\nEin Verstoß hiergegen verletzt das Schamgefühl und aamit\n\n®\n“\n?\n\n-\n\ndie Würde des Menschen und enthält ‚daher den Ausdruck der\n\nNißachtung der Persönlichkeit.\n\nDa es zur Vollendung der. Beleidigung gehört, daß ein\nanderer von der Kundgabe der Mißachtung Kenntnis erhält\n\nund diese sich auf eine bestimmte Person (oder einen be-\n‚stimmten Personenkreis) beziehen muß, war noch zu ‚prüfen,\n\nunter welchen Voraussetzungen aer Betroffene bei durch.\n\nWei tergabe von Bildern begangenen Beleidigungen für denjenigen, an den sich die Kundgebung richtet, genügend individualisiert ist. Insbesondere fragt es sich, ob es ausreicht, daß die’ dargestellte Person auf dem Bild selbst\nerkennbar ist, oder ob es erforderlich ist, daß sie dem\nDritten bekannt ist oder von ihm festgestellt werden’ kann.\n\n„Den Grundsätzen des Beleidigungsrechtes ist zu entnehmen;:- „daß es ausreichend ist, wenn die beleidigte Person\nobjektiv feststeht oder festgestellt werden kann und sie\nfür den Dritten durch bestimnte Merkmale. ‚gekennzeichnet\n\n| ist, Die Person selbst braucht dem. Dritten, sogar nicht\n\neinmal dem Täter bekannt zu sein. Dies ist z.B. anerkannt\nbei einer Beleidigung gegenüber. den. anonymen, .ı; Verfasser .\neines Zeitungsartikels, (IK 6./7. Auflage, § 185 S. 129),\nferner bei einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung (RG IW 1928 8 806). Es ist ausreichend, daß für einen\nenderen erkennbar ist, auf welche Person sich die Kundgebung. bezieht. Diese Voraussetzungen können bei einen Lichtbild mindestens in gleichem Maße erfüllt sein. Erforderlich\nist nur, daß die abgebildete Person im Bild genügend deut--\nlich erkennbar ist. Dann weiß der Dritte, daß sich die\nKundgebung. gegen die Person richtet, die sich dem Fotografen gestellt hat und zus dem Bild ersichtlich ist. Dadurch\n\nist der Verletzte ausreichend gekennzeichnet.\n\nDies ist immer dann der Fall, wenn das Gesicht als\nder Teil des menschlichen Körpers, in dem die Persönlich-\n\n. keit am ausgeprägtesten in Erscheinung tritt und der deshalb für die Feststellung der Person am wichtigsten ist,\n\n@eutlich zu sehen ist. Ob unter besonderen Umständen eine\ngenügende Kennzeichnung der beleidigten Person auch auf\nGrund anderer körperlicher Merkmale gegeben sein kann, bedurfte hier keiner Prüfung, : weil nach den Feststellungen\ndes Urteils das Cesicht auf den Bildern deutlich erkennpar wars | |\n\nAuch rechtspolitische Erwägungen zwingen zu dem glei-.\n\nchen Ergebnis. Das Bedürfnis nach Rechtsschutz gegenüber\nKunägebungen der MiBachtung solcher Art ist ohne Rücksicht\ndarauf gegeben, ob zufällig einer derjenigen, dem das Bild\nzugänglich gemacht wird, die betreffende Person selbst\nkennt oder sich deren Kenntnis verschaffen kann, was oft\nnicht der Fall sein wird, insbesondere, wenn die Fotogra-\n\nfie an einem von dem Aufenthalt der abgebildeten Person\nentfernten Ort gezeigt wird.\n\n. Das weitere Erfordernis, daß die Kundgebung der 1Hißachtung von der mit der Entwicklung der Filme. beauftragten Person. in ihrem ehrenrührigen Sinne verstanden worden\nist (IK § 185.8 137), muß bei Aktfotografien ebenfalls\nbejaht werden. Daß deren Weitergabe eine Kundgebung der\n\n'Mißachtung darstellt, ist jedem ohne weiteres ersichtlich,\n\nsuch dann, wenn er lediglich aus geschäftlichen. Belangen\nmit den Bildern befaßt wird und seine Aufmerksamkeit nur\n\nEm\nI\n\nvw...\n\neuf die technische Entwicklung der Filme und die Herstellung der Abzüge richtet und an deren Betrachtung richt in-\n\nteressiert ist.\n\nDer Umstand, daß nicht alle Merkmale der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit der Beleidigung tsi der\nWeitergabe der Bilder erkennbar sind, da diese u.U. durch\nEinwilligung des Betroffenen oder aus anderen Gründen entfallen können, steht der Erfüllung jener Voraussetzung nicht\nentgegen. Es genügt vielmehr, daß der Dritte den allgemein\nehrverletzenden Charakter einer solchen Kundgebung versteht\nEine weitere Ausdehnung jenes Erfordernisses würden den Beleidigungsschutz in zahlreichen Fällen, in denen ein Bedürfnis nach einem solchen besteht, hinfällig machen.\n\nAuch diese Grundsätze entsprechen der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung. Sie hat für die Vollendung der Beleidigung u.a. die Kenntnisnahme durch einen\nnach Diktat Schreibenden als ausreichend angesehen (RG U\n1924, 911), also durch eine Person, die nur mit technischen »\nVerrichtungen betraut ist, an dem Inhalt des Schreibens\noft nicht interessiert sein wird und häufig nicht erkennen\nkann, ob alle äußeren und inneren Merkmale der Beleidigung\nerfüllt sind, sondern Lediglich den allgemein beleidigenden Inhalt der Äußerung versteht. |\n\nDem Gesamtinhalt der Urteilsgründe ist zu entnehnen,\n\ndaß sich der Angeklagte des ehrenkränkenden Charakters seiner Handlung bewußt war.\n\nDaher ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht\nin den Fällen SPD ni vg: in weichen bereits die Her-\n\na nen. —\n\nstellung der Bilder eine Beleidigung darstellt, noch zusätzlich berücksichtigt hat, daß der Angeklagte die Bilder durch einen Dritten entwickeln ließ.\n\n(5) Auch den Strafzumessungservägungen liegt kein zuU-\n\n ungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsirrtum zugrunde.\n\nInsbesondere kann im Fall x die Versagung mildernder\nUmstände nicht im Hinblick darauf, daß der Angeklagte nicht\nvorbestraft ist und das Kind bereits verdorben war), mit\nRechtsgründen angegriffen werden. Diese Tatsachen waren\ndem Gericht bekannt und sind bei seinen Erwägungen AUS-\narücklich in Betracht gezogen worden. Es lag im Ermessen\ndes Tatrichters, welches Gewicht es ihnen bei Abwägung der\nzu seinen.Gunsten und zu seinen Ungunster sprechenden Umstände einräumte. Daß es diesss nicht pflichtgemäß ausge- .\nübt oder den Begriff der mildernden Umstände verkannt habe,\nist nicht ersichtlich, u\n\nKrumme Dr. Augustin ° Dr. Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/4-str-470-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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