{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-07-14_4_StR_215_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-07-14","aktenzeichen":"4 StR 215/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ED TDZELTENZE CET LITE RTENT N\n\n64\n\ner\nFür das Nachschlagewerk! 2229 006\nFür die Amtliche Sammlung! .\n\nTurm van I Mm en ne fin m mm meer han An Gut Dann es fun aan suren Dar mann Ahle ande He fan. um Senn\n\nGesetz; stvo 88 3, 13 Abs 1 und 3\n\nRechtssatzs Der Benutzer einer durch ein negatives Verkehrszeichen {Bild 30 oder 30 a der Anlage zur StYO)\ngekennzeichneten Strasse ist auch gegenüber Ver.\nkehrsteilnehmern wartepflichtig, die sich ihm von\nlinks auf einer kreuzenden oder einmündenden Straße\nnähern, auf der positive Verkehrszeichen (Bild 44\n\noder 52 der Anlage) fehlen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 215.55\nUrteil des BGH vom 14. Juli 1955 IG Darmstadt\n\nPa\" 27 ©\n\n4 StR 215/55\n\ntm Namen des vo Ikes\n\nIn der Strafsache\n. gegen |\n\nden Polizeihauptwachtmeister Walter A «REED aus N\n\nGE: zevoren an GE 1914 :: se.\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juli 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr: Lang-Hinrichsen\n‚als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. me | |\nals Vertreter .der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter — on\n‘als ‚Urkunäsbeam er der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannts 2\n\n. Die Revision des Angsklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 19.. Januar 1955 wird\nverworfen. Der Beschwerdeführer hat die Konten des\nRechtsmittels zu tragen. | “\n\nVon Rechts wegen |\n\n'6rü a: es\n\nDer Angeklagte, Poli zeihäyträkimeister im aktiven Polizei- ”\ndienst, führte in der Nacht vom 20. zum 21.Mai 1954 einen Funk- |\nwagen. Während dieses Dienstes nahm er die Verfolgung eines Per-\n\nsonenkraftwagens - Volkswagen! - auf, weil der Verdacht bestand, dessen Führer sei infolge Alkoholgenusses fahrunsicher;\ner. fuhr durch die. Iudwigstrasse und ‚steigerte: \"dabei seine Be\nschwindigkeit. auf 60 km/st. In, ieser Strasse stand an ‚der Kreuzung t der- ‚Kirchstrasse ein rotumrandetes Dreiecksschild, auf.\n‘der’ Kirohstrasse war kein entsprechendes Verkehrszeichen ige “\nbracht, In der Mitte der Kreuzung stieß der Funkstreifensagen\nmit dem Volkswagen zusamnen, der — vom Angeklagten aus gesehen -\nvon links auf der Kirchstrasse auf die Kreuzung zugefahren war.\nDabei erlitt die Ehefrau des Führers dieses Wagens - Bw - ”\n. tödliche Verletzungen, während . ‚sich die übrigen Insassen beider, Fahrzeuge teils schwere, teils leichte, körperliche Schäden\n\n0 Das Landgericht hat den Angeklagten ı wegen ahrlässiger\nTötung in Tateinheit ‚mit. Zahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafe. verurteilt. Es billigte \"ihm zwar die Vorfahrt ü\nzu 3 13 Abs. 1 StVO), kam aber zur. Auffassung, das in der Ludwigstrasse aufgestellte Dreiecksschilä ‚habe ihn zu besonderer\nVorsicht, verpflichtet. Diese habe er vermissen lassen» Darauf\n„sei der. Zusammenstoß zurückzuführen. Zwar habe sich der Ange- .\nklagte. in Ausübung seines Dienstes befunden. Auf 8 48 Tu\nstvo könnte er sich aber nur berufen, wenn: er die übrigen verkehrsteilnehmer deutlich und rechtzeitig auf ihre Pflicht zur\nGewährung des Vorrechts hingewiesen hätte. Das sei nicht aus-.\n\nreichend geschehen,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachli.-\nchen Rechts, sie kann keinen Erfolg haben,\n\n1). Die Berufung des Angeklagten auf ein vorfahrtrecht\ngreift nicht durch, 2\n\nu Die Kirchstrasse und die Indwigstrasse befinden sich innerhalb einer ‚geschlossenen Ortschaft. An der Kreuzung beider\nStrassen hatte daher zur Zeit des ‚Unfalls die Vorfährt, wer 5\nvon rechts kam (§ 13 Abs 1 StVO). Um die Kirchstrasse zur bevorrechtigten Strasse zu erklären, wäre es erforderlich gewe-\n‚sen, sie an der Kreuzung gemäß’§ 13 Abs 3 StVO als solche zu\nkennzeichnen,und zwar durch Verkehrszeichen Bild 44 oder 52°\nder Anlage zur stvo, während. die Tudwigstrasse in: diesem Faile als nicht ‚bevorrechtigte Strasse durch Verkehrszeichen .\nBild 30 oder 30 a hätte bezeichnet werden müssen. Hier war\naber nur in der, Iudwigstrasse ein SOß. negatives Verkehrszeichen (Bild 30) aufgestellt, das entsprechende positive Zeichen\n\"in der Kirchstrasse fehlte: Das genügte nicht. Nur wenn an einer Kreuzung oder Einmündung Verkehrszeichen in beiden Strassen angebracht sind, kommt’ die allgemeine Regel \"rechts vor \\\nlinks!\" nicht zur Anwendung. Das ist in der Rechtsprechung an- €\n‚erkannt. Demnäch war ‚als der von links kommende Verkehr\nteilnehmer dem. Angeklagten gegenüber wartepflichtig ‚Aber auch :\n\nBe Darüber, welche Bedeutung den negativen Verkehrszeichen.\n\n' (Bild 30 oder 30 a der Anlage) zukommt; wenn das entsprechende\npositive Zeichen (Bild 44 oder 52 der Anlage) fehlt, herrscht\nkeine Übereinstimmung. Gülde (RdK 1954, 85) und Arndt-gülde\n(StVO 4. A 8 190) :sehen in dem \"vereinsamten\" negativen Ver\n\nk\n\nu 3 Abs 1 stvo für jedermann vorgeschrieben ist, nicht davon\n\nein positives Verkehrszeichen in der kreuzenden oder einmün-\n\noB\n\ngegen die a Auffassung durchgesetzt, daß dieses Zeichen den ver.\nkehrsteilnehmer wartepflichtig mache, ihm zum mindesten. eine\nerhöhte Sorgfaltspflicht auferlege (BayObLG Now 1955, 512 =\n\nVRS 8, 1523 OLG München. RdK. 1954, 183; OLG Hamm VRS 8, 69;\n\nOLG Düsseldorf RäK 1954, 191). Der erkennende Senat teilt diese -\nMeinung « aus folgenden Erwägungen:\n\nu. Das negative Verkehrszeichen (Bi1a 30, 30 a) ist - entgegen. der Auffassung der Revision - auch nach dem 1. Oktober\n1953; in ‘Geltung geblieben, Es legt als amtliches Gebotszeichen\ndem Benutzer der gekennzeichneten Strasse eine Wartepflicht\nbzw.. eine Pflicht zum Halten auf. Diese Anordnung tritt nicht\n\ndurch einen besonderen Akt der Rechtssetzung in Erscheinung,\n\nsondern schlicht in dem Verkehrszeichen selbst. Die Allgemein-\n\nheit. kann sich also nur an. die in dem Zeichen verkörperte An-\n\nordnung halten, Deshalb läßt sich ihre Befolgung; wie sie in\n\nabhängig machen, ob die anordnende Behörde mit der Anbringung.\ndes Verkehrszeichens ein weiteres ziel erreichen wollte, ob\neine Regelung gemäß § 13 Abs 3 stvo beabsichtigt war und: die\nBehörde alle dazu erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Ob\n\nde\n\nden Strasse errichtet ist, hat Bedeutung für die Frage, 2\ngen. § 13 Abs 1 Stvo ein Vorfahrtrecht besteht. Das .\nbot, das in dem negativen Verkehrszeichen zum Ausdruck kommt, |\nist unabhängig davon zu befolgen, ob auch ein positives Zeichen angebracht ist. Das bedeutet, daß der Benutzer einer.\ndurch ein negatives Verkehrszeichen gekennzeichneten Straße\n\nauch gegenüber Verkehrsteilnehmern wartepflichtig ist, die\nsich ihm von links auf einer kreuzenden oder einmündenden\nStraße nähern, auf der entsprechende. positive Verkehrszei--\nchen fehlen, Ein ihm gemäß 3 13 Abs 1 StVO an sich zustehen-.\ndes: Vorfahrtrecht wird ihm durch das negative Verkehrszeichen\ngenommen . An die Kreuzung: oder Strasseneinmündung hat er vorsichtig heranzufahren, um einen von links kommenden Verkehrsteilnehmer vorfahren lassen zu können. In die Kreuzung oder |\neinmündende Straße darf er. erst einfahren, wenn er sich Gewißheit verschafft hat, daß kein anderer Verkehrsteilnehmer\n‚gefährdet wird, Mißachtet er diese Verkehrsregeln, so verletzt. er. zwar kein frendes Vorfahrtrecht, verstößt aber gegen\n83 Abs 1 StVO. en | |\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die. Einhaltung dieser Gruni\nsätze zu Verkehrsstockungen führen kann. Solchen ‚Kreuzungen .\noder Strasseneinmündungen nähern sich nämlich Verkehrsteilneh-f\nmer; die beiderseits wartepflichtig sind. Solange aber die\nin § 13 Abs, 3 ‚stvo vorgeschriebene Beschilderung nicht gänzlich durchgeführt: ist, müssen solche Schwierigkeiten hinge-- |\n| nommen ı werden.\n\nEine andere rechtliche Würdigung würde die Sicherheit.\ndes“ Strassenverkehrs gefährden. Wer ein negatives Verkehrszeir\nchen wahrnimmt, muß damit rechnen, daß dieses Zeichen ein tat-\n\n\"sächlich bestehendes Vorfahrtrecht anzeigt. Weiß er zufällig;\ndaß die Beschilderung auf der andern Strasse fehlt, diese al-\n\nso. nicht bevorrechtigt ist, so muß er doch darauf gefaßt. sein; E\n\nder andere Verkehrsteilnehmer halte sich wegen der Aufstellung des negativen Verkehrszeichens für vorfahrtberechtigt:\nWenn daher zur Vermeidung von Zusammenstössen in dieser Ver-\n\nkehrslage gegenseitige Rücksichtnahme gefordert wird, so entspricht dies nur dem Ziele der Strassenverkehrsordnung, die.\nnach ihrem Vorspruch tdie Voraussetzungen für eine echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer im Interesse einer nachhaltigen Besserung der Verkehrsäisziplin schaffen\" will.\n\nDer Angeklagte war mit hoher Geschwindigkeit in die Kreüzung eingefahren. Er hatte sich vorher keine Gewißheit darüber\nverschafft, ob sich aus der Kirchstrasse kein anderer Verkehrsteilnehmer der Kreuzung nähere, Er war wartepflichtig.. Sein .\nHinweis ‚auf die allgemeine Regel des § 15 Abs 1 Stvo geht so\nnach fehl, En oo. | Ä\n\n2) Auch die Berufung auf § 48 Abs Stvo vereagt. Als der\nUnfall geschah, war der Angeklagte zwar nach den Urteilsfeststellungen mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben betraut,\nIndes muß ein Verkehrsteilnehmer, der von dem Vorrecht des\nN 48 Abs 1 StVO Gebrauch machen will, dies anderen Verkehrs-\n| teilnehmern rechtzeitig zur Kenntnis bringen(veLRG VAE 1939,\n405). Das hat das Landgericht nicht verkannt. Wenn es ausführt, .\ndas Einschalten des blauen Lichtes habe unter den gegebenen.\nUmständen nicht ausgereicht, um andere Verkehrsteilnehmer zu on\nwarnen, der Angeklagte ‚hätte das Martinshorn benutzen müssen, u\nwollte er mit hoher Geschwindigkeit. in die Kreuzung einfahren,\nso sind diese im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen\nmit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Keinesfalls hat der Tat-\n. Trichter, wie die Revision meint, dem Kennscheinwerfer den ihm .\n. zukommenden Charakter (§ 52 Abs 3 StVZO) aberkannt. Die Strafkammer hat auch. nicht verlangt, daß der Angeklagte sich gleichzeitig des. Martinshorns hätte bedienen müssen. Sie ist der\n\nU mt a man zur a\n\nAuffassung, es habe unter den gegebenen Umständen nicht genügt,\n\nEi\n%.\n\nden ist, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargetan.\n\nteri;: daß der Beschwerdeführer bei Beachtung der von ihm zu\n\ndaß der Angeklagte nur das blaue Licht einschaltete, Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, Zutreffend führt das Landgericht im übrigen aus, die berechtigte Inanspruchnahme des\n\nVorrechtes aus. § 48 Abs 1 StVO befreie nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr (vgl BGH DAR 1952,\n139). Dass der Angeklagte dieser Pflicht nicht gerecht gewor-\n\n3) Einen Widerspruch zu anderen Urteilsausführungen enthalten die Urteilsgründe, die sich mit der inneren Tatseite\nbefassen, nicht, Der Angeklagte, ‚der sich der ihm bekannten\nKreuzung mit zu hoher. ‚Geschwindigkeit näherte, ohne dafür zu\nsorgen, daß sein Kommen von den Verkehrsteilnehmern auf der\nkreuzenden Strasse bemerkt werde, nahm an, die Kirchstrasse\nsei bevorrechtigte Straße, er hielt sich demnach für wartepflichtig, was er im Ergebnis auch war. Deshalb kann von einem Verbotsirrtum nicht gesprochen werdeng Das Landgericht\nführt im einzelnen aus, daß der Angeklagte die fehlende Kennt\nlichmachung sines Verkehrsvorrechts hätte erkennen können\nund müssen. Die Revision übersieht, daß es nicht darauf ankam, ob ein entgegenkommender Verkehrsteilnehnmer das blaue\nLicht wahrnehmen. konnte. Maßgebend war vielmehr, ob dazu |\nauch ein Verkehrsteilnehmer in der lage war, der aus einer\n\nkreuzenden Strasse heranfuhr.\n\nDie Urteilsgründe” ergeben. die Überzeugung des Matrich- :\n\nfordernden und ihm auch möglichen Sorgfalt imstande war, sei\"\nnen Verpflichtungen im Strassenverkehr nachzukommen -und die\nFolgen einer Verletzung dieser Anforderungen vorauszusehene\nDaß er dies nicht tat, begründet die Annahme der Fahrlässigkel®\n\n-8-\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen; ein Mitverschulden des BWÄD Hat das Landgericht dabei berücksichtigt.\nKrumme j | Engels . \"Dr. Augustin\n\n‚Seibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/4-str-215-55","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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