{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-07-11_4_StR_467_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-07-11","aktenzeichen":"4 StR 467/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.2239 085\n\nı StR 467/55\nx | ı m N aım e a d es Vol kes\n\nIn der Strafsauhe\n& e & en\n\nden Maschinisten Walter RK _ aus Be gehoren am\n\n=> 1924 in u\n\nwegen Verbreitung von Falschgeld.\n\nhat der 4. Strafsenat, des Dundengerichtnhöts 1m der Sitzung\n‘vom 8 Dezember 1955, an der teilgenommen habe\n\nE Engels .\nBr st! er. Seibert. RS\nBundesrichter Dr. Tongehinrienen ...\n . Bundesrichter Dr. Haager . la\n':. gals beisitzende Richter, | nn\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. in der Verhandlung, u\nBundesanwalt > bei der Verklindung | | \\\n\n‚als Vertreter der Bundesamualtschaft,\nnn austläengssteitien >. ti nn\n„als! Urkundsbeanter der Geschäftentelle,\n\nine ni a\n\nauf die Revision. des Angeklagten er y wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 11. Juli 1955, soweit es ihn be\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht.\nzurückverwiesen, das auch über. die ‘Kosten des Rechtenittels\nzu befinden hat. 5 ©\n\n' Von Rechts wegen\n\nGründe:\nDer Angeklagte Dr ist -— zusammen mit anderen Ängs- =\nklagten - wegen Verbreitung ven Falschgeld zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. nn\n\nDie Revision erhebt die Verfahrens- und die allgemeine\nSachrüge, .\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte, wie\ndie Revision behauptet und unter Beweis stellt, im Untersuchungsgefängnis dem Aufsichtsbeamten einen Antrag auf\nBeiordnung eines Pflichtverteidigers zwecks Weiterleitung ie\nan das Gericht übergeben hat. Der Vorsitzende der Strarkammer war schon gemäß § 140 Abs 2 StPO verpflichtet von |\nAmts wegen zu prüfen, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestell#en ist. Wenn es sich auch nicht um\neinen verwickelten, rechtlich schwierigen Sachverhalt\ngehandelt hat, so hatte doch wegen der Schwere der dem\nAngeklagten zur Last gelegten Tat, für die das Gesetz in\n§ 147 StGB als Mindeststrafe 2 Jahre Zuchthaus vorschreibt,\neine Prüfung in der angegebenen Richtung stattzufinden.\n\nIn Fällen solcher Art kann nur selten von der Bestellung\neines Verteidigers abgesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich hier um einen Ausnahmefall handelt, der\neine solche nicht erforderlich gemacht hätte (vgl BGH 4 StR\n399/55 vom 24. 11. 1955). Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Vorsitzende die Bestellung eines Pflichtverteidigers fehlerhaft außer acht gelassen hat,\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\nKrumne Engels Seibert\n\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-11/4-str-467-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-11/4-str-467-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:08.541597+00:00"}}