{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-07-09_4_StR_776_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-07-09","aktenzeichen":"4 StR 776/52","doktyp":null,"leitsatz":"Der von der Mutter wegen Beleidigung\n\"ihres ehelichen Kindes gestellte Strafantrag wird wirksam, wenn ihr gegenüber ihr\nEhemann als gesetzlicher Vertreter des\nKindes nachträglich, aber innerhalb der\nfür ihn laufenden Antragsfrist, der Strafantragstellung zustimnt.","text_plain":"oo.\n. Fr >\n\nFür das Hachschlagewerk ! 2503 006\n\nNicht für die Amtliche Sammlung 77\nGesetz: StGB § 6i\n\nRechtssatz: Der von der Mutter wegen Beleidigung\n\"ihres ehelichen Kindes gestellte Strafantrag wird wirksam, wenn ihr gegenüber ihr\nEhemann als gesetzlicher Vertreter des\nKindes nachträglich, aber innerhalb der\nfür ihn laufenden Antragsfrist, der Strafantragstellung zustimnt.\n\nAktenzeichen: 4 StR 776/52\nUrteil des BGH v. 9. Juli 1953 LG Essen\n\nIn damen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckergesellen Arton S ED zu: ED.\ngeboren am EEE 1908 in vB\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Juli 19553, an der teilgenommuen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin.\n\nals beisitzende Richter,\n\nGerichtsassessor Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 14. Oktober 1952 wird\nverworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Xechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Arzan\n\nBR EEE\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens (88 176 Abs 1 Hr 3, 43 StGB) in drei Fällen und wegen\nBeleidigung (§ 185 St&aB) in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn konaten verurteilt worden. Seine\nRevision rügt fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechtes und\nVerletzung des sachlichen Rechtes; sie hat keinen ‘rfolg.\n\n1.) Zu Unrecht beanstandet die Revision’ unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mangelnden Sachaufklärung (§ 244\nAbs 2 StPO), dass das Landgericht zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Aussagen der jugendlichen Zeuginnen\nkeinen Sachverständigen in den Fällen V, VI und VIII zugezogen hat, Ein dahingehender Antrag war in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Die klaren, überlegten\nAngaben der Kinder enthielten keine Widersprüche; der\nLehrer der !lädchen hatte die Aussagen nicht als unglaubwürdig bezeichnet, wenn er sich auch über zwei der Zeuginnen nicht so günstig geäussert hatte wie über Ursula\nTOD. Zudem glichen die Vorgänge, die der Verurteilung in\nden Fällen V, VI und VIII zugrunde liegen, den vom Angeklagten zugestandenen Verfehlungen in den Fällen I und\nII. Unter diesen Umständen musste sich dem Tatrichter\nnicht die Überzeugung aufdrängen, dass er zur 3Beurteilung der Kinderaussagen mangels ausreichender eigener\nSachkunde einen Sacüuverständigen zuziehen müsse. Die\nJugendstrafkammer war sich im übrigen, wie sich aus den\n\nUrteilsgründen ergibt, bewusst, dass bei kindlichen Zeugen,\ninsbesondere in einem Strafverfahren, das geschlechtliche Ver-\n\nfehlungen zum Gegenstand hat, besondere Vorsicht geboten\n\nist, da die Möglichkeit einer durch beginnende Pubertät\nbedingten Übertreibung der Kinder oder eincr Fehlbeobachtung bestand. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht übersehen habe, dass zwischen:\nden Vorfällen und der Hauptverhandlung ein Zeitraum von\netwa andeıtraib Jahren liegt.\n\n2,) Die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem\nKinde hält in allen drei Fällen (I,II,V) der .lachprüfung\nstaud. Die Feststellungen des Urteils sind dahin zu verstehen, dass der Angexlagte die Kinder durch Zeigen seines Geschlechtsteils veranlassen wollte, diesen interessiert zu\nbetrachten, also ihrerseits eine unzüchtige Handlung vor-\n\n. zunehmen; damit ist das Tatbestandsmerkmal des Verleitens\nim Sinne des § 176 Abs 1 ir 3 StGB erfüllt (vgl BGH vom\n\n14. Februar 1953, 3 StR 425/52). Zur Vollendung der Straftat kam es nicht, weil die ainder jeweils nur flüchtig hin- -\nsahen,\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte auch gewusst, dass die Kädchen noch nicht id Jahre alt waren.\nFreilich wäre es denkfehlerhaft, wenn das Lanägericht die-\n‚Se Überzeugung nur daraus geschöpft hätte, dass \"der\nAngeklagte sich bewusst war, es handle sich um Mädchen\nin schulpflichtigen Alter\"; denn die Schulpflicht kann über\ndas 14. Lebensjahr hinausgehen. {ie der Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt, wollte das Landgericht indes\nzum Ausäruck bringen, dass der Angeklagte „icht nur das\nAlter, sondern euch die Schulpflichtigkeit der Xinder\ngekannt hat. Nicht zu beanstanden ist es, wenn in diesem\nZusammenhang auszeführt wird, der Angeklagte habe auch\n\n-4-\nmichts Gegenteiliges vorgetragen\",\n\n.3.) Die Annahme von Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) in den\nFällen VI und VIII lässt keinen Rechtsirrtum zun Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafanträge sind,\nwie die nachträglichen Erhebungen ergaben, im März 1952\ngestellt worden, und zwar jeweils an dem Tage, da die\nAntragsteller Kenntnis von den Verfehlungen und der\nPerson des Angeklagten erhielten. Im Falle VIII hat allerdings die Mutter des beleidigten Xindes, die Ehefrau Petschulat, Strafantrag gestellt, Gesetzlicher\nVertreter und damit zur Stellung des Strafantrages\nbefugt war aber zır Zeit der Antragstellung der Vater\nPetschulat (§§ 1627, 1630 BGB), da ein Fall des Übergangs der elterlichen Gewalt auf die Mutter (§ 1685 BGB)\nnicht vorlag; die Unterzeichnung des Strafantrags war\nohne Jachteil für das Kind aufschiebbar, bis der Vater\nzu Hause eingetroffen war. Den ohne sein Wissen von\nseiner Shefrau gestellten Strafantrag hat er iudses\nnoch am gleichen Tage der Frau gegenüber gutgeheissen,\nDamit hat der Strafantrag Wirksamkeit erlangt.\n\nIn Rechtsprechung und Rechtslehre ist es änerkannt, dass sich der zur Stellung eines Strafantrages\n\"Berechtigte zur Erklärung seines Willens einen Vertre-\n_ ter bestellen kann (Schönke, StGB § 61 Anm 4, 8), Ein\nvon einem nichtberechtigten Dritten ohne Srmächtigung\ndes Berechtigten gestellter Strafantrag wird hingegen\n\nauch dann als unwirksam erklärt, wenn er nachträglich vom\nBerechtigten genehmigt wurde (Schönke aa0 4 c, Olshausen\n\nStGB § 61 Ann 9 db, IK § 61 III 5, R6St 7, 4; 36, 413;\n60, 261). Zur Begründung wird im wesentlicken auf die\nstrafrechtliche Sondernatur der Antragsbefugnis hingewiesen, die eine Kundgabe des Willens des Verletzten\n(oder dessen gesetzlichen Vertreters) erfordere; auf\n\nSTETS\n\n.. 27:23; rin\n\nurn det\n\nwe:\n\neu\n\nGrund eines nur vermuteten Willens des Berechtigten\nkönne ein Strafantrag nicht gestellt werden. Es kann\ndahinstehen, ob dieser Auffassung, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht einheitlich vertreten\nwurde (vgl RGSt 12, 413) ,im allgemeinen zu folgen wäre;\nder Senat erachtet jedenfalls mit Rücksicht auf die\nSonderheit des gegebenen Falles die nachträ;liche Genehmigung ä=ss S‘rafantrages für wirksan.\n\nDie ihefrau PWreann nämlich nicht irgendeinem Dritten gleichgestallt werden, der für den Berechtigten Strafantrag gestellt hat. Als Mutter des\nbeteiligten Kindes stand ihr neben dem Vater die Sorge\n. für dieses zu; für seine Belange einzutreten, war sie\nverpflichtet (§ 1634 BGB). Zwar ging nach dem Rechtszustande zur Zeit der Antragstellung die Meinung des\nVaters bei Verschiedenheit der Auffassungen vor, Immerhin.war. die >hefrau in der Lage, auf das weitere Schicksal des von ihr gestellten Strafantrages auf dem Wege\ndes § 1666 BGB durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidung einzuwirken, In einem ganz anderen Maße\nals.ein unbeteiligter Dritter, der ohne Ermächtigung\n‚des Berechtigten etwa Strafantrag gestellt hätte, konnte sie elso nicht nur tatsächlich, bedingt durch die\nmit dem Berechtigten bestehende sheliche Lebensgemeinschaft, sondern auch rechtlich auf die Strafantragstellung Einfluss ausüben. Der Strafantrag war für sie, wenn\nsie auch nicht gesetzlicher Vertreter ihres Kindes war,\ndoch keine fremde Angelegenheit. Diese Besonderheit der\nStellung der Antragstellerin zum Antragsberechtigten\nrechtfertigl »s nach Auffassung des Senates, den Strafantrag der Kutter eines ehelichen Xindes als wirksam\nanzusehen, wenn der Vater als gesetzlicher Vertreter\ndes gemeinschaftlichen Xindes innerhalb der für ihn\nlaufenden Antragsfrist des § 61 StGB seine Genehmigung\nhierzu erteilt hat. Breucht aber für den Fall der vorher- .\n\n-6-\n\ngehenden Trmächtigung der Wille des Vertreters, bei der\nAntragstellung in fremdem ‚Iamen zu handeln, aus dem Antrag selbst nicht hervorzugehen (RGSt 61, 47), kann weiterhin die Vollmacht schriftlich, mündlich und stillschweigend dem Vertreter gegenüber erklärt werden, so muss es\nauch für die Wenehmigung genügen, weın sich aus den Umständen einwandfrei feststellen lässt, dass der Antrag für den\nBerechtigten gestellt und die Genehmigung schriftlich oder\nmündlich demjenigen erteilt worden ist, der den Strafantrag\ngestellt hatteznicht erforderlich ist, dass sie unter Beachtung\ndes § 158 Abs 2 StPO vorgenommen wird. Der Strafantrag ist\ndaher rechtzeitig und rechtswirksam gestellt.\n\nDa auch im übrigen das Urteil keinen Rechtsmangel\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist die Revision auf Kosten des Beschwerdeführers zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Bundesrichter Dr, Hülle\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der\n\n. Unterschriftsleistung ver-Dr. Augustin Martin hindert.\nGroß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-09/4-str-776-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1630","ref_norm":"1630","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-09/4-str-776-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:07.176778+00:00"}}