{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-07-07_4_StR_264_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-07-07","aktenzeichen":"4 StR 264/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 009\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nvougsegen .\n\n‚den Schlosser Josef. & | aus DB. \"geboren am\n\n=: 1905 in = u\n\n| hat der 4 Strafsenat des 'Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juli 1955. an der ' teilgenommen ‚haben:\n\ni\n\nwegen Unzucht mit Kinder | a\n\nBundesanwalt\n\n Justizangestellte:\nen als Vrkundebeanter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Fan\n\nSenatspräsident ae\n\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Krume ”*\n\n“ Bundesrichter Dr. Engels\n\n Bündesrichter Dr. Augustin en\n:Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen u\n\nals beisitzende Richter,\n\nj in der Y (handlung\nY: j Dr.\n‚Bundesanwaltschaft,\n\nOberstaatsanwalt\n.. ‚als. Vertreter.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n= Landgerichts in Dortmund vom 24. Kärz 1955. im- Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit. zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\nan das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon, Rechts wegen\n\nbei der Verkündung\n\nRs Monaten: Zuchthaus verurteilt worden.\n\nBe Worten, ‚nur (die Aufklärungsrüge. Aus dem wiederholten\n\nae . Er\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1\nZiff? 3. St6B. in Tateinheit mit Verbrechen nach 8175 a\n\n Zif? 3 StGB sowie wegen versuchten Verbrechens. nach $: 176. °\nAbs I Ziff 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr wi\n\nIm seiner Revisionsschrift erhebt 'er mit ausdrückli-\n\n| Vorbringen; daß 8.51’ Abs 2 SteB richt angewandt worden |\n\nsei, insbesondere aus seiner Erklärung, aaß das Gericht .\n\nentweder die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB. hätte\n\n bejahen 0 der ‚eine weitere Aufklärung veranlassen\n\n_ müssen, ergibt sich jedoch, daß er auch die Verletzung\n\n‚des sachlichen Rechts hinsichtlich des Strafmaßes rügt. $\nDaher mußte das. Urteil auch insoweit, nachgeprüft wer- =\n\nA en nn\n\ner Die Rüge der Verletzung der Anfklärungepflicht ist\nnicht begründet. Der. als sachverständiger Zeuge: vernommene\n. Polizeiarzt DD 5) hat einen Blutalkoholgehalt von.\n\n: 1,71 %0,. berechnet. auf den Zeitpunkt der Tat, festgestellt. und bekundet, daß dieser. ‘selbst bei einem eansıe. 3\nempfindlichen Menschen in der körperlichen Verfassung. ur;\ndes Angeklagten nicht zu einer, ‚Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit. im Sinne des $g 51 Abs 2 StGB zu führen\nvermag. Das. Landgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, eine Alkoholempfindlichkeitsprobe Äurch einen Sachverständigen\nvornehmen zu lassen. Der Tatrichter hat ferner noch das\n\n| des Alkohols gestanden hat, widerspricht auch bei.\n\nVerhalten des Angeklagten vor, bei ‚und nach Begehung der\nTat, sein ungestörtes E inerungsvermögen, sein überelstrebiges. Vorgehen in Beezogen. Dies könnte bedenklich sein; weil diese : ‘\n\n legtes,\n tracht.'g\nUmstä\n\nplanmäßiges und %\n\nim wesentlichen für die Verstandes- und Erkemt\nnisfähigkeit. sprechen, jedoch eine Störung der übrigen\nGeisteskräfte, ‚insbesondere eine Beseitigung der inneren\n. Hemmungen nicht ausschließen (BEH 1, 384 ff). Diese Be- i\ngründung‘ hat sich jedoch auf das Urteil ersichtlich nicht -\nausgewirkt, denn der Tatrichter ist. auch. unabhängig von‘\ndieser Erwägung bereits auf‘ ‚Grund. der Bekundungen. des Bolizeiarztes Ir. 3 5) zu seiner ' Überzeugung gelangt\n\n2) Die Auffassung der Revision, daß. das bandgericht .\nbei dem festgestellten Blutalkoholgehalt die Anwendung in\n8 51 'Abs 2 StGB hätte bejahen müssen, ist nicht zutref-\n\n. fend, Die Annahne, des Landgerichts, daß der Täter. zur\n Tatzeit nur in geringem Maße unter der enthemmenden wirk\n\nBerücksichtigung. der besonderen, von ‚der Revision hervor\ngehobenen Umstände. nicht den medizinischen Erfahrungen .\n4 Sir 396/53 vom 2? o September 1953, Ss ı2 er»\n\ney zu Aurchgreifenden Bedenken geben jedoch die Dh nr\nwägungen zur. Strafzumessung Anlaß. Das Landgericht hat\nin beiden. Fällen strafschärfend berücksichtigt, daß der:\n. Angeklagte durch sein hartnäckiges Leugnen die nochma- .\nlige Vernehmung der Kinder. notwendig gemacht hat, wodurt\nin ihnen noch. einmal alle üblen Erinnerungen wachgerufen\n; werden mußten. Nach der Vorschrift des. § 136 StPO ist\nes dem Beschuldigten freigestellt, ob er sich zu dem Tat-\n\nverdacht äußern will. Er hat auch einen Anspruch darauf,\n. daß die Zeugen, die ihn belasten, ihre Bekundungen in\nder Haüptyerhandlung vor Gericht in seiner Gegenwart und derjenigen aller Prozeßbeteiligten machen. \"Daher. muß. der .\nWunsch, bei Kindern nicht erneut, die ‚Vorgänge eines an\nihnen. ‚begangenen Sittlichkeitsdeliktes ins Gedächt- |\n. zurückzurufen, vor dem Interesse des Angeklagten,\nBR: die‘ Wahrheit der im Ermittlungsverfahren. ‚gemachten\ntundungen durch Vernehmung der. Zeugen. vor dem erkennenden. Gericht erhärtet wird; zurücktreten (BGH 1,\n\nu 343), 'Hartnäckiges Leugnen kann nur dann strafschärfend\nwirken, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere auf sein\ninneres Verhältnis sur Tat zu ziehen sind (BGH 1, 103)»\nDaß: das Gericht diese Überzeugung gewonnen hat, muß .\n\n. die Urteilsbegründung deutlich erkennen lassen. Dies\nist hier nicht der Fall, Das Urteil mußte daher im Straf-\n| susspruch aufgehoben werden... NE\n\n\"ni\n\nur eüde. Done we Krumme. 2 \"ingels\nBER Dr. Augustin 2 Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-07/4-str-264-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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