{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-07-07_4_StR_227_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-07-07","aktenzeichen":"4 StR 227/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 227/55\n\nImN amenrnr des Volkes\n\n‚In der Strafsache.\n‚8 e 8 en\n\nden kaufmännischen Angestellten ! Heinz Walter X u\n\naus © FEED. dort geboren am (u 1934,\n\nwagen fehrlänsiger Tötung\n\n. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n‚Sitzung vom 7. Juli 1955, ander eilgenommen haben:\n\nSenatopr sident ( üde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne ne\n Bundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin _\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter; I\n\n” Bündesanwalt a in der\n\n„Oberstaatsanwalt Dr. Dr\nre als Vertreter der\n\nJusti izangestellter —, En “\naL8 Urkunisbeem er der Geschäftsstelle,\n\n‚für Recht, erkannt:\n\nerhanalung,\n\n‚sun esanvaltschaft, BE\n\nBye: die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom '8. Februar 1955 mit.\n\"den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem.\nAngeklagten. ‚Strafaussetzung zur Bewährung versagt. |\nist. In diesen Umfange wird die Sache zur neuen i\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\nVon Rechts wegen\n\nzogen, dass eine neue vor Ablauf von zwei Jahren nicht er-.\n\n-2-.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, zur Tatzeit 19 Jahre alt, ist wegen\nfahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt\n‘ „worden. Die: ;Fahrerlaubnis wurde ihm mit der Massgabe ent-\n\nteilt wörden darf. Seine Revision hat mur teilweise Erfolg. .\n\nDer Beschwerdeführer ist nach \"einer kaufmännischen Leh2”\nre und dem Besuch einer Werbefachschule als kaufmännischer |\nAngestellter in einer Büromaschinengrosshandlung tätig. Den .\nFührerschein besitzt er seit 1951, er hat sich inzwischen ms\n\neine gute Fahrpraxis erworben. Seit Ende 1953 benutzt er\nfast täglich den Wagen seines Vaters. Am: 31: Juli 1954 gegen 22, ‚30 Uhr: befuhr er mit diesem Wagen innerhalb der\nStadtgrenze von Essen die Gelsenkirchener Strasse und hielt.\nbei abgeblendeten Scheinwerfern eine Geschwindigkeit von\netwa. 60 km/st. ein. Dabei erfasste er den Schlosser sch» u\n\\ m ‚der mit seinem Fahrrad in derselben Richtung auf der °}\nN Btrassenseite fuhr, sch erlitt schwere Ver= 5\nn;..ann denen er noch auf ‚dem Transport zum Kranken-\n\nrecht:\n\n1 Der. Schuldspruch hält der rechtlichen n Nachprüfung\nstand. Das Landgericht hat festgestellt, bei den damals\ngegebenen Beleuchtungsverhältnissen an. der ‚Unfallstelle.\n| hätte ein Radfahrer, selbst ohne Schlusslicht, auf eine\nEntfernung von 100 bis 200.m deutlich gesehen werden kön-\n' nen. Der Angeklagte, der behauptete, er sei etwa 50 m vor\nder Unfallstelle vom Scheinwerfer eines entgegenkommenden\nLastkraftwagens geblendet worden, hätte daher den Sch\nEB schon vorher bemerken können und müssen. Dass dieser\netwa plötzlich in die Fahrbahn geraten sei, sei auszuschliessen. Der Unfall sei daher darauf zurückzuführen,\n\ndass der Angeklagte infolge mangelnder Aufmerksamkeit\nden Radfahrer nicht gesehen und nach der Blendung seine\nGeschwindigkeit der Verkehrslage nicht angepasst habe.\nDas sei ihm als Verschulden anzurechnen.\n\nDie Beweiswürdigung des Tatrichters ist weder willk\n. lich, wie ‚die Revision behauptet, noch verstösst sie gege\ndie Denkgesetze, Was die Revision zur Begründung dieser Bi.\nhauptungen. us hrt, zielt darauf ab, das Beueisergebnis\n‚einem für d n Angeklagten günstigeren Sinne zu würdigen.\nDarin kann er dem Beschwerdeführer nicht‘ gefolgt werden,\nweil die Ausführungen. des Tatrichters nur nach. Rechtsfehl\nnachzuprüfen sind. An die Feststellungen des Londgerichtsä\nist das Revisionsgericht gebunden. Wenn dieses feststelli\ndie Zeugin OEM nahe das rote Schlusslicht des Radfahrers gesehen, so muss die Behauptung der Revision unbeach#\ntet bleiben, es könne sich um das Katzenauge des Radfahre\ngehandelt haben. Für die weitere ‚Behauptung der Revision, u”\nSch | könne an der Unfallstelle aus irgendwelchen Gi u\nden ‚seine Fahrt unterbrochen, er könne sich auch unsachgef\nmäss verhalten haben, bieten die Urteilsausführungen vescch\nSrundlage.\n\nuno 2. Die Strafzumessung und die Entziehung der Fahrer-#\nlaubnis geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlass, Das Landgericht hat die Bestimmung des § 105:\n: JGG beachtet. Die Urteilsgründe lassen auch erkennen, dass\nes sich bei der Straftat nicht um ein einmaliges versagen\ndes Angeklagten gehandelt hat. “\n\n3. Dagegen kann die Versagung von Strafaussetzung zur\nBewährung auf einem Rechtsirrtum beruhen. Das Landgericht\nführt hierzu aus: Eine Aussetzung der Strafe könne nicht\nerfolgen, weil bei derartigen Verkehrsunfällen das öffent\n\n]Jiche Interesse der Aussetzung der Strafe entgegenstehe.\nDieses gehe dem Interesse des Angeklagten vor, Es hätten\nkeine besonderen Umstände: ermittelt werden können, welche\nes rechtfertigen könnten, das Öffentliche Interesse gegen-\n. über dem Angeklagten zurücktreten zu lassen,\n\nBei diesen Ausführungen hat das Landgericht verkannt,\ndass der Gesetzgeber bei der \"Schaffung des § 23 StGB davon\nausgegangen ist, dass der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen\nim allgemeinen kriminalpolitisch unerwünscht ist und daher\nunterbleiben soll, wenn nicht besondere, ‚dem Einzelfall.\nentnommene Gründe das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung dartun. Der Gedanke der Koschreckung anderer von E\nder Begehung ähnlicher Straftaten reicht hierfür nicht u\naus (BGH 4 StR 115/55 vom 12. Mei 1955). Wenn das Landge- a\nricht Strafaussetzung nur bewilligen will, Talis besondere\nUmstände für diese Rechtswohltat sprechen, verkehrt es. den E\n‚Sinn der Gesetzgebung gerade in das Gegenteil. Zwar führt ur\n‚die Strafkamner aus, bei derartigen Verkehrsunfällen on\ndere das öffentliche ‚Interesse. die Vollziehung der Strafe:\n\nDaraus könnte geschlossen werden, dass sie auf den: Einzel-.\nfall abstellt. Es ist aber nicht mit Sicherheit auszu-\n\n\"schliessen, dass die erwähnte fehlerhafte. Erwägung die i\nEnt cheiduhg: des Landgerichts beeinflusst hat. ‚Die Revi-\n\n-5 -\n\nsion muss daher in diesem Umfange Erfolg haben,\n\nGüde Krumme Engels Dr. Augustin: lang -Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-07/4-str-227-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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