{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-30_4_StR_245_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-30","aktenzeichen":"4 StR 245/55","doktyp":null,"leitsatz":"Ein Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn\nder Täter es dazu verwendet hat, sein Opfer\ngegen dessen Willen an den Ort der von ihm\ngeplanten Gewalttat (Notzucht) zu bringen.","text_plain":"Fir das !achschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung! 27 41 06 4\n\nGenatr: StGB §§ 40, 177.\n\nRechtssatz: Ein Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn\nder Täter es dazu verwendet hat, sein Opfer\ngegen dessen Willen an den Ort der von ihm\ngeplanten Gewalttat (Notzucht) zu bringen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 245/55\nUrteil des BGH vom 30.Juni 1955 IG Augsburg\n\nIm Yamen des volkes\n\nIn der Strafsache .\ngegen\n\nden Naschinenschlosser Richard_ S aus\n\nAugsburg. dort geboren am\ndieser 3ache in Strafhaft,\n\nvegen Notzucht u.a.\n\nGEEEEEEEEENED\n1931, zur Zeit in\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 530.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr,Engels\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Sc bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Zink\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 2.Februar 1955 wird verworfen. 0\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen vollendeter Notzucht in zwei\nFällen und wegen versuchter Notzucht zu Zuchthaus verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\neine fünfjährige Sperrfrist gesetzt. Ausserden wurde die\n#ınzichung des ihm gehörenden Älotorrollers, larke \"Goggo\",\nangeordnet.\n\nDer zur Fücknahme und Beschränkung des Rechtsmittels\nermächtigte Verteidiger hat das Urteil nur wegen der Einziehung mit der Sachbeschwerde angefochten. Die Revision\nkann keinen Erfolg haben,\n\nGrundlage der Einziehungsanordnung waren die Fälle\n\nSEE und Des.\n\na) Fall Sch: Anfang April 1954 gegen BHittermacht\nwar der Angeklagte mit seinem Motorroller unterwegs. Er\nsprach die 19 Jahre alte Buchhalterin Ursula Sc, die\naus dem Kino kam, auf der Strasse an und erbot sich, sie\nmit seinem Fahrzeug zu ihrer Wohnung zu bringen. Ursula\nSCHE lehnte zunächst ab, setzte sich aber schliesslich auf den Rücksitz des Rollers. Der Angeklagte fuhr\njedoch nicht zu der Wohnung seiner Begleiterin, sondern\nin eine dieser unbekannte Gegend. Obwohl Ursula Sciiip>\nnun Bedenken bekam und ihn bat, anzuhalten und sie absteigen zu lassen, fuhr er mit ihr zu einer bietgartenkolsnie.\nDort vergewaltigte er das Hädchen, das dabei defloriert\nwurde.\n\nb) Fall Dei: Während einer anderen Nacht desselben\nKonats tiberholte der Angeklagte mit seinem lotorrsller die\n\ni: Tahre alte Taurgehkilfin Lydia Bey. die nach Hause\nwnrcrwexgs war ÜEr erbot sich, sie heimzufahren und fuhr\nsanächst mit ihr in die Nähe ihrer elterlichen Wohnung.\n}ls das Mädchen dort abspringen wollte, fuhr der Angeklagte mıt erhöhter Geschwindigkeit weiter bis zu der\nschon erwähnten Laubenkolonie Dort vergewaltigte er die\nJugendliche Dann verliess er das Mädchen, dem er bei dem\nHandgemenge eine Zahnkrone abgeschlagen und das Kleid zerrissen hatte.\n\nDie Strafkammer hat die Einziehung des Motorrollers in\nerster Linie damit gerechtfertigt, dass sich der Angeklagte dieses Fahrzeugs zur Begehung der Straftaten. in\nden vorstehend geschilderten beiden Fällen bedient habe.\nDie Verwendung des Rollers habe nach natürlicher Auffassung im Dienst der Durchführung des jeweiligen Verbrechensentschlusses gestanden. Der Beschwerdeführer habe bereits mit der Änderung der ursprünglich angegebenen Fahrtrichtung auf die freie Willensentschliessung der Opfer\neıngewirkt und damit begonnen, sie in eine Lage zu versetzen, in der sie ihm ausgeliefert waren. Unter Begehung\nder Straftet im Sinne des § 40 StGB sei der ganze Geschehensablauf zu verstehen. Im übrigen habe der Motorroller das Kittel zu der vom Angeklagten begangenen Freiheitsberaubung dargestellt, die ihrerseits Nittel und\nBestandteil der Sondernorn des § 177 StGB gewesen sei.\n\nDer Auffassung der Strafkammer ist im Ergebnis beizutreten:\n\nDer Hinweis des Landgerichts auf die — mindestens im\nFall SD - vom Angeklagten begangene Freiheitsberaubung greift allerdings nicht durch. Wegen der in dem Weiterfahren gegen den Willen der Betroffenen liegenden Freihzitsberaubwig (§ 239 Abs 1 StGB) hätte der Angeklagte\n\nN,\nE\n\n- a Tetmehrheit oder Tateirheit mit Notzucht — bhestraf+\nwerden Können. Insoweit ist der Beschwerdeführer aber\nnisht verurteilt. Der § 40 StGB setzt jedoch voraus, daß\nder Täter (oder Teilnehmer) wegen der Tat, für die der\nnetreffende Gegenstand verwendet wurde, auch verurteilt\nworden ist (RGSt 59, 251).\n\nAls Grundtatbestand kommt hiet' vis'imehr nur das Verbrechen der Notzucht in Betracht. Schon die im Fall Dein\ngetroffenen Feststellungen sind geeignet, die Anordnung\nder Einziehung zu rechtfertigen:\n\nDer § 40 StGB gestattet unter anderem die gerichtliche\nEinziehung von Gegenständen, die zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht wurden oder\nbestimmt waren, falls sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Nach der Rechtsprechung ist allerdings Voraussetzung, dass die betreffende Straftat vollendet oder\nwenigstens versucht und die Sache hierbei irgendwie verwendet worden ist. Denn anderenfalls könnte von einer\nVerwendung oder Bestiumung zur Begehung der Tat und von\neinem Täter oder Teilnehmer nicht gesprochen werden. Ein\nGebrauch des Gegenstandes zu reinen Vorbereitungshandlungen, z.B. die bloße Fahrt des Täters zum Tatort, allein\noder in freiwilliger Begleitung des späteren Opfers, würde\nalso die Einziehung des benutzten Fahrzeugs auf Grund des\n§ 40 StGB nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl auch RGSt\n16, 269, 49, 210, 211; 69, 194; weitergehend Schönke-Schröder, 7.4ufl, Anm III 3 p zu § 40). Ob an dieser einschränkenden Auffassung - mit Rücksicht auf die Köglichkeit strafbarer Teilnahme durch Förderung bloßer Vorbereitungshandlungen (RGSt 58, 114) - festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung, Demn nach den rechtlich\nnicht angreifberen Darlegungen des Landgerichts hat der\n\n7\nı\n\nIabı\n\nArgeklagte seinen Notorrcller mindestens im Fall Deu\nbereits zur Tatausführung selbst verwendet. Er hat, von\nvornherein zu t entechlossen, seinem Gesamtplan sutsprechend, sein Fahrzeug dazu gebraucht, das Opfer, mıt\ndessen Widerstand er rechnete, gegen dessen Willen. unter\nAusmutzung der erhöhten Fahrgeschwindigkeit, in eine abhängige Lage und zu dem einsamen Talort zu bringen. Dort\nhat er dann das Notzuchtverbrechen unmittelbar anschlies_\nsend vollendet. Er hat als» das Beförderungsmittel für\neine Handlung verwendet, die im Einblick auf den Tatbestand der Hotzucht und das Tatbestandsmerkmal der Gewalt\nden Beginn der Ausführung darstellte. Dies rechtfertigt\ndie angeordnete Zinziehung. Dass der Kkotorroller bei der\nanschliessenden Vollendung des Verbrechens am Tatort keine\nVerwendung mehr fand, hier naturgemäss auch nicht fin-\n\nden konnte, ıst ohne Bedeutung: - Es trifft nicht zu,\n\ndaß der Tatrichter, wie die Revision behauptet, die Fahrt\nselbst nur als Vorbereitungshanälung gewertet habe. Die\nbetreffende Wendung der Urteilsgründe betrifft die Rechtfertigung der nach § 42 m StGB getroffenen Maßregel. £n\njener Stelle des Urteils führt die Strafkamer aus, der\nerforderliche Zusammenhang (BGHSt 5, 179 f) sei auch gegeben, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs \"der Vorbereitung oder Durchführung der Strefat\" diene. Mit der Zinziehungsanordnung haben diese Ausführungen nichts zu tun,\nstehen aber auch zu der für die Einziehung gegebenen Besründung nicht in Widerspruch.\n\nar\nr\n\n-J\n®\n\nDie in § 40 StGB vorgesehene und im vorliegenden Fall\nrechtlich mögliche Einziehung ist eine Nebenstrafe, eine\nVersch&rfung des Strafübels, die nach Ermessen des Tatrichters den Schuldigen als Tatfolge treffen soll. Zu eı-\nner besonderen Rechtfertigung dieser Ermessensentscheidung,\nderen Gründe auf der Hand lagen, war die Strafkarmer nicht\nverpflichtet,\n\nDis ım Urtari erfulgto Kennzeichnung des eingerngenm\nehrzeugs als der \"icon Angeklagten gehörende Mosorroller\narke Goggo\" ist zwar etwas farblos (vgl RGSt 70, 341). Sie\nı8t aber bei der gegebenen Sachlage doch noch hinreichend,\num dıe Gefahr einer uferlosen Vollstreckung auszuschliessen\nund die Vollziehung zu gewährleisten.\n\n4\n\n=\n\nDanach war die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nGüde Krumme Engels\nDr .,.Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-30/4-str-245-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-30/4-str-245-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.225050+00:00"}}