{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-30_4_StR_178_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-30","aktenzeichen":"4 StR 178/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 118,55 2241 05€\n\nim Tamen de3 yasıkese\nIn der Strafsach®\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Vin =us Deip- EEE,\ngeboren ar EEE 1921 in DEE, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. AOMm in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SCHE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter AB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 13. Januar\n1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDsr Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Rückfallbetruges in vier Fällen und zegen versuchten\nKickiullberruzgs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus verurteilt worden: Seine Revision\nrügt Verletzung des Verfahrensrechtes und erhebt die allıemeine Sachrüge; sie kann keinen firfolg haben.\n\nDie allgemeine Sachrüge ist offensichtlich unbegr'inäet;\ndie Tatbestandsmerkmale des vollendeten wie des versuchten\nRückfallbetruges sind jeweils bedenkenfrei dargetan.\n\nZu den Verfahrensrügen ist zu bemerken:\n\n1, Mit Urteil von 7. Januar 1955 hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen Rückfallbetrugs zu Zuchthausstrafe\nverurteilt; hierbei wirkten dieselben Berufsrichter wie\nim gegenwärtigen Verfahren mit. In der Hauptverhandlung\nvom 12. Januar 1955 in gegenwärtiger Sache lehnte der Beschwerdeführer laut Sitzungsniederschrift \"die Kammer wegen\nBesorgnis der Befangenheit ab und begründete diesen Antrag durch Verlesen eines selbst gefertigten Schriftsatzes,\nder als Anlage I der Sitzungsniederschrift beigefügt ist.\"\nIn dem Schriftsatz, in dem noch einmal \"die gesamte Kammer\"\nabgelehnt wird, wird ausgeführt, die Zammer habe es im\nfrüheren Verfahren von vornherein abgelehnt, sich ein vollstänäiges Bild über das Vorleben des Angeklagten zu verschaffen und Beweise zu erheben, die zum mindesten für\nden subjektiven Tatbestand und die Strafzumessung hätten\nerheblich sein können. Insbesondere wird der Xammer zum\nVorwur? gemacht, daß sie ein umfangreiches Beweisangeiwt\ndes Angeklagten nicht beachtet habe. Das Landgericiit hat\n\ndas Ablehnungsgesuch als uusulissig zurückgewiesen, weil\n\"die Ablehnung der Kammer aus den in den überreichten Schri>+.\nsatz enthaltenen Gründen unzulässig\" sei. Diese Behandlung\ndes Gesuches sieht die Revision als eine Verletzung des Verfahrensrechtes an; sie ist der Auffassung, das Gesuch sei\nnicht unzulässig gewesen; deshalb hätten über dessen Ablehnung nicht die abgelelnten Richter selbst entscheiden\ndlirfen. Überdies habe das Landgericht die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht mitgeteilt. Der Strafkamaervorsitzende habe bei der Verkündung des Urteils vom\n\n7. Januar 1955 auch mehrfach erklärt, die Xammer habe sich\nnoch nicht entschließen können, auf Sicherungsverwalrung\n\nzu erkennen, Der Beschwerdeführer habe deshalb damit rechnen müssen, daß das Landgericht in vorliegender Sache diese\nMaßnahme aussprechen werde. Auch hierdurch sei der Eindruck entstanden, das Gericht sei befangen. Darauf habe\n\nder Angeklagte bei der Begründung seines Ablehnungsgesuches gleichfalls hingewiesen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ob die Ablehnung sachlich berechtigt war, ob also der Angeklagte bei verständiger Würdigung des gesamten Sachverhaltes der Meinung sein konnte,\ndie abgelehnten Richter ständen ihm und seiner Sache voreingenomnen gegenüber, ist hier nicht zu prüfen. Es geht\nvielmehr allein darum, ob das Gesuch unzulässig war und\nob die Strafkammer darüber eine Entscheidung treffen durfte.\n\na) Das Ablehnungsgesuch war nicht schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte \"die Strafkammer\" abgelehnt\nhatte. Allerdings kennt das Gesetz nur die Ablehnung\neinzelner Gerichtspersonen. Das Gericht als solches, ein\nSenat oder eine Strafkemmer können nicht abgelehnt werden\n(Löwe-Rosenberg, StPO, 20. Auflage Ann 4 zu den Vorb zu\n\n22 una die dort erwähnte kechtenrechung). Die Revision\n„acht jedoch geltend, das Ablehnungszesuch habe sich crzennbar nicht auf die Strafkammer,sondern auf die drei\nBerufisriruter der Kammer bezogen. Dass der Angeklagte\n\nseinen Autrag in diesem Sinne verstanden wissen wollte,\n\nkann nicht zweifelhaft sein. Aus seinem von ihm verlesenen\nSchriftsatz ergibt sich, dass er die Richter für befangen\nhielt, die in dem Vorverfahren 17 XLe 9/54 mitgewirkt hatten.\nDas waren die in dem vorliegenden Verfahren tätig gewordenen\nBerufsrichter. Dass diese nicht namentlich benannt wurden,\nwie dies an sich erforderlich war (RGSt 27, 175), sondern\nunter der Sammelbezeichnung \"Strafkammer\" abgelehnt wurden,\nschadet nicht, da sich aus dem Vortrage des Angeklagten\n\nmit ausreichender Sicherheit die abgelehnten Gerichtspersonen erkennen liessen. Insoweit ist der Sachverhalt anders\ngelagert als jener, der dem Urteil des 1. Strafsenats vom\n\n. Februar 1955 1 StR 702/54 zu grunde lag.\n\nDas Ablehnungsgesuch erweist sich indes aus einem\nandern Grunde als unzulässig.\n\nDer Angeklagte lehnte die \"Strafkammer\" ab, weil sie\nin dem Vorverfahren seinen Beweisamträgen nicht stattgegeben und sich dadurch - nach seiner Meinung - geweigert\nhabe, über seine Persönlichkeit ein genaues Bild zu gewinnen. Damit war in Bezug auf den einzelnen der abgelehuten\nRichter nicht mehr erklärt, als dass er an einer früheren;\nfür den Gesuchstell#er ungünstigen Sintscheidung teilgenonmen hat. Die Besorgnis der Befangenheit ist weder gegenüber\njedem der abgelehnten Richter mit Rücksicht auf seinen\nbesonderen Anteil an dieser Entscheidung oder sein Verhalten gegenüber dem Angeklagten näher dargelegt noch glaubhaft gemacht. lit der blossen diehstlichen Beteiligung\n\neiuss Richters an Prozessvorgängen iu einen Strafverfahrer.\nlisst sich aber die Ablehnung wegen Besorgnis der Befansenheit nicht rechtfertigen (RGSt 65, 40; J'Y 1901, 397, Ar 6:\nwarnE 1918, 146). Ein Gesuch, das ohne jede nähere Begründung\ndie Ablehnung eines Richters lediglich nit dem Hinweis auf\ndessen Teilnahme an einer früheren Entscheidung zu rechtfertigen sucht, ist als unzulässig zu betrachten, In dieser\nDeutung ist der Ablehnungsbeschluss des Landgerichts nicht\nzu beanstanden, wenn dort ausgeführt wird, das Ablehnungsgesuch sei mit Rücksicht auf die vorgetragenen Gründe\n\nals unzulässig anzusehen. Das Landgericht hätte seine Intscheidung, insoweit allerdings - das ist der tevision zuzugeben - eingehender begründen sollen,\n\nb) Das mithin unzulässige Ablehnungsgesuch durfte die\nStrafkanmer in ihrer regelmässigen Besetzung verwerfen\n(Löwe-Rosenberg aa0; KMR, S 139 Anm 2). Alle während einer\nHauptverhandlung zu fassenden Entscheidungen trifft das\nGericht in der nämlichen Besetzung. Davon gibt es nur\neine Ausnahme; sie ist im § 27 StPO geregelt. Das Gesetz\ngeht dabei von der Überlegung aus, daß es nach der Natur\nder Sache an der völligen inneren Unbefangenhcit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über\ndie vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müßte. Eine solche Zintscheidung\nstellt es aber nicht dar, wenn ein Richter lediglich seine .\nJberzeugung zum Ausdruck bringt, daß ein Gesuch den for- .\nmellen Anforderungen nicht entspricht, die das Gesetz für\nein Ablehnungsgesuch aufstellt, Ihrem Wesen nach unterscheidet sich diese Entscheidung nicht von jener, die\ndie Unzulässigkeit von Beweisenträgen feststellt. Den\nsachlichen Kern eines Ablehnungsgesuches berührt sie nicht.\nSs ist auch nicht zu befürchten, daß der Zrfolg nerechtigter\n\n-6-\n\nableimiunrenaträge vereitelt rerden köntte,. indem sie in\nder Tatsavrneninstanz als unzulässig behandelt werden; denn\nJsr Sac.yrifung des Revisionsgerichts im Nuhmen des } 535\nNr 3 StPüb unterliegen auch jene Beschlüsse, die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen haben (BSHSt 5,\n15%, 55).\n\n2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Beweis\ndafiir angeboten, daß er im Jahre 1946 im Auftrag der Polizei 6 Leica-Apparate im Wege der Kompensation erworben, aver\nkeinen Gegenwert von seinen Auftraggebern erhalten habe,\nwodurch er in Schulden geraten sei. Das sehr umfangreiche\nBeweisangebot hat das Landgericht abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen, die erbetene Beiziehung von Ermittlungsakten und die verlangte Auskun?t des Regierungspräsidenten für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Durch\ndiesen Beschluß hat das Landgericht nach Auffassung der\nRevision den Angeklagten in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt; die Beweisthemen seien von wesentlicher Bedeutung gewesen. Auch diese Rüge kann nicht\ndurchgreifen. Der Beschluß des Landgerichts hätte allerdings darlegen müssen, ob die behaupteten Tatsachen aus\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach Auffassung\nder Strafkammer unerheblich waren (BGHSt 2, 284, 286; NJW 1953,\n55). Es mußten auch, wenn Jnerheblichkeit aus tatsächlichen\nGründen angenommen wurde, die wesentlichen Tatsachen und\nUmstände angegeben werden, aus denen sich die Unerheblichkeit ergab (OGHSt 3, 141, 142). Es ist indes in der Rechtsprechung für zulässig gehalten worden, zu besserem Verstärdnis solcher Beschlüsse auf den Inhalt der Urteilsgründe zurückzugreifen, wenn anzunehmen ist, daß die im\nIrteil seschilderten Gründe den Prozeöbeteiligten bekannt\nwaren. als die beanstandete EIntschtidung erging, sodass der\n\nYorrabrensverstoß aicht zu einsr Beschränkung der Verteidigung iu einem wesentlichen Punkt geführt hat (06H\naal; 2G HERR 1939, 1283). In den Gründen des angefochtenen\nUrteils hat das Landgericht eingehend zu deu Beweisamträger.\nStellung genommen. Daraus ergibt sich, daß die Strafkaumer\neinmal aus rechtlichen Erwägungen das Beweisangebot abzelehnt hat. weil die Beweisbehauptungen für die intscheidung darüber, ob die Tatbestandsmerkrale des Rückfallbetrugs gegeben waren, ohne jede Bedeutung seien; zum\nandern aus tatsächlichen ärwägungen, weil sie auch für\n\ndas Strafmaß nach der Auffassung des Tatrichters keine\nBedeutung haben könnten. Soweit rechtliche Erwägungen hierbei im Spiele waren, lassen sie keinen Irrtum erkennen.\nDie Würdigung der Beweisbehauptungen dahin, daß sie für\ndie Entscheidung tatsächlich unerheblich sind, kann das\nRevisionsgericht nicht nachprüfen (RGS5t 29, 368; 39, 364; 63,\n330). Es ist ferner anzunehmen, daß der den Beweisamtrag\nablehnende Beschluß der Strafkammer von den Beteiligten\n\nim Sinne der im Urteil gegebenen näheren Ausführung verstanden wurde. Der Angeklagte hatte in dem früheren Verfahren 17 KLs 9,54 gleichlautende Beweisamträge gestellt,\ndie das Landgericht damals schon als unerheblich abgelehnt\nhatte. In der schriftlichen Begründung des Urteils vom\n\n7. Januar 1955 ist ausgeführt, das Gericht unterstelle,\ndaß der Angeklagte durch jene Kompensationsgeschäfte in\ngewisse Schwierigkeiten gekommen sei; für die rechtliche\nWürdigung seiner Straftaten sowie für die Strafzumessung\nkönnten diese Unstände keine Bedeutung haben. Dass auch\nbei der mündlichen Urteilsbegründung vom 7. Januar 1955\ndie Beweisangebote in diesem Sinne gewertet worden sind,\nist aus den Ausführungen zu schließen, die der Angeklagte\nunter Bezugnahme auf diese mündliche Urteilsbegründung vom\n7- Januar 1955 zur Begrünäung seines Ablehnungsgesuchs gemacht hat.\n\nAus äijesen Ausführungen ergibt sich auch, dass sich\ndan Landgericht keineswegs die Notwendigkeit der Erhebung\nder angebotenen Beweise aufdrängte. 3ine Verletzung der\nrichterlichen Aufkl’rungspflicnt ist mithin nicht ersichtlich.\n\n3. Der Sachverständige Dr. Valeutin, der sich an zweiten\nVerhandlungstage zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\nsutachtlich Susserte, ist ausweislich der Sitzuagsniedersenrift über die Bedeutung des Eides und sein Recht, unter\nbestimaten Umständen sein Gutachten verweigern zu können,\nnicht belenrt worden. Dadurch wird aber der Bestand des\nUrteils nicht berührt. Der Fall des § 52 StPO war nicht\ngegeben; der Sachverständige hat laut Sitzungsniederschrift\nerilärt, mit dem Angeklagten nicht verwandt und verschwigert zu sein. § 57 StPO ist lediglich eine Ordnungsvarschrift, auf deren Nichtbeachtung die Revision ebensowenig gestäitzt werden kann wie auf die Wichtbelehrung eines\nZeugen gemäss § 55 Abs 2 StPO (BGHSt 1, 40). Somit ist\ndie “einung der Revision, das Gutachten des Sachverständigen\nhätte nicht verwertet werden dürfen, irrig.\n\n4. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hatte der Angeklagte beantragt, ihn zur Beschaffung von Entlastungsmaterial\nin seine Tohnung und zu seinem Schwiegervater führen zu\nlassen. Über den Antrag hat die Kammer nicht entschieden, er\nist aber auch in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden.\nFir das Gericht bestand kein Anlass, während der Hauptverhandlung dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, nach solchen Unterlagen zu suchen, In jenem Antrage hatte dieser\nbehauptet, das Beweismaterial beziehe sich auf bestimnte\nFälle. Gerade Giese sind eber im vorliezeuden Verfahren\nnicht behandelt worden Schreiben des Feneraletaatsanwalts\nin Hasm, nit welchen den Anzeklagten angeblich Zahlungen in\n\nAussicht gestellt worden sind. brauchte das Landgericht\nni»nt auf diesen Wege zu ermitieln; es aonıte gie\nunmittelbar von der senannten Behörde erholen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist somit nicht ersichtlich.\n\n5, Die Entscheidung über die Beweisamträge, die die\nVerteidigung am 12. Januar 1955 gestellt hatte (Anlage III\nbis V.der Sitzungsniederschrift), hat das Landgericht laut\nSitzungsniederschrift zunächst zurückgestellt. Als am 13.\nJanuar 1955 die in den Beweisangeboten benannten Zeugen erschienen waren, vernahm sie die Strafkammer. Damit war den\ngestellten Beweisamträgen stattgegeben; der Revisionsrüge,\niber diese Beweisamträge sei nie beschlossen worden, ist\nsomit der Boden entzogen.\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten erweisen sich hiernach im Ergebnis als unbegründet.\n\nGüde Krumme . Engels\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-30/4-str-178-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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