{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-30_4_StR_127_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-30","aktenzeichen":"4 StR 127/55","doktyp":null,"leitsatz":"Eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 a Abs 1\nNr 2 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn\ndie Fahrweise nicht zu beanstanden ist.\n\nDie regelwidrige Fahrweise kann ein Anzeichen\nfür die Fahrunsicherheit des Fahrers wie für\n\n: das Vorliegen einer Gemeingefahr sein; sie ist\naber kein -— ungeschriebenes - Tatbestanäsmerkmal der bezeichneten Bestimmung.\n\nAG in Celle","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2241 062 7\nFür die Amtliche Sammlung! ®\n\nGesetz: StGB 8 315 a Abs 1 Nr 2\n\nRechtssatz: Eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 a Abs 1\nNr 2 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn\ndie Fahrweise nicht zu beanstanden ist.\n\nDie regelwidrige Fahrweise kann ein Anzeichen\nfür die Fahrunsicherheit des Fahrers wie für\n\n: das Vorliegen einer Gemeingefahr sein; sie ist\naber kein -— ungeschriebenes - Tatbestanäsmerkmal der bezeichneten Bestimmung.\n\nAG in Celle\n\nAktenzeichen: 4 StR 127/55 Strafkammer bei dem\nAG in Celle\nBeschluß des BGH vom 30. Juni 1955 016 in @elle\n\nBeschluss\n\nmb Se iD ma DES mn Sem am a au En am ae Hu nu ar\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Hans Rosi aus CH, zeboren am EEE 1927 in ve,\n\nwegen Straßengefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts am 30. Juni 1955\n\nbeschlossen:'\n\nEine Gemeingefahr im Sinne des § 315 a Abs 1\nNr 2 St@B kann auch dann gegeben sein, wenn die\nFahrweise nicht zu beanstanden ist.\n\nDie regelwidrige Fahrweise kann ein Anzeichen\nfür die Fahrunsicherheit des Fahrers wie für\ndas Vorliegen einer Gemeingefahr sein; sie ist\naber kein -— ungeschriebenes — Tatbestandsmerkmal der genannten Bestimmung.\n\nDer Angeklagte durchfuhr am Vormittag des 1. Januar\n1954 mit einem Personenkraftwagen die Westceller MBstraße\nin Celle mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st;\ndie Straße war glatt und mit Schnee bedeckt. Bei der Einmündung einer anderen Straße kam der Wagen ins Schleudern\n\nmi sticH auf cinen parkenden Personenkraftwagen auf. drehte\nsich um seine Achse und prallte dann auf einen 16 m entfernt\nparkenden Lastkraftwagen. Die Fahrzeuge wurden beschääist.\nDer Angeklagte hatte zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt\nvon ?,69 $o.\n\nDas Schöffengericht und das Landgericht - Berufungsgericht — haben den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt. In den Gründen des Berufungsurteils\nwird ausgeführt: Der Angeklagte sei infolge des Genusses\nvon Alkohol nicht in der lage gewesen, sein Fahrzeug sicher\nzu steuern. Hierdurch habe er die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und auch eine Gemeingefahr herbeigeführt. Allerdings könne nicht mit Sicherheit festgestellt\nwerden, daß der Unfall von einem nüchternen Fahrer vermieden worden wäre. Darauf, ob der Alkoholgenuß für die\nFahrweise und den Unfali ursächlich gewesen ist, komme es\njedoch nicht an. Es sei auch unerheblich, ob die Fahrunsicherheit des Angeklagten nach außenhin erkennbar geworden ist.\n\nDas Oberlandesgericht in Celle will die Revision des\nAngeklagten zum Schuldspruch verwerfen, sieht sich aber an\nder beabsichtigten Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObL&G 1954, 22\nund 32 = NW 1954, 730 und 1090) gehindert. Es hat deshalb\nGdie Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Herbeiführung einer Gemeingefahr\nim Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB eine regelwidrige Fahrweise des Fahrzeugführers voraussetzt, wie dies üle erwähnten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nannehmen\n\n„>\n\nDer in § 12: Abs 2 GVG geregelte Fall liegt hier vor.\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts in Celle ist eine\nkonkrete Gefährdung, wie sie § 315 a StGB verlangt, eingetreten, wenn zwischen einem Menschen oder einem bedeutenden Sachwert und dem unter Alkoholwirkung geschehenen \"ihren\neines Fahrzeugs eine räumliche und zeitliche Beziehung hergestellt wird, die das geschützte Rechtsgut in den Gefahrenbereich\ndes Fahrzeugführers geraten läßt, und zwar auch bei einer\näußerlich nicht aus dem Rahmen fallenden Fahrweise. Bei\nFahruntlichtigkeit infolge Alkoholgenusses bestehe auch\nbei einem sich zusammennehmenden und deshalb verkehrsgerecht fahrenden Fahrzeugführer stets die Gefahr, daß er\nsich plötzlich regelwidrig verhalte, da erfahrungsgemäß\ndie Reaktionsfähigkeit nach Alkoholgenuß vermindert sel.\nDie gleiche Auffassung vertreten das Oberlandesgericht in\nOldenburg (NJW 1954, 1945 und DAR 1954, 115 Nr 79) und\ndas Oberlandesgericht in Köln (DAR 1954, 92 Nr 61). Straube\n(NJW 1955, 407) hat diese Meinung dahin näher umrissen:\nEin fahruntüchtiger Kraftfahrer hat, um die Sicherheit\ndes Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, zur Verwirklichung\ndes Tatbestandes nicht mehr zu tun, als eben fahruntüchtig\nzu sein. Damit schafft er eine Gefahrenzone. Die Gemeingefahr ergibt sich nur aus dem Umstand, daß andere in\ndiesen Bereich gelangen,\n\nDemgegenüber nimmt das Bayerische Oberste Landesgericht in den erwähnten Entscheidungen, denen sich das-\n“ Oberlandesgericht in Hamm (VRS 6, 151; 7, 459), das Ober- ,\nlandesgericht in Stuttgart (NJW 1955, 114) und das Oberlandesgericht in Karlsruhe (DAR 1954, 187 Nr 129) angeschlossen und die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden\nhaben (Gülde RdK 1955, 5; Hartung J2 1954, 486; Flögel-\n\nSartung,;, Verkehrsrecht; 9. Aufl S 922 d; Weigelt DAR 1953,\n9°, 922; VRS 7 Anm S 463). an, daß eine durch Trunkenheit\ngeschaffene Gemeingefahr zu verneinen sei, solange die\nFahrweise nicht zu beanstanden sei. Ob durch Herstellung\nräumlicher und zeitlicher Beziehungen zur Fahrt des Täters\neine Person oder eine Sache gefährdet worden sei, könne\nnicht ohne Untersuchung der Fahrweise des Führers entschieden werden,\n\nwill das Oberlandesgericht in Celle in vorliegender\nSache es für genügend erachten, daß der Angeklagte in fahrunsicherem Zustande gefahren sei und andere in Gefahr gebracht habe, ohne daß es darauf ankomme, ob sich dieser\nzustand in der Fahrweise ausgewirkt habe, so weicht es\nvon der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nab. Die Voraussetzungen des § 121 Abs 2 GVG sind somit\ngegeben.\n\nDie Anwendung des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB hat zunächst\nzur Voraussetzung, daß der Täter am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke\noder anderer berauschender Mittel sein Fahrzeug nicht mehr\nsicher führen kann. Letzteres wird sich, soweit es sichum den Genuss von Alkohol handelt, aus seinem Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat schließen lassen. Es ist anzunehmen,\ndaß im allgemeinen bei einem Blutalkoholgehalt von 1,50 %o\nund mehr ein Fahrzeugführer seinen Wagen nicht mehr sicher\nführen kann (Weltzien DAR 1955, 82, 85). Hat der Alkoholgenuß einen Blutalkoholgehalt in dieser Höhe nicht bewirkt,\n\nso wird sich die Annahme einer Fahrunsicherheit auf weitere -\n\nAnhaltspunkte stützen müssen. Hierbei kommt der Fahrweise\nwesentliche Bedeutung zu, doch kann die Fahrunsicherheit\ngıch aus Gem sonstigen Verhalten des Fahrers erkennbar geworden sein-\n\nnn\n\nEYE, Ir pF 00\n\nZur Verwirklichung des Tatbestendes der Straßenverxehrsgefährdung ist ferner erforderlich, daß der Täter\ndurch sein Fahren im Zustande der Fahrunsicherheit die\nSicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefshr herbeigeführt hat, Diesen Sachverhalt hat der\nGesetzgeber selbst zusammenfassend als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkchrs durch Trunkenheit bezeichnet\n(§ 9 Abs 1 StFrG 1954). Es muß also eine Gemeingefahr im\nStraßenverkehr gegeben sein und zwischen dem Fahren in\n\ntfrunkenheit\" und der Gemeingefahr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.\n\na)Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug bringt durch die\nVielzahl der \\löglichkeiten eines Versagens seiner technischen Vorrichtungen stets Gefahren mit sich. Diese Gefahren\nwerden erhöht, wenn der Fahrer an dem Verkehr in einem Zustand der Fahrunsicherheit teilnimmt. Der Gefahrensteigerung\nsollte die Vorschrift des § 2 StVZO vorbeugen. Danach ist\ndie Teilnahme. am Verkehr in diesem Zustande strafbar. Die\nVorschrift hat sich aber in den Nachkriegsjahren als unzureichender Schutz der Straßensicherheit erwiesen. Andererseits ist ein Vorschlag des Bundesrates, die Teilnahme am\nVerkehr im Zustande der Fahrunsicherheit, hervorgerufen\ndurch Alkoholzenuß, als Vergehen zu bestrafen (ale § 139 c\nStGB), nicht durchgedrungen. Wenn das Gesetz in 3 315 a\nAbs 1 Nr 2 StGB äie Vergehensstrafe an das weitere Herkmal der Herbeiführung einer Gemeingefahr knüpft, so kann\nmit Rücksicht auf diese Entstehungsgeschichte der Vorschrift\ndas Herbeiführen einer Gemeingefahr nicht in dem Fahren\nunter Alkoholeinwirkung schlechthin bestehen. #as der\nFahrer darüber hinaus bewirkt haben muss, ergibt sich aus\nder Auslezıng des Begriffes der Gemeingefahr. Danach muss\ner durch sein Fahren in diesem Zustande eine lage geschaf-\n\nZan baten. die jie Schädigung besetimnter' Menschen urd\ndestiumter bedeutender Sachwerte wahrscheinlich machte; es muß\ndie reibungslose Abwicklung eines konkreten Verkehrsvorsanges mit Rücksicht auf die Besonderheit des einzelnen\nFalles so gefährdet worden sein, daß der Eintritt eines\nSchadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben (vgl\nRGR 6, 995 RGSt 30, 1795 61, 363). Dessen muß sich der\nTäter bewußt gewesen sein; er handelte fahrlässig, wenn\ner in vorwerfbarer Weise nicht mit einem solchen Erfolg\ngerechnet hat. Angesichts eines späteren Unfalles wird\ndie Annahme einer Gemeingefahr naheliegen (BGH VRS 8, 199,\n201). Es braucht aber zu einem Schaden nicht gekommen zu\nsein; denn das Wesen der Gefahr besteht gerade in der Ungewißheit des Zusammentreffens aller jener Umstände, die\nschließlich den Erfolg ausmachen. Ob das Fahren unter\nAlkoholeinfluß eine so gekennzeichnete Lage geschaffen\nhat, wird der Tatrichter aus der Besonderheit des einzelnen Falles zu entscheiden haben; insoweit handelt es\n\nsich um eine im wesentlichen tatrichterliche Entscheidung. Dabei wird die Fahrweise des Verkehrsteilnehmers\nvon grosser Bedeutung sein, weil sich gerade in ihr die\nGemeingefahr in besonders auffälliger Weise gezeigt haben\nkann, etwa in der Wahl einer hohen Geschwindi;keit oder\nin dem Wagen gefährlicher berholungsvorgünge. Indes ist\ndas Vorliegen einer Gemeingefahr nicht begriffsnotwendig\nmit einer regelwidrigen Fahrweise verbunden. Eine Gemeingefahr kann auch dann gegeben sein, wenn die Fahrweise nicht zu beanstanden ist. Das kann etwa dann der\nFall sein, wenn sich bei großer Verkehrsdichte in einer\nengen Straße Fahrzeuge bezegnen und von einem unter starkem Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrer nicht zu erwarten ist, daß er die Verkehrsvorgänge meistern werde.\nDer Umstand. daß sich der fahrunsichere Verkehrsteilnehmer\n\n1\n\nzuaasmwennaisemt und sein Fahrzeug ohne einen Schaden hervorzurufen durch den Straßenverkehr steuern kann. schließt demnach die Annahme einer Gemeingefahr nicht ohne weiteres aus.\nWar er während seiner Tahrinur ganz einfachen Fahraufgaben\nausgesetzt (nächtliche Fahrt auf einer einsamen, verkehrsarmen Landstraße), so kann das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefalır zu verneinen sein. Entscheidend kommt es demnach\njeweils auf die Besonderheiten des einzelnen Verkehrsvorganges, Aie Persönlichkeit des Angeklagten und nicht zuletzt auf den Grad des Alkoholeinflusses an. Sonach ist\n\ndie regelwidrige Fahrweise ein wichtiges Anzeichen für\n\ndas Vorliegen einer Gemeingefahr, aber kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB.\n\nDiese Auslegung des Gesetzes hat nicht zur Folge, daß\nein Fahrer. bei einer Verkehrskontrolle als unter Alkoholeinfluß stehend betroffen, stets aus § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB\nzu bestrafen ist. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt\n‘den Nachweis voraus, daß er bestimmte Menschen oder bestimmte bedeutende Sachwerte in einem konkreten Verkehrsvorgang gefährdet hat. Der Nachweis wird aber nicht schon dadurch geführt, daß der Führer sich bei einer Kontrolle\nals fahrunsicher erweist.\n\nb) Die Ursache der Gemeingefahr muß das Fahren in\nfahrunsicherem Zustande sein; die Fahrunsicherheit muß sich\nalso auf den konkreten Verkehrsvorgang ausgewirkt haben\n(Urteil des Senats vom 24, Februar 1955 4 StR 4/55 S 7).\n\nDieser Zusammenhang besteht, wenn das reibungslose Inein-\n\nendergreifen einzelner Verkehrsvorgänge ohne Verursachung\n\nvon Schäden an Personen oder Sachen gerade mit Rücksicht\n\nauf den alkoholbedingten Zustand des Fahrers weniger wahrcheinlich war als das Gegenteil. Alkoholgenuß beeinflußt\n\ndie sog sensorischen Fähigkeiten, insbesondere die Fähj.gkeit,\n\nat\n\näußere Vorzänge aufzunelımen und zu erfassen; er setzt die\nReaktionszeit herab und macht den Fahrer geneigt, sich\n\nüber Bedenken und Hemmunsen ricksichtslos hinwegzusetzen.\nSrhält die Gefahr, die nach der Gegebenheit des Talles\n\nvon einem Täter hervorgerufen wird, gerade durch diese\nLeistungsbesinträchtigung ihr Gepräge, so ist der ursächliche\nZusammenhang in dem bezeichneten Sinne gegeben. Dagegen\n\nist der Jachweis nicht erforderlich, daß der Alkoholeinfluß sich gerade auf die Fahrweise ausgewirkt hat; denn diese\nist kein Tatbestandsmerkmal der genannten gesetzlichen\nBestimmung. Es stellt sich also nicht die Frage, ob der\nTäter, wäre er nüchtern gewesen, genauso gefahren wäre;\nentscheidend ist vielmehr, ob die Gefahr einer Schädigung\nDritter bei der gegebenen Sachlage auch von einem nüchternen\nFahrer ausgegangen wäre.\n\nAbschließend ist noch auf ein Bedenken des Oberbundesanwalts, der sich im wesentlichen der Auffassung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen hat, einzugehen. Die hier gegebene Auslegung des Gesetzes gestattet\nes dem Tatrichter keineswegs, sich darauf zu beschränken,\nohne sorgfältige und eingehende Würdigung des konkreten\nSachverhaltes allgemein und schematisch die Herbeiführung\neiner Geneingefahr festzustellen. Um zu begründen, daß\ndurch die Fahrunsicherheit eines Verkehrsteilnehmers eine\nGemeingefahr hervorgerufen wurde, wird der Richter den\nSachverhalt genau schildern, insbesondere die örtlichen\nVerhältnisse, die Persönlichkeit des Täters, den Grad\nder Angetrunkenheit, die Alkoholgewöhnung, gegebenenfalls\nauch die Fahrweise näher darlegen und schließlich ausführen müssen, inwiefern nach seiner Auffassung bei dieser\nVerkehrssituation eine Gefahr für Menschen oder bedeutende\n\nef,\n\nSachwerte durch den Täter hervorgerufen wurde; es genügt\nnicht, wenn er lediglich feststellt, ein trunkener Fahrer\nsei auf einer Straße einem anderen Fahrzeug begegnet und\nhabe es dadurch in Gefahr gebracht.\n\nGüde Krumme Engels\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-30/4-str-127-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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