{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-29_4_StR_251_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-29","aktenzeichen":"4 StR 251/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"— 2241 057\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz J EEE zu: >eggumn CET\nWER zeboren an EEE 1929 in Dei\n\nwegen Fahrerflucht, Verkehrsgefährdung und Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 1955\nbeschlossen:\n\nHandlungen, die \"unter dieses Gesetz fallen\",\nsind nach § 11 StFG 1954 nicht schon alle vor\ndem Stichtag begangenen Straftaten, sondern nur\ndie vor dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren Handlungen, die ihrer Art nach nicht von\nder Straffreiheit ausgeschlossen sind (vgl § 9\nStFG). ’\n\nGründes\n\nPl\n\nDer nur wegen Übertretungen vorbestrafte Angeklagte\nwar vom Schöffengericht wegen einer am 2. kai 1955 in Tateinheit mit fahrlässiger gemeingefährlicher Verkehrsgefährdung begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer\nEinzelstrafe von drei Monaten und wegen einer am selben\nTage verübten Fahrerflucht zu einer Einzelstrafe von zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden; aus diesen Strafen sowie aus der für eine erst im Jahre 1954 begangene weitere\nStraftat verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis\nhatte das Schöffengericht eine Gesamtgefängnisstrafe von\nacht Monaten gebildet. Auf die auf das Strafmass beschränkte\nBerufung des Angeklagten stellte das Landgericht das Ver-\n\n-2_\n\nZahren hinsichtlich der in Tateinheit mit Verkehrsgefäöhräurg\nbegangenen gefährlichen Körperverletzung auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 ein; es bestätigte die beiden\nanderen Einzelstrafen und erkannte auf eine Gesamtstrafe\nvon sechs Gonaten Gefängnis, deren Vollstreckung es ausserdem zur Bewährung aussetzte. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde - ausser gegen die\nStrafaussetzung — gegen die Einstellung des Verfahrens, die\nnach ihrer Ansicht gegen § 11 StFG verstösst.\n\nDas zur Entscheidung über die Revision berufene Kammergericht in Berlin hält das Rechtsmittel insoweit für begründet. Es’ vertritt die Auffassung, dass beim Zusammentreffen von Straftaten, die vor dem Stichtag (§ 1 StPG 1954)\nbegangen, aber durch § 9 StFG 1954 von der Straffreiheit\nausgeschlossen sind, mit an sich amnestiefähigen Handlungen\nfür diese nach § 11 Abs 3 StFG 1954 Straffreiheit nur eintreten kann, wenn alle verwirkten Einzelstrafen zu einer\nGesamtstrafe bezw. einer Strafensumme führen, die der liöhe\nnach die Straffreiheitsgrenze nicht überschreitet (§ 11\nAbs 1 StFG 1954). Dies auszusprechen, sieht sich das Kammergericht durch die Entscheidung BGHSt 6, 312 gehindert. Es\nlegt die Sache daher gemäss § 121 Abs 2 GVG vor.\n\nDas Kammergericht will der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht folgen, weil eine solche Auslegung am\nBuchstaben haften bleibe und zu unerträglichen Ergebnissen\nführe. Sie bedeute, dass dem Angeklagten Straffreiheit gewährt würde, weil er eine jener Straftaten begangen habe,\ndie der Gesetzgeber für so verwerflich oder gefährlich erachtete, dass er sie von der Straffreiheit schlechthin ausgeschlossen hat (§ 9 StPFG 1954).\n\nDer Senat hat bereits in einer vom Oberlandesgericht\nHamm gemäss § 121 Abs 2 GVG vorgelegten Sache durch 3eschluss\nvom 23. äärz 1955 über dieselbe Rechtsfrage entschieden\n\n- 3 -\n\n(4 Str 94,755 = RdW 1955, 720). Er ist bei erneuter lberprüfung zu demselben Ergebnis gelangt und nimmt auf die\nGründe seines Beschlusses vom 23. üärz 1955 Bezug. 3ei\nder Beratung sind auch die vom Kanmergericht im Beschluss\nvom 23. kai 1955 nachträglich geltend gemachten Gesichtspunkte erwogen worden; der Senat hat sie indessen nicht\n\nals durchgreifend erachten können.\n\nGüde Engels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-29/4-str-251-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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