{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-23_4_StR_473_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-23","aktenzeichen":"4 StR 473/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 473/55 9n, /\na StR AT2/ 2226 052\nIm: Name n de s. Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Stanislaus K | aus a\n\nwegen Unzucht ! mit Kindern\n\nhat der 4» Strafsenat acs Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12, Januar 1956, an der teilgenommen. haben:,\n\n Bundesrichter Krumme\nals Vorsitzender, nn\n. Bundesrichter Dr. Augustin.\nBundesrichter Dr. Sauer i\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. -Dr.. I\n0. als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nu Justizangestellter | “ u\n= als Urkundsbeanter der Geschäftastelle, E |\n\n- für Recht erkannt: '\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das.\n\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 23.\nJuni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, ‚auch über die Kosten des Rechts-.\nmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe s\n\nDer nicht vorbestrafte, sehr schwerhörige Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen\nunter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von. zehn Monaten verurteilt, worden.\n\nDie Strafkanner hat folgende Vorfälle, für erwiesen\nerachtet: u a\n\na) Im Jahre 1952 1ieß sich der Angeklagte ' von Gudrun\nSC (zer. EB 945) una Heica Helga PB (cct: 945)\nhelfen, ihn Kartoffeln in den Keller zu tragen: Dort forderte er die Mädchen. vergeblich auf, sich die Hosen herunterzuziöhen. Darauf faßte er beiden Kindern durch das\nHosenbein an den bloßen Geschlechtsteil und spielte daran.\nAls die Mädchen hörten, daß der erwachsene Bruder Gudruns,\nHerbert CD. herunterkam, versteckten sie sich im\nKeller des Angeklagten. Herbert cum fragte, als er\nunten angelangt war, den Beschwerdeführer, ‚ob Gudrun hier\nsei, was dieser jedoch verneinte, 2\n\nv) Im selben. Jahr ließ sich der ngeklägte mehrfach\nvon der a 1941 geborenen Resi esi VW: earren .\nholen. Als das Kind ihm diese das erste Mal in sein Zimmer brachte, z08 er ihm die Hose herunter, betrachtete\nund betastete den Geschlechtsteil des Mädchens. In ähn- u\nlicher Weise. ‚betätigte er sich bei einer 'anderen Gelegen- |\nheit, als ihm Rest. auf sein Geheiß Zigarren in den Keller\nbrachte, wo er gerade Holz hackte. In diesem Fall entblößte er außerdem sein Glied, führte es von hinten zwi-\n\nschen die Schenkel des Mädchens und machte beischlafähnliche Bewegungen.\n\nc) Am 10, Oktober 1954 wollte die sieben Jahre alte\nKarin rn auf dem Flur der Wohnung des Beschwerdeführers einen verlorenen Ball suchen, Der Angeklagte umarmte das Mädchen und gab ihm einen Zungenkuß. Das Kind\nlief sofort nach Hause und mußte sich, aus Ekel über die\nkörperliche Annäherung des Angeklagten, Tbargeben.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\n\n. des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\n\nRechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\nA: Verfährensrügeh:\n\n1) Die Revision macht geltend, die erkennende Strafkammer sei in der Person des Assessors I |] nicht\nvorschriftsmässig besetzt gewesen (8 338 Nr 1 GVE). Dieser\nHilfsrichter sei an die Stelle des unzulässigerweise aus\nder Kammer versetzten Assessors Dan getreten. Diese Rüge\n\ngreift, ni eht äurch.\n\nzu Revision übersicht, daß Assessor DE nicht ö\nnotwendigerweise zu den gesetzlichen Richtern des Angeklagten gehörte. Die 2. Strafkammer war, wie die Ermitt, .\nlungen ergeben haben, für das Geschäftsjahr 1955 mit vier,\n\nRichtern und einer halben Richterkraft besetzt. Der Vor-\n. sitzende wäre also nicht genötigt gewesen, gerade Assessor\nDB zur Teilnahme an der Hauptverhandlung. vom 23. Juni\n\n1955 einzuteilen (RG hira 1930, 69 Nr 19). Der Schutzgedanke des § 70 Abs 2 GVG, auf den. sich die Revision beruft, kam hier ohnehin nicht zum Tragen. 'Assessor Dom\nwurde nicht an ein anderes Gericht versetzt, sondern\nlediglich gemäß Beschluß des Präsidiuns zum Zweck wei- _\nterer Erprobung (BGH NJW 1955, 1805 Nr 17) einer Zivil-\n\nkammer desselben Gerichts zugeteilt (§ 63 Abs 2 GVE).\n\nNicht nur infolge Eintritts des Assessors vo in\ndie Zivilkammer, sondern auch wegen des Ausscheidens\nweiterer Hilfsrichter und anderer personeller Veränderungen\n(Präsidialbeschluß vom 21. April 1955) wurde Assessor\n\nÜ | der 2. Strafkammer als Beisitzer zugewiesen.\n\nOb die für ‚den bei dieser Strafkammer eingetretenen Richterwechsel angegebenen tatsächlichen Gründe zutrafen, hatte das\nRevisionsgericht nicht nachzuprüfen (BGH. 4 StR 286/55 vom\n20. Oktober 1955, mit Nachweisen). Demnach ist eine Verletzung des. s 338 Net StPD. nicht dargetan.\n\nDas weitere Vorbringen der 2 Revision - \"andemmgalle\nmüssen wir behaupten, daß hinsichtlich der eingangs. ‚ge\nnannten Assessoren gleichfalls eine unzulässige. Versetzung. aus der Kammer vorgelegen hat ...\" - ist nicht\nbestimmt genug, um als Verfahrensrüge beachtlich zu\nsein 8 344 Abs 2 S 2 StPO).\n\n2) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungepflicht\n8 244 Abs 2 StPO) ist dagegen begründet. Bei einer Ver-.\nnehmung kleiner Kinder muß zwar nicht in jedem Fall ein\nSachverständiger zugezogen werden (BÜHSt 3, 52, 54). Dies\nwird auch in der - im Schrifttum nicht unangefochten ge\nbliebenen - Entscheidung des 5. ‚Strafsenats, BEHSt 75\n\n82 £, anerkannt. Die Sachlage war jedoch hier besonders\ngestaltet: Der Angeklagte war bisher unbestraft. ‚Die Bu\nihm zur Last gelegten Vorkommnisse mit den Mädchen |\nGudrun, Helga und Resi sollten sich im Jahre. 1952 ereignet haben, Der Beschwerdeführer hatte sich in der |\nHauptverhandlung hierzu u.a. dahin eingelassen: Die\nVorwürfe der Kinder keruhten. auf einem Spannungsverhältnis zur Nachbarschaft; sie seien aufgehetzt und besässen eine verdorbene Phantasie, Diese Einlassung konnte die Strafkammer nicht, wie geschehen (S 3 UA) ledig-\n\nlich auf Grund der für glaubwürdig erachteten Aussagen\nder Kinder als widerlegt ansehen, Zudem muliten die\nvorstehend dargelegten besonderen Umstände wie auch\ndie Einlassung des Angeklagten dem Landgericht Anlaß\ngeben, die ihn im wesentlichen allein belastenden Aussagen. der liäächen, unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und aller sonstigen für den Wert\nihrer Bekundungen in Betracht kommenden Gesichtspunkte\nsorgfältig zu prüfen (BEH 4 StR 603/52 vom 21. Mai 1953).\nDies ist bisher nicht in ausreichendem Maße geschehen.\nAußerden ist ‚folgendes zu berücksichtigen:\n\nu Bezüglich Karin PN waren im Ermittlungsergebnis ger : Anklageschrift n als- in sich: fortgesetzte Bu:\nHandlung - zwei Vorfälle mit dem Kina, vom 10. Oktober\n1954, angeführt. Demnach hat der Beschwerdeführer ZU-\nnächst Karin in einem Torbogen einen Zungenkuß gegeben.\n\"Als das Määchen kurze ‚Zeit später jm Hausflur war, um .\neinen eo. Ball zu suchen, kam der Angeklagte ihm nach,\nküßte es erneut und faßte mit der Hand unter seine Klei-\n\"dung. wm \"Die Tatsache, daß sich das Kind hinterher über-\n‚geben mußte, führte zu Nachforschungen durch die Erwachsenen und zur Überführung des Angeschuldigten\"s\nDas angefochtene Urteil behandelt dagegen lediglich\nden Vorfall im Hausflur und. auch diesen nur teilweise.\nVon. Berührungen Karins unter ihrer Kleidung ist in den\nUrteilsdarlegungen nicht die Rede. Das Vorkommnis im\nTorbogen wird in den der Verurteilung zugrundeliegenden\n\nEee ee a cn EEE\n\nFeststellungen nicht erwähnt. Eine ‚Unstimmigkeit in der -\nAussage Karins läßt sich daher nicht ausschliessen. Dies\ngilt um so mehr, als dieses Kind offenbar Einflüssen\nErwachsener und den Erzählungen anderer Kinder ausge-\n\nsetzt war, über deren Gespräche das Mädchen bei seiner\npolizeilichen Vernehmung ausgesagt hat.\n\nBei Gudrun, Helga und Resi ergeben sich, abgesehen\nvon dem zeitlichen Zurückliegen der Vorfälle, folgende Be-\n\nsonderheiten:\ns\n\nDie Strafkammer erwähnt zwar selbst, daß Gudrun ihre\nAussage gegenüber ihrer Darstellung bei der Polizei erheblich abgeschwächt hat. Der Tatrichter berücksichtigt\njeäoch nicht, daß Gudrun schon bei der weiblichen Polizei\nmehrfach wechselnde Angaben gemacht hatte. Gudrun mußte\ndreimal. und Helga zweimal. vernommen werden. Die vernehmende Kriminalbsamtin _ worauf die Revision Hinweist _\n\"betonte in 'ihrei. Schlußvermerk, daß die Angaben Gudruns\nmit Vorsicht aufzunehmen seien. nn\n\nFerner hatte der Beschwerdeführer bei Gudrun und\nHelga geltend gemacht: Anläßlich- eines Besuchs der Kinder\nbei ihm seien diese sehr aktiv geworden, so daß er sie\nhabe abwehren und fortschicken müssen. Bei einer anderen\nGelegenheit hätten sich die beiden Mädchen im Keller ver-\n‚steckt, er habe sie garnicht bemerkt. Die Strafkammer hat\nnur den Vorfall im Keller zum Gegenstand. der Verurteilung\ngemacht. Sie hat die abweichende Darstellung des Angeklagten als unglaubwürdig bezeichnet, dabei jedoch nicht,\nberücksichtigt, daß er von ‚dem angeblich entgegenkommenden und durch ihn abgewehrten Verhalten der Wädchen\nnicht im Zusammenhang mit. dem Vorkommnis im. Keller Be\nsprochen hatte. Ferner führt das Landgericht Im Zusammenhang mit der. Würdigung der Aussage des Bruders Gudruns\naus: \"Die Kinder hatten bis zum Erscheinen dieses Zeugen 2\n(Herbert Og@) ja auch soviel Zeit, um sich zu verstecken. \" u\nDie Verteidigung weist hier mit Recht darauf hin, daß\ndem Tatrichter bei dieser Erwägung ein Denkfehler unterlaufen sein kann. Denn der nach der Bekundung von Herbert\ncom für die Tat zur Verfügung stehende, ohnehin\nsehr knappe Zeitraum wurde durch das Sich-Verstecken der\nKinder nicht verlängert, sondern verkürzt. Was der Bruder\n\nAi\nFERaR\n\nGudruns anschliessend veranlaßt, ob er die Kinder befragt, den Angeklagten zur Rede gestellt und die Eltern\nin Kenntnis gesetzt hat, ist nicht festgestellt.\n\n‘\n\nIm Fall Resi_ WB 1assen die Urteilsgründe nicht\nerkennen, ob sich die Strafkammer der Tatsache bewußt\nwar, daß ‚sexuelle Darstellungen eines Mädchens, das\nbereits dem Zeitpunkt der Geschlechtsreife nahesteht,\nmit Vorsicht aufzunehmen sind. Das Landgericht erwähnt im Rahmen der Strafzumessung. - selbst, daß die\n\nKinder den Angeklagten bei seinem Treiben möglicherweise\n\nentgegengekommen seien. Etwas ‚derartiges hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einlassung gerade bezüglich\ndes Kindes Resi in bestimmter Weise geltend gemacht.\n\nNach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\n3) zu den weiteren Rügen der Revision sei noch\nbemerkt:\n\na) Eine unzulässige Verwertung des polizeilichen\n\n Geständnisses ist nicht ersichtlich. Es konnte durch\nentsprechenden Vorhalt und die Vernehmung der Verhörsbeam-\n\nten in die Hauptverhandlung- eingeführt worden sein (RESt\n6i, 72 £f; BGHSt 1, 337, 3395 3, 1505 KMR 3. Aufl, Anm\n2 a zu § 254 StPO). Daß er die in der polizeilichen Niederschrift enthaltenen Angaben nicht gemacht‘ habe oder\n\nQaaß sie unrichtig beurkundet seien, hatte der Angeklagte nicht vorgebracht. Vorhalte der genannten Art\n\nbedürfen nicht der Erwähnung. im Sitzungsprotokoll (Rost\n69, 905 Löwe-Rosenberg, 20. Aufl, Anm A zu § 273 StPO).\nEine über bloße Vorhalte hinausgehende Verlesung der\npolizeilichen Niederschrift, die allerdings unzulässig\n\n_ s -\n\nFi\n\ngewesen wäre, ist nicht dargetan. - Bei der künftigen\nHauptverhandlung wird auf jeden Fall berücksichtigt\nwerden müssen, was der Angeklagte eingangs seiner richter-\n]ichen Vernehmung gesagt hatte (vgl auch § 136 a StPO\n\nund BEHSt 1, 367; 379). Die Schlußformel seiner poli-Zeilichen Aussage könnte in ihrer verallgemeinernden Fassung. dafür sprechen, daß dem Beschwerdeführer bei der\nPolizei hinsichtlich des einen Vorfalls mit Karin rg»\nDinge in den Mund gelegt worden sind, äie er gar nicht\nzugegeben ‚hatte (Bl 18 unten). ‚Auch wird im Schlußvermerk erwähnt, äie Vernehmung sei: wegen der hochgradigen\nSchwerhörigkeit des Angeklagten sehr schwierig gewesen.\nDie Strafkammer unterstellt selbst, daß einer der vernehmenden. Beamten zu dem Angeklagten gesagt habe; \"Gestehen ‚Sie endlich, dann ist die Sache er rledigst!\"\n\nb) Die Nichtbescheidung des Hilfsamtrages in\nden Urteilsgründen stellt keinen Rechtsfehler dar. Die\nzusätzlich überreichte nähere schriftliche Fassung\ndes ‚Antrags ist zwar nicht mehr bei den Akten. Aber\nauch nach der Wiedergabe in der Revisionsschrift ‚würde\nes sich nur um einen Beweisermittlungsamtrag gehandelt“\nhaben, zu dem ausdrücklich Stellung zu nehmen \\ der Batrichter nicht. verpflichtet ware\n\nB. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird das ‚Land- E\ngericht zu prüfen haben, ob im Fall Gudrun-Helga, wenn\nSich dieses Geschehen nachweisen läßt, nicht Tatmehrheit (§ 74 StGB), sondern gleichartige Tateinheit\n(§ 73 StGB) in Betracht käme (BGHSt 1, 20 75 6, 81-82).\n\nEs wäre denkbar, daß zumindest einige Ausführungshandlungen gleichzeitig geschahen und die entsprechenden\nWillensbetätigungen des Angeklagten sich zugleich auf\nbeide Kinder bezogen (BGH 4 StR 842/53 vom 18. März\n1954).\n\n-9.-\n\n!\n\nC. Jedenfalls bedarf der gesagte Sachverhalt\nweiterer Aufklärung. Die Hinzuziehung eines Jugendpsychologen als Sachverständigen, die Anhörung der\nEltern (oder wenigstens der Mütter) der Kinder, von\nAngehörigen des Angeklagten (z.B. des Sohnes, mit den\ner zusammen lebt) und der Lehrkräfte dürfte zweckmäßig\nsein. Eine nochmalige Vernehmung der Kinder in der Hauptverhandlung wird sich nicht vermeiden lassen (vgl auch\n\nKrume 0.0 Dr. Augustin a Dr. Sauer\n\"Seibertt 0 Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/4-str-473-55","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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