{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-23_4_StR_234_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-23","aktenzeichen":"4 StR 234/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 058\n\ndin\n147]\nEx\njıo\nN\n„\n\nYa\n(6)\nKB\n\nIm Mamen does Volkes\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Dieter H EEE zus Dei Tamm\nWERE zevoren am ME 1926 in en bei 1:\n\nwegen fahırlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. eiiNke\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZW\n\nals Urkundsbeaauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Xassel vom 22. März 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem\nBeschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen\n\nund sein Führerschein eingezogen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die %0-\nsten des Rechtsinittels;s an das Landgericht\nzurickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTer Anseklagte ist seit deu Jahre 1351 Ferufakrer bei\neiner westberliner Speditiousfirna. Er fährt einen 2 n\nlangen Lastzaıg. Ende Oktober 1954 trat er eine mehrtägise\nFernfahrt an, die über die Zonengrenze in die Jähe von\nMagdeburg führte. Dort nahuı er eine Ladung Tabak auf, die\ner nach Bruchsal bringen sollte. Auf der Weiterfahrt nach\nKassel verließ er in Hedemünden die Autobahn, weil er einige\ngrößere Steigungen vermeiden wollte, um schneller zun Ziel\nzu kommen. Als er kurz vor Xassel das Tuldatal verlassen\nund die auf der Höhe liegende Ortschaft Ihringshausen erreicht hatte, war das Basaltsteinpflaster der Straße durch\nRegen glatt und schlüpfrig geworden. Er schaltete nun den\nhöchsten Gang ein und durchfuhr das Dorf mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km,’st. Da der Weg einige hundert\nMeter weit mit geringem Gefälle verläuft, wollte der Angeklagte kurz vor der am ände der Gefällestrecke beginnenden S-Kurve wieder auf einen niedrigeren Gang zurückschalten. Dies gelang ihm nicht mehr, weil der Wagen zu schnell\nfuhr. Als er deshalb die Geschwindigkeit mit der Pußbrense\nzu drosseln versuchte, geriet der Anhäinger ins Schleudern.\nDas wollte der Angeklagte durch Gaszeben ausgleichen, so\n-dass er mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit in die\nKurve fuhr. Infolgedessen wurde er aus ihr hinausgetragen.\nDer lLastzug geriet auf den an der linken Straßenseite verlaufenden Fußgängerweg. Ein ihm dort entgegenkommender,\n\n‘6 Jahre alter Lehrling wurde von dem schleudernden Anhänger erfaßt und zu Boden geworfen. ‘r starb an dem hierdurch erlittenen Schädelbruch.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und diese\n\nu.\n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Auch hat es ihm die ?Tahrerla:bnis entzogen und seinen Tührersciein eingezozen.\nEine neue Fahrerlaubnis darf dem Angeirlagten nicht var Ablauf von sechs !lonaten erteilt werden. Gegen diese Haßnahmen richtet sich die tevision. Sie mu? rfolg haben.\n\nBis zu diesem Verkehrsunfall hat sich der Beschwerdeführer - soweit bisher festgestellt werden konnte - als\nzuverlässiger Fahrer erwiesen. Jithin handelt es sich um\neine einmalige Verfehluns, die nach den Urteilsfeststellunzen\nüberdies \"im Rahmen allgemein-menschlichen Versagens\" liegt.\nDie Fahriässigkeit des Angeklagten bestand darin, dass er\nden höchsten: Gang einschaltete, obwohl er feststellen\nmußte, dass der Weg wieder bergab führte. Auch ließ er\ndas am Ortseingang angebrachte Verkehrsschild unbeachtet,\ndas eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/st gebietet.\nDieses Verschulden wiegt nach der rechtlich unangreifbaren\nWürdigung des Tatrichters nicht besonders schwer, zumal\nzur Zeit des Unfalles noch kein Warnschild auf die Kurve\nund die Schleudergefahr in ihr hinwies. Die starke wölbung\nder Straßendecke und die Schlüpfrigkeit der Fahrbahn sind\nebenfalls als schuldmindernde Unfallsursachen angesehen\nworden. Die Strafkammer ist auf Grund des persönlichen\nEindrucks des Angeklagten auch der \\Jberzeugung, daß er\nohne Strafvollstreckung allein unter dem :influß der Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein gesetzmäßiges und\ngeordnetes Leben führen wird. Sie meint also, der Angeklagte werde auch keine Verkehrsstraftaten mehr begehen.\n\nMit diesen örwägungen sind jedoch die Urteilsgründe\nzur Entziehung der Fahrerlaabnis nicht zu vereinbaren:\nDer Angeklagte habe sich \"jedenfalls zur Zeit noch\" als\nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihm\n\nfehle noch das in jedem Augenblick gesenwärtige. stets nahe\nVerantwortungsbewußtsein, das ein Kraftfauırer heute haben\nmüsse. Dies sei auch in dem \"Verlassen der Autobalu ohne einen\nzwingenden Grund\" zutage getreten; denn er hätte sich sagen\nmüssen. daß sein großer und schwerer Lastzug auf den oft\nengen, gewunädcnen und häufig bergauf und bergab führenden\nLandstraßen eine große Verkehrsgefahr bedeute. Die Annahme\nunzulänglicher Überlegung beim Verlassen der Autobahn ist\nallein kein Beweis fir die mangelnde Zignung zum Führen\n\nvon Kraftfahrzeugen; denn diese Maßnahme war nicht verkehrswidrig. Aus der Benutzung der für den lLastwagenverkehr unbeschränkt zugelassenen Bundesstraßen läßt sich\nnicht ohne weiteres auf einen Mangel an Verantwortungsgefühl schließen. Selbst wenn für diesen intschluß die L.öglichkeit entscheidend war, schneller ans Ziel zu kommen, so\nbedeutet das noch keine Rücksichtslosigxeit. Pür einen\nBerufsfahrer kann sich die fotwendigkeit, die Arbeitszeit\nabzukürzen, aus den ihm durch das Arbeitsverhältnis auferlegten Pflichten ergeben.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt ein einmaliges, nicht allzu schweres\nVersagen im Verkehr, das für sich allein noch keinen sicheren\nSchluß auf fahrtechnische und charakterliche Jnzuverlässigkeit des Täters gestattet, nicht die Feststellung mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Prüfung\ndieser Frage müssen vielmehr die Gesamtumstände sorgf&ältig\nabgewogen werden, und zwar auch, soweit sie für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters im Hinblick auf seine\nweitere Teilnahme am Straßenverkehr bedeutsam sein können\n(BGHSt 5, 168, 176; 7, 165, 176). Die Schwere der Maßnahme,\ndie für einen Berufsfahrer selbst dann, wenn nur von der gesetzlichen Kindestsperrfrist Gebrauch gemacht wird, in der\n\nnegel den Yerlast seiner öteliuns bedautet. erfordert =in\nbesonders gründliches Singenen auf seinen Üharakter, sein\nVorleben und seine sonstigen persönlichen Verhältnisse\n\nIn dieser Richtung enthalten die Urteilsgründe keine erschöpfenden Darlegungen. Die Sache muß deshalb zurerneuten\nEntscheidung über die Sicherungsmaßnahmen des 5 42 m StGB\nan das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nGüde 2 Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/4-str-234-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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